Gesamtschuldernisches Darlehen der Ehegatten; Freistellungsanspruch nach Trennung
letzte Aktualisierung: 15.10.2020
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.11.2019 – 9 UF 93/19
Gesamtschuldernisches Darlehen der Ehegatten; Freistellungsanspruch nach Trennung
Wenn mithilfe eines gesamtschuldnerischen Darlehen vor der Trennung ein Gegenstand erworben
wurde, der nach der Trennung von einem Ehegatten allein genutzt wird, hat dieser die
entsprechenden Darlehensraten im Innenverhältnis alleine zu tragen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die hälftige
Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Privatkredit
sowie hälftige Freistellung von künftig daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am ...09.2009. Seit dem ...12.2015
lebten sie getrennt. Der Antragsteller zog aus dem Familienheim aus. Die Ehe wurde am
...02.2018 rechtskräftig geschieden.
Am 26.05.2015 hatten die Beteiligten bei der … Sparkasse (Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)…)
einen Privatkredit über 38.000 € aufgenommen. Der Kredit ist in monatlichen Raten von
643 € zurückzuführen; die letzte Rate ist am 30.05.2022 fällig.
Mit einem Teilbetrag von 17.700 € wurde der gemeinsame Kredit bei der … Bank
abgelöst, mit dem der Pkw vom Typ N…, amtliches Kennzeichen …, finanziert worden war.
Es handelte sich hierbei um das Familienfahrzeug. Nach der Trennung nutzte der
Antragsteller das Kraftfahrzeug allein und gab es später für 10.000 € in Zahlung. Er
kaufte sich einen Pkw vom Typ M… .
Der Restbetrag von 20.300 € wurde auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der …
Sparkasse (Konto-Nr.(c)…) überwiesen. (Von diesem Konto bestritten die Beteiligten die
Kosten der gemeinsamen Immobilie.) Kurze Zeit später erfolgten Überweisungen von
11.500 € und weiterer 3.650 € auf das Girokonto des Antragstellers bei der … Sparkasse
(Konto-Nr. (d)…) dem Girokonto der Antragsgegnerin bei der … Sparkasse (Konto-Nr.
(e)…) wurden 4.800 € gutgeschrieben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer von
ihnen die Überweisungen vorgenommen hat.
Der Antragsteller trug und trägt die monatlichen Raten in Höhe von 643 € aus dem
Privatkreditvertrag allein.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller u.a. von der Antragsgegnerin hälftige
Erstattung der in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 gezahlten Kreditraten in Höhe
von 8.680,50 € (27 x 321,50 €) nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von den monatlich fällig werdenden Raten aus dem
Privatkreditvertrag bei der … Sparkasse vom 26.05.2015 (Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)…) ab
dem 01.05.2018 zur Hälfte freizustellen.
Mit am 27.02.2019 verkündeten Teil-Beschluss hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin
verpflichtet, an den Antragsteller 6.423,57 € sowie weitere 890,83 € - in der
Beschwerdeinstanz nicht angegriffen - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2018 zu zahlen. Ferner ist die Antragsgegnerin
verpflichtet worden, den Antragsteller ab dem 01.05.2018 von den monatlich fällig
werdenden Kreditverbindlichkeiten aus dem Privatkreditvertrag mit der … Sparkasse in
Höhe eines Betrages von monatlich 237,91 € freizustellen. Die weitergehenden Anträge
hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ausgleich sei
auf der Grundlage einer Darlehenssumme von 28.000 € durchzuführen, weil der
Antragsteller für den Pkw vom Typ N… 10.000 € erlöst habe. Bei einer Monatsrate von
475,82 € (74 % von 643 €) entspreche das einem Haftungsanteil der Antragsgegnerin
von 237,91 €. Soweit das Darlehen zum Ausgleich eines Dispositionskredites über 11.000
€ verwendet worden sei, lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller bei der
Inanspruchnahme nur eigene Zwecke verfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 06.03.2019 zugestellten Teil-Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem
am 03.04.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die
am 03.05.2019 begründet worden ist. Sie erstrebt eine Herabsetzung ihrer
Zahlungsverpflichtung (für in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 geleistete
Kreditraten) auf 1.577,89 € sowie eine Verpflichtung zur Freistellung von nicht mehr als
58,44 € im Monat. Das Amtsgericht habe das Vorbringen der Beteiligten nicht
hinreichend gewürdigt. Eine Abweichung vom hälftigen Haftungsmaßstab des § 426 Abs.
1 BGB sei in zweierlei Hinsicht gerechtfertigt. Durch das Aufteilen des Betrages über
20.300 € und Transferieren auf Einzelkonten der damaligen Eheleute sei das
Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst worden. Eine Teilung in Natur (
auch auf den Haftungsmaßstab aus. Für die auf sein Konto überwiesenen Beträge trage
der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Fortsetzung der hälftigen
Haftung. Sie (die Antragsgegnerin) habe von den erhaltenen 4.800 € einen Teilbetrag von
3.043,73 € für den ehelichen Haushalt und den Rest für sich verwendet. Hinsichtlich des
Kreditbetrages, der auf die Umschuldung des Pkw-Kredits entfalle, müsse der
Antragsteller die Lasten allein tragen, weil er seit der Trennung den Pkw vom Typ N…
allein genutzt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26.02.2019 (33 F 146/17)
abzuändern und die Anträge des Antragstellers zu 1. und 2. abzuweisen, soweit
sie in Ziffer 1. zur Zahlung von mehr als 1.577,89 € sowie weiterer 890,83 €
nebst anteiliger Zinsen und hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 2. zu einer
Freistellung von mehr als 58,44 € monatlich ab dem 01.05.2018 verurteilt worden
ist.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näherer Darlegung den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63
Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel
nur teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Ausgleich nach §
426 Abs. 1 Satz 1 BGB für in der Zeit von Februar 2016 bis November 2019 geleistete
Raten auf den gemeinsamen Privatkreditvertrag bei der … Sparkasse vom 26.05.2015 in
Höhe von 7.838,40 € (46 x 170,40 €) zu. Ferner kann er von ihr ab dem 01.12.2019
Freistellung hinsichtlich eines Schuldbetrages von monatlich 170,40 € verlangen.
Die Antragsgegnerin haftet dem Antragsteller im Innenverhältnis hälftig für einen
Kreditanteil in Höhe von 20.300 €.
Gemäß
ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz,
einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der
Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben
(BGH,
Schuldentilgung entscheidend. Aus der konkreten Handhabung ergibt sich im Zweifel eine
konkludente Abrede darüber, wer die Schulden im Innenverhältnis allein tragen solle
(Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7.
Aufl., Rn. 362). Mit dem Scheitern der Ehe jedoch haben sich die für die jeweiligen
Leistungen maßgeblichen Umstände geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist
damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im
Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere
Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem
die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung bestanden haben,
aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine
anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit
nach Scheitern der Ehe auszuschließen (BGH, a.a.O.). Ist allerdings eine Verbindlichkeit
ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden, kommt sie
insbesondere wirtschaftlich nur einem Ehegatten zugute, rechtfertigt dies in der Regel
den Schluss auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts, dass der von dem Kredit
Profitierende jedenfalls nach Scheitern der Ehe für ihn allein aufkommen muss
(Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn.
1489). Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem
Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die
Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der
gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (BGH, NJW
2005, 3572).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller
müsse für die Verbindlichkeiten, die aus der Umschuldung des Pkw-Kredits herrühren,
allein aufkommen, berechtigt.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Antragsteller oder die
Antragsgegnerin während intakter Ehe den streitbefangenen Pkw mehr genutzt hat. Die
Beteiligten streiten heftig darüber. Vorliegend geht es nur um einen Ausgleich der
Kreditraten, die ab Februar 2016, mithin nach der im Dezember 2015 erfolgten Trennung
der Beteiligten fällig geworden sind bzw. künftig noch fällig werden. Mit der Trennung ist
aber auf jeden Fall eine der übrigen Familie zugutekommende Nutzung des
Kraftfahrzeugs entfallen. Der Pkw vom Typ N… wurde von dem Antragsteller fortan allein
genutzt und auch - ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin - veräußert. Wer allein den
Nutzen hat, der hat auch allein die Lasten zu tragen. Diese Regel gilt auch, wenn
Ehegatten während des Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kredit einen Pkw
gekauft haben, den nach ihrer Trennung nur ein Ehegatte nutzt. Hier ergibt sich aus der
„tatsächlichen Gestaltung“, dass dieser auch allein für die Kreditraten aufzukommen hat
(KG,
Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller
hat nach der Trennung im Dezember 2015 den alleinigen Nutzen von dem Pkw gehabt.
Die Antragsgegnerin haftet daher im Innenverhältnis nicht für den Teilbetrag in Höhe von
17.700 €, der auf die Umschuldung des Pkw-Kredit bei der … Bank entfällt.
Anders verhält es sich mit den auf das Konto des Antragstellers überwiesenen Beträgen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von dem streitgegenständlichen Kredit über
38.000 € ein Teilbetrag von 20.300 € auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der
… Sparkasse geflossen ist. Von dort wurden 11.500 € und weitere 3.650 € (insgesamt
15.150 €) auf das Konto des Antragstellers bei der … Sparkasse überwiesen.
Zu Recht ist das Amtsgericht insoweit von einer hälftigen Haftung der Beteiligten
ausgegangen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller das Geld für eigene Zwecke
verwendet hat. Zu etwaigen Absprachen der Beteiligten hat die (darlegungs- und
beweisbelastete) Antragsgegnerin auch nichts vorgetragen.
Nach der gesetzlichen Regel des
Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet. Will ein Ehegatte weniger als die
Hälfte der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen, muss er darlegen und
beweisen, dass ein anderes bestimmt ist (BGH,
Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beteiligten irgendwelche
Absprachen getroffen haben. Die rein faktische Handhabung reicht für die Annahme einer
anderweitigen Bestimmung nicht aus. Der Umstand, dass die Überweisungen von dem
Gemeinschaftskonto der Beteiligten auf ihre Einzelkonten erfolgt sind, rechtfertigt kein
anderes Ergebnis. Insbesondere wurde hierdurch nicht das bestehende
Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst. Die gemeinsame Kontoverbindung der Ehegatten
bestand fort; die Überweisungen dienten nicht der Auseinandersetzung des
gemeinsamen Kontoguthabens bzw. der Abwicklung des gemeinsamen Kontos.
Die Beteiligten hatten bei der … Sparkasse ein gemeinsames Konto (sog. Oder-Konto).
Bei einem Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein Abhebungen vornehmen und
Überweisungen vornehmen. Letzteres hat einer der Ehegatten hier getan. Selbst wenn
man unterstellt, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin behauptet - die in Rede
stehenden Überweisungen veranlasst hat, führt das nicht zu seiner alleinigen Haftung. Es
ist zwar richtig, dass für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die
während des Zusammenlebens der Ehegatten getroffen worden sind, auch
Ausgleichsansprüche nach § 430 BGB in Betracht kommen. Allerdings liegt während
intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts
auf Ausgleichsansprüche vor (Wever, a.a.O., Rn. 568 m.w.N.). Sie beruht auf dem mit
der Errichtung des Oder-Kontos verfolgten Zweck, der darin besteht, dass beide
Ehegatten berechtigt sein sollen, jederzeit Abhebungen in beliebiger Höhe vorzunehmen,
ohne dass hierdurch eine Ausgleichsverpflichtung ausgelöst wird. Durch die Einrichtung
eines Oder-Kontos geben die Ehegatten im Zweifel zu erkennen, dass sie eine kleinliche
spätere Abrechnung der beiderseitigen Einzahlungen und Abhebungen nicht wünschen.
Im Ergebnis ist daher eine Ausgleichspflicht für während des Zusammenlebens getroffene
Kontoverfügungen eines Ehegatten, die über den Hälfteanteil hinausgehen, meist
ausgeschlossen (BGH,
Im Ausgangsfall gibt es auch keinen Anhalt für missbräuchliche Kontoverfügungen. Der
Antragsteller führte mit den überwiesenen 11.500 € seinen Dispositionskredit zurück.
(Mit dem weiteren Teilbetrag von 3.650 € wurden Möbel und Haushaltsgegenstände
angeschafft sowie eine Reise nach … finanziert.) Nach seinem Vorbringen reichten die zur
Verfügung stehenden Einkünfte nicht immer aus, um die Ausgaben der Familie zu
decken. Der Akteninhalt belegt dies in eindrucksvoller Weise (unbezahlte Rechnungen,
Gas abgeklemmt etc.). Die Beteiligten haben wohl über ihre Verhältnisse gelebt
(Hauskauf, finanziertes Auto, Motorrad). Die Einkommensverhältnisse waren eher
durchschnittlich. Der Antragsteller ist Polizeibeamter. Die Antragsgegnerin arbeitete
während der Ehe als Angestellte in Teilzeit und dies auch nicht durchgängig. Nach der
Geburt des gemeinsamen Kindes im April 2011 blieb sie zwei Jahre zu Hause, war
zeitweise arbeitslos und absolvierte Umschulungsmaßnahmen. Für die Tochter aus erster
Ehe musste der Antragsteller auch Unterhalt zahlen. Die finanziellen Möglichkeiten der
Familie waren begrenzt und die Verbindlichkeiten groß. Bei diesen Gegebenheiten kann
ohne konkreten Vortrag der Antragsgegnerin keine Rede davon sein, dass der
Antragsteller die ihm überlassenen Geldbeträge für eigennützige Zwecke verwendet hat.
Nach alledem haftet die Antragsgegnerin für einen Anteil des gemeinsamen Darlehens
von 20.300 € hälftig.
Das Verhältnis der nach Halbteilungsgrundsatz auszugleichenden Darlehenssumme zur
Gesamtdarlehenssumme beträgt 20.300 €/38.000 €, was einem Faktor von 0,53
entspricht. Der 0,53-fache Anteil an der monatlichen Rate von 643 € ergibt einen Betrag
von 340,79 €. Hiervon hat die Antragsgegnerin die Hälfte zu tragen, was einer
monatlichen Zahlungsverpflichtung von 170,40 € entspricht.
Für die Zeit von Februar 2016 bis November 2019 ergibt sich ein Ausgleichsanspruch in
Höhe von 7.838,40 € (46 Monate x 170,40 €) und ab dem 01.12.2019 ein
Freistellungsanspruch in Höhe von 170,40 € monatlich.
Soweit das Amtsgericht dem Antragsteller Zinsen aus einem Ausgleichsbetrag von
6.423,57 € (02/16 bis 04/18: 237,91 € x 27 Monate) zuerkannt hat, war der zu
verzinsende Ausgleichsbetrag - entsprechend der vorstehenden Ausführungen - auf
4.600,80 € (170,40 € x 27 Monate) zu reduzieren.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz war in dem Schlussbeschluss vom
17.04.2019 enthalten und daher zum Az. 9 UF 119/19 zu treffen.
Der festgesetzte Beschwerdewert (§ 3 ZPO) entspricht dem Abänderungsinteresse der
Antragsgegnerin. Für den Antrag zu 1. (Ausgleich 02/16 bis 04/18) ergibt sich ein Betrag
von 4.845,68 € (6.423,57 € - 1.577,89 €) und für den Antrag zu 2. (Freistellung 05/18
bis 05/22) von 8.794,03 € (179,47 € [237,91 € - 58,44 €] x 49 Monate).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Brandenburg
Erscheinungsdatum:07.11.2019
Aktenzeichen:9 UF 93/19
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 426 Abs. 1