BayObLG 18. November 1992
2 Z BR 101/92
GBO §§ 19, 27, 39; BGB §§ 891, 1163

Voraussetzungen für Löschung einer Hypothek

Apostille zu verlangen, hielte sich nicht im Rahmen des
eingeraumten Ermessens. Hinsichtlich der anderen Vollmachten sind jedoch keine Umstande ersichtlich oder vorgetragen, the einen ぬrzicht auf eine Apostille rechtfertigen
k6nnten. Allein der Umstand, daB the Beschaffung auf
Schwierigkeiten st6Bt, kann nicht ausreichen, eben早owenig,
daB das aufgelassene GrundstUck nicht von besonders
groBem Wert Ist. Die Schwierigkeiten erscheinen im o brigen
durchaus Oberwindbar zu sein, weil es ausreichen dorfte,
den Notary Public, der die Unterschriften der Beteiligten zu
7 bis 9 beglaubigt hat, zu bitten, durch die zustandige Stelle
die Apost川e anbringen zu lassen.
4. GBO§§19, 27, 39; BGB§§891, 1163 (Vorausseたungen ルr
L6schung einer Hypothek)
1. Die 崎schung einer Hypothek ist vom eingetragenen
H ypot he ken g I首ubiger zu bewilligen und, wenn die Ver・
mutung des§8引 BGB widerlegt ist, vom wahren Berech・
tigten. Hinzukommen muB grundsatzlich die Zustim・
mung des GrundstUckseigentomers.
2. Ist vereinbart, daB die durch die Hypothek gesicherte
Forderung beim Tod des Hypothekenglaubigers, falls er
nicht vorher befriedigt wo川en Ist, erlassen wi川, so
genUgt die Bewilligung der Erben des Hypothekenglaubigers zur ゆschung nicht. Die Bewilligung des bis zum Tod
eingetragenen GrundstUckseigentUmers genUgt nur
dann, wenn in grundbuchm谷Biger Form nachgewiesen
Ist, daB die Forderung zu いbzeiten des Hypotheken・
glaubigers vom GrundstUckseigentUmer oder U berhaupt
nicht erfUllt wurde. Ist nach dem Tod des Hypotheken・
glaubigers ein anderer EigentUmer im Grundbuch einge.
tragen worden, so ist auBerdem die ぬreintragung des
frUheren EigentUmers erforderlich.
BayObLG, BeschluB vom 19. 11. 1992 一 2 Z BR 101/92 一,
mitgeteilt von Johann Demhar把ち Richter am BayObLG
Tatbes fand:
Als EigentUmerin des jetzt unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzelchnisses vorgetragenen Grundstocks war im Jahr 1951 die sp含tere
Schwiegermutter der Beteiligten zu 1 eingetragen. Sie ロbergab mit
notarieller Urkunde vom 25.10.1951 u.a. dieses GrundstUck ihrem
Sohn, dem spateren Ehemann der Beteiligten zu 1. In der notariellen
Urkunde verpflichtete sich dieser, der Ubergeberin auf-Verlangen ein
Gutabstandsaeld von 200 DM zu bezahlen: ferner wurde vereinbart,
d alう das,,, was von der UDergeDerin Del 山Dzelten nicnt eingeoracnt
wird,,,dem o bernehmer zur Zahlung erlassen" bleibt. Zur Sicherung des Gutabstandsgelds bestellte der Ubernehmer zugunsten
der Ubergeberin eine Hypothek.
Am 11.8.1958 wurden die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann als EigentUmer des Grundstucks in allgemeiner Gutergemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ferner eine Buchhypothek o ber 200 DM for die
Ubergeberin. Am 4. 3. 1986 wurde sodann die Beteiligte zu 1 als Erbin
ihres Ehemanns als Alleineigentomerin eingetragen. Die Schwiegermutter der Beteiligten zu 1 und Glaubigerin der Hypothek ist am
1.5. 1983 gestorben
Durch notariellen Vertrag vom 10.4.1992 o bergab die Beteiligte zu 1
u.a. das Grundstock lfd. Nr. 1 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2, und
lieB es an ihn auf; ferner wurde die 比schung der Hypothek o ber
200 DM bewilligt. Am 16. 10. 1992 wurde der Beteiligte zu 2 als Eigentirner des Grundstocks im Grundbuch eingetragen.
Den Antrag, die Hypothek zu l0schen, hat das Grundbuchamt durch
Zwischenverfogung vom 23. 6. 1992 beanstandet und eine ゆschungsbewilligung der Erben der Hypothekenglaubigerin verlangt. Die
Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht durch BeschluB vom
20.8.1992 zurockgewiesen. Gegen diesen BeschluB richtet sich die
weitere Beschwerde der Betei liQten
Aus den Gルnden:
Die weitere Beschwerde ist zulassig, obwohl das Grundbuchamt den 比schungsantrag nach ErlaB der Beschwerdeentscheidung abgewiesen hat (BayObLG MittBayNot
1992, 331 f. m. w. N.) Das Rechtsmittel fohrt zur Aufhebung
der angefochtenen Entsch&dung des Landgerichts und der
Zwischenverfogung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat ausgefohrt: Die Beteiligten h含tten
nicht in grundbuchmaBiger Form nachgewiesen, daB eine
EigentUmergrundschuld entstanden sei. Die bloBe Behauptung der Zahlung oder des Erlasses reiche nicht aus. Es
m0Bte durch eine l6schungsfahige Quittung nachgewiesen
werden, daB, von wem und wieviel bezahlt worden sei. Die
Forderung sei z. B. dann nicht erloschen, wenn ein Burge
bezahlt und die Forderung auf ihnU bergegangen sei, ferner
nicht bei einer O bertragung auf einen Dritten, was auch den
obergang der Hypothek zur Folge hatte. In jedem 臼II sei
derjenige anzugeben, der die Glaubigerin befriedigt habe.
Die、bloBe Behauptung, das Gutabstandsgeld sei zu 由bzelten der Gl谷ubigerin nicht bezahlt worden, reiche nicht
aus.
2. Die Entscheidung des 山ndgerichts halt der rechtlichen
Nachprofung nicht stand.
a) Soll eine Hypothek gel6scht、werden, so ist dazu die
Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der
比schung betroffen wird(§19GBO); auch bei der ゆschung
eines Rechts handelt es sich namlich um eine Eintragung
(BayObLG Rpfleger 1987, 101; Horber/Demharter GBO
19. Aufl.§19 Anm.2). AuBer der ゆschungsb町illigung ist
gem.§27 GBO im Hinblick auf die materiell-rechtliche Vorschrift des§1183 BGB auch die Zustimmung des Eigentomers erforderlich. Die ゆschung muB der wahre Berech・
tigte bewilligen (Horber/Demharter§ 19 Anm. 11 b; KEHE/ErtI
GBR 4. Aufl.§27 Rdnr.26; Ha四ele/SchonerlS加ber, GBR
9. Aufl. Rdnr.2728). Weil auch fしr das Grundbuchamt die
gesetzliche Ver市utung des§891 BGB gilt (Hoめeのemharter Anhang zu§13 Anm. 6 b m. w. N.), ist grundsatzoch der
eingetragene Glaubiger der Hypothek als der wahre Berechtigte anzusehen. Wenn jedoch die ぬrmutung des§891 BGB
widerlegt Ist, kann aufgrund einer Bewilligung des Buchberechtigten die Hypothek nicht geloscht werden (BayObLG
DNotZ 1990, 739; Horber/Demha加r§19 Anm. 11 d; Haegele/
Schdner/St6ber a. a.O.).
b) In der beanstandeten Zwischenverfogung wird die beantragte ゆschung der Hypothek davon abhangig gemacht,
daB eineBewilligung der Erben der eingetragenen Glaubigerin vorgelegt wird. Die Zwischenverfogurg mit diesem Inhalt
kann keinen Bestand haben. Hier ist namlich die ぬrmutung
des§891 Abs. 1 BGB, daB die Hypothek der eingetragenen
Glaubigerin und nach ihrem Tod ihren Erben zustehe, widerlegt.
Wegen des bei Bestellung der Hypothek i n der notariellen
Urkunde vom 25.10.1師1 vereinbarten Erlasses der durch die
Hypothek gesicherten Forderung for den Fall, daB sie zu
山bzeiten der Hypothekenglaubigerin nicht erfollt wurde,
steht fest, daB die Hypothek den Erben der Hypothekenglaubigerin nicht zustehen kann. Wurde das Gutabstandsgeld an die Hypothekenglaubigerin, von wem auch immer, zu
ihren 臨bzeiten gezahlt, so ist die Hypothek infolge Befriedi-gung der Glaubigerin auf den damaligen Eigentumer, den
personlichen Schuldner oder einen Dritten U bergegangen
(Horber/Demha肥r§ 27 Anm. 8 a aa m. w. N.). Wurde das Gut
Aus
MittBayNot 1993 Heft 2 81


abstandsgeld nicht bezahlt, Ist die Forderung mit dem Tod
der HypothekengI含 ubigerin gem.§397 BGB erloschen und
the Hypothek gem.§1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die damaligen ElgentOmer (ibergegangen. Aufgrund einer Bewilligung
der Erben der eingetragenen Glaubigerin kann die Hypothek
damit nicht geldscht werden, weil die Erben in keinem Fall
Berechtigte sind. Die Entscheidung des Landgerichts und
die Zwischenverfogung des Grundbuchamts sind daher
ersatzlos aufzuheben.
5. GBO§§15, 18, 71 BGB§1105; FGG§13a; ZPO§139
(Recht auf Bezug von 141言fl刀e und Wasser als Inhalt einer
Real/ast)
1. Der Notar hat kein eigenes Antrags・
und Beschwerde・
recht. Er hat anzugeben, fUr welchen Antragsberechtigten er Eintragungsantr谷 ge stellt oder Rechtsmittel ein・
legt. Fehlen solche Angaben, sind alle Antragsberechtig.
ten als Antragsteller oder RechtsmittelfUhrer anzusehen.
2 In Grundbuchsachen ist ein Ausspruch U ber die Kosten・
tragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten grund.
5航 tzlich nicht veranlaBt. o ber die Erstattung auBer・
gerichtlicher Kosten ist nur zu entscheiden, wenn
Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen am Ver.
fahren beteiligt sind.
3. For das weitere Verfahren wird bemerkt:
Das Grundbuchamt wird nunmehr erneut o ber den
比schungsantrag der Beteiligten zu entscheiden haben. In
Betracht kommen kann wiederum eine Zwischenverfugung,
allerdings mit anderem Inhalt.
Der Antrag stotzt sich auf eine ゆschungsbewilligung der
Beteiligten zu 1, welcher der jetzt im Grundbuch als Eigentomer 今ingetragene Beteiligte zu 2 zugestimmt hat. Auf die
Bewilligung der Beteiligten zu 1 kann die Hypothek dann
geldscht werden, wenn in grundbuchmaBiger Form (
§29
GBO) nachgewiesen Ist, daB die Hypothek auf die Beteiligte
zu 1 ロbergegangen Ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gutabstandsgeld zu 山
bzeiten der Hypothekenglaubigerin o ber・
haupt nicht gezahlt wurde oder wenn es von der Beteiligten
zu 1 und ihrem Ehemann als Eigentomer des Grundstocks zu
由bzeiten der Hypothekenglaubigerin gezahlt wurde. Im erstgenannten Fall Ist die Hypothek aufgrund des dann mit dem
Tod der Glaubigerin eingetretenen Erlasses der Forderung
auf die damaligen Eigentomeち namlich die Beteiligte zu 1
und ihren Ehemann o bergegangen (
§1163 Abs. 1 Satz 2
BGB); als Erbin ihres Ehemanns ware die Beteiligte zu 1
jetzt bewilHgungsberechtigt. Im Fall &ner Zahlung des Gutabstandsgelds durch die Beteiligte zu 1 und ihren Ehemann
als damalige Grundstackseigentumer gilt das gleiche. Dann
ist die Forderung durch Erf0llung gem.§362 BGB erloschen
und die Hypothek gem.§1163 Abs. 1 Satz 2 BGB ロbergegangen・
Die ゆschungsbewilligung der Beteiligten zu 1 rechtfertigt
eine ゆschung somit nuち wenn durch eine Erklarung der
Erben der eingetragenen Hypothekenglaubigerin in grundbuchmaBiger Form (
§29Abs.1 Satz 1 GBO) nachgewiesen
Ist, daB das Gutabstandsgeld zu いbzeiten der Hypothekengl谷 ubigerin o ber-haupt nicht gezahlt, also erlassen wurde
oder daB es von der 自eteiligten zu 1 und ihrem Ehemann
gezahlt wurde. Im HinbIick auf§39 Abs. 1 GBO reicht die
Bewilligung der Beteiligten zu 1 nur dann aus, wenn sie
vorher als Berechtigte der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist. Die zunachst als Fremdrecht eingetragene Hypo.
thek wurde b& Nichtzahlung des Gutabstandsgelds oder bei
Zahlung durch die damaligen EigentQmer zu einem Eigentomerrecht. Durch die mittlerweile vorgenommene Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstockseigentロmer wurde
es wiederum zum Fremdrecht, so daB§39 Abs.l GBO zu
beachten Ist (Hoめeiカ9emharter An m . 9 a, K E H ElHerrmann
Rdnr.25, jeweils zu§39 GBO m.w.N.). Auch die Voreintragung des Betroffenen kann Gegenstand einer Zwischenverfogung sein (B早yObLGZ 1990, 51/57 [= MittBayNot 1990, 249
=DN0tZ 1991, 546]).
Eine,, ZwischenverfUgung gem.§139 ZPO‘二 mit der das
Grundbuchamt zur Zurucknahme der Eintragungsantrage binnen einer bestimmten Frist auffordert, ist
keine Zwischenverfugung im Sinn des§18 GBO und
nicht anfechtbar.
4. Das Recht auf Bezug von Warme und Gebrauchswasser
kann als Reallast eingetragen und im Eintragungsver.
merk als Verpflichtung zur Lieferung von Warme und
Gebrauchswasser bezeichnet werden.
BayObLG, BeschluB vom 9. 12. 1992 一 2 Z BR 106/92 一,
mitgeteilt von Notar Dr. 1
仇刃加ang Ring, Landshut, und
Johann Demhaだeち Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1 sind im Grundbuch als Eigentomer des Grundstocks FIst. 99/3 eingetragen. Als Eigentomer des Grundstocks Fist.
99/8 sind die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 eingetragen.
In der notariellen Urkunde vom 7.8.1991 bewilllg把n die Beteiligten
verschiedene Dienstbarkeiten und auBerdem Reallasten an dem
Grundstock Fist. 99/3 zugunsten des jeweiligen Eigentomers des
Grundstocks Fist. 99/8 und der Stadt L. Als Inhalt der Reallasten
wurde,, das immerwahrende Recht eingeraumt, die erforderliche
Heizwarme und das erforderliche Gebrauchswasser jederzeit in der
ben6tigten Menge zu beziehen . ‘二
Den von dem beurkundenden Notar beantragten Vollzug der Urkunde
hat das Grundbuchamt durch,, Zwischenverfogung gem.§ 139 ZPO"
beanstandet: Als Inhalt der Reallasten sei ein Bezugsrecht formuliert; als Verwertungsrecht k6nne die Reallast jedoch nur in der 兆rpflichtung zu einem aktiven Handeln bestehen. Es wurde Gelegenheit zur Antragsrocknahme binnen einer Frist von zwei Wochen ge-geben. Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt. Nach Nichtabhilfe
durch Rechtspfleger und Grundbuchrichter hat das Landgericht
durch BeschluB vom 19.10.1992,, die Beschwerde des Notars,,,
gegen die Zwischenverfogung ,kostenfallig als unbegrondet. ver-worfen'1 Hiercecen richtet sich die weitere Beschwerde
Aus den Grnden:
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist mit der MaBgabe
zurロckzuweisen, daB die Erstbeschwerde als unzulassig
verworfen wird.
1. Das Landgericht hat,, die Beschwerde des Notars" verbeschieden. Eine Beschwerde des Notars liegt jedoch nicht
vor. Der Notar hat im Rahmen dergem.§15 GBO vermuteten
Vollmacht for die Beteiligten die Eintragungsantr首 ge ge・
stellt und in diesem Rahmen gegen die Beanstandung der
Antrage durch das Grundbuchamt Erinnerung eingelegt, die
mit der Vorlage. an das Landgericht als Beschwerde galt

§11 Abs. 2 RPfIG). Der Notar hat weder ein eigenes Antragsrecht noch ein eigenes Beschwerderecht; er konnte daher
sowohl die Eintragungsantrage nur for einen Antragsberechtigten stellen als auch die Erinnerung nur in seinem Namen
einlegen (BayObLG NJW-RR 1989, 1495; Horber/Demharter
GBO 19. Aufl.§15 Anm.4, 6 b).
Mit旧ayNot 1993 Heft 2

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

18.11.1992

Aktenzeichen:

2 Z BR 101/92

Erschienen in:

MittBayNot 1993, 81-82

Normen in Titel:

GBO §§ 19, 27, 39; BGB §§ 891, 1163