Zur Eintragung einer Löschungsvormerkung
chen. Das Grundbuchamt hatte demnach davon auszugehen, daß
die Beteiligte zu 1) das Vorkaufsrecht gemäß § 24 BBauG durch
unanfechtbaren Verwaltungsakt ausgeübt habe. Ob das Vorkaufsrecht bestanden hat, konnte das Grundbuchamt wegen der
Gestaltungswirkung des Verwaltungsakts nicht prüfen (Jansen
FGG 2. Aufl. § 12 RdNr. 19; vgl. Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl.
Anm. 7, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl.
Anm. 5 C, je zu
aufgestellten Voraussetzungen für das Erlöschen des Vorkaufsrechts und somit für die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen.
3) Dies hätte allerdings dann nicht zugetroffen, wenn die Vorschrift über das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechte (§ 24 Abs. 4 Satz 5 BBauG) verfassungswidrig wäre. Dies
ist aber — entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde — nicht der
Fall.
Zwar liegt eine Enteignung vor, falls vertragliche Vorkaufsrechte
erlöschen, die bestanden, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht
der Gemeinde auf Grund des Bundesbaugesetzes oder nach
§ 186 BBauG aufgehobener landesrechtlicher Bestimmungen
begründet worden war (Zinkahn/Bielenberg BBauG, letzte
ErgLfg. Oktober 1979, RdNr. 1, Schrödter BBauG 4. Aufl. Anm. 2,
je zu § 28).
Diese Enteignung steht jedoch im Einklang mit dem Grundgesetz:
Sie ist zum Wohl der Allgemeinheit geboten (Art. 14 Abs. 3 Satz 1
GG). Nach § 26 Abs. 1 BBauG haben die Gemeinden Grundstücke, die sie nach den §§ 24, 24a und 25 erworben haben,
wieder zu verkaufen, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck
verwirklicht werden kann. Dabei sind die Grundstücke nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans an Bauwillige zu
veräußern (§ 26 Abs. 2 Satz 1, BBauG). Bei der Auswahl der
Käufer hat die Gemeinde soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 Satz 4, § 89 Abs. 3 BBauG). Diese aus der
Sozialstaatlichkeit (
wenn rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken
bestehenblieben, die die Gemeinden in Ausübung ihrer gesetzlichen Vorkaufsrechte erwerben.
Die Enteignung genügt auch den Anforderungen des Art. 14 Abs.
3 Satz 2 GG. Sie ist im Bundesbaugesetz (§ 24 Abs. 4 Satz 5)
angeordnet, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt (§§ 28, 93 ff. BBauG).
Da somit eine. Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei der
Löschung des Vorkaufsrechts nicht festzustellen ist, braucht die
Frage, ob durch sie das Grundbuch unrichtig geworden ist und
diese Unrichtigkeit gegenwärtig noch besteht, nicht, erörtert zu
werden.
6.
einer Löschungsvormerkung)
1. Die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten
des jeweiligen Inhabers eines gleich— oder nachrangigen
Rechts, das nicht ein Grundpfandrecht ist, ist nach der Neufassung des
2. Dies schließt aber die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Berechtigten eines subjektiv-dinglichen
Rechts (hier: Belastung eines Erbbaurechts durch Erbbauzins und subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des
jeweiligen Grundstückseigentümers) nicht aus.
BayObLG, Beschluß vom 5. 5. 1980, — BReg. 2 Z 50/79- mitgeteilt vom Notar Rüdiger Graf zu Castell, Hof
Aus dem Tatbestand:
1. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer in Erbengemeinschaft des Grundstücks FI. Nr. 2453/ 6. An diesem Grundstück ist zugunsten der Beteiligten
zu 2) als Mitberechtigte zu je 1/2 ein Erbbaurecht bestellt. Mit notarieller
Urkunde bestellten die Beteiligten zu 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) an
diesem Erbbaurecht eine Buchgrundschuld zu 126 000 DM und bewilligten
und beantragten deren Eintragung im Grundbuch. Die Grundschuld sollte
die erste Rangstelle in Abteilung III des Grundbuchs erhalten.
In Abschnitt XII der notariellen Urkunde vom 13. 10. 1978 heißt es ferner
u. a.:
„Zur Rangbeschaffung werden folgende Rechte im Rang hinter das heute
bestellte Grundpfandrecht zurücktreten:
1. Erbbauzins von jährlich 1.25 DM pro qm,
2. Vormerkung auf Abänderung des Erbbauzinses,
3. Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle,
je für den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Der Erbbauberechtigte stimmt diesem Rangrücktritt zu und beantragt den
grundbuchamtlichen Vollzug.
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich heute schon gegenüber den jeweiligen Inhabern der zurücktretenden Rechte, das vortretende Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbauberechtigten in einer Person verbindet oder aus sonstigen Gründen dem Erbbauberechtigten zusteht.
Die Eintragung der entsprechenden Löschungsvormerkungen wird bewilligt
und beantragt.°
2. Auf den vom Urkundsnotar eingereichten Vollzugsantrag beanstandete
der Grundbuchrechtspfleger mit Zwischenverfügung die Löschungsvormerkung zugunsten der jeweiligen Inhaber der zurücktretenden Rechte.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Notars. Der obengenannten
Erinnerung half der Rechtspfleger nicht ab. Auch der Grundbuchrichter
erachtete sie für nicht begründet und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung als Beschwerde vor.
Mit Beschluß vom 13. 7. 1979 wies das Landgericht die Beschwerde gegen
die Zwischenverfügung als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die
vom Urkundsnotar namens der Beteiligten zu 2) eingelegte weitere
Beschwerde.
Aus den Gründen:
Die zulässige weitere Beschwerde (
Die Entscheidung des Landgerichts hierzu hält im Ergebnis der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1) Der Berechtigte einer Vormerkung ist im Grundbuch zu
bezeichnen (KGJ 46, 200/ 202); dies gilt auch für die Löschungsvormerkung des
ganz herrschende, wenn auch nicht völlig unbestrittene (vgl.
BayObLG JFG 4, 347/348 f.; Güthe/TriebelGrundbuchordnung 6.
Aufl. Vorb. 49 vor § 13 S. 211) Meinung in Rechtsprechung und
Literatur hat allerdings — zu
erforderlich gehalten, daß die Löschungsvormerkung zugunsten
einer bestimmten Person eingetragen werden müsse. Die allgemeingehaltene Formulierung „einem anderen gegenüber" in
beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit und den Bestimmungen der
erscheinen, die Löschungsvormerkung auch zugunsten Dritter,
die am Grundstück (noch) nicht dinglich berechtigt sind, aber ein
Interesse an der zukünftigen Löschung eines vorgehenden
Rechts haben können, z. B. zugunsten des jeweiligen Inhabers
des durch die Löschungsvormerkung begünstigten Gläubigerrechts; einzutragen (vgl. statt vieler
244/248 ff.; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. RdNr. 3, Staudinger
BGB 11. Aufl. RdNr. 4 e, je zu § 1179; Güthe/Triebel aaO je m.
Nachw.).
2) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Auffassung
nach der Neufassung des Rechts der Löschungsvormerkung
nicht mehr vertreten werden kann.
114 MittBayNot 1980 Heft 3/4
a) Das Recht der Löschungsvormerkung und des Anspruchs
eines nachberechtigten Rechtsinhabers gegen den Eigentümer
auf Löschung vor- oder gleichrangiger Rechte im Fall von deren
Vereinigung mit dem Eigentum in einer Person ist durch das
Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher
und anderer Vorschriften vom 22. 6. 1977 (BGBl 1 S. 998), das am
1. 1. 1978 in Kraft getreten ist, grundlegend umgestaltet worden.
GBVfg.) zu eng, da ihm das Recht ja nicht in seiner Person,
sondern in seiner Funktion als Rechtsträger (Eigentümer eines
Grundstücks) zusteht. In einem solchen Fall ist (derzeit) Berechtigter daher der jeweilige Eigentümer des (zu bezeichnenden)
Grundstücks, der als solcher, nicht aber als jeweiliger Berechtigter
der in Abteilung 11 eingetragenen Rechte im Grundbuch einzutragen ist (ebenso Haegele RdNr. 1240).
b) Demgemäß kann eine Löschungsvormerkung nach § 1179 Nr.
1 BGB n. F. (Nr. 2 aaO scheidet im vorliegenden Fall von
vornherein aus) nur noch zugunsten des Inhabers eines gleich—
oder nachrangigen Rechts eingetragen werden, das diesem am
Grundstück bereits zusteht (oder das zumindest durch gleichzeitige Eintragung entsteht). Diese bewußt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eingeschränkte Möglichkeit der Eintragung
einer Löschungsvormerkung nach
Intention des Gesetzgebers auch nicht durch Anwendung der
allgemeinen Vorschrift des
nicht mehr als zulässig anzusehen, eine Löschungsvormerkung
zugunsten des jeweiligen Inhabers eines (übertragbaren) gleich—
oder nachrangigen Rechts am Grundstück einzutragen, weil dem
etwaigen späteren Erwerber dieses Rechts derzeit weder ein
Recht am Grundstück noch ein Anspruch auf Einräumung eines
solchen Rechts zusteht und dessen etwaiger künftiger.
Löschungsanspruch mithin gegenwärtig nicht durch eine
Löschungsvormerkung sicherbar ist (ebenso Stöber Rpfleger
1977, 399/404; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1240; vgl.
ferner Kissel
in der 38. Aufl. § 1179 Anm. 2 a aa vertretene gegenteilige
Auffassung in der 39. Auflage nicht mehr aufrechterhalten).
bb) Hier soll der Löschungsanspruch, der durch eine Löschungsvormerkung gesichert werden soll, zwar „den jeweiligen Inhabern
der zurücktretenden Rechte" zustehen. Diese Vereinbarung
schließt aber an die (zutreffende) vorhergehende Feststellung an,
wonach die zurücktretenden Rechte „für den jeweiligen Grundstückseigentümer" bestellt seien. Es besteht danach kein Grund
gegen die Annahme, auch die aaO bewilligten Löschungsvormerkungen sollten zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers als Inhaber der subjektiv-dinglichen Rechte bewilligt sein.
Da die Löschungsvormerkung nach den obigen Ausführungen in
dieser Form in das Grundbuch eingetragen werden kann, mußten
die eine Nachtragsbeurkundung auf die Person der derzeitigen
Grundstückseigentümer als Berechtigte der Löschungsvormerkung für erforderlich haltenden Vorentscheidungen aufgehoben
Auch kann nicht angenommen werden, für den Fall des Übergangs des begünstigten Rechts trete eine Heilung ein (vgl. Schön
gegenwärtigen, sondern auch für alle zukünftigen Inhaber des
nachrangigen Rechts im jetzigen Zeitpunkt nicht begründen
könnte. Für den Gesetzgeber bestand auch kein Bedürfnis, dies
zuzulassen, da, soweit der Löschungsanspruch mit dem begünstigten Recht auf den neuen Rechtsinhaber übergeht, auch die
Löschungsvormerkung als Sicherungsrecht gemäß
auf den Erwerber mit übergeht, sofern dieser dann zu den nach
aaO und RdNr. 1254).
c) Dennoch kann die Entscheidung des Landgerichts keinen
Bestand haben.
aa) Im vorliegenden Fall sollen zunächst die in Abteilung II des
Erbbaugrundbuchs eingetragenen drei Rechte (nämlich Erbbauzins, Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf
anderweitige Festsetzung des Erbbauzinses und Vorkaufsrecht
für alle Verkaufsfälle auf die Dauer des Erbbaurechts) hinter die
eingetragene Grundschuld im Rang zurücktreten. Bei allen diesen
drei Rechten handelt es sich um subjektiv-dingliche. Rechte am
Erbbaurecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FI. Nr. 2453/6, also des Grundstücks, auf dem das Erbbaurecht lastet. Die subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des
jeweiligen Grundstückseigentümers ist für den Erbbauzins
wesensnotwendig (vgl. näher
das Vorkaufsrecht folgt sie aus
Soll nun — wie hier — der Inhaber eines derartigen (zurücktretenden) subjektiv—dinglichen Rechts Berechtigter der Löschungsvormerkung sein — dies schließt auch die Neufassung des § 1179
BGB nicht aus - so wäre dessen Bezeichnung mit dem Namen
des gegenwärtigen Rechtsinhabers (§ 15 Abs.1 Buchst. a
MittBayNot 1980 Heft 3/4
werden.
7. GBO §§ 22, 35, 51; BGB §§ 2100, 2363 (Unrichtigkeitsnachweis bei Nacherbfall)
Des Nachweises der Erbfolge nach Eintritt des Nacherbfalls
durch Vorlage eines Erbscheins bedarf es auch dann, wenn
auf Grund eines dem Vorerben erteilten Erbscheins das
Recht des Nacherben gemäß
daß der Nacherbfall eingetreten ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 8.5. 1980— 15 W 80/80 — mitgeteilt
von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm
Aus dem Tatbestand:
Als Eigentümer des Grundstücks FI.Nr. 52 war ursprünglich Z. im Grundbuch verzeichnet. Nach seinem Tode am 21. Mai 1971 wurde seine
Ehefrau M. auf Grund Erbscheins am 27. Oktober 1971 als Eigentümerin
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs
wurde gleichzeitig der Nacherbenvermerk eingetragen. Nacherbinnen sind
die Beteiligte zu 1) und deren Schwester, die Beteiligte zu 2).
Die als Vorerbin eingetragene Grundstückseigentümerin M. ist am
23. August 1979 verstorben. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit einer Eingabe vom 10. September 1979 beim
Grundbuchamt beantragt, den Eintrag der Vorerbin zu löschen und nunmehr die beiden Nacherbinnen zu gleichen Teilen einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 1979 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts der Beteiligten zu 1) mitgeteilt, daß ihre und ihrer Schwester
Eintragung als Erben nach Herrn Z. im Augenblick noch nicht vollzogen
werden könne, da es hierfür eines auf sie beide lautenden Erbscheins nach
dem Erblasser Z. bedürfe.
Gegen diese Verfügung hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt.
Dieser Erinnerung haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers geltende Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Aus den Gründen:
Die an sich statthafte und formgerecht eingelegte weitere
Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist nicht begründet, weil
die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht (
Nach
nur durch einen Erbschein oder durch die Vorlegung einer in einer
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:05.05.1980
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 50/79
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 1179, 1094 Abs. 2; ErbbRVO § 9