OLG Dresden 12. September 2016
17 W 826-828/16
GNotKG § 21; BNotO § 19 Abs. 1

Auskunftspflichten des Notars bzgl. Notarkosten

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 10.2.2017
OLG Dresden, Beschl. v. 12.9.2016 - 17 W 826-828/16

GNotKG § 21; BNotO § 19 Abs. 1
Auskunftspflichten des Notars bzgl. Notarkosten

1. Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter
Kosten zu belehren. Ebenso wenig hat er im Regelfall über Abrechnungsmodalitäten oder über
die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären.
2. Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Notar unmittelbar vor dem
Beratungstermin in einer anderen Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit dem
Beratungstermin steht, zu den Kosten gefragt wird und für den Notar nicht erkennbar ist, dass
sich die kostenrechtliche Frage auch auf die weitere Angelegenheit bezieht. Mit einer Frage nach
den Berechnungsgrundlagen der Notarkosten ist keineswegs die generelle Frage nach der
Notarkostenberechnung in weiteren Angelegenheiten verbunden. Vielmehr bezieht sich eine
solche Frage lediglich auf das konkrete Rechtsgeschäft.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe:

I.
Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind drei Rechnungen des Antragsgegners,
nämlich die Kostenrechnung 519B/2015 vom 24.04.2015 über 5.503,70 € (an beide
Antragsteller gerichtet), die Kostenrechnung 519D/2015 vom 24.04.2015 über 302,56 € (an
die Antragstellerin zu 1 gerichtet) sowie die Kostenrechnung Nr. 360B/2015 vom 26.03.2015
über 1.312,87 € (an den Antragsteller zu 2 gerichtet).
Im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Vereins für Fahrer und Halter der
Automarke „Porsche“ fand in den Kanzleiräumen des Antragsgegners am 09.01.2015 ein
Beratungstermin statt, an dem als zukünftige Vereinsmitglieder die Antragsteller sowie
weitere Personen teilnahmen. Bereits vorab war zwischen den Antragstellern und dem
Antragsgegner vereinbart worden, dass im Anschluss an diese Beratung eine weitere
Beratung allein für die Antragsteller in einer privaten - insbesondere erbrechtlichen -
Angelegenheit stattfinden sollte.
Zu Beginn der Beratung fragten die Antragsteller den Antragsgegner nach den anfallenden
Kosten. Dieser gab hierauf an, es werde nach seinem zeitlichen Aufwand abgerechnet.
Nach der Beratung zur bevorstehenden Vereinsgründung blieben allein die Antragsteller vor
Ort und erörterten mit dem Antragsgegner die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Testaments sowie die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht, nebst
Patientenverfügung und Organspendeverfügung.
Am 30.01.2015 beurkundete der Antragsgegner ein gemeinschaftliches Testament der
Antragsteller (zum Inhalt vgl. Bl. 20 ff. dA), sowie jeweils für die Antragstellerin zu 1 und den
Antragsteller zu 2 eine General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und
Organspendeverfügung (zum Inhalt vgl. Bl. 29 ff., Bl. 41 ff. dA).
Für die Beurkundungsvorgänge erstellte der Antragsgegner die hier gegenständlichen drei
Kostenberechnungen, die ausweislich ihrer Überschriften auf § 19 GNotKG beruhen und im
Folgenden die jeweiligen Nummern des Kostenverzeichnisses angeben.
Die Antragsteller haben vor dem Landgericht vorgebracht, sie hätten nach der Auskunft des
Antragsgegners davon ausgehen müssen, dass sich auch die Kostenberechnung für ihre
Privatangelegenheiten nach Zeitaufwand bemisst. Sie hätten den Antragsgegner allgemein
nach den Abrechnungsmodalitäten gefragt. Seine Antwort hätte bei ihnen den Eindruck
erweckt, es handle sich bei der Abrechnung nach Zeitaufwand um die generelle
Abrechnungsweise. Im Übrigen hätte die Beratung zur Vereinsgründung deutlich länger
gedauert als die Beratung zu ihren eigenen Angelegenheiten. Einen Hinweis auf die
Bedeutung der bei ihnen vorhandenen Vermögenswerte habe der Antragsgegner nicht
erteilt. Nach diesen Werten habe er erst nach der Beurkundung gefragt. Die Antragsteller
haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hätte zwischen den Kosten in der
Vereinsangelegenheit und denjenigen in der Erbsache trennen und hierüber gesondert
aufklären müssen. Jedenfalls hätte er nach der Beratung zur Vereinsgründung klar darauf
hinweisen müssen, dass sich seine Auskunft zu den anfallenden Kosten nicht auf die
Erbangelegenheit erstreckt.
Darüber hinaus haben die Antragsteller angegeben, dass sie von der Beurkundung des
Testaments und der Vollmachten Abstand genommen hätten, wenn sie die Kosten
vorhergesehen hätten. Für diesen Fall hätten sie die Dokumente selbst aufgesetzt. Die
Errichtung eines Berliner Testaments sei auch ohne notarielle Hilfe möglich. Besonderheiten
seien hier kaum zu beachten gewesen. Gedanken darüber, wer im Falle eines eigenhändig
errichteten Testaments die Kosten eines Erbscheins zu tragen haben würde, hätten sie sich
nicht gemacht.
Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgebracht, seine Angaben zur Abrechnung nach
zeitlichem Aufwand hätten sich erkennbar allein auf die Beratung zur Vereinsgründung
erstreckt. Nach dieser Beratung habe es schon deshalb eine Zäsur gegeben, weil sich die
übrigen Teilnehmer verabschiedet hätten. Im Rahmen der Erb- und Vorsorgeangelegenheit
sei eine Erläuterung zu anfallenden Kosten nicht veranlasst gewesen.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner bezweifelt, dass die Antragsteller von der
Beurkundung Abstand genommen hätten, wenn er ihnen die anfallenden Kosten erläutert
hätte. Vollmachten und Verfügungen seien oftmals in notariell beurkundeter Form
vorzulegen. Das gemeinschaftliche Testament habe durchaus schwierige Aspekte
aufgewiesen.
Das Landgericht hat die Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt (Bl. 95 ff. dA). Sie
hält die Einschätzung des Notars, wonach die Beurkundung auch bei Auskunft über die
Kosten erfolgt wäre, für plausibel und den Kostenprüfungsantrag insgesamt für unbegründet.
Der ebenfalls beteiligte Präsident des Landgerichts … hat sich der Stellungnahme der
Ländernotarkasse angeschlossen.
Das Landgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Beschlüssen vom
11.07.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Pflichtverletzung des
Antragsgegners liege nicht vor. Neben dem Termin zur Vereinsgründung sei ein weiterer
Termin zur Besprechung von Privatangelegenheiten vereinbart worden. Die Nachfrage der
Antragsteller zu den anfallenden Kosten sei zu Beginn der Beratung zur Vereinsgründung
gestellt worden. Im Hinblick hierauf habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass
sich die Nachfrage allein auf die insoweit anfallenden Kosten beziehe. Demgegenüber habe
sich die anschließende Beratung in Erb- und Vorsorgeangelegenheiten auf
höchstpersönliche und intime Angelegenheiten bezogen, welche dritten Personen nicht
hätten offenbart werden dürfen. Da bei dieser Beratung keine erneute Nachfrage nach den
Kosten erfolgt sei, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass insoweit keine
gesonderte Aufklärung erfolgen sollte. Selbst bei Annahme eines Missverständnisses liege
keine evidente Pflichtverletzung vor.
Im Hinblick auf die Rechnungen zu den Vollmachten und Verfügungen hat das Landgericht
ergänzend ausgeführt, wegen der Wichtigkeit der Angelegenheiten sei davon auszugehen,
dass die Antragsteller angesichts des eher niedrigen finanziellen Aufwandes auch bei
Aufklärung über die Kosten nicht auf die Beratung durch den Antragsgegner verzichtet
hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Beschlussbegründung Bezug
genommen.
Die Beschlüsse wurden den Antragstellern am 13.07.2016 zugestellt. Hiergegen wenden sie
sich mit ihren Beschwerden vom 15.08.2016, am gleichen Tage - einem Montag - beim
Landgericht Zwickau eingegangen.
Das Landgericht lehnte mit Beschluss vom 17.08.2016 die Gewährung einer Frist zur
Beschwerdebegründung ab und half den Beschwerden zugleich nicht ab.
Der Senat räumte den Antragstellern Gelegenheit ein, die Beschwerden innerhalb der
angekündigten Frist zu begründen. Hiervon machten die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz
vom 06.09.2016 Gebrauch. Sie führen darin ergänzend aus, bei der Nachfrage zu den
Kosten habe die Antragstellerin zu 1 noch nachgefasst, ob die Kosten für Testament und
Vollmachten als Firmenkosten veranschlagt werden könnten, was der Antragsgegner
verneint habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung
verwiesen.

II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Beschwerden sind nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Sie sind ohne Rücksicht auf den
Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Form- und Fristvorgaben (§ 130 Abs. 3 S. 1
GNotKG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG) sind gewahrt.
2.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die vom Antragsgegner berechneten Kosten in
den hier angegriffenen drei Rechnungen sind weder gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht
zu erheben, noch steht den Antragstellern nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BNotO ein
Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie hier aufrechnen könnten. Es liegt weder eine
unrichtige Sachbehandlung noch eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners vor, denn
dieser war entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht verpflichtet, sie über die Art der
Abrechnung sowie die anfallenden Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen
Testaments sowie der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Kenntnis zu
setzen.
a)
Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter
Kosten zu belehren. Ebenso wenig hat er im Regelfall über Abrechnungsmodalitäten oder
über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären. Denn im Allgemeinen weiß
jedermann, dass für die Tätigkeit eines Notars Gebühren in gesetzlicher Höhe zu entrichten
sind. Auch muss der Notar die gesetzlich festgelegten Gebühren erheben; ein Spielraum
steht ihm insoweit nicht zu. Schließlich unterfallen die wirtschaftlichen Auswirkungen eines
Geschäfts nicht dessen rechtlicher Tragweite, auf die sich die Belehrungspflicht des Notars
allein erstreckt (BGHZ 183, 28 - in juris Rz. 17; KG Berlin DNotZ 2012, 290 - in juris Rz. 19,
31; OLG Hamm MDR 1979, 682 - in juris Rz. 13).
b)
Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen allein bei Vorliegen besonderer Umstände ein.
Solche liegen hier nicht vor.
aa)
Eine Auskunftspflicht des Notars besteht dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe
anfallender Kosten befragt wird. Dann muss er sachlich zutreffend antworten (OLG Köln
MittRhNotK 1999, 29 - in juris Rz. 17; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488 - in juris Rz. 20;
OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257 in juris Rz. 8).
Hier haben die Antragsteller den Antragsgegner nicht ausdrücklich nach den für die
Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments und der Vollmachten anfallenden Kosten
gefragt. Vielmehr wurde der Antragsgegner mit der Kostenfrage lediglich im Rahmen einer
hiervon gesondert betreuten Angelegenheit - nämlich anlässlich eines vor der Beratung
hierzu stattfindenden eigenständigen Gesprächstermins zu einer Vereinsgründung -
konfrontiert. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten waren für diese beiden
Angelegenheiten vorab zwei eigenständige Termine vereinbart worden. Diese standen
inhaltlich in keinem Zusammenhang zueinander. Auch nahmen an dem Beratungsgespräch
zur Vereinsgründung nicht allein die Antragsteller, sondern weitere Personen teil. Für den
Antragsgegner erschloss sich daher gerade nicht und musste sich ihm auch nicht
aufdrängen, dass sich die zu Beginn des ersten Termins unterbreitete Frage der
Antragsteller zu den Kosten auch auf die im Anschluss geplante Beratung zu ihren privaten,
insbesondere erbrechtlichen Angelegenheiten erstreckte. Vielmehr durfte er davon
ausgehen, dass sich das Interesse an der Kostenfrage allein auf das Gespräch zur
Vereinsgründung bezog. Angesichts des Umstandes, dass auch der von den Antragstellern
benannte Zeuge (R. H.) hieran teilnahm, durfte der Antragsgegner hieraus schlussfolgern,
dass es um die die anwesenden Personen treffenden Kosten und damit nicht um die allein
die Antragsteller treffenden Kosten ging.
Selbst wenn im zeitlichen Zusammenhang hiermit ebenfalls nachgefragt wurde, ob im
Anschluss noch Zeit für die Privatangelegenheiten der Antragsteller sei, war für den
Antragsgegner deshalb nicht erkennbar, dass die Kostenfrage generell gestellt war. Erstere
Frage war ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass sich die Beratung zur
Vereinsgründung zeitaufwendig, wohl zeitaufwendiger als geplant, gestaltete.
Dass die Antragstellerin zu 1 - nach neuem, erstmaligen Vorbringen in der
Beschwerdebegründung - bei der Kostennachfrage konkretisierend nachfasste, ob die
Kosten für Testament und Vollmachten als Firmenkosten in Ansatz gebracht werden
könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn diese Frage wiederum bezog sich allein
auf die interne Zahlungs- und Abrechnungsweise der Antragsteller und war nicht auf die
Berechnung durch den Antragsgegner gerichtet. Auch musste der Antragsgegner aufgrund
dieser Nachfrage nicht erkennen, dass sich die vorangegangene Frage zur
Berechnungsweise auf sämtliche von ihm zu betreuenden Angelegenheiten erstreckte. Denn
die Vorgehensweise bei seiner Gebührenberechnung und diejenige der Buchung durch die
Antragsteller stehen in keinerlei Zusammenhang.
Hinzu kommt, dass die Frage der Antragsteller ihrem eigenen Vorbringen nach im
Schwerpunkt darauf gerichtet war, die Art der Abrechnung zu erfahren. Sie erkundigten sich
vorrangig nicht nach einer konkreten absoluten Höhe der Kosten, sondern nach der
Grundlage der Kostenberechnung und machen dem Antragsgegner nun zum Vorwurf, er
habe die falsche Berechnungsgrundlage mitgeteilt, weil er die Dauer der Beratung als
maßgeblichen Faktor mitgeteilt habe. Insoweit aber traf den Antragsgegner ebenso keine
Belehrungspflicht. Denn dass sich Berechnungsgrundlagen je nach Art des notariellen
Geschäfts ändern können, ist selbstverständlich. Mit ihrer Frage nach den
Abrechnungsmodalitäten in der Vereinsangelegenheit ist daher keineswegs generell nach
allen Berechnungsformeln für anstehende Beratungen gefragt. Auch musste der
Antragsgegner nicht von sich aus darauf hinweisen, dass der Zeitfaktor für die Beurkundung
der Privatangelegenheiten mangels Rahmengebühren nicht bestimmend war. Denn für ihn
ergab sich aus der Abrechnungsfrage zur Vereinsgründung nicht, dass auch für die
Entscheidung der Antragsteller, das gemeinschaftliche Testament und die Vollmachten von
ihm beurkunden zu lassen, die Art und Weise der Abrechnung bestimmend war.
Dem Landgericht ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass eine Erläuterung
der Gebührenerhebung für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments im Kreis
der bei der Beratung zur Vereinsgründung anwesenden Personen nicht im Interesse der
Antragsteller gewesen sein dürfte.
Nach all dem wäre es an den Antragstellern gewesen, zu Beginn oder im Verlauf der sie
allein betreffenden Beratung nach den anfallenden Kosten im Zusammenhang mit den von
ihnen gesondert beauftragten Angelegenheiten zu fragen.
bb)
Eine Aufklärungspflicht des Notars greift darüber hinaus ausnahmsweise dann ein, wenn
sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über
die Gebührenhöhe befindet (OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 13).
Auch dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Antragsteller irrtümlich meinten, die
Abrechnung der Beurkundung in ihren Privatangelegenheiten erfolge nach zeitlicher
Inanspruchnahme des Antragsgegners, war für letzteren nicht erkennbar. Ebenso wenig
konnte er ersehen, dass die Antragsteller von einer bestimmten Höhe anfallender Kosten
ausgingen. Sie teilten ihm derartiges weder ausdrücklich mit, noch ergaben sich solche
Vorstellungen aus ihrem sonstigen Verhalten.
cc)
Eine Belehrungspflicht des Notars über die Höhe der anfallenden Kosten besteht ferner
ausnahmsweise dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis
haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich einer Gefährdung seiner
Interessen nicht bewusst ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.1988 - 10 W 45/88).
Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. Dass die Antragsteller meinen könnten, die
Beurkundung erfolge kostenlos, liegt fern.
c)
Mangels unrichtiger Sachbehandlung oder Pflichtverletzung des Antragsgegners kommt es
auf die Folgefrage der Kausalität für seine weitere Inanspruchnahme nicht an (zum
Kausalitätserfordernis BayObLG MDR 1980, 411; MDR 2005, 278; LG Chemnitz NotBZ
2009, 33).
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine weitergehende Überprüfung der
angefochtenen Rechnungen mangels dahingehenden Angriffs nicht veranlasst.

III.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung der Werte für die Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1
S. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Sie entsprechen jeweils der Höhe der angegriffenen Rechnungen.
Da die Antragsteller angeben, bei Kenntnis der Kosten den Antragsgegner nicht in Anspruch
genommen zu haben, geht es ihnen darum, die Rechnungen insgesamt nicht zu bezahlen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Dresden

Erscheinungsdatum:

12.09.2016

Aktenzeichen:

17 W 826-828/16

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Kostenrecht

Normen in Titel:

GNotKG § 21; BNotO § 19 Abs. 1