LG Köln 14. Mai 2021
14 O 99/20
BGB § 566a; ZPO § 91a

Auszahlung der Mietsicherheit beim Verkauf einer vermieteten Immobilie

letzte Aktualisierung: 5.11.2021
LG Köln, Urt. v. 14.5.2021 – 14 O 99/20

BGB § 566a; ZPO § 91a
Auszahlung der Mietsicherheit beim Verkauf einer vermieteten Immobilie

1. Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist eine durch die Mieter per Überweisung an den
früheren Vermieter gezahlte Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen. Der alte Vermieter darf
im Verhältnis zum neuen Vermieter nicht die Auszahlung der Kaution verweigern, weil er
Nebenkostennachzahlungen von den Mietern für die Zeit seiner Stellung als Vermieter erwartet.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
2. Eine nach übereinstimmender Erledigungserklärung erfolgte Berichtigung der
Erledigungserklärung durch den Kläger mit dem Ziel, den Betrag der Erledigung zu verringern, ist
nicht wirksam.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Stufenklage ist im hier zu bescheidenden Umfang begründet.
I. Dabei war in diesem Teilurteil zunächst über die unabhängigen Klageanträge zu 1.) und 4.)
sowie die Auskunftsstufe in Klageantrag zu 2.) zu entscheiden. Eine Entscheidung über die
Zahlungsstufe in Klageantrag zu 3.) bleibt einem Schlussurteil vorbehalten. Der Klageantrag
zu 1.) war infolge der übereinstimmenden teilweisen Erledigung vom Gericht auszulegen und
umzuformulieren, wie tenoriert.

II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Mietsicherheiten,
soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (siehe dazu
Ziffer 1.). Der Kläger hat außerdem einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten über die
Höhe der mit den Mietsicherheiten erwirtschafteten Zinsen (siehe dazu Ziffer 2.). Zuletzt hat
der Kläger auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten (siehe dazu Ziffer 3.).

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 3.150,- € aus §
566a BGB sowie aus dem Kaufvertrag vom 17.09.2019. Er hat ferner einen Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 bis zum 01.04.2021 aus einem Betrag von 8.400,- €
sowie aus 3.150,- € seit dem 02.04.2021 aus §§ 286, 288 BGB.

a) Über den Klageantrag zu 1.) ist nur noch im Umfang des nicht übereinstimmend für
erledigt erklärten Teils zu entscheiden. Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft
vorliegend 5.250,- €. Rechtshängig ist damit noch der Zahlungsantrag in Höhe von 3.150,- €
betreffend die Kaution des Mieters G sowie die Zinsansprüche.

Die nach Erklärung der übereinstimmenden Erledigung durch den Beklagten vorgenommene
„Berichtigung“ der klägerischen Erledigungserklärung ist prozessual unbeachtlich. Im Fall der
übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Prozesshandlungen sog.
Bewirkungshandlungen, weil der Prozess durch die korrespondierenden Erklärungen selbst
und nicht erst durch Richterspruch gestaltet wird (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO §
91a Rn. 23). Ist durch eine Bewirkungshandlung der prozessuale Erfolg eingetreten, auf den
sie zielt, dann kann sie (anders als sog. Erwirkungshandlungen) nicht mehr widerrufen
werden. Eine Ausnahme ist hinsichtlich aller nicht mehr einseitig rücknehmbarer
Prozesshandlungen dann zuzulassen, wenn die Prozesshandlung von einem
Restitutionsgrund iSv § 580 ZPO betroffen ist, auf Grund dessen das Urteil, das auf der
Prozesshandlung beruht, mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Andernfalls
ist der einseitige Widerruf bzw. die Rücknahme einer Prozesshandlung nur möglich, soweit
das Gesetz dies ausdrücklich gestattet wie z. B. § 290 ZPO für das Geständnis
(Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Einleitung, Rn. 63, § 91a, Rn. 16; BGH NJW 2013,
2686 Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger nach Abgabe der übereinstimmenden
Erledigungserklärung des Beklagten nicht mehr den quantitativen Umfang seiner
Teilerledigungserklärung minimieren. Hierin ist bei gebotener Auslegung der
Prozesserklärung des Klägers („Berichtigung“) durch das Gericht ein teilweiser Widerruf der
Erledigungserklärung des Klägers zu erkennen. Wie oben beschrieben kommt ein solcher
Widerruf jedoch nur ausnahmsweise in Betracht. Vorliegend ist jedoch kein Grund des § 580
ZPO einschlägig. Auch kennt das Gesetz keine Widerrufs- oder Berichtigungsmöglichkeit
von übereinstimmenden Erledigungserklärungen speziell und Bewirkungshandlungen
allgemein.

b) Der Kläger kann vom Beklagten sowohl aus dem gemeinsamen Vertrag als auch aus §
566a BGB die Auszahlung der Kaution des Mieters G i.H.v. 3.150,- € verlangen. Ziffer IV. 3.
Absatz 4 des notariellen Kaufvertrags enthält die Pflicht des Beklagten, die vom Mieter
gestellten Sicherheiten am Tag des Besitzübergangs der Immobilie zu übergeben. Ein
solcher Anspruch folgt auch direkt aus § 566a BGB. Die Vorschrift ist, auch wenn das in
ihrem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck kommt, Anspruchsgrundlage (Schmidt-
Futterer/Streyl, 14. Aufl. 2019, BGB § 566a Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 04. Oktober
2012 – 19 U 88/12 –, juris). Bei gebotener Auslegung der Vertragsklausel ist davon
auszugehen, dass die Parteien eine dem § 566a BGB entsprechende Regelung treffen
wollten. Die Voraussetzungen und Erwägungen zu § 566a BGB sind deshalb in die
Vertragsklausel hinein zu lesen. Im Nachgang wird deshalb der klägerische Anspruch nach §
566a BGB geprüft.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 566a Satz 1 BGB ist Voraussetzung für den Eintritt des
Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit nur, dass der Mieter die
Sicherheit bereits vor Eigentumsübergang geleistet hat. Daneben müssen aber auch die
Voraussetzungen des § 566 BGB erfüllt sein, d. h., der Erwerber muss auch in das
Mietverhältnis insgesamt eingetreten sein, insbesondere muss das Mietverhältnis bei
Eigentumsübergang noch bestehen (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB § 566a Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Der Kläger ist durch Erwerb der Immobilie und Besitzübergang zugleich
gem. § 566 BGB in das Mietverhältnis mit dem Mieter G eingetreten. Dies war auch
zwischen den Parteien durch Verweis auf diese Norm in Ziffer IV. 3. Absatz 3 des notariellen
Kaufvertrags gewollt. Die hier beachtliche Kaution hat der Mieter G auch unstreitig bereits
vor Eigentumsübergang an den Kläger geleistet, wobei das genaue Datum nicht vorgetragen
ist. Eine Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags im Jahr
2009 ist jedoch nicht zweifelhaft. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass die
Kaution nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet worden ist.

Wegen der Verknüpfung mit § 566 BGB ist jedoch die Kaution in dem Zustand und der Höhe
herauszugeben bzw. auszuzahlen, in der sie zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels bestand
(Schmidt-Futterer/Streyl, BGB § 566a Rn. 15). Der Veräußerer muss nach § 566a BGB nur
das an den Erwerber herausgeben, was er in seinem Vermögen hat bzw. - bei
unberechtigter Verwertung der Kaution - haben müsste (OLG Köln, Beschluss vom 04.
Oktober 2012 – 19 U 88/12 –, juris). Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Kaution
noch in voller Höhe bestand und nicht durch eine Aufrechnung oder sonstigen Zugriff
gemindert worden ist.

Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen
gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten darf (BGH, Az.
VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496, Leitsatz). Die Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter
eine Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche
gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen. Gemäß § 551 Abs.
3 S. 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von
seinem Vermögen anzulegen. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung der vom
Mieter erbrachten Kaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf
die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten
Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die
Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger
Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung im Mietvertrag ist gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam (BGH a.a.O. Rn. 11).
Nach diesem Grundsatz war die unstreitig durch den Beklagten erklärte Aufrechnung
gegenüber dem Mieter G betreffend die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2017 auf
Grundlage des Sach- und Streitstandes unwirksam. Denn der Beklagte hat nicht dazu
vorgetragen, dass diese Forderung unstreitig war. Der Kläger hat dies in der Replik sogar
ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten. Hierauf hat der Beklagte nicht weiter vorgetragen.
Da es sich hierbei um eine für den Beklagten günstige Tatsache handelt, war er hierfür
jedoch darlegungs- und beweisbelastet. Durch die eindeutige Thematisierung in der Replik
war auch ein gerichtlicher Hinweis an den Beklagten nicht geboten. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Anspruch des Beklagten gegen den Mieter G auf
Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2017 nicht durch Aufrechnung untergegangen ist.
Auch soweit der Beklagte einwendet, es bestehen zu seinen Gunsten neben dem
vorgenannten Anspruch für das Jahr 2017 noch weitere bis zur Veräußerung nicht erfüllte
Ansprüche auf Nachzahlung von Nebenkosten gegen den Mieter G aus 2018 und aus 2019,
durfte er die Kaution nicht in Anspruch nehmen. Denn auch insoweit hat der Beklagte nicht
vorgetragen, dass die Ansprüche im Verhältnis zum Mieter G unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind. Allein aus diesem Grunde verbietet sich der Rückgriff auf die Kaution durch
den Beklagten. Insoweit ändert auch der zwischenzeitliche Erwerb des vermieteten Objekts
durch den Kläger nichts an der Rechtslage (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Frankfurt,
Urteil vom 15.04.2011 - 2 U 192/10, BeckRS 2011, 10901: hier wurde eine
Zugriffsmöglichkeit des Veräußerers auf eine Barkaution nach Veräußerung des vermieteten
Objekts nur im Falle rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen den Mieter gestattet;
wegen der zeitlich nachfolgend ergangenen Entscheidung des BGH, Az. VIII ZR 234/13,
NJW 2014, 2496, kommt eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf streitige bzw. nicht
rechtskräftig titulierte Forderungen nicht in Betracht). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass
die Frage der Verwertung einer Barkaution durch den Verkäufer bzw. früheren Vermieter
nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie aber vor Auszahlung der Kaution an den
Erwerber bzw. neuen Vermieter in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist. Das Gericht
hält jedoch die Auffassung für vorzugswürdig, wonach sich der Veräußerer aus einer nicht
auf einem Treuhandkonto angelegten Barkaution nicht mehr wegen offener Ansprüche
gegen den Mieter befriedigen darf (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB § 566a Rn. 16 m.w.N. auch
zur a.A.; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 566a Rn. 12 m.w.N. auch zu a.A.;
Kraemer NZM 2001, 742). Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei anderen
Mietsicherheiten als Barkautionen der Erwerber ohne weitere Handlungen Inhaber der
Sicherheit wird und eine Befriedigung aus der Sicherheit schon deshalb ausscheidet, weil
der Veräußerer nicht mehr Inhaber der Sicherheit ist. Davon ausgehend ist es überzeugend,
dass der Inhaber einer Barkaution nicht besser gestellt werden darf, nur weil er die
Sicherheit aktiv an den Erwerber auskehren muss (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB § 566a Rn.
15 f.). Soweit die Gegenansicht (v.a. Staudinger/Emmerich (2021) BGB § 566a, Rn. 24) den
Erwerber auf den Anspruch auf Wiederauffüllung der Sicherheit gegen den Mieter verweist,
erscheint diese Verweisung nicht gerechtfertigt. Zum einen beruft sich diese Ansicht
maßgeblich auf zur Vorgängernorm des heutigen § 566a BGB, dem bis 2001 geltenden §
572 BGB a.F., beruhenden Rechtsprechungsfundstellen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, BGB §
566a, Fn. 77 m.w.N.; hierbei wird gerade auf die Rechtsprechungsfundstellen Bezug
genommen, die auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung zitiert). Im Übrigen würde mit
dieser Ansicht der mit den Änderungen von § 566a BGB im Verhältnis zur Vorgängernorm
bezweckte erheblich verstärkte Schutz des Mieters nach Leistung einer Sicherheit (so
Staudinger/Emmerich (2021) BGB § 566a, Rn. 1) negativ beeinträchtigt. Denn insoweit
müsste sich der Mieter im Falle der Befriedigung des früheren Vermieters aus der Kaution
gegen einen Anspruch des neuen Vermieters auf Wiederauffüllung der Kaution verteidigen,
indem wiederum inzident Ansprüche des früheren Vermieters gegen den Mieter zu prüfen
sind. Mit dieser Verlagerung gehen neben der für juristische Laien erheblichen
Komplizierung der Sachlage auch ggf. prozessuale Nachteile einher (etwa eine denkbare
Beweislastverschiebung). Eine Privilegierung des Veräußerers, der zum einen eine
Barkaution im Verhältnis zum Erwerber entgegen der klaren gesetzlichen Zuordnung
zurückhält und zudem seine Ansprüche gegen den Mieter während seiner Zeit als Vermieter
nicht durchgesetzt hat, ist nicht geboten (ähnlich: MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB §
566a Rn. 12, der überzeugenderweise auch eine nicht gerechtfertigt Verlagerung des
Risikos der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Kaution auf den Erwerber der Immobilie
erkennt).

Insoweit ist auch zu beachten, dass die Problematik der ggf. noch offenen, streitigen
Forderungen des Veräußerers gegen den Mieter im Kaufvertrag mit dem Erwerber vorrangig
privatautonom geregelt werden kann (vgl. MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 566a
Rn. 11; Derleder NJW 2008, 1189 (1192)). Dies ist hier trotz erkanntem Problem der
Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vor bzw. nach Besitzübergang der Immobilie (vgl.
Ziffer IV. 3. letzter Absatz des notariellen Kaufvertrags) nicht erfolgt. Im Gegenteil hat der
Beklagte sogar garantiert, dass keine Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen
bestehen (Ziffer IV. 3. Absatz 2 des Kaufvertrags). Demnach ist der Beklagte auch im
konkreten Fall nicht schutzwürdig.

c) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 03.04.2020
aus §§ 286, 288 BGB. Spätestens mit Ablauf der in der anwaltlichen Zahlungsaufforderung
vom 23.03.2020 (Anlage K4, Bl. 49 GA) ist der Beklagte in Verzug mit der Zahlung der
Mietsicherheiten in Höhe von 8.400,- € geraten. Insoweit gilt für den ursprünglich
bestehenden Anspruch auf Auszahlung der Kaution der Eheleute C das Obige
entsprechend, sodass der Kläger auch insoweit einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch
gegen den Beklagten hatte. Demnach hat der Beklagte auch Verzugszinsen zu zahlen.
Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung und den Vortrag des Klägers zur
teilweisen Zahlung durch den Beklagten ist der Zahlungsanspruch betreffend die Kaution der
Eheleute C in Höhe von 5.250,- € erfüllt worden, womit der Schuldnerverzug mit Blick auf
diese Forderung endete. Mangels konkreten Vortrags, wann die Zahlung beim Kläger
eingegangen ist, war auf das Datum der klägerischen Erledigungserklärung abzustellen.
Hiernach befand sich der Beklagte nur noch mit der Zahlung der Kaution des Mieters G in
Höhe von 3.150,- € in Schuldnerverzug. Verzugszinsen sind deshalb insoweit auch weiterhin
zu zahlen.

2. Der Kläger kann von dem Beklagten außerdem Auskunft über die Höhe der mit den
Mietsicherheiten erwirtschafteten Zinsen für die beiden Kautionen der Mieter G und Eheleute
C fordern. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich in Auslegung des notariellen Kaufvertrags
aus eben diesem sowie aus § 566a BGB iVm § 242 BGB.

Das deutsche Recht kennt eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen
abgeleitete Auskunftspflicht nicht. Der Umstand, dass eine Person Kenntnis über Tatsachen
hat, die für eine andere von Bedeutung sein mögen, zwingt sie nicht zur Auskunftserteilung.
Grundsätzlich besteht nur dann eine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn auf Grund der
erteilten Auskunft materielle Ansprüche gegen den Auskunftsverpflichteten herzuleiten sind.
Die Pflicht zur Auskunft ist deshalb im Allgemeinen nur eine Nebenpflicht zu einem
Hauptanspruch. Trotz Verneinung einer allgemeinen Auskunftspflicht besteht ein
Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte nach den ganzen Umständen
entschuldbarerweise nicht in der Lage ist, das Bestehen und den Umfang seines Rechts
festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft unschwer in der Lage ist, diese aber nach
Treu und Glauben zugemutet werden kann. Voraussetzung ist aber gerade, dass wirklich
eine Verpflichtung besteht, deren Ausmaß sich aus der Auskunft im Einzelnen ergeben soll
(grundlegend: BGH NJW 1957, 669).

Dabei ist der Beklagte grundsätzlich gem. § 551 Abs. 3 BGB zur Anlage der Kaution
verpflichtet gewesen und zwar jedenfalls für das Wohnraummietverhältnis der Eheleute C .
Mit Blick auf die Kaution des Mieters G als Gewerbemieter ergibt sich aus dem Mietvertrag
(§ 5a Abs. 3, Bl. 27 GA), dass die Kaution auf ein besonderes Sparkonto zu den
Bedingungen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzuzahlen ist.

Der Beklagte ist – wie oben unter Ziffer 1. – ausführlich dargestellt auch zur Auszahlung der
Kaution des Mieters G verpflichtet. Für den übereinstimmend erledigt erklärten Anspruch auf
Auszahlung der Kaution der Mieter Eheleute C sind die obigen Ausführungen übertragbar.
Zinserträge erhöhen die Kaution und sind ebenfalls an den Erwerber herauszugeben
(MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 566a Rn. 10). Die Parteien haben auch nicht im
Kaufvertrag etwas anderes in diesem Zusammenhang geregelt.

Zwar ergibt sich aus dem Kaufvertrag kein ausdrücklicher Auskunftsanspruch des Klägers
gegen den Beklagten über die Höhe der Zinserträge. Dieser ist aber im Rahmen der
(einfachen) Vertragsauslegung als Nebenpflicht zu folgern. Dabei ist zu beachten, dass die
Parteien das Problem der Höhe der Zinserträge der Kaution zwar nicht ausdrücklich geregelt
haben. Durch die Regelung der Übergabe der Mietsicherheiten am Tage des
Besitzübergangs ist jedoch wegen des Verständnisses, dass die Zinserträge Teil der
Sicherheit sind, auch ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen verbunden. Erst durch
Nichtleistung der Kaution durch den Beklagten ist ein Bedürfnis des Klägers auf Auskunft
entstanden, das bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war. Diese Lücke kann durch
die Annahme einer Nebenpflicht des Beklagten zur Auskunft über der Zinserträge gem. §
241 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Zu demselben Ergebnis würde auch eine ergänzende
Vertragsauslegung führen. Selbst wenn man in dem Vertrag keine Grundlage erkennen
würde, ließe sich dasselbe Ergebnis aus der Anwendung von § 242 BGB iVm mit dem
gesetzlichen Anspruch aus § 566a BGB folgern. Denn jedenfalls kann der Beklagte ohne
Weiteres Auskunft zur Frage der Höhe der Zinserträge erteilen, da er selbst die für die
Anlage der Kautionszahlungen verantwortliche Person ist. Der Kläger hingegen hat keine
Möglichkeit, die Höhe der Zinserträge ohne Hilfe des Beklagten zu ermitteln. Mangels dieser
Information ist er auch gehindert seinen entsprechenden Zahlungsanspruch zu beziffern.

3. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Dem Grunde nach ist der klägerische Vortrag unbestritten geblieben, dass der Beklagte
„trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Kläger“ sowie durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers (S. 4 der Klageschrift, Bl. 10 GA) keine Zahlung
geleistet hat. Hieraus ist zu folgern, dass offenbar der Kläger zunächst selbst eine Mahnung
ausgesprochen hat und erst danach die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten
erfolgt ist. Dem ist der Beklagte jedenfalls nicht entgegen getreten. Der Höhe nach ist die
hier korrekt vorgenommene Berechnung der Gebühren gem. RVG aus einem
Gegenstandswert von 8.400,- € nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, sodass an dieser Stelle
noch keine Entscheidung über die Kosten im Rahmen der übereinstimmenden Teilerledigung
geboten ist. Jedoch ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass auch im Rahmen der
Teilerledigung die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst nach
Rechtshängigkeit erledigt worden ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 50

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Köln

Erscheinungsdatum:

14.05.2021

Aktenzeichen:

14 O 99/20

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Miete
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB § 566a; ZPO § 91a