OLG Düsseldorf 09. März 2017
3 Wx 93/16
GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 883, 1922

Keine Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei Tod des Vormerkungsberechtigten durch Sterbenachweis, wenn Vererblichkeit des bis zum Tod des Berechtigten entstandenen Rückübertragungsanspruchs nicht ausgeschlossen wurde

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letzte Aktualisierung: 9.6.2017
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2017 - 3 Wx 93/16

GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 883, 1922
Keine Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei Tod des
Vormerkungsberechtigtem durch Sterbenachweis, wenn Vererblichkeit des bis zum Tod
des Berechtigten entstandenen Rückübertragungsanspruchs nicht ausgeschlossen wurde

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer
Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers)
ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat,
dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben)
beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige
Rechtsprechung des Senats, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
2. Einen auf § 22 I 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im
Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei – aus seiner
Sicht – nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der
Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der
Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.
3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu
Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht
erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen („Der Anspruch des
Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten
auch dann zu, wenn ... der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt ...“), so erscheinen die
Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der
Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer
Bewilligung der Erben gem. § 19 GBO bedarf.

Gründe:

I.
Die Beteiligte ist die eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Sie war
verheiratet mit Prof. Dr. G. V., der ursprünglich Eigentümer des Grundbesitzes war. Mit
notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 7. Dezember 2010 übertrug
Prof. Dr. V. das Eigentum auf die Beteiligte, wobei er sich ein lebenslängliches
unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehielt. Die Vertragsparteien bewilligten und
beantragten die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch mit dem Vermerk, dass
für die Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte.
§ 10 des Grundstücksübertragungsvertrages lautet wie folgt:
„§ 10
Rückübertragungspflicht
(1) Der Übernehmer verpflichtet sich, den hier übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten
des Übergebers weder zu veräußern … noch durch Grundpfandrechte zu belasten, es sei
denn, der Übergeber stimmte dem jeweiligen Rechtsgeschäft zu. Bei einem Verstoß gegen
diese Verpflichtung ist der Übernehmer auf Verlangen des Übergebers verpflichtet, den
ihm übertragenen Grundbesitz unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
im Einzelnen auf diesen oder eine von diesem benannte Person zurückzuübertragen bzw.
zu übertragen.
(2) Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen
Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn
a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … in den hier übertragenen Grundbesitz
erfolgen;
b) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt
c) die Ehe der Erschienenen geschieden wird oder die Erschienenen im Sinne von §
1567 BGB getrennt leben
d) der Übernehmer wesentliche Verpflichtungen gegenüber dem Übergeber verletzt,
insbesondere im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers.
(3) Die Rückübertragung bzw. Übertragung kann nur durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Übernehmer bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des Übernehmers
geltend gemacht werden, und zwar innerhalb einer Frist von 12 Monaten, nachdem die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückübertragung eingetreten sind.

(5) Das Recht auf Rückübertragung bzw. Übertragung des Grundbesitzes soll durch
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung
grundbuchlich durch entsprechende Vormerkung gesichert werden:
Es wird demgemäß bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzutragen:
eine Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber, und zwar im Range nach dem in § 9
erwähnten Nießbrauchsrecht.“
Am 24. April 2015 hat die Beteiligte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der
Sterbeurkunde ihres Ehemannes die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 3 (Nießbrauchsrecht)
und Nr. 4 (Eigentumsübertragungsvormerkung) beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, der
Erledigung des Antrags stünden Hindernisse entgegen. Es sei noch eine
Löschungsbewilligung des/ der Erben der Berechtigten Abt. II Nr. 4 in der Form des § 29
GBO nebst Erbnachweis einzureichen. Da nur der Anspruch, nicht aber die Vormerkung
befristet sei, bedürfe es mit Blick auf die BGH-Entscheidung zur „Wiederaufladbarkeit von
Vormerkungen“ (V ZR 432/98 DNotZ 2000, 639; auch RNotZ 2008, 213) einer
Löschungsbewilligung.
Nachdem die Beteiligte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 ihren Antrag zunächst
dahingehend eingeschränkt hat, dass lediglich das Recht in Abt. II Nr. 3 gelöscht werden
solle, wurde die Löschung am 17. Juni 2015 in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 hat die Beteiligte erneut den Antrag vom 24. April
2015 auf Löschung der in Abt. II Nr. 4 eingetragenen Eigentumsvormerkung (bedingter
und befristeter Rückübertragungsanspruch) gestellt. Sie hat ausgeführt, nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. März 2013 – V ZB 74/12)
sei die zur Sicherung eines nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruchs gestellte
Auflassungsvormerkung zu löschen, wenn im Grundbuchamt der Tod des Gläubigers
nachgewiesen sei. Der nicht übertragbare und unvererbliche Anspruch erlösche mit dem
Tod des Gläubigers. Grundsätzlich könne zwar eine Auflassungsvormerkung wieder
aufgeladen werden und einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Anspruch
sichern, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent seien. An der Kongruenz
fehle es jedoch, wenn die Auflassungsvormerkung einen nicht übertragbaren und
unvererblichen Anspruch sichere und der Tod des Gläubigers dieses Anspruchs
nachgewiesen sei.
Am 11. März 2016 hat das Grundbuchamt eine weitere Zwischenverfügung erlassen, in
der es der Berechtigten die Einreichung einer Löschungsbewilligung der Erben des
Berechtigten Abt. II Nr. 4 nebst Erbnachweis in der Form des § 29 GBO aufgegeben hat.
Es hat ausgeführt, die Vormerkung sichere einen übertragbaren und vererblichen
Anspruch.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 21. März 2016, mit der sie
geltend macht, etwaige Ansprüche auf Rückübertragung bei dauerndem Getrenntleben
oder bei Verletzung wesentlicher, insbesondere Versorgungspflichten seien gem. § 399
Alt. 1 BGB nicht übertragbar. Es handele sich daher bei den verbleibenden, nicht bereits
aus dem Grundbuch als erledigt ersichtlichen Rückübertragungstatbeständen um solche,
die der Übergeber zu Lebzeiten nicht an Dritte hätte übertragen und damit nicht vererben
können. Der Übertragungsvertrag sei zwischen dem Erblasser als Übergeber und der -
nur pflichtteilsberechtigten – Beteiligten nach sehr persönlichen Entscheidungen und
Erwartungen für ihre Lebensplanung im Alter abgeschlossen worden. Der
Rückauflassungsanspruch habe seine Grundlage in der Gestaltung und Bewertung der
ehelichen Lebenssituation und sei dem persönlichen, nicht an Dritte übertragbaren Bereich
des Übergebers zuzuordnen, der seine Entscheidung nicht aus der Hand habe geben
wollen. Es handele sich bei dem gesicherten Auflassungsanspruch um einen durch den
Tod des Berechtigten auflösend bedingten Anspruch mit der Folge, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Aufladen“ der Vormerkung nicht zum
Tragen komme.
Durch Beschluss vom 29. März 2016 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat
ausgeführt, es sei nicht in grundbuchgerechter Form nachgewiesen und für das
Grundbuchamt auch nicht offensichtlich, dass der Anspruch auf Rückübertragung
bezüglich der Anspruchsgründe Punkte 2c) 2. Alternative und 2d) nicht eingetreten und
nicht geltend gemacht worden sei. Da in der Urkunde bezüglich der
Rückübertragungspflicht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, dass ein bereits
geltend gemachter Anspruch nicht vererblich sei, sei von einer Vererblichkeit auszugehen.
Bezüglich dieser Anspruchsgründe sei ein Erlöschen des Anspruchs und somit der
Vormerkung aus formalgrundbuchrechtlicher Sicht nicht nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakten Bezug
genommen.

II.
1.
Die gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde ist nach der vom
Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung
angefallen, § 75 GBO.
2.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Zwischenverfügung nicht hätte ergehen
dürfen.
a.
Die Zwischenverfügung ist schon deshalb inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligte im
Anschluss an die erste Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 durch ihre Ausführungen im
(erneuten) Antrag vom 29. Januar 2016 sowie in ihrer Stellungnahme zu der hier
angefochtenen Zwischenverfügung ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat,
dass sie nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Bewilligung beizubringen.
Das Grundbuchamt hätte deshalb – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung –
nicht erneut durch Zwischenverfügung entscheiden, jedenfalls aber diese nicht
aufrechterhalten dürfen, sondern über den Löschungsantrag entscheiden müssen (vgl.
Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
b.
Darüber hinaus ist die Zwischenverfügung auch deshalb zu beanstanden, weil das
Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung nicht
verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag – wie hier – darauf gestützt ist, dass der
Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. In einer solchen Situation kann die aus Sicht des
Grundbuchamts fehlende Berichtigungsbewilligung nicht im Wege der Zwischenverfügung
verlangt werden, sondern das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag sofort
zurückzuweisen (OLG München ZEV 2016, 708).
Denn die Zwischenverfügung ist ein Mittel, einer beantragten Eintragung den nach dem
Eingang des Antrags bestimmten Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht
gewahrt würde. Eine Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel des
Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, weil anderenfalls die
beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (Senat ZEV 2016, 707;
BayObLGZ 1990, 6). In der Anforderung der Bewilligung des/ der Erben gem. § 19 GBO
kann danach ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das
auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung der
Rückauflassungsvormerkung gem. § 22 GBO nicht gesehen werden, weil der
Löschungsantrag hierdurch auf eine neue Basis gestellt würde. Denn das Grundbuchamt
vertritt hierdurch die Auffassung, dass der Beteiligte die Eintragung nur unter veränderten
Voraussetzungen zu erlangen vermag, was nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung
sein kann.
c.
Vorsorglich sei in der Sache – ohne Bindungswirkung – bemerkt:
Es spricht einiges dafür, dass der auf § 22 Abs. 1 S. 1 GBO gestützte Antrag auf Löschung
der Rückauflassungsvormerkung – Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs – nicht
erfolgversprechend ist, sondern lediglich ein auf die Bewilligung der Erben gestütztes
Löschungsbegehren.
Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von
ihr betroffen wird. Der Grundsatz der einseitigen Bewilligung gilt sowohl für
rechtsändernde als auch für berichtigende Eintragungen, wobei zu den Eintragungen auch
Löschungen zählen (vgl. Demharter, GBO, § 19 Rn. 3).
Einer Bewilligung nach § 19 GBO bedarf es nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit
nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. Der Nachweis des Todes des Berechtigten
genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine
Rückauflassungsvormerkung nur dann, wenn sich aus der zugrunde liegenden
Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der
Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann und wenn ausgeschlossen werden kann, dass die
Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten
nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangen
Übertragungsanspruch sichert (OLG München, a.a.O.).
§ 10 des Grundstücksübertragungsvertrages enthält für ein Erlöschen des gesicherten
Rückauflassungsanspruchs durch den Tod des Berechtigten keine Anhaltspunkte.
Während nach § 9 Abs. 4 des Vertrages für die Löschung des Nießbrauchsrechts der
Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll, enthält § 10 Abs. 5 hinsichtlich der
Rückauflassungsvormerkung eine solche Löschungserleichterung gerade nicht.
Aus der Formulierung der hier in Rede stehenden Voraussetzungen des
Rückübertragungsanspruchs (§ 10 Abs. 2 c und d des Übertragungsvertrages) ergibt sich
ebenfalls nicht, dass ein Rückübertragungsanspruch nach dem Tod des Berechtigten
ausgeschlossen ist. Weder ist der Rückübertragungsanspruch durch Vereinbarung im
Grundstücksübertragungsvertrag auf die Lebenszeit des Übertragers befristet, noch
enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass der
Rückübertragungsanspruch weder übertragbar noch vererblich sein soll. Zwar dürften die
dem Rückübertragungsanspruch zugrunde liegenden Verpflichtungen höchstpersönlicher
Natur sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die
Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod
von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten
ausschließen wollen. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Vererblichkeit
eines solchen Anspruchs ausgeschlossen sein sollte, enthält der
Grundstücksübertragungsvertrag nicht. Sie dürfte auch nicht den Interessen der
Vertragsparteien entsprechen, weil der Schuldner auf diese Weise die Möglichkeit hätte,
den Rückübertragungsanspruch zum Erlöschen zu bringen, indem er dessen Erfüllung bis
zum Tod des Übergebers hinauszögerte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1320; Senat ZEV
2016, 707; OLG München a.a.O.).
Die von der Berechtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft
demgegenüber solche Rückübertragungsansprüche, die durch ausdrückliche
Vereinbarung der Vertragsparteien auf die Lebenszeit des Gläubigers befristet bzw. bei
denen die Übertragbarkeit/ Vererblichkeit ausdrücklich ausgeschlossen worden war (vgl.
BGH FamRZ 2012, 1213; 2013, 1038). Diese Rechtsprechung dürfte daher auf den hier zu
entscheidenden Fall nicht zu übertragen sein.
Die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung erscheinen daher
durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so
dass die Vorlage einer Bewilligung der Erben gem. § 19 GBO erforderlich sein dürfte.
Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1
GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

09.03.2017

Aktenzeichen:

3 Wx 93/16

Rechtsgebiete:

Gesetzliche Erbfolge
Grundbuchrecht
Vormerkung

Normen in Titel:

GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 883, 1922