OLG Koblenz 19. März 2018
9 WF 607/17
KSÜ Artt. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 u. 2, 16, 17; BGB § 1697a

Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für minderjährige Kinder aufgrund Genehmigungserfordernis im ausländischen Recht

letzte Aktualisierung: 26.7.2019
OLG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17

KSÜ Artt. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 u. 2, 16, 17; BGB § 1697a
Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für minderjährige Kinder
aufgrund Genehmigungserfordernis im ausländischen Recht

1. Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche oder
gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen
Sorge/Verantwortung.

2. Ist auf die elterliche Sorge Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt das danach berufene Recht (des
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen
Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung.
Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw.
müssen.

3. Die Genehmigung einer entsprechenden Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige
Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die
Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt.
Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung
unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5
Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO).

4. Allerdings erlaubt Art. 15 Abs. 2 KSÜ das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts bzw.
eine Berücksichtigung des fremden Rechts, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in einem
anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen
Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu
verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar.

5. Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage der
Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die
Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts.
6. Ist ein Kind nur deshalb als Erbe in Betracht gekommen, weil ein Elternteil die Erbschaft zuvor
ausgeschlagen hatte, ist fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für das
nächstberufene Kind ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachteiligung des Kindes durch eine
Erbausschlagung nicht zu besorgen ist.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Betroffenen. Durch Erbausschlagung
ihrer Mutter wurde sie Erbin der am 12. Dezember 2015 verstorbenen
[…], die zuletzt in der Republik Polen wohnhaft war. Am 8. Februar 2017 gab die
Antragstellerin vor dem Generalkonsulat der Republik Polen in […] ebenfalls eine
Erklärung über die Ausschlagung des Erbes der […] ab; diese Erklärung ging fristgemäß
beim zuständigen Nachlassgericht ein.

Infolge der Erbausschlagungserklärung ihrer Mutter kommen nun die Betroffenen als
Erben der […] in Betracht. Die Antragstellerin hat dem Amtsgericht Trier gegenüber
vorsorglich zum Zwecke der Fristwahrung eine entsprechende Ausschlagungserklärung
für die Betroffenen abgegeben. Auch andere Familienmitglieder, zu denen seitens
der Antragstellerin kein Kontakt besteht, hatten zuvor die hier in Rede stehende
Erbschaft ausgeschlagen.

Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die Genehmigung für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft
der am […] 2015 in […] (Republik Polen), zuletzt wohnhaft in
[…] (Republik Polen), verstorbenen […] für ihre als gesetzliche Erben
der […] in Betracht kommenden Kinder:

1. […],
2. […],
zu erteilen.

Sie trägt vor,

es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachlass der […] überschuldet sei.
Der Nachweis dieser Tatsache gestalte sich schwierig und könne nur in einem kostenintensiven
Inventurverfahren erbracht werden. Alle ihr bekannten Familienangehörigen
gingen indes von einer Überschuldung des Nachlasses aus und hätten aus
diesem Grunde die Erbschaft ausgeschlagen. Zudem habe die Erblasserin zuletzt in
einer Sozialeinrichtung für die Pflege vermögensloser Menschen gelebt.

Das polnische Recht fordere im Falle einer Erbausschlagung für einen Minderjährigen
ausnahmslos die familiengerichtliche Genehmigung der Erklärung. Polnische
Gerichte lehnten indes in ständiger Entscheidungspraxis Anträge bezüglich im Ausland
wohnhafter Kinder unter Verweis auf ihre internationale und örtliche Unzuständigkeit
ab. Gleichzeitig wiesen sie jedoch regelmäßig in ähnlichen Angelegenheiten,
in denen aufgrund der Anwendbarkeit ausländischen Rechts lediglich eine notarielle
Beurkundung der Erbausschlagung erforderlich gewesen sei, diese als unzulänglich
zurück. Auch ein Negativattest werde das zuständige polnische Gericht nicht als
Grundlage seiner Entscheidung berücksichtigen, da diese Institution dem polnischen
Recht fremd sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesprochen, dass die Erbausschlagung
für die Betroffenen nach der am […] 1946 geborenen und am […]
2015 verstorbenen […] keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie ihr
erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die entsprechende Ausschlagung hat sie
während des Beschwerdeverfahrens - am 9. August 2017 - dem Amtsgericht Trier
gegenüber erklärt.

II.
Die zulässige - insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde
ist begründet.

Dem verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag war zu entsprechen; denn
dieser ist ebenfalls zulässig und begründet.

Die Erbausschlagung für die Betroffenen nach der am […] 1946 geborenen und am
[…] 2015 verstorbenen […] bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Insoweit
ist im vorliegenden Fall nämlich ausnahmsweise polnisches Sachrecht anzuwenden.
Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche
oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der
elterlichen Sorge/Verantwortung (Schäuble, BWNotZ 2016, 5, 7, m.w.N.). Mit Abstand
wichtigste Rechtsquelle insoweit ist das Haager Kinderschutzübereinkommen
vom 19. Oktober 2011 (KSÜ), welches in seinem Anwendungsbereich die Kollisionsnormen
des EGBGB und im Verhältnis seiner Vertragsstaaten zudem das Haager
Minderjährigenschutzabkommen (MSA) verdrängt (vgl. Schäuble, a.a.O., 8). Es regelt
insbesondere sämtliche kollisionsrechtlichen Fragen der elterlichen Verantwortung
(= elterliche Sorge, vgl. Schäuble, a.a.O., 9).

Insoweit ist es zwar gemäß seinem Art. 4 f) nicht auf Erbschaften anzuwenden. Erbrechtliche
Sachverhalte sollen allerdings nur insoweit vom Anwendungsbereich des
KSÜ ausgeschlossen sein, als diese als Hauptfrage zu beurteilen sind, nicht hingegen,
soweit im Rahmen eines erbrechtlichen Sachverhalts die vom Erb- und Geschäftsfähigkeitsstatut
für zulässig erachtete gesetzliche Vertretung des Kindes zu
klären ist (vgl. Schäuble, a.a.O., 9, m.w.N.).

Nichts anderes lässt sich Art. 1 Abs. 2 b) der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und
die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) entnehmen (vgl. Staudinger-
Hausmann, BGB, Neubearb 2013, Art. 7 EGBGB, Rdnr. 70 f.). Denn die Eu-
ErbVO ist hinsichtlich der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen
nicht anwendbar. So sind nach der vorzitierten Norm die Rechts-, Geschäfts- und
Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der
EuErbVO ausgenommen. Zwar gilt diese Ausnahme ausdrücklich unbeschadet des
Artikels 23 Abs. 2 c) EuErbVO sowie des Artikels 26 EuErbVO; diese sind hier aber
ohne jeden Zweifel ganz offensichtlich nicht einschlägig. Denn die vorzitierten Regelungen
betreffen nur die Aspekte, die sich spezifisch auf die Erbfähigkeit, auf die Testierfähigkeit,
auf etwaige Zuwendungsverbote, auf die formelle Höchstpersönlichkeit
und die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sowie auf den subjektiven
Tatbestand und etwaige Willensmängel beziehen (vgl. EuGH, NJW 2016, 387, Rdnr.
33; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Eichel, BGB, 8. Aufl.
2017, Art 1 EuErbVO, Rdnr. 32).

Ist auf die elterliche Sorge - wie nach dem Vorstehenden hier - Art. 16 KSÜ anzuwenden,
regelt das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)
gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen Verantwortung und damit den
materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung (vgl. Hilbig-
Lugani in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016,
Art. 17 KSÜ, Rdnr. 4). Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine
Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. müssen.

Die Genehmigung einer solchen Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige
Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen (vgl. EuGH, NJW 2016,
387, Rdnr. 31 f.; Schäuble, a.a.O.; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/
Weth/Würdinger-Ludwig, BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 25 und 26 EGBGB, Rdnr. 388,
m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die Genehmigung gemäß Art.
15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt.

Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen
Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen
Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO und insoweit
ergänzend Schäuble, a.a.O., 11 f., m.w.N.; Hilbig-Lugani in: Rauscher, Europäisches
Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, Art. 15 KSÜ, Rdnr. 2 f.; Staudinger-
Henrich, BGB, Neubearb. 2014, Art. 21 EGBGB, Rdnr. 112; jurisPK Herberger/
Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Ludwig, BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 25 und 26
EGBGB, Rdnr. 388 f., m.w.N.; Heilmann-Schweppe, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl.
2015, Art. 15 KSÜ, Rdnr. 3, m.w.N.). Anwendbar ist mithin grundsätzlich deutsches
Sachrecht; danach wäre der hier angefochtene Negativbescheid des Amtsgerichts
grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Allerdings gilt es zu beachten, dass Art. 15 Abs. 2 KSÜ als allgemeine Ausweichklausel
(vgl. Staudinger-Pirrung, BGB, Neubearb. 2009, Übersicht Vorbem C-H zu
Art 19 EGBGB, Rdnr. G 102) das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts
bzw. eine Berücksichtigung des fremden Rechts erlaubt, wenn nur hierdurch ein
wirksamer Schutz des in einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes
erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche
Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall
dieser Regelung dar (vgl. insoweit auch Lagarde, Erläuternder Bericht zum
KSÜ, BR-Drs. 14/09, Rdnr. 89). Denn durch diese Entscheidungspraxis kann das
ausschlagende Kind im Falle eines überschuldeten Nachlasses - dem Kindeswohl
widersprechend - schutzlos gestellt sein. Dies rechtfertigt vorliegend die Anwendung
von Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen
mit der Folge einer Genehmigungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Erbausschlagungen.

Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage
der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen
für die Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der
Anwendbarkeit deutschen Rechts. Ein Bedürfnis für eine Verfahrensweise nach Art.
15 Abs. 2 KSÜ besteht insoweit nicht. Bedenkt man nämlich, dass nach deutschem
Recht alleiniger Maßstab der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung
das Wohl des betroffenen Kindes ist (§ 1697a BGB, vgl. MünchKomm-
Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1643, Rdnr. 29 f.), sind Person und Vermögen des Kindes
bereits bei Anwendung des entsprechenden deutschen Sachrechts hinreichend
geschützt.

Dass die hier verfahrensgegenständlichen Ausschlagungen dem Wohl der betroffenen
Kinder entsprechen, vermag der Senat nunmehr in hinreichender Art und Weise
festzustellen. Allein die unsubstantiierte Behauptung der Gefahr einer Überschuldung
des betreffenden Nachlasses sowie der Umstand, dass bereits andere Familienangehörige
die Erbschaft ausgeschlagen haben, reichen insoweit zwar nicht aus. Die
Antragstellerin hat indes mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 weiter unter anderem
vorgetragen, alle ihr bekannten Familienangehörigen gingen von einer Überschuldung
des Nachlasses aus und hätten aus diesem Grunde die Erbschaft ausgeschlagen.

Ferner habe die Erblasserin zuletzt in einer Sozialeinrichtung für die Pflege
vermögensloser Menschen gelebt. Dieses neue Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin
zudem durch entsprechende anwaltliche Versicherungen ihres Verfahrensbevollmächtigten
glaubhaft gemacht (vgl. insoweit MünchKomm-Prütting, ZPO,
5. Aufl. 2016, § 294, Rdnr. 20, m.w.N.).

In Anbetracht all dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist der Senat davon überzeugt,
dass der hier in Rede stehende Nachlass nach der am […] 2015 verstorbenen […]
zumindest ohne relevanten Wert ist. Dann aber besteht für den Erben jedenfalls die
konkrete und erhebliche Gefahr des Erfordernisses wirtschaftlich unrentabler Aufwendungen,
beispielsweise zur Durchführung des antragstellerseits geschilderten
kostenintensiven Inventurverfahrens (vgl. Art. 104 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches
der Republik Polen), sowie darüber hinaus die konkrete und
nicht unerhebliche Gefahr einer Überschuldung des Nachlasses. Die Erbschaft bedroht
mithin die Vermögen der Betroffenen, sodass die hier in Rede stehenden Ausschlagungen
dem Wohl der betroffenen Kinder entsprechen.

Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Betroffenen nur deshalb als Erben in Betracht
gekommen sind, weil ihre Mutter - die Antragstellerin - die Erbschaft zuvor
ausgeschlagen hatte. In einem solchen Fall ist aber gerade - schon nach der in §
1643 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers -
fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für die nächstberufenen
Kinder ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachteiligung des Kindes nicht zu
besorgen ist, weil der vertretungsberechtigte Elternteil grundsätzlich selbst das dringendste
Interesse hatte, die Erbschaft zu erwerben, und deshalb nicht ohne gehörige
Prüfung der Sachlage für sich selbst ausgeschlagen haben wird (vgl. Staudinger-
Heilmann, BGB, Neubearb. 2016, § 1643, Rdnr. 36, m.w.N.; Heilmann-Fink, PK
Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1643 BGB, Rdnr. 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Koblenz

Erscheinungsdatum:

19.03.2018

Aktenzeichen:

9 WF 607/17

Rechtsgebiete:

Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)

Normen in Titel:

KSÜ Artt. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 u. 2, 16, 17; BGB § 1697a