Kein neuer Aufteilungsplan bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10168
Erstelldatum: 16.04.2002
Teileigentum in Wohnungseigentum
Wohnungseigentum bedarf zwar der Zustimmung der übrigen
Wohnungseigentümer. Ein neuer amtlich berichtigter Aufteilungsplan ist
aber nicht beizubringen.
Gründe
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.3.2000 erwarb der XXX vom Eigentümer des Hauses XStraße in Bremen, das zuvor vom Eigentümer in Wohnungseigentum und Teileigentum
aufgeteilt worden war, das im Souterrain und Hochparterre mit der Nr. 1 bezeichnete
Teileigentum. Mit notariellem Vertrag vom 31.10.2000 verkaufte der XXX das Teileigentum
an die XXX. Eingangs des Vertrages heißt es: „Das Teileigentum wird in Wohnungseigentum
umgewandelt.“ Dem Vertrag war der bei Einrichtung von Wohnungs-/Teileigentum durch den
früheren Hauseigentümer gefertigte Aufteilungsplan in Kopie beigefügt.
Am 2.1.2001 beantragte der Notar u. a., die Umwidmung des Teileigentums in
Wohnungseigentum im Grundbuch einzutragen und das Eigentum umzuschreiben. Durch
Beschluss vom 6.3.2001 beanstandete das Grundbuchamt das Fehlen der Zustimmung der
Eigentümer des in VR Bl. X und X eingetragenen Grundbesitzes und verlangte, deren
Zustimmung in der erforderlichen Form sowie die geänderten Aufteilungspläne hinsichtlich des
Sondereigentums Nr. 1 beizubringen. Dazu setzte es eine Frist bis zum 6.5.2001. Mit Schreiben
vom 13.3.2001 vertrat der Notar die Auffassung, er habe die erforderlichen
Zustimmungserklärungen bereits eingereicht. Im übrigen sei aus dem Aufteilungsplan
ersichtlich, dass das Sondereigentum Nr. 1 als Wohnung geeignet sei, da es Küche und Bad
enthalte. Die übrigen Bezeichnungen der Räume als Lager oder Büro seien rechtlich ohne
Bedeutung. Diesem Schreiben waren Bauzeichnungen für das Souterrain und das Hochparterre
in Form eines Faxes beigefügt.
Durch Beschluss vom 31.3.2001 beharrte das Grundbuchamt auf seiner Auffassung und setzte
dem Notar erneut eine Frist bis zum 6.5.2001 für die Beibringung der geforderten Unterlagen.
Da gegen den Verkäufer im April 2001 das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, ersuchte
das Insolvenzgericht um Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Am 31.5.2001
gingen die noch fehlenden Zustimmungserklärungen der Eigentümer zur Umwidmung des
Teileigentums in Wohnungseigentum beim Grundbuchamt ein.
Mit Beschluss vom 4.7.2001 gab das Grundbuchamt dem Notar unter anderem auf, die
geänderten Aufteilungspläne im Original einzureichen. Im übrigen wies es auf das
Insolvenzverfahren gegen den Verkäufer hin und verlangte die Genehmigung des Kaufvertrages
durch den Insolvenzverwalter und dessen Zustimmungserklärung zur Umwidmung in der Form
des § 29 GI30 nebst Insolvenzverwalternachweis. Gegen diesen Beschluss hat der Notar
Erinnerung insofern eingelegt, als die Vorlage eines neuen Aufteilungsplans und die
Genehmigung des lnsolvenzverwalters zu den Verfügungen des Verkäufers verlangt wurde. Die
Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem
Landgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom
20.8.2001 die Beschwerde des Notars mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorzulegenden
Aufteilungspläne nicht im Original, sondern in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind. Gegen
diesen Beschluss hat der Notar unter dem 5.9.2001 weitere Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass neue Aufteilungspläne nicht vorzulegen seien,
weil weder neues Sondereigentum begründet noch die Grenzen des Sondereigentums geändert
werden. Der Kaufvertrag vom 31.10.2000 sei lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen XXX abgeschlossen worden. Daher seien Genehmigungs- oder Zustimmungserklärungen
des lnsolvenzverwalters nicht erforderlich.
Die gemäß
die Vorlage eines neuen Aufteilungsplans ebenso wenig verlangt werden kann wie Erklärungen
des Insolvenzverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages und Zustimmung zur Umwidmung
des Teileigentums Nr. 1 in Wohnungseigentum.
Die Umwandlung eines bisherigen Sondereigentums in Wohnungseigentum bedarf, wenn es sich
um eine materielle Änderung der Zweckbestimmung handelt, der Zustimmung der übrigen
Eigentümer. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer liegen hier in der erforderlichen Form
vor.
Bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern im Zusammenhang mit der Begründung von
Wohnungseigentum bzw. Teileigentum ist der Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 WEG ein Aufteilungsplan beizufügen. Durch die nach
Bezugnahme bei der Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung zur näheren
Bezeichnung von Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird der Aufteilungsplan, als
Anlage der Eintragungsbewilligung infolge doppelter Bezugnahme Gegenstand der
Grundbucheintragung. Der Aufteilungsplan soll die genaue Abgrenzung des Sondereigentums
vom Gemeinschaftseigentum sicherstellen. Er muss die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage
und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile
wiedergeben (vgl. Haegele, GBO, 10. Aufl., Rn 2852; BayObLG Rpf1.1998,194 m.w.N.). Für
die Einzelausgestaltung des Gebäudes und der Wohnungen (Räume), ist er nicht maßgebend,
d.h. er besagt nichts Abschließendes darüber, ob ein als Büro oder Lager bezeichneter Raum
auch tatsächlich entsprechend dieser Bezeichnung genutzt wird (vgl. Haegele a.a.O.).
Da vorliegend das ursprüngliche Teileigentum Nr. 1, das Räume sowohl Hochparterre als auch
im Souterrain umfasst, in seiner Lage und in seinen Grenzen unverändert in Wohnungseigentum
umgewandelt werden soll, ist zwar die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, nicht
aber ein neuer amtlich berichtigter Aufteilungsplan beizubringen (vgl. auch BayObLG a.a.O.).
Es ist unschädlich, dass die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.3.2001 eingereichten
Bauzeichnungen lediglich als Fax vorgelegt worden sind, und sie zudem noch etwas andere qmZahlen für die einzelnen Räume aufweisen. Dadurch ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich
Beschwerdeführer auch deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil er keinen neuen
Aufteilungsplan vorzulegen hatte.
Der Kaufvertrag ist bereits am 31.10.2000 wirksam abgeschlossen worden. Die Zustimmung des
Verkäufers zur Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum ist in diesem Vertrag
erklärt und der Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf die Käuferin (Eingang beim
Grundbuchamt am 2.11.2000) ist gestellt worden, bevor am 9.4.2001 das Insolvenzverfahren
gegen den Verkäufer eröffnet worden ist. Zudem ist kein neuer Aufteilungsplan vorzulegen.
Daher bedarf es keiner Genehmigungs- oder Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters zu
den Verfügungen des Verkäufers.
Die weitere Beschwerde des Notars musste daher Erfolg haben. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Bremen
Erscheinungsdatum:26.11.2001
Aktenzeichen:3 W 52/01
Erschienen in:
DNotI-Report 2002, 70
ZWE 2002, 184-185
ZWE 2002, 229-230
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1