Abtretbarkeit und Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 4.4.2016
OLG Nürnberg, 29.1.2016 - 15 W 1608/15
BGB §§ 398, 399, 401, 883, 1092; GBO §§ 19, 22, 29
Abtretbarkeit und Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Bestellung einer
Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten
1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag
zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für
einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde.
3. Der einen Dritten begünstigende Einräumungsanspruch kann durch Vormerkung gesichert
werden.
4. Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten noch nicht bekannt ist, steht der
Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis der genauen
Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Bestimmtheitserfordernis) nur für den
Versprechensempfänger und nicht für die Drittbegünstigen gilt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg von O. Blatt 7... sind in Abteilung II bezüglich der dort jeweils
bezeichneten Flurstücke des Bestandsverzeichnisses für die Antragstellerin beschränkte persönliche Dienstbarkeiten,
nämlich ein Wegerecht, ein Kabelleitungsrecht und ein Abstandsflächenbebauungsverbot - jeweils bedingt -, sowie
jeweils im Gleichrang hiermit entsprechende Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines
Wegerechts, eines Kabelleitungsrechts und eines Abstandsflächenbebauungsverbots für die Antragstellerin
eingetragen, wobei jeweils vermerkt ist, dass der Anspruch bedingt und bedingt abtretbar ist.
Grundlage der eingetragenen Vormerkungen waren notarielle Verträge zwischen dem Grundstückseigentümer und
der Antragstellerin, in denen unter Ziffer I der Grundstückseigentümer der Antragstellerin (bezeichnet als Betreiber)
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf dem jeweiligen Grundstück bestellte. Danach hat der Betreiber das
Recht, auf den Grundstücken entsprechend den als Anlage zu dem entsprechenden Vertrag beigefügten Lageplänen
eine Zuwegung entsprechend den Vorgaben des Anlagenherstellers herzustellen, zu nutzen und für die Dauer des
Betriebes der Windkraftanlagen zu unterhalten, in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) von zwei Meter Breite
und einer Tiefe von einem Meter eine Kabeltrasse (Stromkabel) herzustellen usw., wobei die Ausübung der Rechte
Dritten überlassen werden könne.
Gemäß Ziffer II. („Anspruch auf Neubestellung von Dienstbarkeiten; Vormerkung“) dieser Verträge hat der Betreiber
das Recht, den jeweils konkret bezeichneten Gestattungsvertrag, welcher Rechtsgrundlage für die Dienstbarkeit
gemäß Ziffer I ist, auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen. Ferner haben etwaige Finanzierungsgläubiger des
jeweiligen Betreibers das Recht, in den Gestattungsvertrag einzutreten bzw. Dritte zu benennen, die in den
Gestattungsvertrag eintreten. Für diesen Fall hat sich der Eigentümer gegenüber dem Betreiber verpflichtet,
zugunsten des vom Betreiber bzw. vom Finanzierungsgläubiger benannten Dritten beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten mit einem Inhalt entsprechend dem in Ziffer I Niedergelegten zu bestellen. Zur Sicherung dieses
künftigen Anspruchs des Betreibers hat der Eigentümer auf Kosten des Betreibers unwiderruflich die Eintragung einer
Vormerkung zugunsten des Betreibers im Gleichrang mit der aufgrund der obigen Ziffer I bestellten Dienstbarkeit zu
bewilligen.
In Ziffer III bewilligt und beantragt der Eigentümer unwiderruflich, die in Ziffer I bestellte beschränkt persönliche
Dienstbarkeit und zur Sicherung des Anspruchs des Betreibers auf Bestellung weiterer Dienstbarkeiten gemäß Ziffer
II eine Vormerkung zugunsten des Betreibers nach näher bestimmtem Rangverhältnis einzutragen.
Entsprechende Vormerkungen und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, die das Recht beinhalten, auf den
bezeichneten Grundstücken Photovoltaikanlagen und sämtliche zu deren Betrieb erforderlichen Nebenanlagen und
Zubehör, insbesondere Transformator- und Übergabestation für erzeugten Strom, Leitungen und Kabel zu errichten,
zu betreiben, zu unterhalten und gegebenenfalls durch andere derartige Photovoltaikanlagen samt Nebenanlagen
und Zubehör zu ersetzen sowie die Grundstücke zu diesem Zweck jederzeit zu betreten, zu befahren und sonst im
erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen, sind in weiteren Grundbuchblättern der Gemarkungen O., D., M. und
R. eingetragen.
Mit notariell unterschriftsbeglaubigtem Schreiben vom 23.02.2015 trat die Antragstellerin diese Vormerkungen mit
allen Rechten und Pflichten zur Sicherung einer zukünftigen Darlehensforderung des Zessionars gegen den
Zedenten an die X eG in B. (nachstehend als zukünftiger Nutzer bezeichnet) ab und bewilligte und beantragte
„unwiderruflich die Eintragung der in obiger Ziffer I bestellten Vormerkungen einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten des zukünftigen Nutzers“.
Das Amtsgericht Regensburg - Grundbuchamt - erteilte am 10.03.2015 den rechtlichen Hinweis, dass der
beantragten Eintragung folgendes Hindernis entgegenstehe: Eine Vormerkung sei nur insoweit abtretbar, soweit das
zu begründende Recht abtretbar sei. Da die vorgemerkten Dienstbarkeiten nicht gemäß
seien, scheide auch eine Abtretung der Vormerkung aus.
Das Grundbuchamt wies sodann den Antrag auf Eintragung mit Beschluss vom 04.05.2015 zurück, da der Inhalt der
oben genannten Urkunde nicht eintragungsfähig sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 06.05.2015 zugestellten Beschluss legte die G. GmbH, L., als Vertreterin der
Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2015, eingegangen beim Amtsgericht Regensburg am 24.06.2015,
Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Grundbuchamts vom 04.05.2015 aufzuheben und dem Antrag
stattzugeben.
Zur Begründung führt sie unter anderem aus, der Antrag auf Eintragung der Vormerkung sowie einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der X Bank entspreche dem Zweck der ursprünglichen Eintragung. Dieser sei
gerade die Herstellung einer Sicherungsfunktion für einen zukünftigen Finanzierungspartner. Im vorliegenden Fall sei
eine zukünftige Forderung gesichert worden, nämlich der Anspruch des Betreibers auf die Bestellung weiterer
Dienstbarkeiten; die Vormerkung sollte insbesondere für Finanzierungsgläubiger des Betreibers die Sicherung von
deren Ansprüchen bezwecken. Der Antrag vom 23.02.2015 auf Übertragung dieser Vormerkung auf die X-Bank
entspreche damit dem Eintragungszweck. Die Formulierung „Abtretung einer Vormerkung“ sei formell unrichtig
gewesen, da eine solche nicht abtretbar sei. Die Auslegung müsse aber dazu führen, dass der Zweck - nämlich die
Eintragung der X-Bank als Berechtigter der Vormerkung - als zulässig und eintragungsfähig erkannt werde, also ein
Wechsel des Berechtigten gewollt sei. Die Formulierung „Abtretung der Vormerkung“ an die X-Bank sei nicht Teil der
Grundbucherklärung und als Wunsch zur Eintragung eines Berechtigtenwechsels auszulegen.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 29.07.2015 nicht ab und legte die Akten dem
Oberlandesgericht Nürnberg (Eingang: 05.08.2015) vor. Es führte aus, die Nichtabtretbarkeit ergebe sich aus dem
Umkehrschluss aus § 1092 Abs. 3 BGB.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ist statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen
zulässig. Die Beschwerdeführerin ist antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO). Die Beschwerde ist auch
begründet.
1. Die Abtretung der durch die Vormerkungen gesicherten schuldrechtlichen Ansprüche auf Eintragung beschränkter
persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der vom Betreiber (= der Antragstellerin) benannten Dritten ist in der hier
vorliegenden Fallkonstellation zulässig.
a) Grundsätzlich ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit allerdings gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB mit
Ausnahme der in § 1092 Abs. 2 und 3 BGB genannten Fälle nicht übertragbar. Diese Vorschrift ist zwingendes Recht
(vgl.
Ein Fall des § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059a BGB (Gesamtrechtsnachfolge und Unternehmensübertragung) liegt nicht
vor. § 1092 Abs. 3 BGB betrifft die unmittelbar der Fortleitung von Energie, nicht aber der Energiegewinnung selbst
dienende Anlagen (OLG München
Windkraftanlagen, deren Errichtung und Betrieb dienende Wegerechte oder das Recht zum Gebrauch des von den
Rotoren beanspruchten Luftraums (Reese/Hampel
abgeschlossenen Katalog dessen geschaffen, was Gegenstand der Dienstbarkeit sein muss, um im Sinne des § 1092
Abs. 3 BGB übertragbar zu sein.
Es muss sich entweder um eine Versorgungsleitung, eine Telekommunikationsanlage, eine Bahnanlage oder um eine
Produktleitung wie z. B. eine Ölpipeline handeln (OLG München
München
allerdings auch - funktionsbezogen - etwa die Nutzung eines Versorgungswegs gehört, der ausschließlich den
Zugang zur Wartung und Instandhaltung einer Leitungsanlage im engeren Sinn gewährleistet (so OLG Hamm
jedenfalls für den überwiegenden Teil der zugunsten der Antragstellerin eingetragenen beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten nicht vor.
Der Unzulässigkeit der Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit liegt zugrunde, dass die
Dienstbarkeit auf das persönliche Bedürfnis des Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden
ist (BGH
des schuldrechtlichen Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (BGH NJW 2010,
1074 Rn. 27 nach juris;
Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 399 Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Versprechensempfänger und
Begünstigter identisch sind (BGH
Beibehaltung des ursprünglichen Berechtigten ist vor der Entstehung des Rechts (§ 873 BGB) in demselben Maß
vorhanden und deshalb ebenso schützenswert (BGH
Unabtretbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
ergibt sich aus der Gleichstellung von dinglichem Recht und Bestellungsanspruch in den Ausnahmevorschriften §
1092 Abs. 2 BGB, § 1092 Abs. 3 BGB sowie § 1059e BGB (so OLG München
juris; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1092 Rn. 2; Staudinger/J. Mayer, BGB, Neubearb. 2008, § 1092 Rn. 4;
Erman/Grziwotz BGB 14. Aufl. § 1092 Rn. 4), lässt sich aber auch mit § 399, 1. Alternative BGB begründen (vgl. OLG
München
a. a. O.. § 1092 Rn. 4; Erman/Grziwotz BGB a. a. O.. § 1092 Rn. 4; weitere Nachweise bei Reymann DNotZ 2010,
84, 103 Fußnoten 89 - 91)
b) Der Umstand, dass der Versprechensempfänger (also die Antragstellerin) und der Begünstigte der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit schon nach dem Inhalt des schuldrechtlichen Vertrags zwischen der
Grundstückseigentümerin und der Antragstellerin auseinanderfallen können, gebietet jedoch vorliegend eine
Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit des durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs
auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
aa) Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einer aus dem Jahr 1958 stammenden Entscheidung unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (D
Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs dann zugelassen, wenn von vornherein Versprechensempfänger und
Begünstigter nicht identisch sind, also wenn aufgrund eines unechten Vertrags zugunsten Dritter von Anfang an die
versprochene Leistung einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (Versprechensempfänger) berechtigen soll.
Im zugrunde liegenden Fall stand dem Berechtigten ein Kiesausbeuterecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zu. Außerdem war für ihn eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs bestellt und im Grundbuch eingetragen,
wonach sich der Grundstückseigentümer dem Berechtigten gegenüber verpflichtete, für den Fall, dass dieser stirbt,
seinen Erben, oder für den Fall, dass er sein Geschäft veräußert, dem jeweiligen Erwerber das gleiche Recht
einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es
eine Frage des Einzelfalls, ob der Anspruchsinhalt einen Gläubigerwechsel ausschließt. Eine inhaltliche
Gebundenheit an die Person des Erstgläubigers oder des Begünstigten gehöre nämlich nicht zum Wesen des
Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs (
Dieser vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht haben sich Teile der Rechtsprechung und der Literatur
angeschlossen (vgl. OLG München
1092 Rn. 7; Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 1204; Palandt/Bassenge, a. a. O.. § 1092 Rn. 5; Keller
1092 Rn. 4; einschränkend Zeiser
abgetretene Anspruch stets auf die Eintragung des Rechts derselben anderen Person gerichtet ist; ablehnend
Ahrens, in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 10. Aufl. § 1092 Rn. 2). In einer neueren Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen, indem er - wie oben ausgeführt - von der grundsätzlichen
Unabtretbarkeit des schuldrechtlichen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs jedenfalls dann ausgeht, wenn
Versprechensempfänger und Begünstigter identisch sind (BGH
bb) Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1958.
Seit der genannten BGH-Entscheidung entspricht es der wohl überwiegenden Ansicht, dass es zulässig ist, wenn der
Grundstückseigentümer dem Versprechensempfänger schuldrechtlich den Anspruch einräumt, die Bestellung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer anderen Person zu verlangen (OLG Naumburg, Urteil vom
18.12.2001 - 11 U 213/01,
Erman/Grziwotz BGB a. a. O.. § 1092 Rn. 4; Schöner/Stöber a. a. O.. Rn. 1204; Keller
auf wiederholte Bestellung inhaltsgleicher Dienstbarkeiten zugunsten mehrerer Berechtigter - auch aufschiebend
bedingt - eingeräumt werden (vgl.
2011, 231 Rn. 6 nach juris;
213/01,
a. O.. § 1092 Rn. 4; Reese/Hampel
Die Zulässigkeit eines Vertrags mit diesem Inhalt ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der durch die
gesetzlich festgelegte Unübertragbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit insoweit nicht beeinträchtigt
wird, da der schuldrechtliche Dienstbarkeitsbestellungsanspruch von dem dinglichen Recht zu unterscheiden ist (vgl.
hierzu
1092 Abs. 2 und 3 BGB, die in den dort genannten Fällen die Übertragbarkeit der dinglichen Dienstbarkeit und
ausdrücklich auch des schuldrechtlichen Einräumungsanspruchs ausnahmsweise zulassen. Soweit teilweise damit
argumentiert wird, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1958 durch die in § 1092 Abs. 2 und
3 BGB erfolgte Gleichstellung der Boden entzogen worden sei, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung der
Abtretbarkeit sich anders entschieden hätte, wenn er der Linie des Bundesgerichtshofs hätte folgen wollen (vgl.
Zeiser
eingefügte Vorschrift des § 1092 Abs. 2 BGB war in der Ursprungsfassung bereits vor der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in Kraft getreten und wird von diesem ausdrücklich als Beleg dafür herangezogen, dass der
Gesetzgeber eine Korrektur der rechtspolitisch umstrittenen Unübertragbarkeit vorgenommen hat (
19 nach juris). Mit der durch Gesetz zur Änderung des Rechts der persönlich beschränkten Dienstbarkeiten vom
17.07.1996 (BGBl. I S. 990) eingefügten und am 06.08.1996 in Kraft getretenen Vorschrift des § 1092 Abs. 3 BGB soll
- so die Entwurfsbegründung - erreicht werden, dass bestimmte Gruppen von beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten in der Hand von juristischen Personen - abweichend von § 1059 Satz 1 BGB und über die Regelung
in § 1092 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1059a BGB hinausgehend - übertragbar gemacht werden, ohne dass
weitere Voraussetzungen vorliegen müssten (vgl. BT-Drucks. 13/3604, Seite 7). Dies stellt eine Sonderregelung für
Anlagen zur Fortleitung von dort bezeichneten Stoffen dar.
Die Gesetzesbegründung setzt sich demgemäß überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Frage der Abtretbarkeit von Dienstbarkeitsbestellungsansprüchen zugunsten Dritter auseinander, so dass hieraus
auch keine Schlüsse für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation gezogen werden könnten.
Auch sonst stehen keine Gründe der Zulässigkeit der vertraglichen Begründung eines Anspruchs auf Einräumung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten noch unbestimmter Dritter entgegen.
Wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit von vornherein eine andere Person als den
ursprünglichen Gläubiger begünstigen will, ist die Dienstbarkeit nach dem Willen der Vertragsparteien gerade nicht an
die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 213/01,
Versprechensempfängers jedenfalls dann, wenn der Begünstigte von vornherein ein vom Versprechensempfänger
oder gar - wie hier - von der finanzierenden Bank zu benennender Dritter ist und die Abtretungsmöglichkeit
schuldrechtlich vereinbart wurde. § 399 BGB steht dann jedenfalls nicht entgegen, da in diesem Fall durch die
Abtretung weder der Inhalt der Leistung verändert wird noch ein höchstpersönliches Recht im Raum steht (BGHZ 28,
99 Rn. 22 nach juris). Auch der dem Übertragungsverbot des
Dienstbarkeit auf das persönliche Bedürfnis des Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden
ist, wird hier nicht berührt.
d) Mit der Abtretung des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs durch die Antragstellerin an die finanzierende Bank geht
die zugunsten der Antragstellerin eingetragene Vormerkung auf die finanzierende Bank über.
aa) Der Anspruch der Antragstellerin als Versprechensempfängerin gegenüber dem Grundstückseigentümer auf
Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für einen Dritten konnte durch Vormerkung gesichert
werden (vgl. KG JFG 9, 207, 208 f.; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 Rn. 75, 134; Bassenge
Anspruch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser erfordert, dass der Vormerkungsberechtigte, der
wegen der Akzessorietät der Vormerkung nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein kann (BGH NJW 2009,
356 Rn. 7 nach juris; OLG Hamm
Staudinger/Mayer, BGB a. a. O.. § 1090 Rn. 44; Soergel/Stürner, BGB a. a. O.. § 1092 Rn. 3), also entweder bereits
festgelegt oder nach sachlichen Kriterien eindeutig bestimmbar ist (OLG Hamm
juris).
Denn bei subjektbezogenen Eintragungen, zu denen die Vormerkung nach
der Kennzeichnung des Berechtigten im Grundbuch (OLG Hamm
Schöner/Stöber a. a. O.. Rn. 261d, 261i).
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Anspruchsinhaber war zunächst die Antragstellerin als Gläubigerin des gesicherten
Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs.
Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten zur Zeit der Bewilligung und Eintragung der
Vormerkung nicht bekannt ist, stand der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige
Erfordernis der genauen Bezeichnung des Berechtigten (Bestimmtheitserfordernis) nur für die anspruchsberechtigte
Person gilt (vgl.
Naumburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 213/01,
nicht aber für die Drittbegünstigten. Vormerkbar ist in diesem Fall immer nur der Anspruch des
Versprechensempfängers (OLG Hamm
Rn. 4) auf Leistung an den von ihm zu bestimmenden Dritten (BGH
2009, 356 Rn. 7 nach juris; OLG München
Keller
So verhält es sich hier, da aufgrund eines unechten Vertrags zugunsten Dritter zwischen dem jeweiligen
Grundstückseigentümer und der Antragstellerin der Anspruch der Antragstellerin als Versprechensempfängerin auf
Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten künftiger Dritter durch die Vormerkung gesichert wird und nicht der
Anspruch der Dritten selbst. In der Literatur wird diese Gestaltungsmöglichkeit als Ausweichstrategie empfohlen, um
der fehlenden Übertragbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu begegnen (vgl. Preuß MittBayNot
2011, 231 m. w. N.). Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann die Antragstellerin (als Versprechensempfängerin aus
dem jeweiligen Nutzungsvertrag) gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer verlangen, dass eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten eingetragen und dass im Vorfeld deren Rang durch
die gegenständlichen Vormerkungen gesichert wird (vgl. Reymann
bb) Mit der wirksamen Abtretung des Anspruchs des Versprechensempfängers auf Einräumung einer Dienstbarkeit
zugunsten eines noch zu bestimmenden Dritten an die finanzierende Bank (§ 398 BGB) geht auch die Vormerkung
als akzessorisches Recht außerhalb des Grundbuchs auf Letztere über (§ 401 Abs. 1 BGB; vgl. allgemein BGH NJW
2009, 356 Rn. 8 nach juris; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Schöner/Stöber a. a. O.. Rn. 1204; Keller
2. Da das Grundbuchamt die beantragte Eintragung bereits deshalb abgelehnt hat, da es die Zulässigkeit der
Abtretbarkeit der vorgemerkten schuldrechtlichen Ansprüche auf Einräumung einer Dienstbarkeit verneint hat, ist die
Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag, vor allem hinsichtlich der formellen Voraussetzungen,
zurückzuverweisen.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Mit dem Übergang der Vormerkung auf die finanzierende Bank wird
das Grundbuch, das weiterhin den ursprünglichen Berechtigten ausweist, unrichtig. Es kann dadurch berichtigt
werden, dass der Übergang des Anspruchs, also die Abtretung bei der Vormerkung im Grundbuch vermerkt wird. Die
Eintragungsfähigkeit der zulässigen Abtretung ergibt sich daraus, dass durch sie die Grundbuchunrichtigkeit beseitigt
wird (
Die Grundbuchberichtigung setzt entweder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO (hier
also den Nachweis einer wirksamen Abtretung) voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen Recht
von der berichtigenden Eintragung betroffen wird (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO;
Demharter GBO 29. Aufl. Anh. § 44 Rn. 90). Der Eintragungsantrag der Antragstellerin hat eine Berichtigung
aufgrund Berichtigungsbewilligung zum Ziel. Erforderlich und ausreichend ist dazu eine Bewilligung der im Grundbuch
als Berechtigte der Vormerkung eingetragenen Antragstellerin, weil diese ihre Buchposition durch die Berichtigung
verliert. Eine solche Bewilligung der Antragstellerin liegt vor.
Diese hat in der Form des § 29 GBO unter Berufung auf eine entsprechende Abtretung die Eintragung der zu ihren
Gunsten bestellten, im Grundbuch eingetragenen Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung
beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der finanzierenden Bank bewilligt und beantragt.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG die Haftung der Antragstellerin für
die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt
worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat.
Der wie in erster Instanz veranschlagte Gegenstandswert ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs.
1, § 45 Abs. 3 GNotKG.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.01.2016.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum:29.01.2016
Aktenzeichen:15 W 1608/15
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Grundbuchrecht
Vormerkung
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
MittBayNot 2019, 155-159
RNotZ 2016, 300-304
BGB §§ 398, 399, 401, 883, 1092; GBO §§ 19, 22, 29