BGH 13. Januar 2022
III ZR 210/20
GmbHG § 5a; BGB §§ 31, 179, 311 Abs. 2

UG; Rechtsscheinhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz

letzte Aktualisierung: 3.3.2022
BGH, Urt. v. 13.1.2021 – III ZR 210/20

GmbHG § 5a; BGB §§ 31, 179, 311 Abs. 2
UG; Rechtsscheinhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen
– ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr
auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2
und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11).

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche
des Klägers gegen den Beklagten verneint. Ein auf fehlerhafte Anlageberatung
gestützter vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere an der fehlenden
Passivlegitimation des Beklagten, ein solcher wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
an der mangelnden Inanspruchnahme eines über das normale
Verhandlungsvertrauen hinausgehenden persönlichen Vertrauens. Ein Anspruch
aus § 826 BGB bestehe mangels Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens
nicht. Eine bloße nicht anleger- und objektgerechte Beratung genüge dafür
nicht. Auch wenn man die vom Kläger behauptete Unterschriftenfälschung unterstelle,
fehle es an einem kausalen Schaden. Ob der Beklagte den Kläger anlegerund
objektgerecht beraten hat, hat das Berufungsgericht ebenso wie die Frage
der Verjährung ausdrücklich offengelassen.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass der
Beklagte dem Kläger zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß § 311
Abs. 2 und 3, § 179 (analog) BGB auf (vor-)vertraglicher Grundlage persönlich
haftet.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen dem Kläger und der
V. UG sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies
nimmt die Revision als ihr günstig hin und wird auch von der Revisionserwiderung
nicht in Abrede gestellt.

a) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig
und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere
muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten,
die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben
können (ständige Rechtsprechung, vgl. zB Senat, Urteil vom 24. April 2014
- III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung
kann dabei auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern
der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß
und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so
rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass er den Inhalt noch zur
Kenntnis nehmen kann (Senat aaO mwN). Bei der im Rahmen der Anlageberatung
geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen)
Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel,
die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten
abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels
auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (Senat
aaO Rn. 27).

b) Mit den dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen einschließlich
der Frage, ob und wann er dem Kläger den - umfangreiche Risikohinweise
enthaltenden - Emissionsprospekt übergeben hat, hat sich das Berufungsgericht,
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht auseinandergesetzt und daher
keine Feststellungen getroffen.

aa) Für das Revisionsverfahren ist daher das Vorbringen des Klägers als
zutreffend zu unterstellen. Er hat geltend gemacht, er habe in eine sichere Anlage
zur Altersvorsorge investieren wollen. Der Beklagte habe ihm empfohlen, seine
bislang als (einzige) Altersvorsorge gedachte Lebensversicherung in die erworbene
Beteiligungsform als sichere Rentenanlage umzuwandeln, ohne ihn über
das Konzept der Beteiligung als atypisch indirekte Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung
und die Risiken und Nachteile der Anlage, insbesondere das - beträchtliche
- Totalverlustrisiko, die fehlende Fungibilität und Rentabilität, etwaige
Nachschusspflichten sowie die von ihm verdienten Provisionen aufzuklären. Einen
Prospekt habe er vor Zeichnung der Kapitalanlage nicht erhalten, sondern
erst auf mehrfache Nachfrage im Jahr 2014.

bb) Auf der Grundlage dieses Vortrags kommt eine Verletzung der Pflicht
zu anleger- und objektgerechten Beratung ohne weiteres in Betracht.
Der Fonds war für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge
nicht geeignet (vgl. Emissionsprospekt S. 10, Anlage K 5). Der als
Blindpool aufgelegte Fonds investierte das eingelegte Kapital in neugegründete
oder junge technologieorientierte Unternehmen und setzte dabei auf deren zukünftige
Entwicklung. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment,
dem ein beträchtliches Risiko des Totalverlustes innewohnte. Der Beklagte hätte
die Anlage daher weder als sicher bezeichnen noch einem Anleger empfehlen
dürfen, der in seine Altersvorsorge investieren wollte.
2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass ein Vertrag
nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Kläger und der V.
UG zustande gekommen ist.

a) Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten
im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den Handelnden -
Vertragspartner werden soll, sofern der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen
hinreichend deutlich macht (zB Senat, Urteile vom 10. Juni 2021 - III ZR
38/20, NJW-RR 2021, 1223 Rn. 14 und vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05,
NJW-RR 2006, 109 Rn. 17).

b) Das Berufungsgericht hat in beanstandungsfreier tatrichterlicher Würdigung
festgestellt, dass der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont als
Vertreter der V. UG und nicht für sich selbst aufgetreten ist. Dies hat es
unter anderem daraus geschlossen, dass der Beklagte sich dem Kläger - wie
dieser selbst vorgetragen hat - unter Verweis auf seine Tätigkeit für die V.
UG vorgestellt und damit seine besondere Kompetenz unterstrichen habe.
Ferner hat es den Inhalt der vorgelegten und vom Kläger - jedenfalls teilweise -
unterzeichneten schriftlichen Unterlagen (die Beitrittserklärung, die Erklärungen
über die Vorschriften über das Geldwäschegesetz, die Identitätsprüfung und die
statusbezogenen Informationen über den Vermittler/Anlageberater, das Beratungsprotokoll
sowie der Vertrag über den Kauf und die Abtretung der Lebensversicherung,
den der Kläger unstreitig zumindest in der Fassung vom 9. September
2013 selbst unterschrieben hat) gewürdigt und daraus geschlossen, hiernach
ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte im Namen
der V. UG tätig geworden sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zumindest
vertretbar, zumal in den in Bezug genommenen Schriftstücken der Beklagte
als Vermittler der Kapitalanlage stets in Verbindung mit der Firmenbezeichnung
"V. " genannt beziehungsweise eine unternehmensbezogene E-Mail-Anschrift
(h. @v. .de) angegeben worden ist.

3. Der Beklagte haftet bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
jedoch - neben der V. UG - analog § 179 BGB in Verbindung mit
§ 311 Abs. 2 und 3 BGB und ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
insoweit passivlegitimiert.

a) Eine auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
gestützte Eigenhaftung (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB) des Beklagten hat das Oberlandesgericht
zwar ebenfalls zu Recht verneint (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom
27. Oktober 2005 aaO Rn. 24 mwN), denn es hat besondere Anhaltspunkte für
eine über das gewöhnliche Verhandlungsvertrauen hinausgehende Vertrauensbeziehung
(vgl. dazu Senat aaO Rn. 26; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1989
- XI ZR 173/88, WM 1989, 1923, 1924 und vom 5. April 1971 - VII ZR 163/69,
BGHZ 56, 81, 84 f) nicht feststellen können. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Insbesondere genügt das Provisionsinteresse, das jeder Handelsvertreter,
Prokurist - wie vorliegend der Beklagte bei Vertragsabschluss - oder sonstige
Angestellte am Abschluss eines Vertrages hat, nicht, um seine persönliche
Haftung zu begründen (vgl. zB BGH, Urteile vom 17. Oktober 1989 aaO und vom
5. April 1971 aaO S. 84 jew. mwN).

b) Die Vorinstanz hat aber übersehen, dass eine persönliche Haftung des
Beklagten deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber
die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht zum Ausdruck brachte,
vielmehr sogar weitgehend den Rechtsformzusatz "UG" nicht führte.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der
für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende
- gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen
Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179
BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte
Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen
Person hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR
84/05, WM 2007, 833 Rn. 14 mwN). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine,
verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige
Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar
auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene
sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen
hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen
(BGH aaO Rn. 17). Ob der Vertreter dabei Unterlagen verwendet hat,
die er selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist ohne Bedeutung (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627, 2628). Es ist
vielmehr seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt,
korrekt bezeichnet wird.

bb) Nichts anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen
um eine Unternehmergesellschaft ("UG") handelt.

Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer
Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder
"UG (haftungsbeschränkt)" führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem
ganz geringen - das der GmbH deutlich unterschreitenden - Stammkapital ausgestattet
sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem
solchen Hinweis. Denn es besteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner
Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest
teilweise unterlassen hätte. Dem entspricht als Ausgleich die Vertrauenshaftung
dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt (vgl. BGH,
Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 8 ff, 12).

Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gemäß
§ 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz - "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" - weggelassen
oder unzulässig abgekürzt wird (BGH aaO Rn. 12, 16 f, 23). Da die gesetzliche
Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist (BGH aaO Rn. 16), tritt die
Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa
der zwingend gebotene Hinweis "haftungsbeschränkt" fehlt. Der bloße Verweis
auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht,
denn - anders als beim Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
- trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits
im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen
der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens
eine natürliche Person unbeschränkt.

cc) Die Vorgaben des § 5a GmbH sind vorliegend nicht eingehalten worden.
Die vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Urkunden enthalten keinerlei
Hinweis auf die Haftungsbeschränkung und - von einer Ausnahme (betreffend
das Formular über die "statusbezogenen Informationen über den Vermittler/
Anlageberater") abgesehen - nicht einmal einen solchen auf die Rechtsform
der Unternehmergesellschaft.

Feststellungen dazu, ob - was darzulegen und zu beweisen aber Sache
des Beklagten wäre - der Kläger die wahren Haftungsverhältnisse kannte oder
kennen musste oder diese für ihn keine Rolle gespielt haben, was einer Haftung
unter Vertrauensgesichtspunkten entgegenstehen könnte (vgl. zB BGH aaO
Rn. 27 mwN), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - ebenfalls
nicht getroffen. Dies wird - entsprechenden nach § 529 bis § 531 ZPO berücksichtigungsfähigen
Vortrag des Beklagten vorausgesetzt - gegebenenfalls im
neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein.

III.
Nach alldem ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da noch Feststellungen
nachzuholen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563
Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Ob der Klägervortrag - und insoweit vor allem seine
Behauptung, die gezeichnete Kapitalanlage habe nicht seinem Anlegerhorizont
entsprochen - zutrifft, wird das Berufungsgericht im neuen Berufungsverfahren
unter Einbeziehung des wechselseitigen Parteivorbringens sowie des weiteren
Akteninhalts, namentlich des Beratungs- und Informationsprotokolls vom 9. September
2013, gegebenenfalls zu klären haben. Dabei wird es auch das Ergebnis
der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu würdigen und sich gegebenenfalls
einen eigenen Eindruck von den Parteien und der Zeugin zu verschaffen
haben.

Sollte es noch entscheidungserheblich sein, wird sich das Berufungsgericht
überdies mit den Rügen der Revision betreffend die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
auseinanderzusetzen haben, auf die näher einzugehen der
Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. Er merkt insoweit
lediglich an, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Klägervortrag hierzu
sei nicht hinreichend substantiiert, nicht frei von Bedenken ist, unter anderem weil
es auf der Hand liegt, dass Investitionen in sogenannte Starterunternehmen der
Technologiebranche hoch riskant sind (vgl. im Übrigen BGH, Urteile vom 28. Juni
2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16; vom 19. Februar 2008 - XI ZR
170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29 und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW
1991, 634, 636; sowie zu den Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags
zB Senat, Urteile vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759
Rn. 18 und vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26).
Im neuen Berufungsverfahren wird sich das Oberlandesgericht - sollte es
darauf noch ankommen - weiterhin mit der von ihm offengelassenen Frage der
Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu befassen haben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.01.2022

Aktenzeichen:

III ZR 210/20

Rechtsgebiete:

Verein
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Allgemeines Schuldrecht
Beurkundungserfordernis
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

GmbHG § 5a; BGB §§ 31, 179, 311 Abs. 2