Ablieferung von Verfügungen von Todes wegen
Namen führt (vgl. KG. a.a.O.: LG Stuttgart DAVorm 1978. 794:
LG Freiburg,
Die Beteiligte zu 1) ist — da sie im Alter von 9 Tagen zu den
Adoptionseltern gekommen ist — praktisch nie mit ihrem von
den leiblichen Eltern gegebenen Namen „Stefanie" gerufen
worden, wohingegen sie, da sie mittlerweile etwas über 1 Jahr
alt ist, einen persönlichen Bezug zu dem Namen „Sabine" entwickelt hat. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum
diese beginnende „Ich-Identifikation" des Kindes mit seinem
Vornamen auch nur möglicherweise dadurch gestört werden
soll, daß die Adoptiveltern das Kind plötzlich mit einem anderen, ihm bisher völlig fremden Namen, an dessen Beibehaltung
das Kind keinerlei eigenes Interesse hat, anreden sollen. Dem
Wohle des Kindes kann daher nur eine Beibehaltung des bisherigen, ihm vertrauten Rufnamens „Sabine" dienen und damit
eine Änderung des amtlichen Vornamens.
Hinzu kommt, daß die Weiterführung des von den Adoptiveltern
gewünschten Namens die Integration des Kindes in die neue
Familie fördert und auch aus diesem Grunde dem Wohl des
Kindes in hohem Maße dient.
Da allein das Kindeswohl maßgebend ist, konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, ob dadurch ein eigenmächtiges Handein der Adoptiveltern im Ergebnis substantiiert
wird.
5. Erbrecht — Ablieferung von Verfügungen von Todes wegen
(BayObLG, Beschluß vom 21.6.1983 — BReg. 1 Z 7 — 11/83 —
mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München)
Die Vorschriften über die Ablieferung von Verfügungen von
Todes wegen sind auf Erbverzichtsverträge nicht entsprechend anwendbar.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Notar Dr. H. verwahrt Erbverzichtsverträge, die sein Amtsvorgänger in
den Jahren 1929 und 1930 mit den Erblassern beurkundet hat. Er führte
im Jahre 1982 Ermittlungen über das Fortleben der Erblasser durch. Im
Juni 1982 lieferte er die Urschriften der Vertrage beim AG zur Eröffnung
ab.
Das AG gab die Urkunden mit Verfügungen vom 21. und 22.6.1982 an
den Notar zurück, da sie keine Verfügungen von Todes wegen enthielten, die eröffnet werden müßten. Mit Schreiben vom 6.7.1982 lieferte er
die Urschriften der Urkunden nochmals ”entsprechend
Eröffnung ab". Dieses Schreiben sah das AG als Erinnerung gegen die
Verfügungen vom 21. und 22. 6.1982 an. Der Rechtspfleger und der
Richter halfen den Erinnerungen nicht ab. Der Richter legte sie dem LG
vor.
Am 27.12.1982 erklärte der Notar, seine Erinnerungen richteten sich nur
gegen die Nichtannahme der abgelieferten Urkunden, nicht aber gegen
die Ablehnung der Eröffnung.
Mit Beschluß vom 28.12.1982 wies das LG die Beschwerden als unbegründet zurück.
Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden des
Notars.
Aus den Gründen:
A. Die an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden sind
statthaft (
FGG) eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Notars ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerden (
363, 364; 1983, 9, 11).
B. Die somit zulässigen Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.
Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1984
1.Die Zulässigkeit der Erstbeschwerden hat das LG, was vom
Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist
(
Insbesondere ergab sich die Beschwerdeberechtigung des Notars — wie bereits das LG mit Recht dargelegt hat — aus § 20
Abs.1 FGG (ebenso für das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Annahme von Testamenten oder Erbverträgen: KGJ
23 A 195; LG Memmingen RPfieger 1977, 440; Palandt/Edenhofer, 42. Aufl.,
FGG, Rd.-Nr. 59). Denn durch die Ablehnung der Annahme der
abgelieferten Urkunden wird der Notar an der Erfüllung einer
von ihm angenommenen Pflicht gehindert (vgl. LG Memmingen, a.a.O.; Palandt/Edenhofer, a.a.O.). Bei der Beurteilung
der Beschwerdeberechtigung kommt es insoweit nur darauf an,
daß ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre,
wenn die angefochtene Entscheidung sich in seinem Sinn als
ungerechtfertigt herausstellen würde (Keidel/Kuntze/Winkler,
11. Aufl.,
2. In der Sache selbst führt das LG zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach
BNotO habe der Notar Erbverträge nach 50 Jahren dem Nachlaßgericht zur Eröffnung abzuliefern, wenn das Fortleben des
Erblassers nicht festgestellt werden könne. Diese Vorschriften
könnten auf Erbverzichtsverträge nicht entsprechend angewendet werden; denn durch den Erbverzichtsvertrag werde die
Erbfolge nicht unmittelbar gestaltet, sondern nur eine Erbschafts- oder Vermächtnisanwartschaft beseitigt.
3. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Der Notar führt zur Begründung seiner weiteren Beschwerden aus, Zweck der
daß Urkunden uneröff net blieben, die Auswirkungen auf die
Erbfolge hätten; das treffe auch auf Eheverträge und Erbverzichtsverträge zu; deshalb sei in der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Benachrichtigung in Nachlaßsachen vom
1.10.1973 auch eine Benachrichtigung des Standesamtes angeordnet für alle Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge
geändert werde; die Ablieferung solle zur Eröffnung gerade
dann führen, wenn dies durch die Benachrichtigung nicht bewirkt worden sei; eine Beschränkung der Ablieferungspflicht
auf Erbverträge führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil
auch Eheverträge und Erbverzichte die Erbfolge mit dinglicher
Wirkung änderten und deshalb die Gefahr bestehe, daß unrichtige Erbscheine erteilt würden.
b) Diese Erwägungen schöpfen die erforderliche rechtliche
Beurteilung nicht aus.
Der Umstand allein, daß die die Ablieferung 50 Jahre alter Erbverträge regelnde Vorschrift des
nach unmittelbar nur für Erbverträge und nicht für Erbverzichte
gilt, mag —wovon LG und Notar ausgehen — eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Erbverzichte nicht ausschließen. Zwar bildet die Wortbedeutung einer gesetzlichen
Bestimmung den Ausgangspunkt ihrer Auslegung. Von der
Wortbedeutung kann jedoch einschränkend oder ausdehnend
abgewichen werden, wenn Sinn und Zweck der Norm dies erfordern (vgl. Staudi nger/Coing, 12. Aufl., Einl. Rd.-Nr.140). Höher als der Wortlaut des Gesetzes stehen sein Sinn und Zweck
(
Zweck des Gesetzes auch gegenüber einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (
184). Jede Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo sie mit
dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (
Bei den hier maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (§,§ 1937,
1941, 2346 BGB) handelt es sich um eindeutige Regelungen.
Der Gesetzgeber hat in den
Abs. 2 Satz 2 BNotO eine Ablieferungspflicht nur für Verfügungen von Todes wegen (
1971, 26, 27) angeordnet. Der Erbverzicht (
nach einhelliger Auffassung keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine Verfügung unter Lebenden (Palandt/Edenhofer, Überbl. v.
33 f.).
Der Rechtsbeschwerdeführer hebt zwar zutreffend die Übereinstimmungen zwischen Erbvertrag und Erbverzicht hervor.
Nach dem (objektivierten) Willen des Gesetzgebers waren
aber für die Regelungen der
Übereinstimmungen, sondern die Unterschiede zwischen beiden Rechtssituationen maßgebend.
Trifft der Erblasser in einem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen, so ist der durch diese Verfügung Benachteiligte in
aller Regel nicht am Erbvertrag beteiligt. Dies veranlaßt die Vertragsparteien häufig, über den Vertragsschluß Stillschweigen
zu bewahren. Beim Tode des Erblassers besteht dann die Gefahr, daß der Erbvertrag unberücksichtigt bleibt. Dem sollen die
Vorschriften über die Ablieferung des Erbvertrages zum Zwekke der Eröffnung — ebenso wie die Vorschriften über die Ablieferung von Testamenten — entgegenwirken. Die Bestimmungen der
bleiben (MünchKomm/Burkhardt, Rd.-Nr.1, Palandt/Edenhofer, Anm. 2, je zu
der darin Bedachten gelangen (Soergel/Harder, 10. Aufl., Rd.Nr. 2; Staudinger/Firsching, Rd.-Nr. 3., je zu
Beim Erbverzicht liegen die Verhältnisse anders (vgl. Esch/
Schulze zur Wiesche, Handbuch der Vermögensnachfolge,
2. Aufl., Rd.-Nr. 696; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Aufl., S. 96; v. Lübtow, Erbrecht, S. 523 ff., 526;
MünchKomm/Strobel,
der Benachteiligte am Vertrage beteiligt. Ihm ist seine Benachteiligung durch den Erblasser deshalb bekannt. Der Erbverzicht wird in aller Regel vereinbart, um— insbesondere durch
Abfindung eines Pflichtteilsrechtes (Lange/Kuchinke, S.101,
Fn. 40; Soergel/Damrau,
Erbverzicht vor den begünstigten Personen zu verbergen. Die
Gefahr, daß beim Eintritt des Erbfalls die Einflußnahme auf die
Erbfolge unbekannt ist und deshalb unberücksichtigt bleibt, besteht daher beim Erbverzicht in ungleich geringerem Maße, als
dies beim Erbvertrag der Fall ist.
Die für die Ablieferung und Eröffnung von Erbverträgen geltenden Bestimmungen beruhen deshalb auf Erwägungen, die für
Erbverzichte nicht zutreffen. Die nur für letztwillige Verfügungen geschaffenen Vorschriften der
können somit auf Erbverzichte nicht entsprechend angewendet werden. Demgemäß ist das Schrifttum einhellig der Auffassung, daß die einen jeden treffende Verpflichtung, eine nicht in
besondere amtliche Verwahrung gebrachte und in seinem Besitz befindliche letztwillige Verfügung unverzüglich, nachdem
er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern (§§2259 Abs.1, 2300 BGB), nicht für
Erbverzichtsverträge gilt (Erman, 7. Aufl., Rd.-Nr.1; MünchKomm/Burkhart, Rd.-Nr. 6; Palandt/Edenhof er, Anm.1; Soergel/Harder, Rd.-Nr. 3; Staudinger/Firsching, Rd.-Nr. 8, je zu
S.187 ff.).
4. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß der
Notar nach der Gemeinsamen Bekanntmachung vom
1.10.1973 verpflichtet ist, das Standesamt auch von Erbverzichtsverträgen zu benachrichtigen und daß er nach § 16 Abs. 2
Satz 3 DONot auch Erbverzichtsverträge nach Eintritt des Erbfalls dem Nachlaßgericht in beglaubigter Abschrift mitzuteilen
hat. Eine Ablieferungspflicht für die Urschriften der Erbverzichtsverträge ergibt sich hieraus nicht. Diese verbleiben vielmehr — ebenso wie alle anderen Notariatsurkunden — grundsätzlich in der Verfügungsmacht des Notars und sind von ihm
dauernd zu verwahren (
Anm. II 1). Das AG war daher nicht verpflichtet, die ihm vom
Notar vorgelegten Urschriften zur weiteren Verwahrung zu
übernehmen. Es wird allerdings gemäß
Art. 37 Abs.1 AGGVG von Amts wegen zu ermitteln haben, ob
die in Betracht kommenden Erbverzichtsverträge bei der Feststellung der Erbfolge jeweils berücksichtigt worden sind.
6. Notarrecht/Gesellschaftsrecht — Notarbescheinigung
(OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.10.1983 — 3 W 120/83 —
mitgeteilt von Notar Justizrat Gerhard Held, Meisen heim)
GmbHG § 54 Abs.1 Satz 2, 2. HS
Einer Notarbescheinigung im Sinne des §54 Abs.1 Satz 2,
2. HS GmbHG bedarf es nicht, wenn die Gesellschafter die
neue Satzung bereits in dem dem Registergericht vorzulegenden Wortlaut beschließen und der Notar die Neufassung
der Satzung als Gesellschafterbeschluß gemäß
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Am 5. 5. 1983 hat eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten
stattgefunden. Dabei hat der Notar den Versammlungsbeschluß beurkundet, daß die Satzung der Gesellschaft neu gefaßt werde und wie in
dem der Urkunde als Anlage beigefügten Text laute. Die Urkundenanlage enthält die gesamte „Satzung der Gesellschaft. Die Satzung unterscheidet sich hinsichtlich der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, des
Unternehmensgegenstandes und der Person des Geschäftsführers
nicht von der bisherigen Satzung, Ein Unterschied besteht jedoch hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse, denn nach der neuen Satzung kann
nur ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig sein. Die Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung sowie die genannte Anlage zur
Niederschrift haben der gesetzliche Vertreter der alleinigen Geschäftsführerin der Beteiligten und der Notar nach Vorlesen unterschrieben.
Am 10. 5.1983 hat der Allein-Geschäftsführer der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, daß die Satzung neu gefaßt sei.
Weitere Angaben enthält die Anmeldung nicht. Dem Antrag, die Anmeldung im Handelsregister zu vollziehen, hat der Urkundsnotar eine AusfertigUng seiner Urkunde beigefügt.
Mit Beschluß vom 1.7.1983 hat das AG die Eintragung abgelehnt, weil der
neue Wortlaut der Satzung nicht mit einer Notarbescheinigung nach
§ 54 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. GmbHG versehen sei. Außerdem sei nicht
beachtet, daß nach
GmbHG bezeichneten Angaben — hier der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer — ausdrücklich angemeldet werden müßten.
Der zuletzt genannten Beanstandung hat die Beteiligte durch Nachtragsänderung vom 25. 7.1983 abgeholfen. Soweit das Registergericht
die Eintragung wegen des Fehlens einer Notarbescheinigung zurückgewiesen hatte, hat die Beteiligte Beschwerde zum LG eingelegt. Die Beteiligte hat vorgetragen, § 54 Abs.1 Satz 2 2. Halbs. GmbHG gelte nach
Wortlaut und Sinn nicht für den auf völlige Neufassung des Gesellschaftsvertrags gerichteten Beschluß. Denn hier könne der Notar nicht
bescheinigen, welche Vertragsteile neu seien und welche Abschnitte
unverändert fortgälten.
Die Kammer für Handelssachen des LG hat die Beschwerde mit Beschluß vom 12.9.1983 zurückgewiesen. Nach Ansicht des LG fordert
§ 54 Abs.1 Satz 2 GmbHG bei Neufassung der Satzung eine NotarbestätigUng mit modifiziertem Wortlaut. Von der Vorlage der Bestätigung
könne dagegen auch hier nicht abgesehen werden, weil die Bestätigung
die Aufgabe habe, demjenigen, der das Handelsregister einsieht, mitzuteilen, daß die dort befindliche Satzung die gerade maßgebliche Rechtsgrundlage der Gesellschaft sei.
Diesen Beschluß greift die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde an.
Die Beteiligte rügt als Gesetzesverstoß, das LG habe verkannt, daß § 54
Abs.1 GmbHG seinem Wortlaut nach nicht für die völlige Neufassung
der Satzung gelte. Jedenfalls erlaube der Gesetzeszweck, von der Vorlage einer Notarbestätigung abzusehen, wenn mit der Anmeldung die
notariell beurkundete Neufassung des Gesellschaftsvertrages beim
Handelsregister eingereicht werde.
Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1984
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:21.06.1983
Aktenzeichen:BReg. 1 Z 7-11/83
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 2263a, 2300a