Umfang der Auskunftspflicht des Erben bei Grundstücken
letzte Aktualisierung: 12.5.2021
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.6.2020 – 7 W 32/20
Umfang der Auskunftspflicht des Erben bei Grundstücken
Wenn Nachlassgrundstücke mit Grundschulden für fremde Verbindlichkeiten belastet sind, muss
der gem.
Grundschulden gesichert werden und in welcher Höhe sie zum Todestag des Erblassers valutierten.
Dem Pflichtteilsberechtigten kann nicht zugemutet werden, dies durch die Durchsicht von
Kontounterlagen selbst zu ermitteln.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
Gegen die Schuldnerin ist nach
durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2020/05.07.2020
titulierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Zwangsgeld anzuhalten ist.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor,
Die Schuldnerin ist ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäßen
Bestandsverzeichnisses über den Nachlass des am 18.07.2018 verstorbenen A. bisher nicht
vollständig nachgekommen.
Sie hat das als Anlage K4 zur Antragsschrift vom 30.09.2019 überreichte
Bestandsverzeichnis erstellt und dieses durch die Anlage B 16 zum Schriftsatz vom
07.02.2020 ergänzt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 hat sie darüber hinaus mitgeteilt, dass
die letzten fehlenden Unterlagen, nämlich die Reaktion der befragten Kinder des Erblassers
zu ihnen gemachten Schenkungen zwischenzeitlich eingegangen seien und ihre Annahme
bestätigt hätten, dass es keine weiteren Schenkungen zugunsten der Kinder gegeben habe.
Damit hat die Schuldnerin nach Auffassung des Senats zu verstehen gegeben, dass sie ihre
Angaben als abschließend betrachtet. Sollte die Gläubigerin weiterhin Zweifel daran haben,
dass das Verzeichnis hinsichtlich der Schenkungen mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt
worden ist, mag sie die Eidesstattliche Versicherung verlangen.
Auch ist entgegen der von der Gläubigerin vertretenen Ansicht grundsätzlich nicht zu
bemängeln, dass die Schuldnerin nicht ein einziges, alle notwendigen Angaben
beinhaltendes Bestandsverzeichnis erstellt hat. Ein Pflichtteilsberechtigter hat keinen
Anspruch auf Vorlage eines Gesamtverzeichnisses. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der
Erbe mehrere Teilverzeichnisse vorlegt, wenn er dadurch insgesamt alle geschuldeten
Informationen in geeigneter Form erteilt. Die Erfüllung des Anspruchs kann auch durch
entsprechende Ergänzungen eines bereits bestehenden Verzeichnisses erfolgen (Riedel in
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 2314 Rn. 24; Lange in Münchner
Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 2314 Rn. 27; Blum in beck-online Großkommentar, Stand
01.05.2020, § 2314 Rn. 33; a. A. Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 2314 Rn. 20).
Desweiteren ist nicht zu beanstanden, dass bestimmte Angaben, wie das Inventar des
Einzelunternehmens „Fa. B.“ und das des Herrenhauses sowie die Kommanditeinlagen des
Erblassers in Anlagen zum Bestandsverzeichnis aufgeführt sind. Die geschuldeten Auskünfte
sind dadurch in geeigneter Form erteilt worden.
Allerdings genügen die Auskünfte der Schuldnerin zu den auf den Grundstücken lastenden
Grundschulden den Anforderungen nicht. Diesbezüglich hat die Schuldnerin im
Nachlassverzeichnis lediglich unter „Passiva 3. Hypotheken, Grundschulden und sonstige
Verbindlichkeiten“ mitgeteilt, welches Grundstück zugunsten welcher Person in welcher Höhe
mit einer Grundschuld belastet ist. Es kann zwar daraus, dass bei den Bankverbindlichkeiten
nur der Geldmarktkredit bei der C-Bank i.H.v. 1.665.000,- € aufgeführt ist, geschlossen
werden, dass die Grundschulden im Übrigen für fremde Verbindlichkeiten bestellt worden
sind. Insofern hätte die Schuldnerin jedoch die Sicherungszwecke in der Form angeben
müssen, dass sie mitgeteilt hätte, welche Verbindlichkeiten, die in welcher Höhe zum
Todestag des Erblassers valutierten, durch die einzelnen Grundschulden gesichert sind. Dies
mithilfe der Anlage P3, in der die Kontostände der Unternehmen des Erblassers zum
Todestag aufgeführt sind, selbst zu ermitteln und zuzuordnen, kann der
Pflichtteilsberechtigten nicht zugemutet werden. Aus der Übersicht in der Anlage P3 ergibt
sich z.B. nicht, um welche Art von Verbindlichkeit es sich gegenüber der Privatgläubigerin D.
handelt. Die Pflichtteilsberechtigte benötigt die vorgenannten Angaben für die Berechnung
ihres Pflichtteilsanspruchs, für den sie hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen
beweispflichtig ist sowie zur Prüfung, ob die Grundpfandrechte als zweifelhafte
Verbindlichkeiten nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, solange ungewiss ist, ob und inwieweit
es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt (BGH
Das Zwangsmittelbegehren der Gläubigerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Sie
verfolgt weder vollstreckungsfremde Ziele noch fordert sie unzumutbare Handlungen, indem
sie ihren rechtskräftigen Titel gegen die Schuldnerin durchsetzt. Insbesondere kann die
Gläubigerin nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Ermittlungen würden ohnehin
im Rahmen der Wertermittlung geleistet. Der durch einen Rechtsanwalt, der zudem
zertifizierter Testamentsvollstrecker ist, vertretenen Schuldnerin ist es, nachdem fast zwei
Jahre seit dem Erbfall und ein Jahr seit ihrer Verurteilung zur Auskunft vergangen sind, ohne
weiteres zumutbar, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Auch gelten für sie,
weil ihre Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, keine anderen Maßstäbe als für andere
Vollstreckungsschuldner.
Bei der Höhe des festzusetzenden Zwangsgeldes ist zu berücksichtigen, dass sich die
Schuldnerin im Wesentlichen bereitwillig gezeigt hat, die von ihr geschuldeten Auskünfte zu
erteilen.
Die Kostenentscheidung für das Zwangsmittelverfahren beruht auf § 891 S. 3 in Verbindung
mit
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:22.06.2020
Aktenzeichen:7 W 32/20
Rechtsgebiete:
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB § 2314