BGH 20. März 2025
V ZB 32/24
BGB a. F. §§ 731 S. 2, 735, 753 S. 2; ZVG §§ 28, 180

Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR; Eintritt des Auflösungsgrundes vor Inkrafttreten des MoPeG; Zeitpunkt der Antragstellung

letzte Aktualisierung: 19.5.2025
BGH, Beschl. v. 20.3.2025 – V ZB 32/24

BGB a. F. §§ 731 S. 2, 735, 753 S. 2; ZVG §§ 28, 180
Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR;
Eintritt des Auflösungsgrundes vor Inkrafttreten des MoPeG; Zeitpunkt der Antragstellung

Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung
eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar
2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

Gründe:

I.
Die Beteiligten sind die Gesellschafterinnen einer im Jahr 2021 gekündigten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Eigentümerin der im Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 wurde im Januar 2023 die Teilungsversteigerung
der Grundstücke angeordnet. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat das
Amtsgericht das Verfahren einstweilen eingestellt, weil nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar
2024 die Rechtsgrundlage für die Auseinandersetzung einer GbR durch Teilungsversteigerung
entfallen sei. Die Fortsetzung des Verfahrens hat es davon
abhängig gemacht, dass die Beteiligte zu 3 als weitere Gesellschafterin ihre Zustimmung
zur Teilungsversteigerung erteilt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf
Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe das Teilungsversteigerungsverfahren
wegen eines Vollstreckungsmangels nach § 28 Abs. 2 ZVG zu
Recht einstweilen eingestellt, weil die Teilungsversteigerung seit dem 1. Januar
2024 nicht mehr angeordnet werden dürfte. Nunmehr werde eine GbR durch
Liquidation abgewickelt. Die bisher geltenden Vorschriften zur Auseinandersetzung
einer GbR durch Teilungsversteigerung gemäß § 731 Satz 2 BGB aF i.V.m.
§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB seien entfallen und auf das laufende Verfahren nicht
mehr anwendbar. Die in Art. 229 § 61 EGBGB erlassene Übergangsvorschrift erfasse
nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Vorschriften der §§ 723 bis 728
BGB aF. Von der Anordnung einer übergangsweisen Fortgeltung der Regeln
über die Teilungsversteigerung habe der Gesetzgeber abgesehen.

III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) hat Erfolg. Entgegen der
Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige
Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG nicht vor.

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Wird
dem Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsmangel bekannt, welcher der Teilungsversteigerung
zur Aufhebung einer Gemeinschaft oder der Fortsetzung des
Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 1, 2 i.V.m. § 180
Abs. 1 ZVG das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung
einer Frist, binnen welcher der Antragsteller die Hebung des Hindernisses nachzuweisen
hat, einstweilen einzustellen. Ihm bekannte Vollstreckungsmängel hat
das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss
vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 15).

2. Das Beschwerdegericht legt weiter zutreffend zu Grunde, dass die Anordnung
und Durchführung einer Teilungsversteigerung nach dem bis zum
30. Dezember 2023 geltenden Recht auch zur Auseinandersetzung des Vermögens
einer gekündigten GbR zulässig war. Dies ergab sich zwar nicht unmittelbar
aus § 180 Abs. 1 ZVG. Denn das Grundstück einer GbR steht in deren Alleineigentum
und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter. Die Zulässigkeit
der Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks ergab sich
aber daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten
GbR nach § 731 Satz 2 BGB aF die Regeln der Gemeinschaft galten und die
Teilung eines Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung
zu erfolgen hatte. Der Gesellschafter war danach wie der Teilhaber einer
Gemeinschaft zu behandeln. Dieser wiederum bedarf nach § 181 ZVG zur Einleitung
des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weiteres auf Grund
seiner Eintragung im Grundbuch die Teilungsversteigerung beantragen. Dieser
Voraussetzung entsprachen bei dem Gesellschafter einer GbR seine Eintragung
als Gesellschafter (vgl. § 47 Abs. 2 GBO aF), die Erklärung der Kündigung und
der Nachweis von deren Zugang (zum Ganzen Senat, Beschluss vom
16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8, 11 ff., 28; Beschluss vom
15. September 2016 - V ZB 183/14, NZG 2016, 1307 Rn. 11).

3. Richtig ist auch, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 (vgl. Art. 137
MoPeG) die Rechtsgrundlage des § 753 Abs. 1 BGB für die Anordnung der Teilungsversteigerung
eines Grundstücks der GbR gemäß § 180 ZVG entfallen ist.

a) Nach nunmehr geltendem Recht führt die Auflösung der GbR (§ 729
BGB) nicht mehr zu einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften der Gemeinschaft.
Die Vorschrift des § 731 Satz 2 BGB aF, die auf das Gemeinschaftsrecht
und damit auf § 753 Abs. 1 BGB verweist, ist ganz neu gefasst worden. An
die Stelle der Auseinandersetzung der GbR ist gemäß § 735 Abs. 1 BGB die
Liquidation getreten, sofern die Gesellschafter nicht eine andere Art der Abwicklung
vereinbart haben. Die Liquidation erfolgt gemäß § 735 Abs. 3 BGB nach den
§§ 736 bis 739 BGB, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes
ergibt (§ 735 Abs. 2 BGB). Die in § 736d Abs. 2 BGB vorgesehene Umsetzung
des Gesellschaftsvermögens in Geld vollzieht sich grundsätzlich durch dessen
freihändige Veräußerung (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 183, 187; LG Düsseldorf,
Beschluss vom 8. Juli 2024 - 25 T 230/24, juris Rn. 17; Hamme, Die Teilungsversteigerung,
6. Aufl., Rn. 17; Noack in Schäfer, Neues PersGesR, § 9
Rn. 25; NK-NachfolgeR/Wilsch, 3. Aufl., Teil 2, 29. Teilungsversteigerung
Rn. 10). Der Gesetzgeber hat die zuvor geltende Rechtslage, wonach das Gesellschaftsvermögen
bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung in Geld umzusetzen
war, ausgehend von dem gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten
und damit häufig auch nachhaltig wirtschaftlich tätigen GbR als nicht mehr
praktikabel angesehen (BT-Drucks. 19/27635 S. 187).

b) Damit kann ein einzelner Gesellschafter der rechtsfähigen GbR seit
dem 1. Januar 2024 die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung
des Vermögens der GbR jedenfalls dann nicht mehr beantragen, wenn
der Auflösungsgrund (§ 729 BGB) nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. LG
Hamburg, NJW-RR 2024, 1298 Rn. 4; NJW-RR 2024, 1425 Rn. 9). Die Vorschrift
des § 181 ZVG allein berechtigt ihn dazu nicht, da das Grundstück einer GbR in
deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter
steht (vgl. oben Rn. 5); das hat der Gesetzgeber nunmehr in § 713 BGB
klargestellt (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 148).

4. Daraus folgt aber nicht, dass die vor dem 1. Januar 2024 beantragte
Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR nach § 28 Abs. 2
ZVG einzustellen wäre.

a) Das ist allerdings umstritten. Vereinzelt wird angenommen, dass die
neuen Vorschriften über die Liquidation der GbR (§§ 735 ff. BGB) in Ermangelung
einer Übergangsregelung unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten ab dem 1. Januar
2024 anwendbar seien und damit auch für bereits laufende Teilungsversteigerungsverfahren
die Rechtsgrundlage entfallen sei (vgl. Becker, ZfIR 2024, 408,
409 f.); dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen. Nach
weit überwiegender Ansicht kann eine vor dem 1. Januar 2024 angeordnete Teilungsversteigerung
hingegen fortgesetzt bzw. eine bis zum 31. Dezember 2023
beantragte Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer GbR angeordnet werden,
wenn der Auflösungsgrund bereits eingetreten ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss
vom 8. Juli 2024, 25 T 230/24, juris Rn. 21 ff.; LG Hamburg, NJW-RR
2024, 1298 Rn. 6; LG Berlin II, Rpfleger 2024, 706; BeckOGK/R. Koch, BGB
[1.1.2025], § 735 Rn 8; Servatius, GbR, § 705 BGB Rn. 4, § 735 BGB Rn. 4;
Cranshaw, jurisPR-HaGesR 10/2024 Anm. 6; Hintzen, Rpfleger 2024, 706 ff.).

b) Richtig ist die zuletzt genannte Auffassung. Die zur Auseinandersetzung
des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung
eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
am 1. Januar 2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung
vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Ob die Teilungsversteigerung
eines Grundstücks einer vor dem 1. Januar 2024 aufgelösten GbR noch nach
diesem Zeitpunkt beantragt werden kann, bedarf keiner Entscheidung.

aa) Nach Art. 137 MoPeG ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsvorschrift
für das Inkrafttreten der Regeln über die Auflösung (§§ 729 ff. BGB) und
die Liquidation der aufgelösten GbR (§§ 735 ff. BGB) gibt es nicht. Eine Übergangsvorschrift
ist nur für das Inkrafttreten der Regeln über das Ausscheiden eines
Gesellschafters aus der GbR erlassen worden. Nach Art. 229 § 61 EGBGB
sind die §§ 723 bis 728 BGB in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter dies bis zum 31. Dezember 2023
und noch vor dem Eintritt eines Auflösungs- oder Ausscheidensgrunds verlangt
und weder etwas anderes vertraglich vereinbart ist noch das Verlangen durch
Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen wird. Dies beruht auf der Überlegung,
dass Gesellschafter unter Umständen bewusst von abweichenden gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarungen im Vertrauen auf die nach §§ 723 ff. BGB vorgesehene
Auflösung der Gesellschaft bzw. die damit zusammenhängenden
Rechtsfolgen abgesehen haben (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 219). Die Vorschriften
der §§ 729 ff. BGB aF sind in Art. 229 § 61 EGBGB nicht genannt.

bb) Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf bereits laufende Teilungsversteigerungsverfahren
behandelt die Gesetzesbegründung nicht. Zwar
heißt es dort: „Die bisherige Verweisung des § 731 Satz 2 BGB auf die Vorschriften
über die Teilung der Gemeinschaft entfällt. Der Anwendungsbereich der Verweisung
beschränkt sich schon nach geltendem Recht auf die §§ 752 bis 754
BGB und § 757 BGB (...). Da § 736d Abs. 2 Satz 1 BGB eine vollständige Umsetzung
des Gesellschaftsvermögens in Geld vorsieht, fehlt es für ihre Anwendung
an einem geeigneten Anknüpfungspunkt“ (BT-Drucks. 19/27635 S. 183).
Damit wird aber lediglich die Systematik des neuen Rechts erklärt. Welches
Recht gilt, wenn eine GbR vor dem 1. Januar 2024 aufgelöst und die Teilungsversteigerung
bereits beantragt worden ist, lässt sich daraus nicht entnehmen.

cc) Weil eine Übergangsvorschrift fehlt, sind die §§ 729 ff. BGB zwar
grundsätzlich auch in bereits laufenden Verfahren anzuwenden. Anders ist es
aber, soweit die Vorschriften an eine Handlung knüpfen, für die das vor dem
1. Januar 2024 geltende Recht maßgeblich ist (vgl. Servatius, GbR, § 705 BGB
Rn 4; Heidel, ZPG 2023, 401, 404). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof
bereits entschieden, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts für die bis zum 31. Dezember 2023 gefassten Beschlüsse das bis
dahin geltende Beschlussmängelrecht und nicht die mit dem Gesetz zur Modernisierung
des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 in Kraft getretene
Neuregelung der §§ 110 ff. HGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom
16. Juli 2024 II ZR 71/23, ZIP 2024, 1778 Rn. 13; Urteil vom 10. Dezember 2024
- II ZR 37/23, WM 2025, 201, Rn. 32); auch die Haftung des Kommanditisten
richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlungen geltenden
Recht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 9).

dd) Dementsprechend kommt es für die Frage, ob das Vermögen einer
GbR nach neuem Recht zu liquidieren (§§ 735 ff. BGB) oder nach altem Recht
auseinanderzusetzen ist (§§ 730 ff. BGB aF), auf das Ereignis an, das zur Auflösung
der GbR geführt hat (§ 730 Abs. 1 BGB aF). Altes Recht ist jedenfalls dann
weiterhin anzuwenden, wenn die Teilungsversteigerung als Beginn der auf das
Grundstück bezogenen Auseinandersetzung vor dem 1. Januar 2024 beantragt
worden ist (vgl. LG Hamburg, NJW-RR 2024, 1298 Rn. 6 f.). Ist die GbR unter
altem Recht, also vor dem 1. Januar 2024, aufgelöst (§§ 723 ff. BGB) und die
Teilungsversteigerung eingeleitet worden, bleibt § 731 Satz 2 BGB aF anwendbar.
Diesem materiell-rechtlichen Verständnis der Vorschrift steht nicht entgegen,
dass § 731 Satz 2 BGB aF über § 753 BGB auf das Teilungsversteigerungsverfahren
gemäß §§ 180 ff. ZVG verweist und es damit in der Sache um die Anwendung
von Verfahrensrecht geht. § 731 Satz 2 BGB aF ist, anders als teilweise
vertreten wird (vgl. Becker, ZfIR 2024, 408, 409), keine verfahrensrechtliche Vorschrift.
Die amtliche Überschrift des § 731 BGB aF bezeichnet den Regelungsgehalt
der Norm zwar als „Verfahren bei Auseinandersetzung“. § 731 Satz 2 BGB
aF enthält aber gleichwohl eine materiell-rechtliche Regelung, die die unmittelbaren
Beziehungen der Gesellschafter untereinander im Hinblick auf die Auseinandersetzung
des Gesellschaftsvermögens zum Gegenstand hat.

ee) Diese Lösung ist interessengerecht und führt zu praktikablen Ergebnissen.
Andernfalls käme es zu einem Wechsel von Auseinandersetzungs- zu
Abwicklungsvorschriften, obwohl die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens
mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung bereits begonnen hat. Das gilt
umso mehr, wenn das Teilungsversteigerungsverfahren - wie hier - schon längere
Zeit läuft. Nach Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens müsste
das Liquidationsverfahren nach den neuen Vorschriften von Anfang an neu betrieben
werden. Sämtliche Verfahrenshandlungen wären hinfällig und Verfahrenskosten
wären nutzlos angefallen; diese können erheblich sein und müssen
von den Gesellschaftern anteilig getragen werden (vgl. § 731 Satz 2, § 733 BGB
aF i.V.m. § 748, § 753 Abs. 2 BGB; zur Bruchteilsgemeinschaft Senat, Beschluss
vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18, NJW 2019, 1462 Rn. 7). Das kann nicht gewollt
sein. Zwar mag die freihändige Veräußerung für die Gesellschafter vorteilhaft
sein, wenn sich dadurch ein höherer Erlös erzielen erlässt. Gerade bei einer
zerstrittenen GbR können sich die Gesellschafter aber regelmäßig nicht über die
Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einigen.

ff) Die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens stößt schließlich
nicht auf grundbuchrechtliche Schwierigkeiten. Die Eintragung der GbR unter
Nennung der Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 2024 vorgenommen worden
ist, bleibt nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB zunächst
bestehen; eine Berichtigung von Amts wegen auf die eGbR (vgl. § 47 Abs. 2
GBO) ist nicht vorgesehen. Sind - wie hier - sämtliche die GbR betreffenden Eintragungen
im Grundbuch bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt, bedarf es keiner
Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und in das Grundbuch zur Richtigstellung
der Rechtsform der eGbR (Art. 229 § 21 EGBGB; vgl. Grüneberg/Retzlaff,
BGB, 84. Aufl., Art. 229 § 21 EGBGB Rn. 2; Cranshaw, jurisPR-HaGesR
10/2024 Anm. 6).

III.
1. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung
nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Da die Voraussetzungen für eine Einstellung
des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG nicht vorliegen, ist
der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben; das Verfahren ist fortzusetzen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens
stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung
gegenüber. Die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO erscheint daher
nur gerechtfertigt, wenn die Miteigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung
mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten, sodass die Auseinandersetzung
einen kontradiktorischen Charakter hat (vgl. Senat, Beschluss vom
26. September 2024 - V ZB 8/24, BWNotZ 2024, 458 Rn. 24 mwN). So liegt es
hier nicht, da die weiteren Gesellschafterinnen sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht geäußert und keine Anträge gestellt haben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

20.03.2025

Aktenzeichen:

V ZB 32/24

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
OHG
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB a. F. §§ 731 S. 2, 735, 753 S. 2; ZVG §§ 28, 180