BGH 14. März 2018
IV ZB 16/17
VBVG § 2 S. 1; BGB §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1987

Vergütung des Nachlassverwalters

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 20.4.2018
BGH, Beschl. v. 14.3.2018 – IV ZB 16/17
VBVG § 2 S. 1; BGB §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1987

Vergütung des Nachlassverwalters
Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 3 bis 5 und deren am 13. Dezember 2015 verstorbene
Schwester sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am
31. Mai 2008 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag der Erben ordnete das
Nachlassgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2008 Nachlassverwaltung
an. Als Nachlassverwalterin wurde auf Vorschlag der Erben die Beteiligte
zu 2 bestellt.
Im Februar 2010 erklärte sie, das Amt aus gesundheitlichen Gründen
niederlegen zu müssen. In einem am 19. März 2010 beim Nachlassgericht
eingegangenen Schreiben bat sie um schriftliche Bestätigung der
Amtsniederlegung. Dem lag eine an den Nachlass gerichtete Rechnung
für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17. Juli 2008
bis 12. Februar 2010 über 594 Ar pril
2010 wurde an ihrer Stelle der Beteiligte zu 1 zum Nachlassverwalter
bestellt. Am 14. Februar 2013 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Nac hnunmehr
eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nachlassverwalterin
(644,5 Stunden) in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 20. Juli 2010 zugrunde.
Das Nachlassgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit
dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts
teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags
der Beteiligten zu 2 die Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin
im Zeitraum 17. Juli 2008 bis 6. Februar 2012 in Höhe von
25.912,25 tgesetzt.
Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde
des Beteiligten zu 1.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfa hrens,
soweit der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Festsetzung ihrer Vergütung
als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen
worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG).

1. Das Beschwerdegericht (FGPrax 2017, 177 = FamRZ 2017,
1881) hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei - ausgehend vom Eingang
ihres Vergütungsantrags am 19. März 2010 - mit allen Vergütungsansprüchen
vor dem 19. Dezember 2008 ausgeschlossen.
Nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2
Satz 1 VBVG erlösche der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters,
wenn er nicht binnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht
geltend gemacht werde. Der Nachlassverwalter sei in Anlehnung an
§ 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldef inition
in § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung
der Nachlassgläubiger sei. Als Unterart der Pflegschaft fänden auf
sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft
Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergebe, dass die
Pflegschaft einen Nachlass betreffe sowie einen regelmäßig unbekannten
Pflegling. § 1987 BGB habe daneben keine völlig eigenständige Bedeutung,
sondern bestimme nur, dass der Nachlassverwalter immer zu
vergüten sei, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankomme.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen
Begründung durfte das Beschwerdegericht den Antrag der Beteiligten
zu 2 auf Festsetzung der Vergütung, soweit dieser Vergütungsansprüche
vor dem 19. Dezember 2008 betrifft, nicht zurückweisen, denn
diese Ansprüche sind nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen.

a) Die Frage, ob für den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters
die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gemäß §§ 1915 Abs. 1
Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum
unterschiedlich beurteilt.

aa) Neben dem Beschwerdegericht vertreten das Saarländische
Oberlandesgericht (NJW-RR 2015, 844 Rn. 31 f. mit zust. Anm. Stein,
NZFam 2015, 574) sowie ein Teil der Literatur (Erman/Horn, BGB
15. Aufl. § 1987 Rn. 2; Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1987 Rn. 1;
BeckOGK-VBVG/Bohnert, § 2 Rn. 8 (Stand: 1. November 2017); vgl.
auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3) die Auffassung,
dass auch bei einem Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlassverwalters
die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG zu beachten
sei.

bb) Demgegenüber hält die überwiegende Auffassung im Schrif ttum
die Bestimmung des § 2 Satz 1 VBVG auf den Fall der Nachlassverwaltung
wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks für nicht en tsprechend
anwendbar (Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 19;
BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 30 (Stand: 1. Dezember 2017);
jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 8, der allerdings nunmehr in
Rn. 8.1 [Aktualisierung vom 5. September 2017] Zweifel äußert; Graf in
Firsching/Graf, Nachlassrecht 10. Aufl. Rn. 4.848; Jochum/Pohl, Nach-
lasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1135; Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung
4. Aufl. Abschnitt C Rn. 169; Homann, Die Vergütung von
Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter
2007 S. 184 f.; Otte, ZEV 2004, 9, 11; vgl. auch
Rudolf/Eckhardt, ZErbR 2006, 112 ff. zur Vergütung des Nachlasspflegers).

b) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdegerichts gilt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1
VBVG nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist die
Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft
und die Ausschlussfrist auf die Vergütung des berufsmäßig
tätigen Nachlasspflegers anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober
2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 7). Aber gemäß § 1915
Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Gesetz
etwas anderes ergibt. Für die Vergütung des Nachlassverwalters
enthält § 1987 BGB jedoch eine von der Vormundschaft und der Nachlasspflegschaft
im Übrigen abweichende Bestimmung, so dass die für die
Vergütung des Vormunds geltenden Vorschriften einschließlich der Ausschlussfrist
des § 2 Satz 1 VBVG dort nicht entsprechend gelten.

aa) § 1987 BGB bestimmt zunächst, dass der Nachlassverwalter,
anders als der Vormund oder sonstige Pfleger, stets zu vergüten ist.
Grund dieser Regelung ist, dass der Nachlassverwalter zu einer Amtsübernahme
nicht verpflichtet ist und seine Tätigkeit vorrangig den privaten
Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger dient (Erman/Horn,
BGB 15. Aufl. § 1987 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 2
(Stand: 1. Dezember 2017); Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987
Rn. 1; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 1; MünchKomm-BGB/
Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 1; vgl. auch Protokolle zum BGB, Bd. V 1899
S. 820). § 1987 BGB spricht dem Nachlassverwalter darüber hinaus einen
Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung zu. Insoweit ist der
Nachlassverwalter - anders als der Nachlasspfleger - dem Testamentsvollstrecker,
§ 2221 BGB, gleichgestellt (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper,
7. Aufl. § 1987 Rn. 1; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker,
Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter
2007 S. 164). § 1987 BGB regelt damit den Vergütungsanspruch des
Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig und abschließend
(vgl. Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 3 f.; MünchKomm-
BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 2; Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht
10. Aufl. Rn. 4.848; Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlaßsachen
2002 Rn. 126; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1129;
Pfeuffer in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfa hren
2009 S. 281; Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung
4. Aufl. Abschnitt C Rn. 170; Fromm, ZEV 2006, 298, 300; Otte, ZEV
2004, 9, 11). Daher geht der speziell für den Nachlassverwalter geschaffene
§ 1987 BGB der allgemeinen Regelung in § 1915 Abs. 1, § 1836
Abs. 1 BGB vor (vgl. Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 4;
BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. Dezember 2017)).
Damit ist der Nachlassverwalter von vornherein aus dem Anwendungsbereich
des § 1836 BGB, der für den Vormund und gemäß § 1915
Abs. 1 Satz 1 BGB auch für sonstige Pfleger gilt, ausgenommen. Nach
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem grundsätzlich unentgeltlich tätigen
Vormund oder Pfleger bei einer berufsmäßigen Führung der Vormundschaft
oder Pflegschaft ausnahmsweise ein Vergütungsanspruch ge-
währt. Nur für diesen Vergütungsanspruch gilt dann aber nach § 1836
Abs. 1 Satz 3 das VBVG einschließlich seines § 2 Satz 1.

bb) Allein dieses Ergebnis wird auch dem Zweck der Ausschlussfrist
gerecht. § 2 Satz 1 VBVG entspricht - wie das Beschwerdegericht
insoweit zutreffend erkannt hat - sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005
geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874
S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden
war (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f., 27). Sie soll - wie die vergleichbaren
Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den
Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um
zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit
des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet
und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer
rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl.
BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Oktober
2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. November
2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014,1007 Rn. 20; vom 25. November
2015 - XII ZB 261/13, NJW-RR 2016, 129 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015,
2040 Rn. 15; OLG Köln FamRZ 2013, 1837, 1838 [juris Rn. 10]; OLG
Naumburg Rpfleger 2012, 319, 320 [juris Rn. 13]; MünchKomm-BGB/
Fröschle, 7. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. Anh. zu
§ 1836 (VBVG), § 2 Rn. 1; jurisPK-BGB/Jaschinski, 8. Aufl. § 2 VBVG
Rn. 1).
Anders als bei der Nachlasspflegschaft (vgl. insoweit Senatsbeschluss
vom 24. Oktober 2012 aaO) steht dieser mit der Einführung der
Ausschlussfrist vom Gesetzgeber verfolgte - verfassungsrechtlich legitime
(BVerfG aaO) - Zweck einer Reduzierung der (Ersatz-)Haftung der
Staatskasse (vgl. zu § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB: BGH, Beschluss vom
5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15, NJW 2017, 574 Rn. 23) bei der Nachlassverwaltung
nicht in Rede. Während § 1960 BGB das Nachlassgericht
unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausfluss der staatlichen
Fürsorge- und Aufsichtspflicht und damit im öffentlichen Interesse von
Amts wegen verpflichtet, vorübergehend für die Sicherung und Erhaltung
des Nachlasses zu sorgen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960
Rn. 1), erfolgt die Anordnung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag und
dient - wie schon ausgeführt - vorrangig den privaten Interessen des Erben
und der Nachlassgläubiger.
Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre
Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch
dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist (vgl. KG FamRZ 2006, 559 [juris
Rn. 4]; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 18; BeckOGKBGB/
Herzog, § 1987 Rn. 13.1 (Stand: 1. Dezember 2017); Joachim in
Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1987 BGB Rn. 2; ders., Die Haftung
des Erben für Nachlassverbindlichkeiten 3. Aufl. Rn. 299; jurisPK-BGB/
Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987
Rn. 3; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 4 (Stand: 1. November 2017);
Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 4; Jauernig/Stürner, BGB
16. Aufl. § 1987 Rn. 1; Palandt/Weidlich aaO § 1987 Rn. 1; Jochum/Pohl,
Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. Rn. 1133; Wiester in MAH Erbrecht, 4. Aufl.
§ 24 Rn. 84; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker,
Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007
S. 184 f.; vgl. auch RG SeuffArch 69 [1914] Nr. 161; a.A. Zimmermann,
ZEV 2007, 519, 520 f.).

c) Da sich das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - mit der Angemessenheit der von der Beteiligten
zu 2 für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 geltend gemachten Vergütung
nicht befasst hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil
hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen.

3. Soweit das Beschwerdegericht für die Zeit nach dem 19. Dezember
2008 die Vergütung der Beteiligten zu 2 auf einen geringeren Betrag
festgesetzt hat als beantragt, lässt der angefochtene Beschluss keine
rechtlichen Fehler erkennen.

III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerdeerwiderung
begegnet allerdings ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Die Frage,
ob bei einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde zwischen
dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrechtsbeschwerde
wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
bestehen müsste (vgl. zu § 554 ZPO: BGH, Urteil vom 22. November
2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; zu § 556 ZPO a.F.:
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 [juris
Rn. 42]), stellt sich hier nicht, da die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt
zugelassen worden ist. Die Erklärung des Beschwerdegerichts, die umstrittene
Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des
Nachlassverwalters habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht als inhaltliche
Beschränkung der - nach dem Tenor unbeschränkten - Zulassungsentscheidung
zu verstehen, sondern dient nur der Begründung der Zulassung.

2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Annahme
des Beschwerdegerichts, die Tätigkeiten der Beteiligten zu 2 als
Nachlassverwalterin seien ausgehend von einem einheitlichen, insgesamt
angemessenen Stundensatz von 100 in der festgesetzten Höhe
zu vergüten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne
von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des
Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im
Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (vgl. zu § 2221
BGB: Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 243/03, ZEV 2005,
22 unter 1 b [juris Rn. 9]). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der
Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin
zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt,
die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet
hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ
145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom
31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11).
Das Beschwerdegericht hat die Grenzen dieses Ermessens nicht
dadurch überschritten, dass es seiner Vergütungsfestsetzung die Vo rschriften
zur Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1
BGB unmittelbar zu Grunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsa nspruch
des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt. Im Hinblick auf
die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB
keine entgegenstehenden Bestimmungen (Homann, Die Vergütung von
Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter
2007 S. 172). Auch bei der Bemessung der angemessenen
Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB kann daher
auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten
Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren
Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte
zurückgegriffen werden (Staudinger/Dobler, BGB
(2016) § 1987 Rn. 5; vgl. auch Homann aaO S. 180). Von diesen Grundsätzen
ist das Beschwerdegericht - wie auch die Anschlussrechtsbeschwerde
einräumt - ausgegangen.
Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht
habe sein Ermessen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) ausgeübt, indem es den Einwand des Beteiligten
zu 1 unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligte zu 2 habe während
der Ausübung der Nachlassverwaltung zumindest teilweise keine
Bürokosten zu tragen gehabt, ist unbegründet. Die Bürokosten der Beteiligten
zu 2 waren für die Vergütungsfestsetzung des Beschwerdegerichts
ohne Bedeutung. Das Beschwerdegericht hat den Stundensatz allein mit
den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen und nicht mit
dem finanziellen Aufwand der Beteiligten zu 2 begründet. Dies entspricht
der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des Nachlassve rwalters
nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind,
die - soweit trennbar - gesondert zu ersetzen sind (BayObLG Rpfleger
1985, 402, 403; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. November
2017); BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 10 (Stand: 1. Dezember
2017); jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 5; Soergel/Stein, BGB
13. Aufl. § 1987 Rn. 2; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; Brandenburgisches
OLG ZEV 2010, 637, 638 [juris Rn. 16]; Palandt/Weidlich,
BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 23).
Ebenso wenig überschreitet die Einordnung der Nachlassverwaltung
als schwierig die Grenzen des dem Beschwerdegericht eingeräu mten
Ermessen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde
hat das Beschwerdegericht nicht dem Vortrag des Beteiligten zu 1 en tnommen,
dass es sich hier um einen schwierigen Fall der Nachlassve rwaltung
handele, sondern nur unter Verweis auf die auch vom Beteiligten
zu 1 bestätigten Tatsachen zur Zusammensetzung des Nachlasses seine
eigene rechtliche Bewertung der Schwierigkeit vorgenommen.

b) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde schließlich rügt, das
Beschwerdegericht habe die von der Beteiligten zu 2 abgerechneten
Zeitintervalle von einer halben Stunde für geringfügige Tätigkeiten, die
innerhalb von Minuten zu bewerkstelligen gewesen seien, unbeanstandet
gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bisher
noch keinen Anlass hatte, sich mit diesem Einwand zu befassen, soweit
es den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2008 betrifft.

c) Die im Übrigen vom Beteiligten zu 1 gerügten Positionen hat
das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzungsermessens
zeitlich jeweils um die Hälfte gekürzt. Dass es hierbei wesentliche
Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner
Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil
vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 unter II 2 b
[juris Rn. 26]; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl. § 72 Rn. 9), ist nicht
ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde
muss der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt
werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefä hren
Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls
durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können
(OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 - 31 Wx 81/14, juris
Rn. 7).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

14.03.2018

Aktenzeichen:

IV ZB 16/17

Rechtsgebiete:

Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Erbenhaftung

Erschienen in:

Rpfleger 2018, 461-463
ZEV 2018, 394-398

Normen in Titel:

VBVG § 2 S. 1; BGB §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1987