Unschädliche Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags
letzte Aktualisierung: 27.11.2025
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.7.2025 – 8 K 8092/24
Unschädliche Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags
Die Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, dass der GAV auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn während der erforderlichen Laufzeit die
Laufzeit des GAV nach hinten verschoben wird (im Streitfall: statt 2019 bis 2023 auf 2020 bis 2024),
soweit keine Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Änderung ersichtlich sind.
Die Laufzeitänderung führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, wenn der GAV von Anfang
an zivilrechtlich wirksam war, es zum ursprünglichen Beginn nur am Erfordernis der finanziellen
Eingliederung mangelte (im Streitfall: Mehrheit der Stimmrechte nicht ab 1.1.2019).
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. 1. Die Klägerin kann die Klage durch eine Verpflichtungsklage verfolgen. Sie begehrt i.E. die
Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids nach
Verpflichtung des Beklagten die Besteuerungsgrundlagen so festzustellen, dass die Klägerin als
Organgesellschaft der Beigeladenen (Organträgerin) behandelt wird (Zurechnung des negativen
Einkommens vor Verlustverrechnung). Teil der Feststellung ist auch das zuzurechnende
Einkommen der Klägerin. Da die Sache spruchreif ist, hat das Gericht auch darüber zu
entscheiden.
2. Das Schreiben vom 20. Januar 2020 ist nicht als Verwaltungsakt (Ablehnung einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung nach
Abgabenordnung -AO- anzusehen, denn der Beklagte ist insoweit nicht zur Regelung eines Falls
tätig geworden. Ob eine Regelung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu bestimmen.
Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern (zumindest indiziell) auch auf die Form der
behördlichen Äußerung an (Bezeichnung als Bescheid, Trennung zwischen Entscheidungssatz
und Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung). Unerheblich ist hierbei, dass der
Beklagte dann im Bescheid vom 14. April 2022 geäußert hatte, dass die Organschaft bereits mit
Schreiben vom 20. Januar 2020 versagt worden sei, weil der Wille zur Regelung im Zeitpunkt
des Erlasses relevant war. Das Schreiben vom 20. Januar 2020 konnte nur als Hinweis bzw.
Vorbereitungshandlung verstanden werden. Letztlich kann dies dahinstehen, weil die Klägerin
nach dem Zugang des Schreibens vom 20. Januar 2020 sogar innerhalb der Monatsfrist mit
Schreiben vom 06. Februar 2020 geäußert hatte, dass sie sich dem nur für 2019 anschließen
könne, nicht aber für die Jahre ab 2020. Selbst wenn dem Schreiben vom 20. Januar 2020 eine
Regelungswirkung zukäme, hätte die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Insoweit wäre
die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2024 dahingehend zu verstehen, dass diese
abschließend die Rechtsfrage für 2020 klären wollte, mithin auch auf dieses Einspruchsverfahren
bezogen gewesen wäre.
3. Da auch die Beigeladene klagebefugt ist (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2023, I R 50/20,
Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2024, 131), war sie notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3
Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II. Die Klage ist begründet, denn die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft lagen im Streitjahr 2020 vor, so dass der negative Feststellungsbescheid aufzuheben
und der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten war. Die Sache ist zudem spruchreif (§ 101
Satz 1 FGO).
1. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des
einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist nach
das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus
Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen von § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Nach
wenn sich eine andere Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, mit Geschäftsleitung und
Sitz im Inland wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Sinne des
2. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall im Veranlagungszeitraum 2020 gegeben.
a) Die finanzielle Eingliederung nach
22. November 2019, damit auch ab Beginn des kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres 2020
(Streitjahr).
b) Die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des
ebenfalls unstrittig ist – taugliche Organträgerin.
c) Anhaltspunkte für eine unrichtige bzw. überhöhte Rücklagenbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
KStG) bzw. negative Auslandseinkünfte (
sind aus den in den Akten abgelegten E-Bilanzen nicht ersichtlich.
d) Das Gericht folgt der Klägerin, dass auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 KStG durch die 2. Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 erfüllt waren.
aa) Hiernach muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und
während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Nach
ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr
zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der
Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Diese Mindestvertragsdauer soll ausschließen, dass die
Organschaft zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen
von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet wird. Dem wird durch die
laufzeitbezogene vertragliche Verpflichtung begegnet. Das Erfordernis der Vertragsdurchführung
bezieht sich entsprechend auf die zivilrechtlichen Vertragspflichten (vgl. BFH, Urteil
vom 10. Mai 2017, I R 51/15, BStBl. II 2018, 30).
bb) Der ursprüngliche EAV vom 22. November 2019 erfüllte nicht diese Voraussetzungen,
denn dieser EAV wurde in der Mindestlaufzeit nicht durchgeführt.
Die Organschaft steht steuerlich unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen
Durchführung des EAV auf mindestens fünf Jahre; die Organschaft scheitert damit rückwirkend
von Beginn an, wenn der EAV nicht mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung durchgeführt
wird (vgl. Walter in Bott/Walter,
Im Streitfall ist der ursprüngliche EAV im Jahr 2019 wirksam geworden, weil er formgerecht
geschlossen wurde, die Gesellschafterversammlungen von Klägerin und Beigeladener
zugestimmt hatten und eine Eintragung im Handelsregister der Klägerin noch im Jahr 2019
erfolgte. Durch die Formulierung unter § 5 Nr. 1 EAV „Mit Eintragung in das Handelsregister
der [Klägerin] wird dieser Vertrag wirksam und gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2019.“
hatten die Beteiligten unmissverständlich und zur Überzeugung des Gerichts wirksam einen
Beginn ab dem 01. Januar 2019 vereinbart.
Aus § 5 Nr. 1 Satz 2 EAV ergibt sich nichts Abweichendes, denn dieser regelt nur, dass der
Beginn „im Zweifel“ ab Beginn des Geschäftsjahrs der Eintragung gilt. Es lag aber schon gar
kein Zweifelsfall im Sinne der Regelung vor, denn die Regelung betrifft nur eine Eintragung
nach dem 31. Dezember 2019, weil hinreichend deutlich wird, dass durch den späteren Beginn
auch eine spätere Eintragung als vor dem 31. Dezember 2019 gemeint ist.
Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass die gesamte Regelung einer Umdeutung oder
ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist und tatsächlich schon nach dem ursprünglichen
EAV ein Beginn ab dem 01. Januar 2020 gemeint war. Zu berücksichtigen ist zunächst die
Qualifikation des EAV als Organisationsvertrag. Der Unternehmensvertrag nach
reicht in seinen Wirkungen – auch bei einer GmbH – über die Wirkung eines schuldrechtlichen
Austauschvertrags hinaus. Im Ergebnis bewirkt der EAV eine wesentliche Strukturveränderung
insbesondere für die Organgesellschaft (Klägerin). Soweit der EAV organisationsrechtlichen
Charakter hat, gilt damit nach ganz h.M. für die Auslegung das Prinzip der objektiven Auslegung
(vgl. Walter in Bott/Walter,
Äußerungen und Vorstellungen abschlussbeteiligter Personen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Auslegung kann nur aus dem Vertrag aus sich selbst heraus erfolgen.
Damit kann – insoweit trägt auch die Klägerin vor – höchstens die Regelung des § 6 EAV
herangezogen werden, um die Bedeutung des § 5 Nr. 1 EAV auszulegen. Nach § 6 Satz 1 des
EAV ergab sich die Vereinbarung einer Fortgeltung des EAV, auch wenn einzelne
Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar waren. Dies lag nach Überzeugung des
Gerichts aber nicht vor, weil der EAV als organisationsrechtlicher Vertrag durchführbar war,
nämlich ab Wirksamkeit. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der EAV zugleich auch die
steuerlichen Voraussetzungen des
gewesen. Auch aus § 6 Satz 3 des EAV und dem Verweis auf „die Vorgaben des
kann nichts Anderes abgeleitet werden, weil dieser nur für den Fall in Bezug genommen wurde,
falls eine „problematische Bestimmung“ (§ 6 Satz 2 des EAV) zur Unwirksamkeit bzw.
Undurchführbarkeit führt. § 6 Satz 3 des EAV ist deshalb als Konkretisierung der Rechtsfolge
des § 6 Satz 2 des EAV zu verstehen, kann aber nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu
führen, dass entgegen des klaren Wortlauts von § 5 Nr. 1 EAV „und gilt für den Zeitraum ab
dem 01.01.2019“ ein Beginn des EAV erst ab 2020 eintreten sollte. Auch wenn das Motiv zur
Vereinbarung eines EAV im Regelfall steuerlich „getrieben“ ist, können die nicht im EAV
angelegten Motive der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen
nicht herangezogen werden. Ob der Zeitpunkt der Anmeldung des EAV zur Eintragung im
Handelsregister der Klägerin sich heranziehen lässt kann dahingestellt bleiben, weil die
Anmeldung bereits am 25. November 2019 erfolgte und die Eintragung im Jahr 2019 nicht
völlig unerwartet war, vielmehr dem ordentlichen Geschäftsgang beim Handelsregistergericht
entsprach.
Der im Jahr 2019 wirksam geschlossene EAV wurde auch tatsächlich nicht durchgeführt; dies ist
zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Für 2019 erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss
und steuerlichen Gewinn i.H.v. 107.755 €, eine bilanzgewinnmindernde Verbuchung einer
Gewinnabführungsverbindlichkeit zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte gerade nicht.
cc) Das Gericht hält aber die Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 und damit die
Verschiebung der Laufzeit ausreichend für die Erfüllung der Mindestlaufzeit bei tatsächlicher
Durchführung. Eine steuerliche Anerkennung des geänderten EAV ab dem 01. Januar 2020 war
möglich, weil vor Beginn des 5. Zeitjahres bzw. Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit (31.
Dezember 2023) i.E. eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgte.
Im Streitjahr 2020 lag ein zivilrechtlich wirksamer EAV vor (1), der eine hinreichende
Mindestlaufzeit hatte (2) und in dieser Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchgeführt wurde (3).
(1) Im gesamten Streitjahr bestand zunächst ein wirksamer EAV, nämlich der EAV vom 22.
November 2019. Die Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 war nach Überzeugung des
Gerichts auch kein Neuabschluss mit Rückwirkung, sondern eine Modifizierung des
bestehenden EAV. Die Änderung des Beginns des EAV erfolgte formwirksam (zum
Erfordernis vgl. BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2008, I R 66/07, BStBl. II 2009, 972), durch
notarielle Beurkundung, Beschluss der Gesellschafterversammlungen sowie Eintragung im
Handelsregister der Klägerin am 28. März 2023. Die Änderung wurde auch erst mit der
Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. September 2010,
I B 27/10, BStBl. II 2010, 935). Eine zivilrechtliche Rückwirkung hatte die Änderung vom 09.
Februar 2023 lediglich für das Jahr 2019, weil für dieses Jahr rückwirkend der zivilrechtlich
wirksame EAV beseitigt wurde. Zudem wirkte die Änderung in die Zukunft für das Jahr 2024,
weil erstmals die Mindestlaufzeit auf dieses Jahr ausgedehnt wurde, indem der Beginn auf den
01. Januar 2020 bei festgeschriebener Mindestlaufzeit wurde.
(2) Der EAV hatte im Jahr 2020 auch eine hinreichende Mindestlaufzeit. Es lag kein Fall einer
nicht anzuerkennenden Rückwirkung vor.
Die Steuer entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft (
ganz h.A. im Steuerrecht, dass zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen keine steuerliche
Rückwirkung entfalten können, soweit keine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht (vgl. Drüen
in Tipke/Kruse,
Auffassung des Gerichts nicht vor.
Während bei der Frage der tatsächlichen Durchführung des EAV die h.M. von einer
Anerkennung der Organschaft unter auflösender Bedingung ausgeht, weil im Zeitpunkt der
jeweiligen Steuerentstehung (
Mindestfolgejahre noch nicht absehbar ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts für die
Frage ob überhaupt eine Mindestlaufzeit wirksam vereinbart worden ist, nur darauf an, ob die
Mindestlaufzeit ausdrücklich in dem wirksamen Vertrag aufgenommen worden ist bzw. sich
anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juli 2009, IV B
73/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV-
2009, 1840) und tatsächlich nicht festgestellt werden kann, dass die Vertragsparteien schon im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen waren, dass der EAV (konkret zeitlich
fixiert) vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden sollte (geplante
wichtige Kündigungsgründe; vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2013, I R 45/12, BStBl. II
2014, 486).
Im Streitjahr bestand kein Streit darüber, dass der EAV für eine hinreichende Mindestlaufzeit
geschlossen wurde, es bestand nach der Mitteilung des Beklagten vom 20. Januar 2020 bzw. der
Antwort des Bevollmächtigten vom 06. Februar 2020 nur Uneinigkeit, ob die Mindestlaufzeit
von 2019 bis 2023 bzw. von 2020 bis 2024 laufen sollte. Das Gericht ist auch nicht davon
überzeugt, dass die Klägerin und die Beigeladene den EAV nicht ernstlich fünf Jahre
durchführen wollten. Allein die fehlende finanzielle Eingliederung im Erstjahr (2019) stand der
steuerlichen Anerkennung zunächst entgegen.
Das Gericht hält die nachträgliche Verschiebung der EAV-Laufzeit zudem für unschädlich.
Ob eine nachträgliche Verlängerung bzw. Verschiebung des Beginns des EAV steuerrechtlich
genügt, hat der BFH bisher noch nicht entschieden (offengelassen ausdrücklich durch BFH,
Beschluss vom 22. Oktober 2008, I R 66/07, BStBl II. 2009, 972). In der Literatur wird aber
bspw. angenommen, dass eine Vertragsänderung einen Verstoß gegen die Mindestlaufzeit nicht
rückwirkend heilen kann (vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach,
m.w.N.). Eine solche rückwirkende Heilung lag nach Überzeugung des Gerichts im Streitfall
aber nicht vor, weil die Mindestlaufzeit tatsächlich von Anfang an hinreichend vereinbart wurde.
Das Gericht sieht im Streitfall keine rückwirkende Heilung, weil der organisationsrechtliche
Vertrag von Anfang an eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren vorsah. Der Fall ist nicht mit einem
Fall gleichzustellen, in dem zunächst schon keine hinreichende Mindestlaufzeit von fünf Jahren
wirksam vereinbart wurde und erst nachträglich bspw. von drei auf fünf Jahren verlängert wird.
(3) Der EAV wurde in seiner Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchgeführt.
Nach der Rechtsprechung setzt die tatsächliche Durchführung des EAV voraus, dass er
entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u.a., dass die
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch
Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden (BFH, Urteil vom 02.
November 2022, I R 37/19, BStBl. II 2023, 409). Mit dem Erfordernis der fünfjährigen
Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen
zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der
Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet
werden können (BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 51/15, BStBl. II 2018, 30).
Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Beklagten, dass die Klägerin mit dieser nachträglichen
Verschiebung der Mindestlaufzeit von 2019 bis 2023 auf die Periode 2020 bis 2024 die fehlende
Durchführung im Jahr 2019 und deren Folgewirkung auf da Streitjahr ungeschehen gemacht hat.
Die Finanzverwaltung geht bei einer Nichtdurchführung gem. R 14.5 Abs. 8 KStR 2022 davon
aus, dass der EAV von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen ist, wenn er noch
nicht fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt worden ist. Entsprechend wird auch in der
Literatur vertreten, dass ein Durchführungsverstoß während der Mindestlaufzeit zur
rückwirkenden Nichtanerkennung für die gesamte Zeit führt und eine Mindestlaufzeit von fünf
Jahren erneut beginnt, weshalb bei Vereinbarung von nur fünf Jahren eine entsprechende
Verlängerung der Laufzeit des Vertrags oder eine Änderung des frühestmöglichen
Kündigungstermins erforderlich wird, damit das vertragliche Erfordernis eines Abschlusses für
fünf Jahre erfüllt ist (ausdrücklich Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach,
Dadurch, dass die Rechtsprechung die Mindestlaufzeit als ein wirtschaftsjahrübergreifendes
zeitliches Moment für den EAV und seine tatsächliche Durchführung sieht, muss nach Maßgabe
des zivilrechtlich wirksamen EAV zum Schluss der Mindestlaufzeit rückblickend die tatsächliche
Durchführung geprüft werden. Durch die Änderung des EAV endete die Mindestlaufzeit aber
erst mit Schluss des kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres 2024. Damit liegt das Jahr 2019
außerhalb der zu betrachtenden Mindestlaufzeit.
Damit bedurfte der EAV im Streitfall für die steuerliche Wirksamkeit ab 2020 eine fünfjährige
Laufzeit nebst ununterbrochener Durchführung. Die Änderung bewirkte auch nicht
rückwirkend, dass der Vertrag erst ab dem 01. Januar 2020 wirksam wurde, denn der EAV galt
bereits nach der ursprünglichen Fassung vor dem Streitjahr. Die Beteiligten haben ganz
ausdrücklich keinen neuen EAV geschlossen, sondern den ursprünglichen EAV angepasst. Die
rückwirkende Änderung des EAV erfasste zudem nur den (rückwirkenden) Wegfall des EAV im
Jahr 2019, wobei das Gericht die Auswirkungen auf das Jahr 2019 offenlassen kann. Die
Klägerin hatte sich auch vor dem Streitjahr wirksam und bindend auf eine Mindestlaufzeit von
fünf Zeitjahren verpflichtet. Die Änderung vom 09. Februar 2023 berührte das Streitjahr aber
nur insoweit, als rückwirkend eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren beginnend ab dem 01. Januar
2020 vereinbart wurde, hierbei aber keine Änderung der Verhältnisse für das Streitjahr selbst
eintrat. Die Verlängerung um das Kalenderjahr 2024 erfolgte selbst auch nicht rückwirkend,
sondern vor Beginn des Jahres 2024.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass bereits zum Schluss des Streitjahres 2020 unter
Maßgabe des ursprünglichen EAV eine Nichtdurchführung im Jahr 2019 schädlich war, lässt
dies nach Auffassung des Gerichts die wirtschaftsjahrübergreifende Betrachtung für den
Geltungszeitraum des EAV teilweise außer Betracht.
Letztlich bestehen im Streitfall auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
bzw. die Beigeladene bewusst nachträglich die EAV-Wirkungen für 2019 durch die Wirkungen
für das Jahr 2024 ersetzen wollten. Der Zweck der Mindestlaufzeit, nämlich die Verhinderung
der Möglichkeit zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu
Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall Vereinbarungen zu treffen, wird erreicht. Die
Beteiligten traten bereits zu Beginn des Jahres 2020 in einen Austausch über Beginn und
Wirksamkeit des EAV, mithin war das Ansinnen der Klägerin und der Beigeladenen im Jahr
2019 keine steuerlichen Wirkungen herbeizuführen aktenkundig. Es kommt deshalb nicht darauf
an, ob die Änderung des EAV „frühzeitig“ noch im Streitjahr oder danach erfolgte, weil die
Änderung ohnehin unmittelbar nur das bereits abgelaufene Jahr 2019 betraf.
Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der EAV weder im Streitjahr noch in
den folgenden vier Jahren nicht tatsächlich durchgeführt wurde. Im Jahr 2020 wies die Klägerin
einen Bilanzgewinn von 0 € aus, da sie eine Gewinnabführungsverbindlichkeit i.H.v. 58.330,89 €
gewinnmindernd erfasste. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der EAV in den Jahren
2021 bis 2024 nicht durchgeführt wurde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch
einen Auszug aus der Buchhaltung vorgelegt, wonach es zu Ausgleichen auf dem
Verrechnungskonto im Jahr 2024 gekommen war und auch zum 31. Dezember 2024 bei der
Klägerin eine Forderung (Verlustausgleichsanspruch) aktiviert wurde.
3. Das zuzurechnende Einkommen der Klägerin beläuft sich auf 58.544 €, was dem im
bisherigen Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht
(steuerlicher Gewinn i.H.v. 58.330 € zzgl. nicht abziehbare Aufwendungen aus Ertragsteuern
nach
Ermittlung. Das Gericht spricht wegen Spruchreife die Verpflichtung zum Erlass eines
Feststellungsbescheides aus, mit dem inzident die Feststellung der Organschaft verbunden ist,
die aber selbst nicht ausdrücklich festgestellt wird.
III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem.
zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf
hat keine eigenständigen Anträge gestellt. Es entspricht auch nicht der Billigkeit dem Beklagten
auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
der Zivilprozessordnung.
Entscheidung, Urteil
Gericht:FG Berlin-Brandenburg
Erscheinungsdatum:08.07.2025
Aktenzeichen:8 K 8092/24
Rechtsgebiete:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
Konzernrecht
KStG § 14