Rheinland-Pfalz: Elektronische Einreichung von Ersuchen an das Grundbuchamt nur für Notare verpflichtend
letzte Aktualisierung: 15.7.2022
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2022 – 3 W 19/22
GBO §§ 126, 130d, 135 Abs. 1 Nr. 4;
Rheinland-Pfalz: Elektronische Einreichung von Ersuchen an das Grundbuchamt nur für Notare verpflichtend
Die Nutzung der elektronischen Form für ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist in §§ 126 ff.
GBO i. V. m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz
vom 10. Juli 2015 ausschließlich für Notare verpflichtend vorgesehen. Mit der Einführung von
GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht, beispielsweise für Behörden,
normiert.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im
Grundbuch.
Der Schuldner ist als Miteigentümer des verfahrensbefangenen Grundstücks im Grundbuch
eingetragen.
hat das Amtsgericht schriftlich ersucht, zu Gunsten der … eine Zwangssicherungshypothek
zu … € einzutragen. Das Ersuchen ist gesiegelt und unterschrieben. … versichert darin,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des
Beschwerdeführers vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO).
Das Grundbuchamt hat … mehrfach auf die Notwendigkeit der Einhaltung der
elektronischen Form hingewiesen und sodann das Ersuchen des Finanzamts wegen
Formunwirksamkeit zurückgewiesen.
Am 7. Februar 2022 ist aufgrund eines angeordneten vorläufigen Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners eine Verfügungsbeschränkung in Form eines
Zustimmungsvorbehalts zu Lasten des verfahrensbefangenen Grundstücks ins Grundbuch
eingetragen worden.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Ersuchens als
unzulässig und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass die Vorschriften der
Grundbuchordnung den Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgehen würden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach
der Beschwerderechtszug der ZPO, sondern der Rechtsmittelzug der GBO gegeben (OLG
Köln,
Abs. 3 Nr. 2a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen.
2. Die Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt hat das Ersuchen des
Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des
Grundbuchamtes ist weder
a) Das Ersuchen des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Formvorgaben.
Die Nutzung der elektronischen Form für ein behördliches Ersuchen an das
Grundbuchamt ist in der Grundbuchordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Formvorschriften des Grundbuchrechts bestimmen sich nach §§ 126 ff. GBO,
insbesondere nach §§ 135 ff. GBO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015, zuletzt geändert am 4. April 2017,
GVBl. S. 86, ber. S. 121, (ERVLVO) (BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1. Januar 2022,
FamFG § 14 Rn. 2). So regeln §§ 135 ff. GBO, zum Beispiel § 137 Abs. 1 Nr. 2 GBO für zu
siegelnde Schriftstücke, die elektronische Form im Gegensatz zu den insoweit allgemeineren
Vorschriften § 126a BGB oder
Formanforderungen. § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO i.V.m. § 1 ERVLVO normiert den
Nutzungszwang des elektronischen Rechtsverkehrs ausschließlich für Notare. Mit der
Einführung von
des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht
normiert.
Zudem ist bei einem behördlichen Ersuchen nach § 38 GBO die doppelte
Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes von grundbuchrechtlichen und
vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek ohnehin eingeschränkt (vgl. zum Prüfungsumfang OLG
München, Beschluss vom 9. April 2019 – 34 Wx 281/17, Rn. 15 ff., juris). Das
Grundbuchamt ist dann im Wesentlichen auf die Prüfung grundbuchspezifischer
Vorschriften beschränkt. Auch deshalb sind
einschlägig.
b) Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung liegen ebenfalls vor,
Das Finanzamt ist für ein Ersuchen zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
gesetzlich befugt, (
Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen gegeben. Der Schuldner ist als
Miteigentümer des Grundstücks eingetragen, § 39 GBO (Miteigentum ist ausreichend, vgl.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 W
98/10, Rn. 15 ff., juris), und die Wertgrenze von 750 € ist überschritten, § 866 Abs. 3 S. 1
ZPO. Auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch steht der
Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorliegend nicht entgegen. Der
Zustimmungsvorbehalt wirkt sich ausweislich § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht als
Vollstreckungsverbot aus, so dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek noch möglich sind (BeckOK GBO,
44. Edition Stand: 1. November 2021, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren, Rn. 46,
beck-online).
3. Im Fall der Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung hat
das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. eine
Zwischenverfügung zu erlassen oder das Grundbuchamt zur Eintragung anzuweisen (OLG
München, Beschluss vom 12. März 2012 – 34 Wx 245/11, Rn. 28, juris; Kramer, in:
BeckOK GBO, 44. Edition, 1. November 2021, GBO § 77 Rn. 41.1). Da die
Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, kommt nur die Anweisung der Vornahme der
Eintragung in Betracht. Die konkret beantragte Eintragung ergibt sich dabei aus dem
Ersuchen des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022.
17 4. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Entscheidung über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 25 GNotKG), noch eine diesbezügliche
Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – I-3 Wx 109/20, Rn. 31,
juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – I-3 Wx 200/19, Rn. 34, juris).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Zweibrücken
Erscheinungsdatum:25.03.2022
Aktenzeichen:3 W 19/22
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
GBO §§ 126, 130d, 135 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 14b