Nachträgliche Ergänzung einer notariell beglaubigten Erklärung
zum Regierungsentwurf zur Änderung des GmbH-Gesetzes
(Regierungsentwurf 1977, BT-Drucks. 8/1347, S. 32) weitgehend angenommen, daß neben den Sicherheitsleistungen
nach den
Anm. 5.1 zu § 7). Demgegenüber vertritt Winter (in Scholz,
Kommentar zum GmbHG, 6. Aufl. 1978/1983, Rdnr. 10 d zu § 7
Abs. 2 und 3 n.F.) die Auffassung, es sei ausreichend, wenn
das Sicherungsmittel sobeschaffen sei, daß es der uneingeschränkten persönlichen Haftung einer weiteren Person für
die Restgeldeinlage gleichwertig sei. Es müsse daher — ohne die Einschränkungen der
die selbstschuldnerische Bürgschaft oder die Schuldmitübernahme durch einen anderen genügen (so auch Fischer,
Kommentar zum GmbHG, 10. Aufl. 1983, Anm. 6 zu § 7).
Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie geht zutreffend vom Gesetzeszweck aus, der darin zu sehen ist, daß die Sicherung
die fehlende Ausfallhaftung eines Mitgesellschafters nach
darauf hingewiesen, daß eine zu weitgehende Einschränkung der geeigneten Sicherungsmittel in vielen Fällen nur
das Ausweichen auf die undurchsichtigere Strohmanngesellschaft herausfordern würde, weil eine Sicherheit dann
nicht mehr zu bestellen wäre, wenn ein weiterer Gesellschafter mit einer geringen Einlage lediglich als Strohmann in die
Gesellschaft aufgenommen werden würde.
Die Firma H. GmbH & Co. KG ist eine rechtlich eigenständige Firma mit eigenem Vermögen. Sie stellt sich damit als
weitere Rechtsperson dar, deren Vermögen für die Restgeldeinlage herangezogen werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Bürgschaft aus in der
Rechtsperson der Bürgin liegenden Gründen wirtschaftlich
wertlos wäre. Darauf hat das Registergericht seine Ablehnung auch nicht gestützt. Der bloße Umstand, daß hinter der
Bürgin auch wieder nur der einzige Gesellschafter der betroffenen Firma, Herr K. steht, reicht zur Verweigerung der
Eintragung nicht aus, zumal Manipulationen — die das
Landgericht für nicht ausgeschlossen erachtet hat — nicht
schlechthin unterstellt werden können. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Registergericht
anzuweisen, von seinen in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken, nach denen die Bürgin einer weiteren außenstehenden Person nicht gleichsteht, Abstand zu nehmen.
C.
Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht
17.
(Nachträgliche Ergänzung einer notariell beglaubigten Erklärung)
1.Ob eine Erklärung, die in den Text einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachträglich eingefügt wurde, formunwirksam und in jedem Fall ein zum Nachweis nach § 29 Abs. 1
GBO nicht ausreichendes Beweismittel ist, bleibt offen.
2. Für den nachträglich eingefügten Text gilt § 440 Abs. 2
ZPO nicht.
BayObLG, Beschluß vom 23.11.1984 — BReg. 2Z77/84 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß das Grundbuchamt für einen Text, der nachträglich in eine öffentlich beglaubigte
Grundbucherklärung eingefügt wurde, eine nochmalige öffentliche
Beglaubigung verlangt.
1.Die Beteiligten zu 2) kauften mit notariellem Vertrag vom 4.11.1982
von der Beteiligten zu 1) ein Grundstück und Miteigentumsanteile an
zwei weiteren Grundstücken (Weg- und Hofflächen); gleichzeitig bestellten sie für die Beteiligten zu 3) und 4) je eine Grundschuld am gesamten Vertragsgegenstand und verpfändeten ihnen bis zur Eintragung von Eigentumswechsel und Grundschulden (u.a.) den Anspruch -auf Übertragung des Eigentums. Auflassungsvormerkung
und Verpfändungsvermerke wurden in das Grundbuch eingetragen.
Die notarielle Urkunde enthält außerdem eine Miteigentümervereinbarung i.S. von
Zur Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 30.11.1983
einigten sich die Beteiligten zu 1) und 2) über den Eigentumsübergang bezüglich des Grundstücks und der Miteigentumsanteile. Die
Beteiligten zu 2) bewilligten und beantragten in das Grundbuch einzutragen: die Auflassung; die Miteigentümervereinbarung an erster
Rangstelle an den Miteigentumsanteilen; die beiden Grundschulden
an erster und zweiter Rangstelle in Abt. III „am gesamten Vertragsgegenstand".
Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem Grundbuchamt die Urkunde
vom 30.11.1983 zusammen mit einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) und einer öffentlich beglaubigten „Zustimmungserklärung" der Beteiligten zu 4) „im Namen aller Beteiligten ... gemäß
vorgelegt. In der letztgenannten Urkunde stimmte der Bevollmächtigte S. für die Beteiligte zu 4) der Auflassung des Grundstücks an die
Beteiligten zu 2) sowie der Eintrgung der Eigentumsänderung im
Grundbuch zu 'und beantragte die Löschung des Verpfändungsvermerks im Grundbuch unter der Bedingung, daß gleichzeitig mit der
Eigentumsänderung für sie eine Grundschuld eingetragen werde, der
in Abteilung II keine Rechte vorgehen dürften.
2. Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge mit Zwischenverfügung vom 27.1.1984 beanstandet: Nach der Rangbestimmung der
Beteiligten zu 2) solle die Miteigentümervereinbarung nach § 1010
BGB die erste Rangstelle vor den einzutragenden Grundschulden haben; die Beteiligte zu 4) beantrage dagegen die Löschung des Verpfändungsvermerks unter der Bedingung, daß der Grundschuld in
Abteilung II keine Rechte vorgehen dürften. Damit der Verpfändungsvermerk gelöscht werden könnte, sei entweder eine Erklärung der Beteiligten zu 2) erforderlich, daß die Miteigentümververeinbarung im
Rang nach der Grundschuld eingetragen werden könne, oder eine Erklärung der Beteiligten zu 4), daß diese Vereinbarung im Rang vorgehen dürfe.
Daraufhin hat das Grundbuchamt die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 4) dem Verfahrensbevollmächtigten auf dessen Bitte hin
wieder ausgehändigt. Dieser sandte sie am 15./16.2.1984 an das
Grundbuchamt zurück, nachdem auf der Urkunde maschinenschriftlich ergänzt worden war, daß der Grundschuld in Abteilung II die
„Miteigentümervereinbarung am MEA an FI.Nr. 994/23 und 994/24"
vorgehen dürfe. Beigefügt war ferner ein an den Verfahrensbevollmächtigten gerichteter, nicht unterschriebener „Kurzbrief ; dieser
trägt den Briefkopf der Beteiligten zu 4) und folgende Vermerke:
„Diesen Brief schreibt Ihnen H.W."; „Zustimmungserklärung nach
Ändern zurück".
Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 1.3.1984 nunmehr beanstandet, daß die Ergänzung der Zustimmungserklärung die Zwischenverfügung vom 27.1.1984 nicht erledigt habe. Die Zusatzerklärung der Beteiligten zu 4) müsse gemäß
Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat das Grundbuchamt nicht
abgeholfen.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegen diesen Beschluß weitere
Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen:
1....
2. Das Landgericht hat ausgeführt, nachträgliche Änderungen seien grundsätzlich zulässig, wenn sie vom UnterzeichMittBayNot 1985 Heft 1 - 45
nenden oder mit-dessen Genehmigung von einer anderen
Person vorgenommen würden. Solche nachträglichen Änderungen seien jedoch nicht von der Beglaubigung gedeckt
und entsprächen daher nicht der Form des
dieser Vorschrift sei es, im Grundbuchverkehr eine sichere
Gewähr dafür zu bieten, daß die Erklärungen, auf Grund derer eine Eintragung erfolgen soll, wirklich von der Person
herrührten, die in der Urkunde als Erklärender genannt ist.
Daher sei bei nachträglichen Änderungen und Einschaltungen anderer Art besondere Unterzeichnung und Beglaubigung der Unterschrift notwendig.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Die Beschwerde richtet sich gegen die im Beschluß vom
1.3.1984 ergänzte Zwischenverfügung vom 27.1.1984. Das
Grundbuchamt hat darin das dem Vollzug des Löschungsantrags entgegenstehende Hindernis. aufgezeigt und die Wege
zu seiner Beseitigung angegeben. Da das Hindernis nach
Ansicht der Rechtspflegerin bis zum Fristablauf nicht beseitigt war, hätte sie den Eintragungsantrag zurückweisen können. Es war aber ebenso zulässig, eine neue Zwischenverfügung zu erlassen (Horber GBO 16. Aufl. Anm. 5 C b; KEHE
Rdnr. 61, je zu § 18) oder, wie hier geschehen, die Zwischenverfügung zu ergänzen (durch Hinweise auf die Formbedürftigkeit der nachträglichen Erklärung) und die Frist zur Behebung.des Eintragungshindernisses zu verlängern.
b) Die Zwischenverfügung hat u.a. der Beteiligten zu 4) anheimgegeben, den Vorbehalt zu ändern, den sie mit ihrer Zustimmung zur Löschung des Verpfändungsvermerks verbunden hatte. Eine Zwischenverfügung dieses Inhalts ist zulässig (vgl.
Sieht man zunächst von der nachträglich in die Erklärung
eingefügten Ergänzung ab, so stellt sich die Rechtslage wie
folgt dar:
Die „Zustimmungserklärung" der Beteiligten zu 4) enthält
einen Antrag (
Nachw.).
Die Beteiligte zu 4) hat die Löschung des Verpfändungsvermerks „unter der Bedingung" beantragt, daß für sie gleichzeitig mit der Auflassung eine Grundschuld eingetragen
werde, der in Abteilung 11 keine Rechte vorgehen. Bei dieser
„Bedingung" handelt es sich um einen nach
zulässigen Vorbehalt. Auch soweit die Zustimmungserklärung als Eintragungsbewilligung aufzufassen ist, ist sie mit
demselben Vorbehalt versehen; die Verknüpfung der Eintragungsbewilligung mit einem solchen Vorbehalt ist zulässig
(Horber § 16 Anm. 6).
Der Antrag auf Löschung des Verpfändungsvermerks konnte
nicht vollzogen werden, weil dem Vorbehalt nicht Rechnung
getragen werden konnte: Die Grundschuld konnte nicht so
eingetragen werden, daß ihr in Abteilung II im Rang keine
Rechte vorgingen.
Die Eintragung der Grundschuld war nämlich von den Beteiligten zu 2) — sie waren als künftige Eigentümer von dieser
Eintragung betroffen - mit einer anderen Rangbestimmung
bewilligt: sie haben in der Urkunde vom 30.11.1983 bestimmt,
daß an den Miteigentumsanteilen an erster Rangstelle die
Miteigentümervereinbarung eingetragen werden solle. Die
Rangbestimmung in der Eintragungsbewilligung ist maßgebend (Horber Anm. 6, KEHE Rdnr. 14, Meikel/Imhof/Riede/
Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 39, 40, 43, je zu § 45). Dies
führt, da die Eintragung der Grundschuld so, wie von der Beteiligten zu 4) vorbehalten, nicht möglich ist, dazu, daß der
Löschungsantrag nicht vollzogen werden kann.
Das Grundbuchamt konnte, anstatt den Antrag zurückzuweisen, durch Zwischenverfügung darauf hinwirken, daß der
Vorbehalt aufgegeben oder inhaltlich derart geändert-wird,
daß der Verpfändungsvermerk im Grundbuch gelöscht werden kann (vgl. KG JFG 1, 439/441; JFG 19, 135/137; Horber
Anm. 4, KEHE Rdnr. 19, Melke//Imhof/Riede/ Rdnr. 5, Güthe/
Triebel Grundbuchordnung 6. Aufl. Rdnr. 8, 10, je zu § 16).
c) Die nachträgliche Einfügung in die am 29.12.1983 öffentlich beglaubigte Erklärung hat den Vorbehalt dahingehend
abgeändert, daß die Miteigentümervereinbarung der Grundschuld im Rang vorgehen kann. Mit-einer Erklärung dieses
Inhalts wäre das Eintragungshindernis — nämlich der Widerspruch zwischen der Bestimmung der Beteiligten zu 2)
und dem Vorbehalt der Beteiligten zu 4) hinsichtlich des
Rangs der einzutragenden Grundschuld — beseitigt worden. Grundbuchamt und Landgericht haben aber unter Berufung auf § 29 Abs. .1 GBO die nachträgliche Einfügung in die
Erklärung für nicht ausreichend angesehen, weil sie nicht
nochmals öffentlich beglaubigt worden ist. Das ist im Ergebnis nicht zu' beanstanden.
aa) Die Erklärung, mit der nachträglich das Einverständnis
erteilt wurde, daß der einzutragenden Grundschuld die Miteigentümervereinbarung im Rang vorgehen kann, bedarf der
Form des
Löschungsantrag (
bb) Das Landgericht hat die mit der nachträglichen Einfügung versehene Erklärung der Beteiligten zu 4) nicht für ausreichend angesehen, weil sie dem Erfordernis öffentlicher
Beglaubigung (
kann die Frage offen lassen, ob eine nachträgliche Änderung des Textes einer öffentlich beglaubigten Erklärung das
Formerfordernis erfüllt, obwohl sie nicht eigens öffentlich
beglaubigt ist. Auch wenn man das Formerfordernis für erfüllt ansieht, bestehen, wie schon das Grundbuchamt zusätzlich ausgeführt hat, Zweifel, ob die nachträgliche Einfügung mit dem Willen derjenigen Person vorgenommen worden ist, die die „Zustimmungserklärung" ursprünglich unterzeichnet hatte. Wahrung des Formerfordernisses und Beweiskraft der Urkunde sind zu unterscheiden (vgl. Palandt
BGB 43. Aufl. Anm. 2; Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 3, je zu
§ 129).
d) aa) Allgemein gelten für die öffentliche Beglaubigung,
auch soweit sie im Grundbuchverfahren gefordert wird, die
folgenden Grundsätze:
Die öffentliche Beglaubigung richtet sich nach § 129 Abs. 1
BGB (KG HRR 1933 Nr. 759; Güthe/Triebel § 29 Rdnr. 103;
Soergel § 129 Rdnr. 2) i V.m.
Urkunde im Sinne der
Vermerk bezeichnete Person die Unterschrift vor dem Notar
geleistet oder anerkannt hat (vgl. Keide//Kuntze/Wink/er
MittBayNot 1985 Heft 1
Erklärung über der beglaubigten Unterschrift bleibt Privaturkunde (
wird auch die Echtheit der über der Unterschrift stehenden
Schrift vermutet (
anzusehen, daß die Schrift von der Person, die unterschrieben hat, stammt oder mit ihrem Willen erstellt wurde. Die Urkunde begründet nach
daß die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller (Unterzeichnenden) abgegeben wurde (vgl. KEHE § 29 Rdnr. 103).
Die genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung Ober die
Beweiskraft von- Urkunden haben auch für andere Verfahrensarten wie das Grundbuchverfahren Gültigkeit (vgl. KEHE
§ 29 Rdnr. 98, 104; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. Rdnr.
7, Jansen Rdnr. 77, je zu § 15).
bb) Ist der Text einer bereits öffentlich beglaubigten Erklärung nachträglich geändert worden, so gelten für den geänderten Text die eben dargestellten Grundsätze nicht uneingeschränkt.
Steht fest, daß der Text über der Unterschrift nachträglich
durch Ergänzung (Einschaltung) geändert worden ist, so gilt
für die Ergänzung
Mecke § 40 Rdnr. 20). Vielmehr unterliegt es der freien Beweiswürdigung, ob die Ergänzung mit dem Willen der Person
eingefügt worden ist, die die Unterschrift geleistet hatte (vgl.
BGH
Ob darüber hinaus der Einfügung überhaupt die Form der öffentlich beglaubigten Erklärung abzusprechen ist, d.h. daß
die Einfügung den Anforderungen überall dort nicht genügt,
wo eine öffentlich beglaubigte Erklärung gefordert wird, ist
umstritten. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die nachträglich eingefügte Erklärung ein geeignetes Beweismittel
im Grundbuchverfahren sein kann. Überwiegend wird diese
Frage verneint und neue Unterzeichnung und Beglaubigung
verlangt, sofern es sich nicht um unwesentliche Berichtigungen oder Klarstellungen handelt (Horber Anm. 5 a, KEHE
Rdnr. 98, Meikel/lmhof/Riede/ Rdnr. 66, Güthe/Triebel Rdnr.
115, je zu § 29; Jauernig BGB 3.. Aufl. Anm. 2, Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. Rdnr. 3, je zu § 129;-Jansen BeurkG
§ 40 Rdnr. 13, Mecke aaO; Flume Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. 2 3. Aufl. § 15 II 4; vgl. auch MünchKomm BGB 2. Aufl. § 129 Rdnr. 4). Das Kammergericht hatdiese Meinung gleichfalls in ständiger Rechtsprechung vertreten (KGJ 22 A 125; KG OLGE 3, 306; 7. 336; KGJ 35 A
225/230; vgl. auch OLG Hamburg
Hamm
[=
und Literatur vertretene Meinung hält vor allem unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Beglaubigung einer Blankounterschrift (
Erklärung grundsätzlich für durch den Beglaubigungsvermerk gedeckt und formwirksam; die Behörde, für die die Erklärung bestimmt ist, und vor allem das Grundbuchamt
könnten sie aber zurückweisen, wenn Zeifel daran bestünden, daß die Ergänzung vom Aussteller der Urkunde stammt
oder mit _seiner Billigung eingefügt worden ist (LG Aachen
MittRhNot 1982, 151 mit zust. Anm. von Faßbender, LG Düsseldorf MittRhNot 1984, 107 [=
7. Aufl. Rdnr. 3, Palandt Anm. 2, je zu § 129; Keidel/Kuntze/
Winkler BeurkG § 40 Rdnr. 72; Schlegelberger FGG 7. Aufl.
[1956] § 183 Rdnr. 10).
MittBayNot 1985 Heft 1
cc) Das Landgericht ist der Meinung gefolgt, daß eine nachträgliche Einfügung in die öffentlich beglaubigte Erklärung
als formunwirksam (
wird die landgerichtliche Entscheidung von der Begründung
getragen. Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgt, ist
das Ergebnis aus den folgenden Gründen nicht anders:
Legt man die eben genannte Gegenmeinung zugrunde, so ist
ihr jedenfalls auch darin beizupflichten, daß das Grundbuchamt eine solche nachträglich geänderte Erklärung zurückweisen, d.h. den Nachweis für nicht geführt ansehen
kann, wenn Zweifel bestehen, ob die Einfügung mit dem Willen der Person zustandegekommen ist, die die Unterschrift
(früher) geleistet hat. Dies ergibt sich aus dem oben herausgestellten Grundsatz, daß die Regelung des §440 Abs. 2
ZPO nicht gilt, wenn feststeht, daß die über der Unterschrift
stehende Schrift nachträglich ergänzt wurde. Inwieweit
nicht maßgebend; denn die nachträgliche Änderung eines
vor der Unterschriftsleistung fertiggestellten Textes unterscheidet sich von der Ausfüllung eines Blanketts in dem hier
wesentlichen Punkt, daß nur beim Blankett offenbar ist, daß
der Unterschriftleistende mit der nachträglichen Erstellung
eines Textes über seiner Unterschrift rechnete.
Das Landgericht hat — von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig — nicht zu der Frage Stellung genommen, ob im
vorliegenden Fall Zweifel daran bestehen, daß die nachträgliche Einfügung mit dem Willen der Person vorgenommen
worden ist, die die Urkunde ursprünglich unterschrieben hatte. Legt man die Gegenmeinung zugrunde, so läge in der
landgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsfehler, der-das
Rechtsbeschwerdegericht zur eigenen Würdigung der Beweiskraft der Urkunde berechtigen würde (vgl. BayObLGZ
1971, 307/309 [=
§ 78 Anm. 3 A c; Jansen § 27 Rdnr. 45).
Bei dieser Beweiswürdigung kommt der Senat zu demselben
Ergebnis wie das Grundbuchamt. Auch nach Meinung des
Senats kann unter den Umständen des vorliegenden Falles
nicht ohne. weiteres davon ausgegangen werden, daß dieselbe Person, die die ursprüngliche Zustimmungserklärung unterzeichnet hat, -auch die nachträgliche Einfügung vorgenommen oder gebilligt hat. Die Beteiligte zu 4) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die nachträgliche Einfügung nicht vom ursprünglichen Unterzeichner, sondern einer anderen Person
— sei sie vertretungsberechtigt oder nicht — vorgenommen
worden ist. Der Kurzbrief mit dem Kopf der Beteiligten zu 4),
mit dem die Urkunde an den Notar zurückgesandt wurde,
enthält übrigens die Bemerkung: „Diesen Brief schreibt
Ihnen H. W'; das ist nicht der Unterzeichner der ursprünglichen Erklärung.
Anmerkung der Schriftleitung:
Vgl. zur Frage der nachträglichen Abänderung einer notariell
beglaubigten Erklärung durch den Notar auch die Anmerkung von Wink/er in
OLG Celle
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:22.11.1984
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 77/84
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 29; BeurkG § 40; BGB § 129; FGG § 27; ZPO § 440