FG Münster 24. März 2023
2 K 1801/22 E
EStG § 7; HGB § 255 Abs. 1

AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude; Schenkung

letzte Aktualisierung: 22.8.2023
FG Münster, Urt. v. 24.3.2023 – 2 K 1801/22 E

EStG § 7; HGB § 255 Abs. 1
AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude; Schenkung

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten im Rahmen der AfA-Bemessungsgrundlage ist auf die
tatsächliche finanzielle Belastung abzustellen. Erwirbt ein Käufer ein Gebäude von seinen Eltern
und wird der Kaufpreis nicht gezahlt, sondern als Schenkung gewährt, so liegen deshalb im Umfang
der Schenkung keine Anschaffungskosten der Gebäude vor.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Objekts W für die Jahre 2017 bis 2019 sind
die Einkommensteuerbescheide 2016 vom 19.07.2018 in Form der Änderungsbescheide
vom 31.08.2018 und vom 09.03.2022 sowie die Einkommensteuerbescheide 2017 bis
2019 vom 09.03.2022 in Form der Änderungsbescheide vom 20.06.2022 allesamt in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2022 rechtmäßig und verletzten die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO);
insoweit hat der Beklagte die AfA zutreffend ermittelt. Hinsichtlich des Objekts W für das
Jahr 2016 und hinsichtlich des Objekts O für die Jahren 2016 bis 2019 ist die Ermittlung
der AfA durch den Beklagten zwar unzutreffend und würde zu einer abweichend
festzusetzenden Einkommensteuer führen, jedoch steht der Änderung der
Einkommensteuerbescheide insoweit die Kleinbetragsverordnung (KBV) entgegen.
I. Der Beklagte hat die jährliche AfA für das Objekts W i.H.v. 7.898€ zutreffend ermittelt.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung der
Streitjahre ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen
Jahresbeträgen). Bei Gebäuden, wie im Streitfall, sind abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a) und b) EStG als AfA die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung
abzuziehen: bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen,
d.h., wie im Streitfall nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, nach dem 31.12.1924
fertiggestellt worden sind jährlich 2% (Buchstabe a) bzw. vor dem 01.01.1925 fertiggestellt
worden sind jährlich 2,5 Prozent (Buchstabe b).

Bemessungsgrundlage für die AfA sind kraft ausdrücklicher Regelung in § 7 Abs. 1, 4
EStG die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Anschaffungskosten sind grds.
zweckgerichtete Aufwendungen (vgl. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, HGB), die getätigt
werden, um im Wege des abgeleiteten Erwerbs die Verfügungsmacht am Wirtschaftsgut,
im Streitfall den Grundstücken bzw. abschreibungsfähigen Gebäuden, zu erhalten und,
soweit sie als Einzelkosten der Anschaffung zugeordnet werden können (BFH, Urteil vom
14.02.1996 X R 127/92, juris). Der aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht
übernommene einheitliche Anschaffungskostenbegriff i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB gilt
gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte,
wie im Streitfall bei den Einkünften aus VuV, (BFH, Urteil vom 19.12.2000 IX R 100/97,
juris). Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Anschaffungspreis auch alle
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen,
soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden können
(BFH, Urteil vom 13.09.1994 IX R 104/90, juris). Aufwendungen setzen eine tatsächliche
finanzielle bzw. wirtschaftliche Belastung voraus, d. h. den Abfluss von Geld (BFH, Urteil
vom 16.07.2015 III R 33/14, juris). Falls ein Steuerpflichtigen keine tatsächlichen
Aufwendungen gehabt hat, darf er auch keine AfA geltend machen (BFH, Urteil vom
19.12.2007 IX R 50/06, juris). Unentgeltliche Vorgänge stellen keine Anschaffungskosten
dar. Anschaffungskosten liegen nicht vor, wenn der Veräußerer auf die Entrichtung des
Entgelts verzichtet hat, eine Geldzahlung wieder an den Berechtigten zurückfließt oder bei
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die
(Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart ist (BFH, Urteil vom 22.10.2013 X R 14/11,
juris).

Gemäß § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV (zur Rechtsentwicklung und Rechtsgültigkeit dieser
Vorschrift BFH, Urteil vom 05.06.1973 VIII R 118/70, juris) bemessen sich bei den nicht zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, wie im Streitfall, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, die AfA nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers, im Streitfall den Eltern der Klägerin, und nach
dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch
Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

Beim teilentgeltlichen Erwerb sind zwei AfA-Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, aus
denen sich zwei AfA-Reihen ergeben können. Bezogen auf den unentgeltlichen Teil sind
die vorgenannten Grundsätze anzuwenden und die AfA anteilig daraus zu bestimmen.
Bezogen auf den entgeltlichen Teil hat der Erwerber eigene Anschaffungskosten, deren
AfA sich nach den allgemeinen Regeln des § 7 EStG bestimmen.

2. Bei Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
a. Objekt W
aa. Das Objekt W ist von der Klägerin im Dezember 2016 teil-entgeltlich angeschafft
worden.

Für den Erwerb des Objekts W hat die Klägerin einen Betrag i.H.v. gerundet 137.116€
aufgewendet. Die Klägerin hat das Eigentum an diesem Objekt aufgrund des notariellen
Grundstückskaufvertrages vom 08.12.2016 zwischen ihr und ihren Eltern zum 31.12.2016
erworben. Ausweislich dessen § 3 haben die Vertragsparteien hinsichtlich des Objekts W
einen Verkehrswert bzw. Kaufpreis i.H.v. 519.000€, vereinbart unter dinglicher Übernahme,
d.h. finanzieller Belastung, der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen
Belastungen i.H.v. 133.119,89€ durch die Klägerin; über den verbleibenden Restkaufpreis
i.H.v. 385.880,11€ hat der Verkäufer (die Eltern der Klägerin) dem Käufer (der Klägerin)
eine Schenkung gewährt, die diese angenommen hat. Die übernommenen, auf dem
Grundstück lastenden Verbindlichkeiten, im Streitfall i.H.v. gerundet 133.120€, gehören
auch zu den Anschaffungskosten (BFH, Beschluss vom 05.07.1990 GrS 6/89, juris). Durch
diese Übernahme ist die Klägerin finanziell und wirtschaftlich belastet.

Zudem sind der Klägerin für den Erwerb des Objekts W Erwerbsnebenkosten (Eintragung
in das Grundbuch; Notarkosten) i.H.v. 3.996€ entstanden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer
Entgeltlichkeit bzw. dem Vorliegen von Anschaffungskosten auf eine tatsächliche
finanzielle Belastung abzustellen; selbst bei getrennter Betrachtung der in dem notariellen
Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte in Form eines Kaufvertrages und einer Schenkung
liegt keine höhere Belastung der Klägerin, insbesondere nicht i.H.v. 522.996€ (519.000€ +
3.996€) vor, da diese keine eigenen Mittel aufgewendet hat, um das vorgenannte Objekt
zu erwerben. Die Klägerin hat in dieser Höhe keine wirtschaftliche oder finanzielle
Belastung erfahren, sondern lediglich in Form der übernommenen dinglichen Belastungen
und den Erwerbsnebenkosten.

Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstücks i.H.v. 519.000€ und der
unmittelbaren Aufwendungen der Klägerin i.H.v. 133.120€ hat der entgeltliche Anteil
25,65% betragen.

Auf die Anwendung des § 42 AO kommt es im Streitfall nicht an. Der von den Beteiligten in
diesem Zusammenhang thematisierte Problemkreis um die (Un-)Entgeltlichkeit der
Übertragung ist bereits im Rahmen des § 7 Abs. 1, 4 EStG zu behandeln.
bb. Die jährliche AfA für das Objekt W hat für die Streitjahre 7.898€ betragen, die der
Beklagte auch in den Einkommensteuerfestsetzungen 2017 bis 2019 zutreffend
berücksichtigt hat. Diese AfA ermittelt sich, zusammengesetzt aus einer nach § 11d EStDV
fortgeführten AfA i.H.v. 5.780€ und einer eigenen AfA nach § 7 Abs. 1, 4 EStG i.H.v.
2.118€, wie folgt:

AfA nach § 11d
EStDV
Bemessungsgrundlage Rechtsvorgänger 388.700€
AfA-Satz 2%
Unentgeltlich erworbener Anteil 74,35%
Anteilig (unentgeltlich) übernommene
Bemessungsgrundlage 288.998€
Anteilig (unentgeltlich) übernommene jährliche AfA 5.780€
Bei der Ermittlung AfA für das Gebäude des Objekts W nach § 7 Abs. 1, 4 EStG ist zu
berücksichtigen, dass Anschaffungsnebenkosten i.H.v. 3.996€ zu berücksichtigen sind. Im
Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs, wie im Streitfall, sind die aufgewendeten
Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe den Anschaffungskosten des Gebäude
zuzurechnen; eine Aufteilung auf den unentgeltlichen und entgeltlichen Anteil ist
unzulässig (BFH, Urteil vom 10.10.1991 XI R 1/86, juris). Zudem hat der Bodenwert des
Grundstücks W 118.209€ betragen.

AfA nach § 7 Abs. 1, 4
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)
EStG
Anschaffungskosten 133.120€
Anschaffungsnebenkosten 3.996€
Anschaffungskosten GESAMT 137.116€
abzgl. anteiliger entgeltlicher Bodenwert (25,65%
von 118.209€) 30.321€
abzgl. auf den Bodenwert entfallende
Anschaffungsnebenkosten
(30.321/133.120€*3.396€)
910€
Anteiliger Gebäudewert = AfABemessungsgrundlage
105.885€
AfA-Satz 2%
jährliche AfA 2.118€

cc. Der Umstand, dass der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung 2016
hinsichtlich der Einkünfte aus VuV des Objekts W eine anteilige (1/12) AfA i.H.v. 655€
berücksichtigt hat, anstatt 659€ (7.898€/12 Monate) führt nicht zu einer Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung. Dem steht § 156 AO i.V.m. § 1 Abs. 2 KBV entgegen. Bei
Berücksichtigung der vorstehenden AfA würde die Einkommensteuer 2016 um 2€ niedriger
ausfallen.

Nach § 156 AO kann das Bundesministerium der Finanzen zur Vereinfachung der
Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Steuern oder steuerliche
Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen
durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt;
der zu bestimmende Betrag darf 10€ nicht überschreiten. Nach der in Ausfüllung dieser
Verordnungsbefugnis erlassenen KBV werden Festsetzungen der Einkommensteuer, wie
im Streitfall, nur geändert, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer
Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10€ beträgt (§ 1
Abs. 1 Nr. 2 KBV). Steuerfestsetzungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KBV sind, unabhängig von
ihrer Unanfechtbarkeit, auch rechtswidrige Steuerfestsetzungen. Die Ermächtigung nach §
156 AO stellt kein zusätzliches Rechtmäßigkeitserfordernis für eine Steuerfestsetzung auf,
sondern toleriert materiell unrichtige Steuerfestsetzungen mit Blick auf den geringen
Umfang der Unrichtigkeit, um Verwaltungsaufwand zu sparen (vgl. BR-Drucks 192/00, S.
106). § 1 KBV ist auch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu beachten (BFH,
Beschluss vom 03.06.2013 V B 4/13, juris; Urteil vom 16.02.2011 X R 21/10, juris); auch
das Finanzgericht ist an die Beschränkungen nach § 1 Abs. 2 KBV gebunden, wenn das
Finanzamt auf Grundlage dieser Bestimmung die Änderung einer Steuerfestsetzung
abgelehnt hat. Ist danach § 1 Abs. 2 KBV auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu
beachten, gilt dies auch dann, wenn sich die Frage nach einer Anwendung dieser
Vorschrift erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren stellt (BFH, Beschluss vom 03.06.2013
V B 4/13, juris; FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, 6 K 1358/16 E, juris).

b. Objekt O
aa. Das Objekt O ist von der Klägerin im Dezember 2016 teil-entgeltlich angeschafft
worden; die Klägerin hatte ausschließlich Anschaffungsnebenkosten; einen Kaufpreis für
das Objekt hat die Klägerin nicht tatsächlich aufgewendet.
Für den Erwerb des Objekts O hat die Klägerin einen Betrag i.H.v. gerundet 1.102€
aufgewendet Aus dem notariellen Grundstückskaufvertrages vom 08.12.2016 zwischen ihr
und ihren Eltern folgt keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Belastung der Klägerin. Die
Klägerin hat das Eigentum an diesem Objekt aufgrund dieses Vertrages zum 31.12.2016
erworben. Ausweislich dessen § 3 haben die Vertragsparteien zwar hinsichtlich des
Objekts O einen Verkehrswert bzw. Kaufpreis i.H.v. 143.000€ vereinbart, jedoch hat der
Verkäufer (die Mutter der Klägerin) dem Käufer (der Klägerin) eine Schenkung in dieser
Höhe gewährt; Grundpfandrechte haben nicht mehr valutierten.

Im Zusammenhang mit diesem Erwerb hat die Klägerin Anschaffungsnebenkosten i.H.v.
1.102€ (Eintragung in das Grundbuch; Notarkosten) gehabt. Diese
Anschaffungsnebenkosten i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sind (auch alleine) im Wege der
AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in
die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der
Einkunftserzielung dienen (BFH, Urteil vom 09.07.2013 IX R 43/11, juris), wie im Streitfall
für die Übertragung des für die Erzielung von Einkünften aus VuV genutzten Objekts O von
den Eltern der Klägerin auf diese.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer
Entgeltlichkeit bzw. dem Vorliegen von Anschaffungskosten auf eine tatsächliche
finanzielle Belastung abzustellen; selbst bei getrennter Betrachtung der in dem notariellen
Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte in Form eines Kaufvertrages und einer Schenkung
liegt keine höhere Belastung der Klägerin, insbesondere nicht i.H.v. 143.000€ vor, da diese
keine eigenen Mittel aufgewendet hat, um das vorgenannte Objekt zu erwerben. Die
Kläger hat in dieser Höhe keine wirtschaftliche oder finanzielle Belastung erfahren.
Auf die Anwendung des § 42 AO kommt es nach den vorstehenden Ausführungen im
Streitfall nicht an.

bb. Die jährliche AfA für das Objekt O hat für die Streitjahre 322€ betragen. Diese AfA
ermittelt sich, zusammengesetzt aus einer nach § 11d EStDV fortgeführten AfA i.H.v. 306€
und einer eigenen AfA nach § 7 Abs. 1, 4 EStG i.H.v. 16€, wie folgt:
AfA nach § 11d EStDV
Bemessungsgrundlage Rechtsvorgänger 12.120€
AfA-Satz 2,5%
AfA 306€
(unentgeltlich) übernommene jährliche AfA 306€
Bei der Ermittlung AfA für das Gebäude des Objekts O nach § 7 Abs. 1, 4 EStG ist zu
berücksichtigen, dass Anschaffungsnebenkosten i.H.v. 1.102€ zu berücksichtigen sind. Im
Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs, wie im Streitfall, sind die aufgewendeten
Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe den Anschaffungskosten des Gebäudes
zuzurechnen; eine Aufteilung auf den unentgeltlichen und entgeltlichen Anteil ist
unzulässig (BFH, Urteil vom 10.10.1991 XI R 1/86, juris). Zudem hat der Bodenwert des
Grundstücks O 62.944€ betragen; dies entspricht einem Anteil von 44% des gesamten
Verkehrswertes des Objekts O i.H.v. 143.000€.
AfA nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b) EStG
Anschaffungskosten 0€
Anschaffungsnebenkosten 1.102€
Anschaffungskosten GESAMT 1.102€
abzgl. anteiliger Bodenwert (44% von
1.102€) 486€
AfA-Satz 2,5%
jährliche AfA 16€

cc. Der Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich der Einkünfte aus VuV des Objekts O bei
den Einkommensteuerfestsetzungen 2017 bis 2019 eine jährliche AfA i.H.v. 306€ bzw. für
2016 eine anteilige (1/12) AfA i.H.v. 26€ berücksichtigt hat, anstatt 322€ (2017 bis 2019)
bzw. 28€ (16€/12 Monate; 2016) führt nicht zu einer Änderung der
Einkommensteuerfestsetzungen. Dem steht § 156 AO i.V.m. § 1 Abs. 2 KBV, die nach den
vorstehenden Ausführungen im Streitfall anwendbar sind, entgegen. Bei Berücksichtigung
der vorstehenden AfA würde die Einkommensteuer 3€ (2016), 7€ (2017), 6€ (2018) und 6€
(2019) niedriger ausfallen, wobei hinsichtlich des Jahres 2016 bereits die für das Objekt W
höhere AfA bereits berücksichtigt worden ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen
nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

FG Münster

Erscheinungsdatum:

24.03.2023

Aktenzeichen:

2 K 1801/22 E

Rechtsgebiete:

Einkommens- und Körperschaftssteuer
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht

Normen in Titel:

EStG § 7; HGB § 255 Abs. 1