BayObLG 13. Februar 2003
2Z BR 131/02
BGB § 1077; GBO § 53; BGB § 1018

Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen" bei Dienstbarkeit

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10279
letzte Aktualisierung: 19.03.2003
2zbr131_02
BayObLG
2Z BR 131/02
13.02.2003
BGB § 1018
Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen" bei
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit, die das Recht einräumt, einen Teil eines
Grundstücks für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benützen, ist inhaltlich unzulässig (Bestätigung von BayObLGZ 1986, 54)
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 6.10.1975 räumte die Eigentümerin des Grundstücks Flst. 521 dem
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 521/3 an einem naher bezeichneten Teil ihres
Grundstücks das Recht ein, diesen Teil "für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benützen und in
die Umzäunung seines Grundstücks einzuschließen". Zur Sicherung dieses Rechts wurde antragsgemäß im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen.
Auf Anregung der Beteiligten zu 1, denen als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts das
Grundstück Flst. 521 nunmehr gehört, hat das Grundbuchamt am 25.10.2001 die Grunddienstbarkeit als inhaltlich unzulässig gelöscht. Mit Beschluss vom 24.4.2002 hat das Grundbuchamt
der Erinnerung der Beteiligten zu 2, die als Eigentümer des Grundstücks Flst. 521/3 im Grundbuch eingetragen sind, gegen die Amtslöschung nicht abgeholfen und ihren Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung zurückgewiesen. Das Landgericht hat am
8.8.2002 die Entscheidung des Grundbuchamts aufgehoben und dieses angewiesen, den Amtswiderspruch einzutragen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO
seien gegeben, weil das Grundbuchamt zu Unrecht die Grunddienstbarkeit als inhaltlich unzulässig gelöscht habe.
Eine Grunddienstbarkeit gestatte nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks
zwar nur in einzelnen Beziehungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich


die Kammer anschließe, sei jedoch eine Dienstbarkeit zulässig, die wie hier auf dem ganzen
Grundstück laste, deren Ausübung sich aber auf eine Teilfläche beschränke und eine Art der
Nutzung gestatte, die den Grundstückseigentümer von jeglicher Mitbenutzung ausschließe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs sind nicht gegeben.
Ein Amtswiderspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt
unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Grundbucheintragung vorgenommen hat, durch
die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Eine Grunddienstbarkeit gestattet nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks
nur "in einzelnen Beziehungen". Eine solche Nutzung steht dabei als eine mm, näher definierte
Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht naher bezeichneten oder begrenzten
Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444). Eine Grunddienstbarkeit, die wie hier das Recht
einräumt, ein Grundstück "für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benutzen", ist daher nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn mit ihr nur ein Teil des Grundstücks belastet werden soll
(BayObLGZ 1986, 54/56; Demharter GBO 24. Auf l. Anh. zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber
Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 1130).
b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Grunddienstbarkeit, die zur Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen berechtigt, nur dann inhaltlich zulässig ist, wenn dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bleibt (vgl.
dazu BayObLGZ 1989, 442/445; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 1130;
Bauer/von Oefele Grundbuchordnung AT III Rn. 285). Hier liegt nämlich nicht eine Nutzungsgestattung "in einzelnen Beziehungen", sondern ein umfassendes Nutzungsrecht vor.
c) Der Bundesgerichtshof hat zwar in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (NJW
1992, 1101), in der die Grunddienstbarkeit berechtigte, naher bezeichnete Teilflächen des dienenden Grundstücks als Garten zu nutzen oder von dem herrschenden Grundstück aus zu überbauen, Folgendes ausgeführt:
Eine Grunddienstbarkeit gestattet nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks nur "in einzelnen Beziehungen". Daraus wird gefolgert, dass sie den Eigentümer
des Grundstücks nicht auf eine nur unwesentliche Möglichkeit der Nutzung einschränken dürfe. ... Diese Frage kann hier unentschieden bleiben. Zulässig ist jedenfalls eine
Dienstbarkeit, die zwar auf dem ganzen Grundstück lastet, deren Ausübung sich aber ...
auf eine Teilfläche beschränkt. ... Dies gilt auch, wenn die Dienstbarkeit zu einer Art
der Nutzung berechtigt, die den Eigentümer von jeglicher Mitbenutzung des betroffenen
Grundstücksteils ausschließt; denn ihm verbleibt an dem von der Ausübung nicht erfassten Teil die volle Nutzung. Wenigstens in einem solchen Fall ist das für Dienstbarkeiten bestehende Erfordernis einer Gestattung der Nutzung nur in einzelnen Beziehungen gewahrt.
Diese Entscheidung steht obigem Ergebnis nicht entgegen (vgl. Schock Rpfleger 1992, 339 f.).
Hier ist nämlich die Grundstücksnutzung nicht wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall "in einzelnen Beziehungen" gestattet (Gartennutzung, Überbauung), sondern umfassender Art. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft somit nur einen Fall, in dem die
Dienstbarkeit in ihrer Ausübung auf einen Teil eines Grundstücks beschränkt ist und die Dienstbarkeit die Grundstücksnutzung nur in einzelnen Beziehungen gestattet (so im Grundsatz auch
Staudinger/Ring BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 44, der jedoch zu Unrecht annimmt, dass
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerde- und das Rechts beschwerdeverfahren beruht auf
§ l3a Abs. 1 FGG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

13.02.2003

Aktenzeichen:

2Z BR 131/02

Rechtsgebiete:

Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

BGB § 1077; GBO § 53; BGB § 1018