Blendwirkung von Dachziegeln
letzte Aktualisierung: 11.10.2019
OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2019 – 24 U 27/18
Blendwirkung von Dachziegeln
Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß
Satz 1 EGZPO)
A.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sich die Kläger gegen die von
den engobierten Dachpfannen auf dem Haus des Beklagten ausgehende Blendwirkung
zur Wehr setzen.
I.
Die von den Klägern erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere mangelt es dem
Klageantrag nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne von
Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug
auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der
angefochtenen Entscheidung und schließt sich diesen an.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten über den vom
Landgericht bereits zuerkannten Anspruch hinaus weder einen Anspruch auf Beseitigung
gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB noch auf künftige Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB der von den engobierten Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung auf ihr
Grundstück.
1.
Zwar beeinträchtigen die vom Dach des Hauses des Beklagten ausgehenden
Lichtreflexionen das Grundeigentum der Kläger.
Nach der Inhaltsbestimmung des zivilrechtlichen Eigentums in
Eigentümer andere im Rahmen der Rechtsordnung von jeder Einwirkung auf die Sache
ausschließen. Diese Ausschließungsbefugnis konkretisiert
Beseitigungsanspruch. Demzufolge erfüllt jede Einwirkung, die der Eigentümer zu dulden
nicht bereit ist, den Tatbestand der Beeinträchtigung in § 1004 BGB (BGH NJW 2013,
1809, 1810, Tz. 14; BeckOK BGB/Fritzsche, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 37).
Im Streitfall kommt es unstreitig während bestimmter Uhrzeiten bei Sonnenschein bzw.
hellem Mondschein zu vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Immissionen durch
Zuführung unwägbarer Stoffe in Form von Reflexionen des Sonnen- bzw. Mondlichts im
Sinne von § 906 BGB (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen OLG Stuttgart BeckRS 2009,
05428; OLG Karlsruhe NJOZ 2014, 1010, 1011; OLG Düsseldorf NJOZ 2018, 652, 653,
Tz. 12; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1004, Rn. 9, 11; Wellenhofer,
385).
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Kläger zur Duldung der Lichtreflexionen gemäß § 1004 Abs. 2 verpflichtet sind,
da es sich lediglich um unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB
handelt.
a)
In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906
Abs. 1 S. 2, 3 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indizierte,
sind insoweit nicht ersichtlich. Lediglich vereinzelte landesrechtliche Bestimmungen – nicht
jedoch in Nordrhein-Westfalen - legen für die von Photovoltaikanlagen ausgehende
Leuchtdichte einen Grenzwert von 100.000 cd/m² fest, wie der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. L im Kammertermin vor dem Landgericht am 18.12.2017 sowie
ergänzend im Senatstermin vom 22.11.2018 ausgeführt hat. Normen, welche die
Blendwirkungen, die zulässigerweise von Dachpfannen ausgehen dürfen, regelten, gebe
es nicht.
b)
Maßgeblich für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist daher das Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus
resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist
(vgl. OLG Stuttgart
Düsseldorf NJOZ 2018, 652, 653, Tz. 15; Palandt/Herrler, a. a. O., § 906, Rn. 17).
c)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen die Schwelle der nur
unwesentlichen Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen
nicht überschreiten.
aa)
Der Sachverständige Dr. L, welcher sich bereits zuvor in mehreren Gutachten mit den hier
maßgeblichen Fragen der Bewertung von Blendwirkungen als Sachverständiger zu
beschäftigen hatte und an dessen Sachkunde der Senat keinen Zweifel hat, hat anlässlich
seines Ortstermins am 06.07.2017 die Leuchtdichte auf dem Dach des Hauses des
Beklagten von der Terrasse der Kläger aus im Zeitraum zwischen 10:30 Uhr und 12:30 Uhr
gemessen.
Die Leuchtdichte im Bereich der mittleren Dachfläche, die mit den engobierten
Dachziegeln belegt ist, überschreitet Werte von 54.000 cd/m² nicht. In der Zeit bis 11:15
Uhr lagen diese Werte lediglich bei max. 5.000 cd/m². Wegen der Einzelheiten nimmt der
Senat Bezug auf die in der Tabelle 2 im schriftlichen Sachverständigengutachten vom
30.08.2017 tabellarisch dargestellten Messwerte.
Der Sachverständige hat zur Wirkung der Leuchtdichten ausgeführt, dass Leuchtdichten
zwischen 1.000 cd/m² und 100.000 cd/m² zu einer Relativblendung führen, die eine
Reduzierung des Sehvermögens in der Umgebung der Blendquelle zur Folge hat. In
einem Bereich zwischen 100 cd/m² und 10.000 cd/m² tritt keine Reduzierung des
Sehvermögens auf. Vielmehr bewegen sich die Lichtimmissionen im Bereich der
Belästigung, da die Blickrichtung zu Lichtquelle abgelenkt wird.
Der Sachverständige hat im Kammertermin vom 18.12.2017 anschaulich beschrieben, wie
die festgestellte Reflexion auf ihn wirkt. Es sei mit Blick auf das mit den engobierten
Dachziegeln belegte Dach eine Ablenkung festzustellen. Zwar sei das Auge beim Blick in
Richtung des Hauses des Beklagten gestört gewesen. Eine Absolutblendung sei jedoch
nicht aufgetreten. Ungewöhnlich sei jedoch gerade im Sommer, dass eine Lichtquelle von
dort komme, obwohl die Sonne oben am Himmel stehe. Die Wirkung sei im Oberschoss
genauso wie auf der Terrasse. Je weiter man in das Wohnzimmer hineingehe, umso
weniger sei die Lichtquelle bemerkbar.
Im Senatstermin vom 22.11.2018 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass die
Dachfläche nach seinem Eindruck zwar hell sei, aber für ihn nicht unerträglich. Er habe auf
die neuen Dachziegel schauen können, ohne dass er beim Betreten der Wohnung
schwarze Punkte vor den Augen gesehen habe. Im Gebäude sei die Leuchtdichte
aufgrund der Transmission um etwa 10 % geringer. Erst ab einem Wert von 100.000 cd/m²
sei die Netzhaut überlastet. Die Wirkung hänge aber auch von den persönlichem
Empfinden einer Person ab.
bb)
Die vom Sachverständigen geschilderten Empfindungen hat der Senat anlässlich seines
Ortstermins auf dem Grundstück der Kläger am 19.06.2019 in der Zeit zwischen 11:30 Uhr
und 12:38 Uhr nachvollziehen können. Die Eindrücke des Senats bei diesem Ortstermin
decken sich mit denen, die der Sachverständige geschildert hat.
(1)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung erachtet
der Senat trotz des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens die Durchführung
eines Ortstermins für zwingend notwendig, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck vor
Ort von den Auswirkungen der Lichtreflexionen auf das Grundstück der Kläger zu
verschaffen und auf dieser Grundlage die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu beurteilen.
Dem steht nicht entgegen, dass Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit das
Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls ist. Denn die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit
hängt von einer Reihe von Umständen ab, für die es auf das eigene Empfinden des
Tatrichters ankommt (vgl. BGH
Lärmimmissionen).
(2)
Der Senat hat von verschiedenen Positionen aus die Lichtreflexionen in Augenschein
genommen, nämlich von der Sitzecke auf der Terrasse, aus verschiedenen Positionen von
der Rasenfläche im Garten der Kläger, von zwei Positionen im Wohnzimmer der Kläger
(Essecke und Sitzecke) sowie aus der vom Sohn der Kläger bewohnten
Obergeschosswohnung.
Von allen Positionen war zwar eine Reflexion des Sonnenlichts deutlich erkennbar. Je
nach Beobachterposition änderte sich der Lichteinfall und die damit verbundenen
Reflexion. Die stärksten Reflexionen durch die engobierten Dachpfannen hat der Senat
auf der Höhe der linken und der rechten Seite des Hauses des Beklagten wahrgenommen.
Aber auch in diesem Bereich war es den Senatsmitgliedern möglich, auf das Dach zu
schauen, ohne hierbei die Augen teilweise verschließen bzw. zukneifen zu müssen. Nach
dem Abwenden des Auges vom Dach des Nachbarhauses waren keine dunklen Punkte zu
sehen.
Bei der Beobachtung aus dem Gartenbereich heraus gilt es zudem, die vom Dach des
Nachbarhauses ausgehenden Reflexionen zu unterscheiden von der eigentlichen
Sonneneinstrahlung der hochstehenden Sonne, die gerade auch während des Ortstermins
erheblich war. Denn das Auge vermag nach den beim Ortstermin gemachten Erfahrungen
der Senatsmitglieder nicht immer ohne weiteres zwischen beiden Lichtquellen zu
unterscheiden, so dass fälschlicherweise bisweilen der Eindruck entsteht, die
Lichteinwirkung sei allein auf das Dach des Hauses des Beklagten zurückzuführen,
obwohl von oben zusätzlich Sonnenlicht einfällt.
Auch im Inneren des Hauses der Kläger war keine stärkere Blendwirkung festzustellen als
im Gartenbereich. Vielmehr war die Reflexion im Inneren des Hauses vergleichbar mit
derjenigen im Gartenbereich und im Bereich der Terrasse. Sie nahm jedoch ab, je weiter
man in das Haus hinein ging.
Zwar zieht die Reflexion des Daches gerade im Innenbereich die Aufmerksamkeit auf sich,
da die Umgebung dort dunkler ist als im Außenbereich. Gleichwohl überschreitet nach
dem übereinstimmenden Empfinden aller Senatsmitglieder die Reflexion die
Erheblichkeitsgrenze einer Beeinträchtigung nicht.
Der Senat hat Sitzproben am Esstisch und in der Sitzecke durchgeführt. Vom Esstisch aus
ist lediglich eine relativ kleine Dachfläche zu erkennen. Ein Großteil der Dachfläche wird
durch die Wände des Hauses der Kläger verdeckt. Von der Sitzecke aus betrachtet, ist
ebenfalls nicht die gesamte Dachfläche des Nachbarhauses zu erkennen. Auch dies führt
dazu, dass der Senat die Beeinträchtigung durch die Reflexionen als nicht gravierend
empfunden hat.
Schließlich hat der Senat - ebenso wie der Sachverständige - den Eindruck gewonnen,
dass sich bei einem Blick aus der Obergeschosswohnung auf das Dach des
Nachbarhauses eine vergleichbare Lichtsituation einstellt wie auf der Terrasse.
Nach den vorstehend dargestellten Eindrücken des Senats beim Ortstermin auf dem
Grundstück der Kläger, welche diejenigen des Sachverständigen ausdrücklich bestätigen,
vermag der Senat eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall nicht
anzunehmen. Insbesondere die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten im Haus der Kläger sowie
die Gartennutzung sind nach Wahrnehmung des Senats nicht in erheblicher Weise
eingeschränkt.
(3)
In diesem Zusammenhang stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er als
Erheblichkeitsschwelle nicht schematisch eine Lichtstärke von 100.000 cd/m²
angenommen hat, wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken im Hinblick auf
die zulässige Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt ist.
Bei einer derartigen Lichtstärke ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar
eine absolute Blendwirkung anzunehmen, so dass in diesen Fällen in der Regel von einer
Erheblichkeit der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Jedoch schließt dieser
Umstand nicht aus, dass auch bei geringeren Lichtstärken erhebliche Blendwirkungen von
den Dachziegeln ausgehen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Lichtstärke von unter 100.000 cd/m² lediglich ein erster
Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit sein. Tatsächlich kommt es auf die
konkreten Umstände im Einzelfall an, aufgrund derer der Senat unter Berücksichtigung
seiner beim Ortstermin gewonnenen Eindrücke im Streitfall die Bewertung vorgenommen
hat.
cc)
Auch die Dauer der Blendwirkung rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere
Wertung.
Nach Darstellung der Kläger tritt die Blendwirkung bei Sonnenschein in den Monaten März
bis Mitte September zwischen 10:30 Uhr und 14:30 Uhr auf. Bei dieser Betrachtung ist
zugrunde zu legen, dass die Blendwirkung bereits bei leichter Bewölkung deutlich
eingeschränkt wird, wie der Senat anlässlich des Ortstermins selbst beobachten konnte.
Vor diesem Hintergrund tritt die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung nicht
an allen Tagen im oben genannten Zeitraum und nicht vier Stunden täglich auf.
Angesichts der vom Senat eher als gering empfundenen Blendwirkung folgt nach
Auffassung des Senats auch aus der von den Klägern dargestellten Zeitspanne keine
Erheblichkeit der Blendwirkung.
2.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.807,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
a)
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.807,25 € gemäß
Die Kläger haben den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2015 zur Abhilfe gegen
die vom Dach des Beklagten ausgehende Blendwirkung und Lichtreflexionen durch
geeignete Maßnahmen unter Fristsetzung bis zum 08.07.2015 aufgefordert.
Erst durch dieses Schreiben haben die Kläger den Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 S. 1
BGB in Verzug gesetzt. Unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen
Verzugs stellen die Kosten für das den Verzugseintritt begründende Mahnschreiben jedoch
keinen ersatzfähigen Schaden dar, denn die Kläger hatten ihren Prozessbevollmächtigten
schon vor Verzugseintritt mandatiert (vgl. hierzu BGH
NJOZ 2014, 1010, 1013; BeckOK BGB/Lorenz, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 286 Rn.
76;Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 44 f.).
Eine Ersatzpflicht unter deliktischen Gesichtspunkten hat das Landgericht schließlich mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
b)
Da die Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten haben, besteht auch kein
Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsbetrages seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 S.
1 BGB.
B.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende,
grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:09.07.2019
Aktenzeichen:24 U 27/18
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB § 906 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 1 S. 3