Erbstatut bei iranisch-kanadischem Erblasser
Erbstatut bei iranisch-kanadischem Erblasser
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 regelt das anwendbare Erbrecht auch dann, wenn der Erblasser neben der iranischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats (hier: Kanada) besaß. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit bestimmt sich in einem solchen Fall gem.
AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 13.4.2015 – 970 VI 1645/12
Problem
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 bestimmt in Art. 8 Abs. 3, dass in Bezug „auf das Personen-, Familien- und Erbrecht […] die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen“ bleiben. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen gilt somit in Erbfällen, in denen der Erblasser die iranische Staatsangehörigkeit hat.
Der im Iran geborene Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1985 wanderte er nach Kanada aus, um dort geschäftlich tätig zu werden. Während dieser Zeit erlangte er die kanadische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1989 kam er nach Deutschland und hatte hier überwiegend seinen Lebensmittelpunkt. Zum Iran unterhielt er enge Verbindungen. Der Erblasser verstarb in Deutschland und hinterließ eine eheliche und eine nichteheliche Tochter. Er verfügte über Immobiliarvermögen in Kanada (Provinz Ontario). Die eheliche Tochter beantragte einen gegenständlich auf dessen in Deutschland belegenes Vermögen beschränkten Erbschein nach
Entscheidung
Das AG Hamburg-St. Georg hat den Erbscheinsantrag der ehelichen Tochter abgewiesen. Das Gericht hält Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens für anwendbar, obwohl der Erblasser neben der iranischen noch die kanadische Staatsangehörigkeit besessen hat. Besitzt ein iranischer Erblasser zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit, findet nach h. M. (BVerfG
Dass der Erblasser auch iranischer Staatsangehöriger gewesen ist, lässt das Gericht jedoch nicht genügen. Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens sei nur einschlägig, wenn die iranische auch die effektive Staatsangehörigkeit des Erblassers i. S. v.
Nach Auffassung des AG ist das in Drittstaaten belegene unbewegliche Vermögen (hier: in Ontario) vom Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst. Das Niederlassungsabkommen lege mit der Formulierung „im Gebiet des anderen Staates“ eine territoriale Begrenzung seines Anwendungsbereichs nahe. Das Abkommen regele nur die Verhältnisse zwischen Deutschland und dem Iran, nicht aber in Bezug auf Drittstaaten. Daher sei für das in Drittstaaten belegene Vermögen das deutsche EGBGB anwendbar (so auch Süß, in: Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, S. 181, 188 Rn. 21; Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Vor
Da nach dem maßgeblichen Recht des Iran nichteheliche Kinder nicht erbberechtigt sind (Artt. 881a, 884 ZGB Iran), musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein ordre-public-Verstoß (
Hinweis
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen bleibt auch nach dem Anwendungsbeginn der EUErbVO anwendbar, denn diese lässt die Anwendung bestehender internationaler Übereinkommen unberührt (
Entscheidung, Urteil
Gericht:AG Hamburg-St. Georg
Erscheinungsdatum:13.04.2015
Aktenzeichen:970 VI 1645/12
Erschienen in: Normen in Titel:EGBGB Art. 25