OLG Karlsruhe 22. Juni 2022
1 Rb 34 Ss 122/22
GWG §§ 10 Abs. 9, 11 Abs. 5a, 56 Abs. 1 Nr. 25

Verletzung des Beurkundungsverbots bei fehlender Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten

letzte Aktualisierung: 15.9.2022
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.6.2022 – 1 Rb 34 Ss 122/22

GWG §§ 10 Abs. 9, 11 Abs. 5a, 56 Abs. 1 Nr. 25
Verletzung des Beurkundungsverbots bei fehlender Überprüfung der Identität des
wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 11 Abs. 5a S. 1 GwG a. F. (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG n. F.) ist der beurkundende Notar –
sofern der bei ihm auftretende Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des
Grunderwerbssteuergesetzes für eine Rechtsform i. S. v. § 3 Abs. 2 oder 3 GwG a. F. (bzw. § 3
Abs. 2 oder 3 GwG n. F.) handelt – vor der Beurkundung verpflichtet, die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem Vertragspartner in Textform vorzulegenden
Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Art und
Umfang der nach § 11 Abs. 5a S. 1 GwG a. F. (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG n. F.) gebotenen Prüfung
stehen nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der klaren gesetzlichen Regelung nicht im
Ermessen des Notars.

Gründe

I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 23.11.2021 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Betroffenen
wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 25 GwG i.V.m. §§ 10 Abs. 9 S. 4, 11
Abs. 5a GwG „jeweils in der zur Tatzeit gültigen Fassung“ zu einer Geldbuße von 2.500,00 Euro
verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 01.09.2020 in seinen
Amtsräumen in E leichtfertig entgegen § 10 Abs. 9 S. 4 GwG a.F. eine Transaktion (Beurkundung
des Grundstückskaufvertrages über ein Grundstück in F zum Preis von acht Millionen Euro
zwischen der GRB FMZ G Ltd. & Co. KG und der HL 150 Invest GmbH vom 01.09.2020)
durchgeführt, obwohl beide Vertragspartner für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3
GwG a.F. handelten und für diese entgegen § 11 Abs. 5a S. 1 GwG a.F. jeweils keine
Dokumentation der Eigentümer- und Kontrollstruktur der Gesellschaften vorgelegt hatten, anhand
welcher der Betroffene vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf
SchIüssigkeit hätte prüfen müssen, was dem Betroffenen auch bewusst war.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der
Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit ihrer Antragsschrift vom 10.03.2022 beantragt,
die Rechtsbeschwerde durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet zu verwerfen und hierzu näher ausgeführt.

Mit Gegenerklärung vom 03.04.2022 führt der Rechtsbeschwerdeführer aus, die Stellungnahme
der Generalstaatsanwaltschaft vermöge nicht zu überzeugen: „Dass Vertragspartner i.S.d. § 12
Abs. 4 GwG tatsächlich auch die natürliche Person sein kann, ist fernliegend und mit dem Wortlaut
des Gesetzes nicht in Einklang zu Bringen. Denn nach dem deutschen Rechtsverständnis ist
Vertragspartner ausschließlich der zivilrechtliche Vertragspartner....Die formalistische Auffassung
der Staatsanwaltschaft geht am risikobasierten Ansatz ebenso vorbei wie am Sinn und Zweck des
§ 12 GwG, dem es um Aufklärung geht, wer wirtschaftlich tätig wird. Sie führt zu einer reinen
Formalpflicht zur Vorlage einer Struktur, obwohl das Gesetz deutlich macht, dass es diese bei
transparenten Rechtsformen für entbehrlich hält.“

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15.06.2022 hat die Einzelrichterin die Sache gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m.
Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei
Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 OWiG).

II.
Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der Sachrüge begründeten
Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

A.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - auch unter Berücksichtigung der
Gegenerklärung der Verteidigung vom 03.04.2022 - zutreffenden Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 10.03.2022.

Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers ist Vertragspartner iSd § 11 Abs. 5a S.
1 GwG a. F. (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG n.F.) nicht „ausschließlich der zivilrechtliche
Vertragspartner“, sondern bezeichnet auch die bei dem Notar auftretende Person. Der
Gesetzgeber hat bei der Änderung des Geldwäschegesetzes ausdrücklich auf die Bedeutung der
im Geldwäschegesetz verwendeten Begriffe „Vertragspartner“ und „auftretende Person“, vor dem
Hintergrund der gesetzlich verlangten Identifizierungen in der notariellen Praxis, hingewiesen:
„Nach Artikel 13 Absatz 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 ist nicht nur der
Vertragspartner, sondern auch die Person, „die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln“ (im
sog. Leading Text der Richtlinie: „any person purporting to act on behalf of the customer“) zu
identifizieren und dessen Angaben zu verifizieren. Der im Geldwäschegesetz de lege lata
verwendete Begriff des Vertragspartners ist damit zu eng, da die Richtlinie, wie früher auch das
GwG bis zum Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – neben dem
Vertragspartner – zusätzlich die Identifizierung der Person, die dem Mitarbeiter des Instituts
gegenüber erscheint und sich z. B. als Bote oder Bevollmächtigter des Vertragspartners zu
erkennen gibt, erfordert. Darunter fallen nicht die gesetzlichen Vertreter oder
Verfügungsberechtigten einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, die ohnehin
schon nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 GwG bzw. § 154 Absatz 2 AO zu identifizieren sind. Ebenfalls
ausgenommen sind Personen, die Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG sind. Da der
Begriff des „Vertragspartners“ und der „auftretenden Person“ für den Bereich der notariellen Praxis
zusammenfallen und diese Pflichten sich nur auf den Erschienenen beziehen, hat diese
Rechtsänderung für die Identifizierungspraxis der Notare keine Auswirkungen“ (BT-Drs. 18/7204,
S. 99).

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geht
ebenfalls davon aus, dass Vertragspartner des Notars nur die Erschienenen sind: § 11 Abs. 5a
GwG a. F. (jetzt § 12 Abs. 4 GwG) sieht ausdrücklich vor, dass die Prüfungspflicht des Notars nur
dann besteht, wenn „der Vertragspartner für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3
handelt“. Dies ergibt aber nur dann Sinn, wenn Vertragspartner des Notars nicht die Rechtsform
selbst, sondern die natürliche Person ist, die die Rechtsform vertritt, also der Erschienene
(ausführlich hierzu Bundesnotarkammer, Geldwäschegesetz 2021, Auslegungs- und
Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare, Stand Oktober 2021, E II. „Identifizierung der
formell Beteiligten“ S. 24 - 28; BeckOK GwG, Frey/Pelz, 9. Edition, Stand: 01.03.2022, § 10 Rn.
17ff mwN und § 12 Rn 26j; Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist in erster Linie der
Wortlaut [vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1986 - 2 StR 33/86 = NStZ 1987, 323], wobei der Wortsinn
einerseits die Grenze der Auslegung bestimmt, andererseits aber bei der Auslegung zwischen
den möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ gewählt werden
darf, vgl. KK/Rogall OWiG, 5. Aufl. 2018, § 3 Rn. 53 und 73 mwN).

Der Rechtsbeschwerdeführer geht auch fehl, soweit er vorträgt, die formalistische Auffassung der
Staatsanwaltschaft führe zu einer „reinen Formalpflicht zur Vorlage einer Struktur“. Nach der
gesetzlichen Regelung ist der beurkundende Notar - sofern der Vertragspartner bei einem
Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3
Abs. 2 oder 3 GwG 2020 (bzw. § 3 Abs. 2 oder 3 GwG 2021) handelt - gem. § 11 Abs. 5a S. 1
GwG 2020 (bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 GwG 2021) vor der Beurkundung verpflichtet, die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem Vertragspartner in Textform vorzulegenden
Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen
(Herzog/Figura, 4. Aufl. 2020, GwG § 11 Rn. 42 mwN). Art und Umfang der nach § 11 Abs. 5a
GwG 2020 (bzw. § 12 Abs. 4 GwG 2021) gebotenen Prüfung stehen nach dem Wortlaut und nach
Sinn und Zweck der klaren gesetzlichen Regelung gerade nicht im Ermessen des Notars (vgl.
hierzu auch unten C.).

B.
Ergänzend zu bemerken ist:
Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts können der
allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Rahmen der Sachrüge bildet für die materiell-rechtliche Prüfung grundsätzlich das Urteil, an
dessen Feststellungen das Revisionsgericht (bzw. Rechtsbeschwerdegericht) regelmäßig
gebunden ist, die alleinige Grundlage; denn es hat lediglich eine Rechtskontrolle vorzunehmen
(KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 337 Rn. 27).

Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts (bzw. Rechtsbeschwerdegerichts) bilden daher
allein die schriftlichen Urteilsgründe und Abbildungen, auf die im Urteil nach § 267 Abs. 1 S. 3
wirksam verwiesen worden ist (BGHSt 35, 238 (241) = NJW 1988, 3161; BGH NJW 1998, 3654;
NStZ-RR 2012, 216; Löwe/Rosenberg/Franke Rn. 75). Andere Erkenntnisquellen sind dem
Revisionsgericht (bzw. Rechtsbeschwerdegericht) im Falle der Sachrüge verschlossen.
Widersprüche oder Erörterungsmängel können daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie
sich aufgrund von Inkonsistenzen aus dem Urteil selbst ergeben (BGH StV 1992, 2). Solches ist
weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen im Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe die Verurteilung des Betroffenen wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen §§ 56
Abs. 1 Nr. 25, 10 Abs. 9 S. 4, 11 Abs. 5a S. 1 GwG in der zur Tatzeit am 01.09.2020 gültigen
Fassung des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2602, gültig ab 01.01.2020 bis 31.07.2021,
im folgenden „GwG 2020“; die ab 01.08.2021 gültige Fassung des GwG im folgenden „GwG
2021“).

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der
Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht
zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 1.2.2017 - 2 StR
258/16, BeckRS 2017, 121087). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerdegericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden
hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn
eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urt.
v. 24. 3. 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisions- bzw.
rechtsbeschwerdegerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter
Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder
gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1. 6. 2016 – 1 StR 597/15,- juris,
mwN). Solche Fehler sind in den maßgeblichen Urteilsgründen weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Das Amtsgericht ist insbesondere rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Vertragspartner
jeweils für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Abs. 2 oder 3 GwG 2020 aufgetreten sind.
Die von der Rechtsbeschwerde gemachten Ausführungen zu der aus Sicht der Verteidigung
hinreichenden Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 5a S. 1 GwG 2020 durch den Betroffenen,
dem Nichtvorliegen eines Beurkundungsverbots nach § 10 Abs. 9 S. 4 GwG 2020 und daher auch
dem Nichtvorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 GwG 2020 gehen als eigene
Beweiswürdigung des Beschwerdeführers bereits deshalb ins Leere, weil der Vortrag hierzu in
tragenden Teilen nicht Gegenstand der Urteilsgründe ist und es sich daher um
nichtberücksichtigungsfähiges urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge handelt.
Eine den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m 344 Abs. 2 S.2 StPO genügende
Verfahrensrüge wurde durch den anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht erhoben.

Im Einzelnen:

1.
Die von der Rechtsbeschwerde gemachten Ausführungen, die Feststellungen des Amtsgerichts
trügen eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 25 GwG 2020
nicht, da entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts kein Beurkundungsverbot gem. § 10 Abs. 9
Satz 4 GwG 2020 für die am 01.09.2020 errichtete Urkunde bestanden habe, sowie - hilfsweise -
die Annahme einer leichtfertigen Pflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. 10 Abs. 9 S. 4,
11 Abs. 5a S. 1 GwG 2020 sei rechtsfehlerhaft, kann dieser jeweils tragend auf urteilsfremdes
Vorbringen gestützte Vortrag und die damit vorgenommene eigene Beweiswürdigung der allein
auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Rechtsbeschwerdebegründung rügt, das Tatgericht habe verkannt, dass dem Betroffenen
keine Verletzung des Beurkundungsverbots vorzuwerfen sei, da der Betroffene „die für die
Erwerberseite [Hervorhebung durch den Senat] notwendige Prüfung der in Textform
dokumentierten Eigentums- und Kontrollstruktur in hinreichender Weise vorgenommen“ habe.
Hierzu wird u.a. ausgeführt: „Dies erfolgte durch die Prüfung des ihm vorliegenden
Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafterliste und der Einsichtnahme in das Handelsregister.
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass er die wirtschaftliche Berechtigung an der Gesellschaft auf
Erwerberseite hinreichend sicher auf Schlüssigkeit prüfen konnte. Damit hat der Betroffene seine
Pflicht aus § 11 Abs. 5a S. 1 GWG 2020 erfüllt“.

In Bezug auf die Veräußererseite wird u.a. ausgeführt: „Hinsichtlich der Veräußererseite bestand
eine solche Pflicht wohl bereits nicht, weil zwar die Vertragspartnerin (Kommanditgesellschaft) für
eine sonstige Rechtsform tätig wurde, diese aber unter die Ausnahme von § 3 Abs. 2 GWG
(Börsennotierung oder hinreichende Transparenz) fallen dürfte, sodass die Eigentums- und
Kontrollstrukturen nicht weiter geprüft werden mussten“.

Dieser Vortrag ist überwiegend auf nichtberücksichtigungsfähiges urteilsfremdes Vorbringen
gestützt. So wird u.a. - urteilsfremd - vorgetragen: „Die Darlegungen der Eigentums- und
Kontrollstruktur der Veräußererseite durch den Betroffenen im Bußgeldverfahren (Bl. 91 ff d.A.)
wecken Zweifel daran, dass die Rechtsform, für die die veräußernde Vertragspartnerin gehandelt
hat, in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 5a S. 1 GwG 2020 fiel…Da die Limited eine
Tochtergesellschaft der Z AG war, einer in Deutschland börsennotierten Gesellschaft, scheidet
eine Anwendung von § 11 Abs. 5a S. 1 GwG 2020 insofern aus, als sie an einem organisierten
Markt nach § 2 Abs. 1 WpHG notiert war…Insofern wurde im Bußgeldverfahren vom Betroffenen
vorgetragen, die Kommanditgesellschaft sei eine 100% Tochter eines von der Z AG initiierten
Publikumsfonds, bei der keine natürliche Person direkt oder indirekt mit mehr als 25 % der Anteile
oder Stimmrechte beteiligt war. Insofern könnte es sich um eine juristische Person oder sonstige
Gesellschaft am Markt gehandelt haben, die zwar möglicherweise nicht an einem organisierten
Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert war, aber zumindest Transparenzanforderungen im Hinblick
auf Stimmrechtsanteile unterlag, die dem Gemeinschaftsrecht entsprachen oder als
gleichwertigen internationalen Standards zu bewerten waren. Eine Aussage dazu findet sich in
der Mitteilung der Z Property Investment Managers LLP vom 06.10.2020 (Bi. 303 d.A.), hier heißt
es in Übersetzung (durch den Unterzeichner)…“.

Entgegen diesem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung finden sich im gesamten
Urteil keine Feststellungen dazu, dass es sich bei der Verkäuferin des Grundstücks um eine
börsennotierte Gesellschaft handelte, bzw., dass dies vom Betroffenen vorgetragen wurde, oder,
dass bei der Verkäuferin eine internationalen Standards entsprechende hinreichende
Transparenz vorlag, bzw. dies vom Betroffenen vorgetragen wurde. Solches behauptet die
Rechtsbeschwerdebegründung zudem selbst nicht bestimmt, sondern kommt in der eigenen
Beweiswürdigung lediglich zu dem Schluss, dass dies naheliegen würde (so wird in Bezug auf
wirtschaftlich Berechtigte auf der Veräußererseite ausgeführt: „Die Subsumtion dieser Angaben
unter den Begriff der dem Gemeinschaftsrecht vergleichbaren oder internationalen Standards
entsprechenden Transparenz mit Blick auf die Stimmanteile liegt nahe“ bzw. „insofern könnte es
sich…Soweit das Amtsgericht hier zu einem anderen Ergebnis kommt, hätte es darlegen und
begründen müssen, dass die von der FCA gestellten Anforderungen an die Transparenz nicht
dem Gemeinschaftsrecht oder internationalen Standards entsprachen“).

Demgegenüber ist im Urteil insofern allein festgestellt, dass der Betroffene den Vertrag zwischen
der GRB FMZ G Ltd. & Co. KG und der HL 150 Invest GmbH vom 01.09.2020 beurkundet hat, die
Verkäuferin die „Limited & Co. KG“ war und „die Komplementärin der KG ihren Sitz in Jersey“ hat
sowie der Betroffene angegeben habe, „hinsichtlich der Verkäuferin habe ihm zum
Beurkundungszeitpunkt zwar lediglich ein Handelsregisterauszug vorgelegen...“ vgl. UA S. 2 - 4).
Ebenfalls urteilsfremd ist der Vortrag zur Erwerberseite, der Betroffene habe die Prüfung der
Eigentums- und Kontrollstruktur in hinreichender Weise dadurch vorgenommen, dass er den ihm
vorliegenden Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste geprüft und Einsicht in das
Handelsregister genommen habe. Insoweit wird u.a. ausgeführt: „Der Abruf des
Handelsregisterauszugs vom 13.08.2020 und des Auszugs aus dem Transparentregister zeigt im
Übrigen auch, dass eine Prüfung tatsächlich vorgenommen worden ist“.

Unabhängig davon, dass der Betroffene nach diesem Vortrag gegen seine in § 11 Abs. 5a Satz 1
GwG 2020 festgelegte Pflicht verstoßen hat, findet sich im gesamten Urteil keine Feststellung
dazu, dass der Betroffene vor der verfahrensgegenständlichen Beurkundung in Bezug auf die
Käuferin die aktuelle Gesellschafterliste eingeholt, geprüft und aufbewahrt hat. Festgestellt ist
insoweit: „Eine Dokumentation der Eigentümer - und Kontrollstruktur der Gesellschaften, die der
Betroffene nach § 11 Abs. 5a GwG auf Schlüssigkeit hätte prüfen müssen, lag für keine der
Vertragsparteien vor. Dies war dem Betroffenen auch bewusst“ (UA S. 3). „Er hat sich demnach
dahin eingelassen, dass er die entsprechende Prüfung der Eigentümer- und Kontrollstruktur im
Vorhinein zu der Beurkundung tatsächlich nicht durchgeführt und dokumentiert habe. Die Struktur
auf Erwerberseite sei ihm indes persönlich bekannt gewesen, da er bei der Käuferin selbst den
Gesellschaftsvertrag beurkundet habe“ (UA S. 4). „Dass der Betroffene bereits den
Gesellschaftervertrag der Käuferin beurkundet hat, vermag eine solche Dokumentation nicht zu
ersetzen. Denn sie lag bereits nicht in schriftlicher Form vor, sodass keinerlei Nachprüfung
stattfinden kann“ (UA S. 6).

Da auch der Vortrag zur im Urteil angenommenen „leichtfertigen Pflichtverletzung“ durch den
Betroffenen ebenfalls tragend auf urteilsfremden Vortrag sowohl in Bezug auf die Erwerber- als
die Veräußererseite und zudem teilweise urteilsfremde Ausführungen zur Konstellation der
vollmachtlosen Vertretung sowie auf eine eigene Beweiswürdigung gestützt wird, der Betroffene
habe durch „seine Maßnahmen jedoch die Gewähr dafür geboten, dass eine
Vermögensverschiebung nicht ohne die Kontrolle der Eigentums- und Kontrollstruktur erfolgen
konnte“, weshalb die Annahme eines leichtfertigen Verstoßes zu einer „Sanktionierung des
bloßen Verwaltungsungehorsams ohne materielles Unrecht“ führen würde, kann auch dieser
Vortag der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

2.
Eine Verfahrensrüge, insbesondere eine den Anforderungen des § 79 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entsprechende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) oder eine Verfahrensrüge gem.
§ 261 StPO (in Bezug auf die Nichtwürdigung von im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden)
hat der anwaltlich vertretene Betroffene nicht erhoben.

Zwar sind Fehler in der Bezeichnung der Rüge unbeachtlich, wenn es dem erkennbaren Willen
des Beschwerdeführers entspricht, dass er den Rechtsfehler (gleichgültig, ob als Sach- oder
Verfahrensrüge) rügen will (vgl. BGH NStZ 2007, 115 (116); BGH 21.11.2006, 1 StR 392/06 [Rüge
der Verletzung des § 261 im Rahmen der Sachrüge]); eine solche Umdeutung in eine
Verfahrensrüge ist aber nur möglich, wenn der Revisionsvortrag (bzw. Rechtsbeschwerdevortrag)
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt (K-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 337
Rn. 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der für eine zulässige Verfahrensrüge erforderliche Tatsachenvortrag (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
344 Abs. 2 Satz 2 StPO) muss das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, das Vorliegen
des behaupteten Rechtsverstoßes ohne Rückgriff auf andere Unterlagen zu prüfen (vgl. st. Rspr.
des BGH zu § 344 StPO, etwa Beschluss vom 04.10.2017 - 3 StR 145/17, Meyer-Goßner/Schmitt,
StPO, 65. Aufl. 2022, § 344 Rn. 21 mwN). Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der
Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die
Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner
Rüge den Boden entzieht (BVerfG NJW 2005, 1999 (2001); BGH StV 1996, 530 (531); NStZ 2000,
49 (50); NStZ-RR 2007, 53 (54); KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 38 mwN). Die
Verfahrenstatsachen müssen zugleich so vollständig angegeben werden, dass das Revisionsbzw.
Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdebegründung
in die Lage versetzt wird, darüber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu
entscheiden KK-StPO/Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag
in der umfangreichen Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht.

a. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer (bzw.
Rechtsbeschwerdeführer) eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht
unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen,
benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der
unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser
zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18.07.2019 - 5 StR
649/18 -, juris und 15.09.1998 – 5 StR 145/98 -, juris; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse
vom 20.11.2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12.09.2018 –
[2] 161 Ss 141/18 [40/18] -; mwN). Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu
erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände
oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der
Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen
Beweisaufnahme erlangten Überzeugung erwecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom
09.051996 - 1 StR 175/96 -, juris). Ob das Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines
weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht (vgl. BGH,
Beschluss vom 09.05.1996, aaO, juris).

Dem wird das Vorbringen in der Rechtfertigungsschrift nicht gerecht, da schon nicht
dargelegt ist, wie sich das beanstandete Beweisergebnis aus der Sicht des Tatrichters
darstellte und welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte
drängen müssen. Auch ob der verteidigte Betroffene in der Hauptverhandlung
entsprechende Beweisanträge gestellt oder Beweisanregungen abgegeben hat, wird nicht
mitgeteilt. Für die Frage, ob das bisherige Beweisergebnis den Tatrichter zur weiteren
Beweiserhebung drängen musste, ist nicht entscheidend, welche Vorstellungen der
Beschwerdeführer von dem bisherigen Beweisergebnis hat, sondern wie sich dieses dem
Tatrichter darstellen musste.

b. § 261 StPO verlangt eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung
erhobenen Beweise. Auch wenn das Gericht nicht gehalten ist, auf jedes Vorbringen
einzugehen und jeden erhobenen Beweis im Urteil zu behandeln, muss es unter
Würdigung der dafür und dagegen sprechenden relevanten Beweise und Überlegungen
lückenlos darlegen, was für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend war. Umstände,
welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend
übergangen werden. Dass eine verlesene oder im Selbstleseverfahren eingeführte
Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, kann
mit der Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden. Eine entsprechende
Verfahrensrüge muss gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sämtliche Umstände mitteilen, deren
Kenntnis das Revisionsgericht für die Beurteilung der Frage benötigt, ob eine von der
Revision vorgelegte, im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunde mit Blick auf den ihr
zukommenden Beweiswert unrichtig oder unvollständig gewürdigt wurde (BGH, Urteil vom
13.07.2017 - 3 StR 148/17 -, juris).

Dem genügt der Rechtsbeschwerdevortrag schon deshalb nicht, weil er nicht mitteilt,
welche Urkunden und jeweils in welchem Umfang im Selbstleseverfahren in die
Hauptverhandlung eingeführt wurden. Aus den Urteilsgründen, welche der Senat in Bezug
auf die zulässige Sachrüge heranziehen kann, ergibt sich lediglich, dass die
Feststellungen auch „auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten“ beruhen
(UA S. 4 zweiter Absatz). Welche Dokumente dies im Einzelnen waren und in welchem
Umfang die jeweiligen Dokumente im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, ist den
Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen. Das Protokoll der Hauptverhandlung steht dem
Senat im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht zur Verfügung.

Da eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben wurde, entzieht sich der urteilsfremde Vortrag
nach allem der Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

C.
Ohne dass es vorliegend für die Entscheidung noch darauf ankommt, weist der Senat
abschließend auf Folgendes hin:

Der volle Name des kurz als Geldwäschegesetz (GwG) bezeichneten Gesetzes, das den 1992
eingeführten Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 StGB ergänzt, bringt deutlich zum
Ausdruck, um was es dem Gesetzgeber geht: „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten“ (Wahl in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021,
Geldwäsche, Rn. 51.1). Für jeden eingängig ist, dass verpflichtet ist, wer Zahlungsdienste
anbietet. Daneben hat der Gesetzgeber aber mit Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern, Immobilienmaklern und insbesondere Güterhändlern nahezu alle am
Wirtschaftsleben Beteiligten zur Geldwäschebekämpfung herangezogen und ihnen weitgehende,
auch kostenintensive Pflichten für ihre Tätigkeit auferlegt. Zu deren Durchsetzung wurden
entsprechende Bußgeldtatbestände geschaffen (§ 56 GwG). Diese sehen ausreichend hohe
Bußgelder vor, um zu verhindern, dass etwa Güterhändler - oder wie vorliegend Notare -
planmäßig ihren Geschäften - bei Notaren insbesondere die Beurkundung eines Erwerbvorgangs
nach § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes - unter Verstoß gegen die Pflichten des
Geldwäschegesetzes nachgehen; denn die korrekte Pflichterfüllung kann leicht dazu führen, dass
Kunden verprellt werden und von Geschäften Abstand nehmen (vgl. Wahl aaO, Rn. 51.7).
Der betroffene Notar hat sich vorliegend nach den Urteilsgründen u.a. auch dahin eingelassen,
dass die Verkäuferin von der Kanzlei XY vertreten worden sei, die den „Fahrplan“ für das
Beurkundungsgeschäft vorgegeben habe (UA S. 4), was nach der klaren gesetzlichen Regelung
der Pflichten des Notars im GwG 2020 aber keine rechtliche Relevanz haben kann. Gleiches gilt
für die Einlassung des Betroffenen, er habe „Zeitdruck von der Erwerberseite bekommen, da ein
„Bieterrennen“ vorgelegen“ habe. Eine „besondere Eile der Beteiligten“ stellt vielmehr sogar einen
Anhaltspunkt für ein erhöhtes Geldwäscherisiko dar (Geldwäschegesetz 2021, Auslegungs- und
Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare, Bundesnotarkammer, Stand Oktober 2021, S.
23). Dem Geldwäschegesetz liegt - als Begleitgesetz des Straftatbestandes § 261 StGB - der
Gedanke zugrunde, die gewerbliche Wirtschaft, vor allem Finanzinstitute - u.a. aber auch Notare
- durch Auferlegung von unterschiedlichen Prüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten in die
Geldwäschebekämpfung einzubeziehen. Die im GwG enthaltenen Verpflichtungen sollen nach
allem einerseits präventiv zur Verhinderung von Geldwäsche beitragen, andererseits repressiv
wirken, also den Nachweis der Geldwäsche ermöglichen (Wahl, aaO, Rn. 51.19).

Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung kommt es „bei der Beurteilung des
Anwendungsbereichs der Vorschriften des §§ 10 ff. GwG 2020“ nicht - im Sinne einer
ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung von § 11 Abs. 5a Abs. 1 S. 1 GwG 2020 - darauf
an, „ob und in welchem Maße die Identifizierungs- und Verifizierungshandlungen des Notars das
Risiko einer Geldwäsche durch das von ihm beurkundete Immobiliengeschäft tatsächlich
beeinflussen.“ Solches hatte das Amtsgericht demgemäß auch nicht festzustellen. Der
gesetzgeberische Ausgangsfall des GwG 2020 ist die Annahme eines üblichen
Geldwäscherisikos (das nicht ausdrücklich im GwG geregelt ist). Nach plausibler Einschätzung
der Bundesnotarkammer wird bereits dadurch, dass sich der Notar streng an die Vorgaben der
Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und die übrigen berufsrechtlichen Vorschriften zu
halten hat, das Geldwäscherisiko in der Praxis eklatant verringert (Bundesnotarkammer,
Geldwäschegesetz 2021, Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare,
Stand Oktober 2021, S. 22). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Notars gem. § 10 Abs. 1
Nr. 2 GwG 2020 gehört u. a. die Feststellung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich
Berechtigten i.S.d § 3 GwG 2020 handelt, und bejahendenfalls dessen Identifizierung
(Erbs/Kohlhaas/Häberle, 239. EL Dezember 2021, GwG § 3 Rn. 1).

Gleichfalls unzutreffend ist - nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen und dem
Gesetzeszweck - folgende in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Auslegung der den
Notar betreffenden Vorschriften im GwG 2020: „Eine die Pflichtwidrigkeit begründende
Risikosteigerung kommt damit nur dann in Betracht, wenn der Notar durch seine Handlungen die
Möglichkeit geschaffen oder die Wahrscheinlichkeit erhöht hat, dass es zu einer (faktischen)
Vermögensübertragung kommt, die theoretisch eine Geldwäschehandlung darstellen könnte.“

Nach dem Wortlaut des Gesetzes, nach der systematischen Auslegung sowie nach dem Willen
des Gesetzgebers ging es diesem - europarechtlichen Vorgaben folgend - bei Schaffung der
bußgeldbewehrten Regelungen in § 11 Abs. 5a GwG 2020 („Identifizierung“, wie dem insoweit
inhaltsgleichen § 12 Abs. 4 GwG in der Fassung des GwG vom 25.06.2021) i.V.m. § 8 GwG 2020
(„Aufbewahrungspflichten“ in Bezug auf die einzuholenden Informationen) und § 10 GwG 2020
(„allgemeine Sorgfaltspflichten“) zur Bekämpfung der Geldwäsche gerade darum, das erkannt
hohe Geldwäscherisiko im deutschen Immobiliensektor durch eine standardisierte Ausgestaltung
des notariellen Verfahrens bei Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, welche von den
Notaren zu erfüllenden Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten umfassen, präventiv zu verringern
(vgl. hierzu BT-Drs. 19/13827, S. 135 und Herzog/Figura, 4. Aufl. 2020, GwG § 11 Rn. 42 mwN).
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 09.10.2019 weist
unter „A. Problem und Ziel“ eingangs darauf hin, dass in den vergangenen Jahren verstärkt
Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor in den Fokus gerückt seien, denen mit
geeigneten Maßnahmen begegnet werden soll (Bt- Drs. 19/13827 S.1). § 11 Abs. 5a GwG 2020
(bzw. § 12 Abs. 4 GwG 2021) normiert daher eine besondere - standardisiert vorgegebene -
Prüfpflicht des Notars, sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1
Grunderwerbsteuergesetz für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Abs. 2 oder 3 GwG handelt.
Unter Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz fallen insbesondere
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, die durch einen
Kaufvertrag begründet werden. Der beurkundende Notar ist vor der Beurkundung in jedem
Einzelfall - lediglich, aber zwingend - dazu verpflichtet, (auch) die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden
Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (§ 11
Abs. 5a S. 1 GwG).

„Wirtschaftlich Berechtigte“ sind stets natürliche Personen und werden in § 3 Abs. 1 - 4 GwG 2020
für das GwG 2020 umfassend definiert. Die Identifizierungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten
soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen sichtbar machen, in dessen
wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse eine Transaktion erfolgt (RegE GwBekErgG, BT-Drs.
16/9038, 30). Insbesondere verschachtelte Konzernstrukturen eignen sich für die Verschleierung
der (natürlichen) Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten und damit für einen Missbrauch zum
Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (vgl. ausführlich hierzu Herzog/Figura, 4.
Aufl. 2020, GwG § 3 Rn. 1ff mwN).

§ 3 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GwG enthält - worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend
hingewiesen wird - eine wichtige Einschränkung der Reichweite der Rechtsfigur des wirtschaftlich
Berechtigten nach § 3 Abs. 1 GwG, die in der Ratio der Rechtsfigur des wirtschaftlich
Berechtigten nach § 3 Abs. 1 GwG begründet ist. Danach liegen keine wirtschaftlich Berechtigten
iSd § 3 GwG vor, wenn - trotz des Vorliegens aller weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen
eines wirtschaftlich Berechtigten - die juristische Person, sonstige Gesellschaft oder
Rechtsgestaltung iSd § 3 Abs. 3 GwG an einem organisierten Markt
nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert ist oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden
Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen
internationalen Standards unterliegt (vgl. zu GwG 2021 BeckOK GwG/Frey, 9. Ed. 1.3.2022, GwG
§ 3 Rn. 40 ff mwN).

Ob eine Ausnahme nach § 3 GwG 2020 vorliegt, hat der Notar vor Beurkundung zu prüfen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 GwG; zum Umfang und zum Inhalt der gebotenen Identifizierung des wirtschaftlich
Berechtigten vgl. ausführlich Bundesnotarkammer, Geldwäschegesetz 2021, Auslegungs- und
Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare, Stand Oktober 2021, S. 28 - 40 mwN).
Auf Verlangen hat der Notar die nach § 11 Abs. 5a S. 1 GwG 2020 vom Vertragspartner
vorzulegende (und von dem Notar aufzubewahrende) Dokumentation gemäß § 11 Abs. 5a S. 2
GwG der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 5a S. 2 GwG 2020 bzw. § 12 Abs.
4 S. 2 GwG 2021). Die Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Dokumentation beträgt mindestens
fünf Jahre (§ 8 Abs. 4 GwG 2020 bzw. § 8 Abs. 4 GwG 2021). Gemäß der klaren Regelung in
§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG 2020 hat der Notar die Beurkundung schlicht abzulehnen, solange der
Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 GwG 2020 nicht nachkommt oder eine
Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 GwG
2020 nicht erfüllt.

Zur Durchsetzung der für ihre Tätigkeit nach dem Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten,
insbesondere der nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Notars stehenden
Pflicht aus § 11 Abs. 5a GwG 2020 (bzw. § 12 Abs. 4 GwG 2021), hat der Gesetzgeber
entsprechende Bußgeldtatbestände geschaffen (insb. § 56 Abs. 1 Nr. 25 GwG 2020), der Vorwurf
einer mit einer Kriminalstrafe belegten Straftat wird insoweit gerade nicht erhoben (vgl. zur
Abgrenzung von Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht Engelhart in:
Esser/Rübenstahl/Saliger/ Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, Vorbemerkungen zu § 1 ff mwN).
Bußgeldbewehrt ist damit insoweit nur die sich aus der genannten Bestimmung (§ 11 Abs. 5a
GwG 2020 bzw. nunmehr § 12 Abs. 4 GwG 2021) ergebende Mindestidentifizierung des
wirtschaftlich Berechtigten. Soweit im Einzelfall auf der Grundlage einer entsprechenden
Risikobeurteilung weitere Daten festzustellen sind, dies aber unterbleibt, wird dadurch keine
Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Einer Bußgeldbewehrung wäre für diesen Fall auch
entgegenzuhalten, dass die Gebotsnorm unbestimmt ist und deshalb für den Normadressaten die
von ihm geforderte Verhaltenspflicht nicht mit der notwendigen Klarheit vom Gesetzgeber
festgelegt würde (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 239. EL Dezember 2021, GwG § 11 Rn. 1-10).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

22.06.2022

Aktenzeichen:

1 Rb 34 Ss 122/22

Normen in Titel:

GWG §§ 10 Abs. 9, 11 Abs. 5a, 56 Abs. 1 Nr. 25