Korrektur der falsch berechneten Ehezeit im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG
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Dokumentnummer: 12zb162_01
letzte Aktualisierung: 30.03.2004
BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01
Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten
Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach
Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 -
283).
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 162/01
vom
11. Februar 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten
Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach
Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 -
283).
BGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Wiesbaden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Der Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am 1. April 1937) und die
Ehefrau (hier: Antragstellerin; geboren am 28. November 1939) hatten am
18. Juli 1963 geheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hatte das Amtsgericht, das auf der Grundlage
eines früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit vom 1. Juli 1963 bis zum
30. November 1982 zugrunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch
Beschluß vom 21. September 1993 dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 322,73 DM, bezogen auf den
30. November 1982, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Dabei hatte das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie darüber hinaus betriebliche Versorgungsanwartschaften
des Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 berücksichtigt. Die
hiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau
hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach
eines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, daß der
maßgebliche Scheidungsantrag erst am 16. Januar 1990 zugestellt worden sei.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht
den Beschluß des Amtsgerichts vom 21. September 1993 dahingehend abgeändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
593,34 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat. Dabei ist das
Oberlandesgericht nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünften
der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1963 bis
31. Dezember 1989;
beider Parteien bei der BfA, für die Ehefrau in Höhe von 191,59 DM und für den
Ehemann in Höhe von 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den
31. Dezember 1989, sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Druck- und Verlagshaus F.
(weiterer Beteiligter zu
2) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 36,09 DM
und bei der Versorgungskasse der D.
P.
(weitere Beteiligte zu 3)
in Höhe von (ebenfalls umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich
29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte
der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die
weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht
geäußert.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht (redaktioneller Leitsatz veröffentlicht in EzFamR aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde
uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere
Beschwerde werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform angewandt werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991,
931 ff.) ist darin nicht zu sehen.
2. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Berechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangen
worden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach
weit zu fassen, so daß darunter auch Rechtsanwendungsfehler fielen; zu diesen zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, 2317)
eingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr im
Verbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächst
vorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnahmefälle zu beschränken, nämlich bei Wertveränderungen einer Versorgung
aufgrund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versorgung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demgegenüber stellte der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 10/5447,
S. 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgung
maßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächlicher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände berücksichtigt werden können, so daß die Korrektur eines fehlerhaft oder aufgrund
anderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgeschlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks.
10/6369, S. 10 ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im
Wertunterschied bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache
hierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht
oder nicht richtig bewertet wurden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht
4. Aufl.,
631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (vgl. § 10 a Abs. 2
VAHRG) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilprozessualen Abänderungsklage gemäß
seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Vielmehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der nachträglichen Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog.
Totalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert
zu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ
1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996,
282, 283).
Danach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der zu einer falschen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach
Amtsgericht hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffassung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am 10. Dezember 1982
zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehezeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser
Antrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich als
schlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung
vorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Abänderungsverfahren nach
die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte,
(mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde.
Denn das Verfahren nach
rechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefaßten Abänderungsvoraussetzungen verlangen nicht, daß zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpft
wurden. Selbst eine bereits einmal nach
kann
gegebenenfalls
erneut
abgeändert
werden
(vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, Rdn. 8; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a
VAHRG Rdn. 4).
3. Zutreffend ist das Oberlandesgericht von einem Ehezeitende am
31. Dezember 1989 ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der dem Ehemann
am 10. Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schriftsatz vom 16. Mai 1989 zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der vom
Ehemann am 27. August 1985 zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurde
durch Verfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 dem Prozeßvertreter der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das Verfahren damals ruhte. Am 20. September 1989 wurde dieser Scheidungsantrag erneut dem Prozeßvertreter der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom gleichen Tag, daß die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahren
in Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der Mandantin persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heute
kein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am 19. Dezember 1989 ein weiterer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem Prozeßvertreter der Ehefrau am 8. Januar 1990 übermittelt wurde. Im Termin vom 16.
Januar 1990 erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau, daß er nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die Ehefrau zu Protokoll ihrem Prozeßvertreter Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau den
Verzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. Diese Vorgänge
hat das Oberlandesgericht dahingehend gewürdigt, daß für die Feststellung der
Ehezeit nach
Ehemannes vom 19. Dezember 1989 am 16. Januar 1990 maßgeblich sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststellungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls
nicht zu beanstanden.
Nach
Abs. 2 a.F. ZPO, 27 FGG in Verbindung mit 561 a.F. ZPO sind für die weitere
Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen, d.h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts, maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächlicher
Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen geltend
gemacht werden. Verfahrenswidrig zustande gekommen sind beispielsweise
Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Grundsatz
der Parteiöffentlichkeit oder unter Mißachtung eines Zeugnisverweigerungsrechtes nach
nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (
Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und
feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit
15. Aufl., § 27 Rdn. 42, 44 m.w.N.). Erhebliche Fehler sind danach weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe
den Inhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls vom 6. November
1984 aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Daß dieses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder daß das
Oberlandesgericht den von ihm herangezogenen Teil des Protokolls akten- oder wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer
selbst nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als "angeblich" vermag insoweit
keinen Rechtsfehler darzulegen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch
nicht nach
weiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsache
verhandelt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 626 Rdn. 1). Dem Ehemann
war es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Daß er dies
versäumt hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihren
Scheidungsantrag aufrechtzuerhalten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht hätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 27. August 1985 abstellen
müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Daß dieser
Scheidungsantrag entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts (Verfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 sowie Schreiben des Amtsrichters vom 8. Juni 1989) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondern
förmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach
Scheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichten
könnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf die
Zustellung dieses Scheidungsantrages an den (ehemaligen) Prozeßvertreter
der Ehefrau am 20. September 1989 berufen. Durch die Rücknahme des
Scheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren
nach
Eine Zustellungsvollmacht läßt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus
war durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO
21. Aufl., § 86 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl., § 86 Rdn. 3).
4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Die Auskünfte der BfA, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom
26. Juni 2001 zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die
Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG vom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/
AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der
Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,
vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ
2003, 435 ff. m.w.N.).
Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nach der Barwertverordnung in der Fassung
der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 26. Mai
2003 (BGBl. I 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der
Barwertverordnung geltend gemacht hat (
ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003,
1648, 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 -
Hahne
Sprick
Ahlt
Weber-Monecke
Dose
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:10.02.2004
Aktenzeichen:XII ZB 162/01
Rechtsgebiete:Versorgungsausgleich
Erschienen in:NJW-RR 2004, 795-797
Normen in Titel:VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2