„Skiftertsattest om uskiftet bo“; Zuständigkeit für Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft durch die überlebende Ehefrau
letzte Aktualisierung: 23.04.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019 – 3 Wx 86/19
BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.
„Skiftertsattest om uskiftet bo“; Zuständigkeit für Erteilung eines Zeugnisses über die
Fortsetzung einer Gütergemeinschaft durch die überlebende Ehefrau
1. Haben dänische Staatsangehörige in Dänemark geheiratet und dort dauerhaft ihren Wohnsitz
gehabt und hat das dänische Nachlassgericht ein „Skiftertsattest om uskiftet bo“ erteilt, mit welchem
bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers der überlebenden Ehefrau für die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist, so kann diese als erforderlichen Nachweis für eine
im Zuge des beabsichtigten Verkaufs eines auf den Erblasser als Eigentümer in BGB-Gesellschaft
eingetragenen Grundstücks in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung vom
international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die fortgesetzte
Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines Fremdrechtserbscheins, ausschließlich
bezogen auf das im Inland gelegene Grundstück, verlangen.
2. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Güterrechtszeugnisses.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligte war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod verheiratet. Die Ehe wurde in
Dänemark geschlossen; dort hatten die Eheleute als dänische Staatsangehörige auch
dauerhaft ihren Wohnsitz. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einen
Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen, ein Testament des Erblassers liegt
auch nicht vor. Unter dem Datum des 6. Juli 2006 erstellte das dänische Nachlassgericht
in Frederikshavn ein „Skiftertsattest“, mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass
des Erblassers am 6. Juli 2006 der Beteiligten für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeliefert worden ist.
Der Erblasser und die L.K. A/S – eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts – sind als
Eigentümer in BGB-Gesellschaft des im Grundbuch von ..... auf Blatt .... verzeichneten
Grundbesitzes eingetragen. Einen Gesellschaftsvertrag hatte diese BGB-Gesellschaft
nicht geschlossen. Über das Vermögen der L.K. A/S wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet, Insolvenzverwalter ist ein dänischer Rechtsanwalt.
Nach dem Tod des Erblassers wandte sich die Beteiligte an das Grundbuchamt des
Amtsgerichts Nettetal und bat um Mitteilung, welche Nachweise für eine im Zuge eines
beabsichtigten Verkaufs des Grundbesitzes in einem ersten Schritt durchzuführende
Grundbuchberichtigung erforderlich seien. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wies das
Grundbuchamt darauf hin, dass gemäß § 35 Abs. 2 GBO unter anderem ein Zeugnis des
deutschen Nachlassgerichts entsprechend
Beteiligte als überlebender Ehegatte für eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft
entschieden habe.
Mit Schrift vom 19. Dezember 2018 hat die Beteiligte beim Nachlassgericht die Erteilung
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beantragt.
Diesen Antrag hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag
formgültig gestellt sei, jedenfalls sei er unbegründet. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft
nach dem BGB sei nach ihren Voraussetzungen und ihren Folgen eine ganz andere als
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht im Falle des Ablebens eines
Ehegatten. § 2369 BGB, der die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins für den im Inland
belegenen Nachlass vorsehe, sei auf das Zeugnis nach § 1507 BGB nicht anwendbar.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrages wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde
vom 12. April 2019.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 16. April 2019 zur
Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den der
beigezogenen Akte des Grundbuchamtes (........) verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten, das als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58
ff. FamFG statthaft und zulässig ist, ist dem Senat aufgrund der vom Nachlassgericht mit
weiterem Beschluss vom 16. April 2019 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung
angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Die Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Der Antrag vom 19. Dezember 2018 auf Erteilung eines
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist zulässig und auch in materiellrechtlicher
Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten
Zeugnisses vor.
Für die Erteilung des von der Beteiligten begehrten Zeugnisses ist das angerufene
Amtsgericht als deutsches Nachlassgericht international zuständig. Das rechtfertigt sich
mit folgenden Überlegungen:
Hier begehrt die Beteiligte ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach
dänischem Recht in der Form eines sog. Fremdrechtserbscheins, nämlich ausschließlich
bezogen auf den im Grundbuch von ...... auf Blatt ..... verzeichneten Grundbesitz, als
dessen Eigentümer in BGB-Gesellschaft der Erblasser eingetragen ist.
Für die Erteilung eines solchen Fremdrechtserbscheins gilt § 2369 BGB in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung als die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gültige
Fassung. Die Vorschrift, an deren Stelle mit Wirkung zum 17. August 2015 die fast
wortgleiche Regelung des § 352 c FamFG getreten ist, sieht die Erteilung eines
gegenständlich beschränkten Erbscheins für die Fälle vor, in denen sich nur einzelne
Gegenstände, die zu einer Erbschaft gehören, im Inland befinden. Gemäß § 2369 Abs. 1
BGB a.F. kann dann beim deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins für
den oder die im Inland befindlichen Gegenstände beantragt werden. Als im Inland
befindlich gelten nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift solche Gegenstände, für die von einer
deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register
geführt wird. International zuständig für die Erteilung des Fremdrechtserbscheins ist für
Fälle, in denen der Erblasser vor dem 17. August 2015 verstorben ist, gemäß §§ 105, 343
Abs. 3 FamFG jedes deutsche Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände
befinden,
105 Rn. 3).
Unmittelbar anwendbar ist § 2369 a.F. BGB auf das von der Beteiligten beantragte
Zeugnis indes nicht, denn sie begehrt keinen Erbschein, der ihr Erbrecht an einem im
Inland belegenen Nachlassgegenstand bezeugen soll, sondern die Erteilung eines
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB für einen in
Deutschland belegenen Gegenstand, der in die nach dänischem Recht zu beurteilende
Gütergemeinschaft fallen soll. Das in § 1507 BGB geregelte Zeugnis wird auf Antrag vom
Nachlassgericht erteilt und setzt in der Sache voraus, dass ein Fall der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gegeben ist. Nach Satz 2 der Vorschrift finden die Vorschriften über
den Erbschein entsprechende Anwendung.
Ob die in
Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB a.F.) erfasst und somit auch eine internationale
Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte zur Ausstellung eines Güterrechtszeugnisses
nach fremden Recht besteht, wurde – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang
nicht entschieden; in der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Die
Anwendbarkeit von § 2369 a.F. BGB für ein Zeugnis über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft wird teilweise ohne nähere Begründung vereint (so: jurisPKBGB/
Hausch, Band 4. Aufl. 2017, Stand 15. Oktober 2016, § 1507 Rn. 16;
Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1507 Rn. 9), teilweise ohne nähere
Begründung bejaht (so: Erman/Heinemann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1507 Rn. 3; Palandt-
Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1507 Rn. 1, wo pauschal auf §§ 352 ff. FamFG
verwiesen wird; ebenso BeckOK/Siede, BGB, 51. Edition, Stand: 1. August 2019, § 1507
Rn. 1). Mit ausführlicher Begründung bejaht wird die Zulässigkeit der Erteilung eines auf
einen im Inland belegenen Gegenstand beschränkten Zeugnisses über die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft von Dörner in
Fußnote 16 mit weiteren Nachweisen zu den in der älteren Literatur vertretenen
Auffassungen; die Argumentation von Dörner wird aufgegriffen in jurisPK-BGB/Ludwig, 8.
Aufl.,
Aktualisierung: 16. Juli 2002).
Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat aus folgenden Erwägungen an:
Schon der von Dörner und Ludwig (a.a.O.) angeführte Gesichtspunkt, dass § 1507 Satz 2
BGB seinem Wortlaut nach uneingeschränkt die Vorschriften über den Erbschein für
anwendbar erklärt, spricht für die Anwendung auch von § 2369 BGB a.F. als Regelung
zum Erbschein auf das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Der
Umstand, dass die Vorschrift des § 1507 BGB ein Ausfluss des im BGB geregelten
Güterrechts ist, während die Vorschriften zum Erbschein an ein Erbrecht anknüpfen,
erscheint nicht maßgebend, wenn der Gesetzgeber selbst in
Vorschriften des Erbscheins für entsprechend anwendbar erklärt.
Die hier vertretene Auffassung rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft einerseits und auf die
Risiken, die entstünden, falls die internationale Zuständigkeit der deutschen
Nachlassgerichte für die Erteilung eines Zeugnisses über eine fortgesetzte
Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht verneint wird, andererseits (vgl. hierzu:
Dörner, a.a.O.). In den Fällen, in denen ein Erbschein erteilt wird und zugleich
Vermögenswerte vorhanden sind, die nicht in den Nachlass fallen, sondern zum
Gesamtgut gehören, suggeriert der Erbschein eine Verfügungsbefugnis des Erben, obwohl
nicht der Erbe, sondern der überlebende Ehegatte verfügungsbefugt ist. Ein gutgläubiger
Dritter, der etwa einen Gegenstand von dem durch den Erbschein ausgewiesenen Erben
erwirbt, obwohl dieser Gegenstand zum Gesamtgut gehört, kommt der Schutz des § 2366
BGB nicht zugute. Gleiches gilt für Leistungen eines gutgläubigen Dritten an einen
Erbscheinserben, § 2367 BGB. Würde gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, dass der
Übergang des Gegenstandes auf den überlebenden Ehegatten, der die
Gütergemeinschaft fortsetzt, nicht bezeugt werden könne, bliebe der eigentliche
„quasierbrechtliche“ (und materiell-rechtlich zutreffende) Übergang des Vermögens
unbezeugt. Dass dies eine Unsicherheit für den inländischen Rechtsverkehr bedeutet, liegt
auf der Hand.
Risiken ergäben sich auch für das Grundbuch. Das Grundbuch wird unrichtig, wenn
aufgrund eines Erbscheins der dort bezeichnete Erbe als Rechtsnachfolger des
Verstorbenen eingetragen wird, obwohl richtigerweise der überlebende Ehegatte in
fortgesetzter Gütergemeinschaft an dessen Stelle getreten ist.
Den so aufgezeigten Risiken kann begegnet werden, indem die Lücke, die entsteht, wenn
ein im Inland belegener Gegenstand in eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach fremden
Recht fällt, dadurch geschlossen wird, dass ein auf den inländischen Gegenstand
beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beim international
zuständigen deutschen Nachlassgericht beantragt werden kann. Dafür spricht auch ganz
allgemein die Funktion, die einem Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
zugemessen wird. So handelt es sich bei einem Zeugnis nach § 1507 BGB nicht so sehr
um ein Zeugnis über eine fortbestehende Gütergemeinschaft, sondern um ein Zeugnis
darüber, wer Rechtsnachfolger hinsichtlich des bisherigen Gesamtguts der
Gütergemeinschaft ist (OLG München
Gerade im – auch hier im Hintergrund stehenden – Grundbuchverfahren erbringt das
Zeugnis – anders als im allgemeinen Rechtsverkehr (vgl.
Beweis für den Übergang des Gesamtguts auf die im Zeugnis genannten Personen, vgl. §
35 Abs. 2 GBO (Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 35 Rn. 54).
Schließlich hat sich dem Senat auch kein überzeugender Grund für die gegenteileilige
Auffassung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Zeugnisses nach
a.F. verneint, erschlossen. Vielmehr würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass
derjenige, der gestützt auf ein ausländisches Erbrecht ein Recht an einem in Deutschland
belegenen Gegenstand geltend macht, besser gestellt wird (denn ihm kann ein
Fremdrechtserbschein erteilt werden) als derjenige, der gestützt auf ein ausländisches
Güterrecht ein Recht an einem in Deutschland belegenen Gegenstand geltend macht.
Diese Schlechterstellung widerspräche indes dem Zweck des Rechtsinstituts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft: dem überlebenden Ehegatten, der bislang in
Gütergemeinschaft gelebt hat, soll es erspart werden, den gemeinsamen Abkömmlingen
ihren Anteil am Gesamtgut sofort herauszugeben. Es findet stattdessen mit der
Fortsetzung der Gütergemeinschaft eine Vereinigung des Gesamtguts in der Person des
überlebenden Ehegatten statt; die bisher bestehende Gütergemeinschaft setzt der
überlebende Ehegatte als alleinverwaltender Ehegatte mit den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fort (vgl. hierzu für das deutsche Recht: Palandt-Brudermöller, a.a.O.,
Vorbemerkung zu § 1483 BGB). Dieser Vorteil würde einem überlebenden Ehegatten, der
sich auf ausländische Güterrechtsvorschriften stützt, indes abgeschnitten bzw. in Bezug
auf den in Deutschland belegenen Gegenstand verkürzt, wenn ihm anders als einem
überlebenden Ehegatten, der sich auf die Güterrechtsvorschriften des BGB stützt, ein
Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft – beschränkt auf den in Deutschland
belegenen Gegenstand – nicht erteilt werden könnte. Ist jedoch die nach dem
ausländischen Recht gegebene fortgesetzte Gütergemeinschaft mit der im BGB
geregelten fortgesetzten Gütergemeinschaft vergleichbar – was vom Nachlassgericht zu
ermitteln ist, s. dazu unten – erscheint es geboten, auch einem Ehegatten, der sich auf
eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach einem ausländischen Recht stützt,
entsprechendes nach
Spricht demnach alles dafür, den in
Vorschriften zum Erbschein auch als Verweis auf die Vorschrift zum Fremdrechtserbschein
auszulegen, § 2369 BGB a.F., für dessen Erteilung die deutschen Nachlassgerichte
zuständig sind, besteht folglich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen
Nachlassgerichte für die Ausstellung eines Güterrechtszeugnisses nach fremden Recht
bezogen auf einen im Inland belegenen Gegenstand.
Mit Blick darauf, dass das Grundstück, auf welches sich das von der Beteiligten beantragte
Güterrechtszeugnis beziehen soll, im Grundbuch von Kaldenkirchen eingetragen ist und
zum Bezirk das Amtsgerichts Nettetal gehört, ist auch die Zuständigkeit des hier
angerufenen Nachlassgerichts in örtlicher Hinsicht gegeben.
Überdies sind hier ebenfalls die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines
Zeugnisses über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft gegeben.
deutschem Recht und das Nachlassgericht hat vor Ausstellung eines Zeugnisses über die
Fortsetzung zu prüfen, ob die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen. Die sich für Fälle mit Auslandsbezug stellende Frage, ob die nach einem
fremden Recht erforderlichen Voraussetzungen für eine fortbestehende
Gütergemeinschaft gegeben sind, ist hier in Bezug auf das Eigentum des Erblassers als
BGB-Gesellschafter an dem im Grundbuch von ...... eingetragenen Grundbesitz zu
bejahen.
Die Beteiligte hat hierzu vorgetragen, mit dem Erblasser in dem nach dänischem Recht
gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelebt zu haben. Der
Nachlass des Erblassers, in den auch der Anteil des Erblassers an der im Grundbuch von
........ als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft gefallen sei, sei ungeteilt. Dass
die Voraussetzungen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dänischem Recht erfüllt
sind, ergibt sich aus dem von der Beteiligten vorgelegten „Skifteretsattest om uskiftet bo“
des dänischen Nachlassgerichts vom 6. Juli 2006. In diesem durch das dänische
Nachlassgericht ausgestellten Attest wird bezeugt, dass „der Nachlass“ des Erblassers
„am 6. Juli 2006 der Ehepartnerin“, das ist die Beteiligte, „für die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist“.
Unerheblich und vom Nachlassgericht im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, ist
die Frage, ob die vom dänischen Nachlassgericht bescheinigte fortbestehende
Gütergemeinschaft auch heute noch besteht. Auch das vom deutschen Nachlassgericht
erteilte Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB beweist
nur den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft; über die Frage, ob sie noch
fortbesteht, muss sich ein Dritter selbst Gewissheit verschaffen (Palandt-Brudermöller,
a.a.O., § 1507 Rn. 5; vgl. auch OLG München a.a.O.).
Soweit das Nachlassgericht seine den Antrag der Beteiligten zurückweisende
Entscheidung in der Sache damit begründet hat, die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach
dem BGB sei nach ihren Voraussetzungen und Folgen eine ganz andere als die nach
dänischem Recht, teilt der Senat diesen Standpunkt nicht.
Richtig ist, dass nach ganz herrschender Meinung im Fremdrechtserbschein nur die dem
deutschen Recht bekannten Institutionen und Umstände genannt werden können, die
nach den Wertungen des deutschen Rechts eintragungsfähig sind. Erforderlich ist eine
„Gleichwertigkeitsprüfung“ (vgl. MüKo/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 c Rn. 28
m.w.N.). Dementsprechend ist auch für die Ausstellung eines auf einen inländischen
Gegenstand bezogenen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, § 1507
BGB, zu verlangen, dass die sich aus dem ausländischen Recht ergebende
Rechtsstellung bzw. das Rechtsinstitut mit der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach
deutschem Recht strukturell vergleichbar bzw. gleichwertig ist (so auch Dörner, a.a.O., S.
668).
Trotz der im einzelnen bestehenden Unterschiede zwischen einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des BGB einerseits und denen des dänischen
Rechts andererseits wird in der rechtsvergleichenden Literatur die Vergleichbarkeit beider
Rechtsinstitute bejaht (vgl. Dörner, a.a.O., S. 668 m.w.N.). Für die hier interessierende
Frage der Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute nach dem Tod eines der beiden Ehegatten
spricht entscheidend, dass nach beiden Rechtsordnungen die Entscheidung über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft in der Hand des überlebenden Ehegatten liegt und
dass das gesamte eheliche (Gemeinschafts-)Vermögen ungeteilt in der Hand des
überlebenden Ehegatten erhalten bleibt. Unterschiedlich geregelt ist allerdings der Umfang
der Verfügungsmacht des überlebenden Ehegatten: aus
sich für den überlebenden Ehegatten Verfügungsbeschränkungen und für den auch hier
gegebenen Fall der Verfügung über ein Grundstück gilt
Zustimmung des anderen (nicht-verwaltenden) Ehegatten zu einer Verfügung über ein
Grundstück bzw. nach dessen Tod die der Abkömmlinge erforderlich ist. Dagegen kann
der überlebende Ehegatte nach dänischem Recht ohne Mitwirkung der Abkömmlinge wie
ein Alleineigentümer über das Gesamtgut verfügen. Mit Blick darauf, dass die nach
deutschem Recht bestehenden Verfügungsbeschränkungen ausschließlich das
Innenverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen betreffen
und die Verfügung des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Erwerber nur nach
Verweigerung der Genehmigung der Abkömmlinge unwirksam sind, vgl. §§ 1487 Abs.
1427 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 3 und 4 BGB, wird die für die Erstellung eines Zeugnisses nach
§ 1507 BGB ausreichende Vergleichbarkeit der beiden Rechtsinstitute in der
rechtsvergleichenden Literatur bejaht (vgl. Dörner, a.a.O., S. 669). Das ist, wenn man
zusätzlich den Zweck eines Fremdrechtserbscheins, § 2369 a.F. BGB bzw. § 352 c
FamFG, und den des Zeugnisses nach § 1507 BGB in die Betrachtung einbezieht (zu
diesen vgl. schon oben), überzeugend: ein Fremdrechtserbschein soll den Erben eine für
den deutschen Rechtsverkehr taugliche Legitimation und den davon Betroffenen einen
durch die Publizitätswirkung garantierten Gutglaubensschutz gewährleisten
(MüKo/Griwotz, a.a.O., § 352 c Rn. 28 m.w.N.). Ein Zeugnis über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs, vor allem in Grundbuchund
Registersachen, denn es ermöglicht dem Ehegatten den Nachweis über den Eintritt
der fortgesetzten Gütergemeinschaft und damit den Nachweis seiner Berechtigung. Auch
für den Geschäftspartner des überlebenden Ehegatten ist das Zeugnis nach § 1507 BGB
eine Grundlage für die Vornahme von Rechtsgeschäften, denn der gute Glaube an den
Inhalt des Zeugnisses wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften zum Erbschein
(§§ 2366, 2367 BGB) geschützt (vgl. jurisPK-BGB/Hausch, a.a.O., § 1507 Rn. 2 und 3). Ist
jedoch der überlebende Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft nach dänischem
Recht uneingeschränkt verfügungsbefugt, kann der Vertragspartner des überlebenden
Ehegatten uneingeschränkt auf dessen Verfügungsbefugnis vertrauen. Dann bestehen
aber auch keine Bedenken dem überlebenden Ehegatten ein Zeugnis gemäß §§ 1507,
2369 a.F. BGB auszustellen und ihm die im deutschen Rechtsverkehr erforderliche
Legitimationsgrundlage auszustellen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichts vom 15. Februar 2019 ist deshalb aufzuheben.
Nachdem die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eingetreten ist und eine
Grundbuchberichtigung beantragt werden soll, ist der Beteiligten ein Zeugnis zu erteilen.
Der Senat kann das Nachlassgericht indes nicht zur Erteilung des von der Beteiligten
begehrten Zeugnisses anweisen, weil bislang weder ein sachgerechter Antrag gestellt ist,
der den Inhalt des begehrten Zeugnisses angibt, noch die erforderlichen Urkunden bzw.
eidesstattlichen Versicherungen (§ 1507 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2354 ff. BGB a.F.
bzw.
Zum Inhalt des Zeugnisses weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf
folgendes hin:
Es sind die persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten, die zur genauen Bezeichnung der
Personen erforderlich sind (Namen, Stand, Wohnort), und der Todestag des verstorbenen
Ehegatten anzugeben; das Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass die
Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fortgesetzt wird (vgl. jurisPK-BGB/Hausch, a.a.O., § 1507 Rn. 4;
Staudinger/Thiele, a.a.O., § 1507 Rn. 7).
Weiter sind die sich aus § 2369 BGB a.F. ergebenden Besonderheiten zu beachten und es
ist anzugeben, auf welchen Gegenstand sich das Zeugnis bezieht. Überdies muss zum
Ausdruck kommen, dass der getroffenen Feststellung ausländisches Recht zugrunde liegt,
hier die Feststellung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in Anwendung dänischen
Rechts (vgl. Staudinger/Herzog, a.a.O., § 2353 Rn. 522; MüKo-FamFG/Griwotz, a.a.O., §
352 c Rn. 28).
III.
Da die Beschwerde erfolgreich ist, sind eine Kostenentscheidung sowie eine
Wertfestsetzung entbehrlich. Aus demselben Grunde bedarf es auch einer Entscheidung
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:23.12.2019
Aktenzeichen:3 Wx 86/19
Rechtsgebiete:
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Eheliches Güterrecht
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
FGPrax 2020, 82-85
ZEV 2020, 225-229
BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.