Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Insichgeschäfts
letzte Aktualisierung: 19.03.2020
OLG Rostock, Beschl. v. 22.11.2019 – 3 W 125/19
Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Insichgeschäfts
1.
anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die
Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür
ohnehin die Genehmigung der vollmachtslos vertretenen Partei nach
notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte
Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich
genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst
regelmäßig nicht von den Beschränkungen des
Gründe
I.
Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 30.08.2016 veräußerte die Beteiligte zu 2. die im
Rubrum näher bezeichneten Grundstücke an die Beteiligte zu 1. Für die Beteiligte zu 1. trat - neben der
Gesellschafterin zu 1. c. - der Gesellschafter zu 1. a. auf, und zwar für die Gesellschafterin zu 1. b. als
einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des
Gleichzeitig trat er für die Beteiligte zu 2. als vollmachtloser Vertreter auf. Die Beteiligte zu 2. genehmigte die
Erklärungen des Gesellschafters zu 1. b. durch notariell beglaubigte Erklärung ihres Leiters der Niederlassung
Mecklenburg-Vorpommern. Dieser wiederum handelte aufgrund einer ihm von den Geschäftsführern der
Beteiligten zu 2. erteilten Vollmacht, in der ausdrücklich nicht von den Beschränkungen des
wird.
Nachdem die beantragte Au:assungsvormerkung beanstandungslos eingetragen wurde, hat das
Amtsgericht mit Zwischenverfügung vom 13.05.2019 ausgeführt, dass der beantragten
Eigentumsumschreibung ein Hindernis entgegenstehe. Es sei
genehmigende Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2. sei ausdrücklich nicht von
daher in der Genehmigung auch keine Befreiung von
Genehmigung der vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., soweit diese ausdrücklich
von den Beschränkungen des
Vermeidung der betre-enden Hindernisse.
Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 03.06.2019. Sie sind
der Au-assung, dass ein Eintragungshindernis nicht vorliege. Es bedürfe keiner Nachgenehmigung des
Vertrages durch einen von den Beschränkungen des
vom Amtsgericht zitierten Literatur ergebe sich das gerade nicht; vielmehr sei das Gegenteil der Fall.
Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat das Amtsgericht an seiner Au-assung festgehalten, hierzu ergänzend
ausgeführt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung nimmt der
Senat auf den Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung Bezug.
II.
Die Beschwerde ist gem.
Die vom Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse i. S.
v.
Neubeurkundung noch der Genehmigung eines von den Beschränkungen des
der Beteiligten zu 2.
In einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Beschwerdeverfahren - ebenfalls gegen eine
Entscheidung des Amtsgerichts Greifswald gerichtet - hat der Senat bereits zu der auch hier
entscheidungserheblichen Rechtsproblematik eine Entscheidung getro-en. In jenem Beschluss vom
19.01.2017 (3 W 7/17) hat der Senat insoweit wie folgt ausgeführt:
„... Dabei kann hier dahinstehen, ob
für die eine Partei anwendbar ist (zum Streitstand vgl. etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Au:., Rn. 3559 a, Fußnote 30; Demharter, GBO, 30. Au:., § 19 Rn. 90). Durchgreifende Zweifel daran,
ob diese umstrittene Frage bejaht werden kann, hegt der Senat schon deshalb, weil in derartigen
Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide
Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung
der vollmachtslos vertretenen Partei nach
Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann
das Rechtsgeschäft wirksam werden (vgl. insoweit etwa Schneeweiß,
Unterstellt, man hielte die Vorschrift des
bestehen die vom Amtsgericht reklamierten Eintragungshindernisse dennoch nicht.
Es entspricht allgemeiner Au-assung, dass ein Rechtsgeschäft bei einem Verstoß gegen
nicht nichtig, sondern entsprechend
beidseitig - genehmigungsfähig ist (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Au:., § 181 Rn. 15 m.w.N.).
Hier liegen entsprechende Genehmigungen ... bereits vor. Die nachträglichen Genehmigungen der
vollmachtlos Vertretenen umfassen nicht nur das Handeln ohne Vertretungsmacht, sondern - soweit
vorgenommene Geschäft erfasst, wie es abgeschlossen ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 3559 b;
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.01.2012, 3 W 99/11,
Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass die vertretenen Vertragspartner schwebend
unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen können, sondern auch durch einen
Vertreter (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N.; Demharter, a.a.O.).
Entgegen der Au-assung des Amtsgerichts muss der das schwebend unwirksame Insichgeschäft
genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des
sein. Dies entspricht - soweit ersichtlich - der vorherrschenden Au-assung in der jüngeren
Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung von
Autor; Demharter, a.a.O.; Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 3559 a; Dr. Tebben,
Senat unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des OLG Zweibrücken (a.a.O.)
anschließt. Soweit dies im Einzelfall anders sein mag, wenn sich die Genehmigung selbst im
konkreten Fall als Insichgeschäft darstellt, liegt eine derartige Fallgestaltung hier nicht vor. ...“
Hieran hält der Senat fest. Vorliegend ist es nicht anders.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an
(vgl. Nr. 14510 KV-GNotKG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:22.11.2019
Aktenzeichen:3 W 125/19
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Grundbuchrecht
In-sich-Geschäft
GBO § 18; BGB §§ 177, 181