Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung; notarieller Löschungsantrag als auflösende Bedingung zulässig
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 19.5.2017
OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.5.2017 - 12 W 57/17
BGB §§ 883, 158;
Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung; notarieller Löschungsantrag als auflösende
Bedingung zulässig
Erteilt der Käufer der Verkäuferin in einem notariellen Grundstückskaufvertrag Vollmacht, die
Auflassung zu erklären und auch Untervollmachten zu erteilen, und bevollmächtigt die
Verkäuferin in derselben Urkunde „aufgrund der Vollmacht“ bestimmte Notarfachangestellte
„zur Abgabe aller Erklärungen, zu denen sie bevollmächtigt worden ist“, liegt darin keine
Vollmacht an die Notarfachangestellten, die Auflassung auch im Namen der Verkäuferin zu
erklären. Ein Notar, der seine Angestellten nicht anweist, von der Vollmacht im Namen der
Verkäuferin Gebrauch zu machen, handelt daher nicht amtspflichtwidrig.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
Die nach
Die im notariellen Vertrag vom 20.02.2017 vereinbarte auflösend bedingte Eigentumsvormerkung ist zulässig und eintragungsfähig. Der Senat schließt sich insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG
stellt eine auf die maßgebliche Vertragsklausel gestützte Einreichung des Löschungsantrages ein (als Bedingung im Sinne des
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Oldenburg
Erscheinungsdatum:04.05.2017
Aktenzeichen:12 W 57/17
Rechtsgebiete:
Vormerkung
Grundbuchrecht
BGB §§ 883, 158; GBO § 29