OLG Hamm 22. Dezember 2020
10 U 103/19
BGB §§ 210, 1795 Abs. 1, 2314, 2325

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen

letzte Aktualisierung: 7.7.2021
OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2020 – 10 U 103/19

BGB §§ 210, 1795 Abs. 1, 2314, 2325
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die
Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)
2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung
eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen
Angehörigen abzusehen.

Gründe

I.
Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege
der Stufenklage geltend. Auf der Auskunftsstufe begehrt er Wertermittlung durch Vorlage
von Sachverständigengutachten hinsichtlich zweier Grundstücke in I.
Der Kläger gewährt als Sozialhilfeträger der Schwester des Beklagten, Frau N X, geboren
am 00.00.1956, seit dem 16.04.1964 Sozialhilfe. Die Leistungsempfängerin ist aufgrund
einer schweren intellektuellen Behinderung geschäftsunfähig. Der Vater der
Leistungsempfängerin und des Beklagten verstarb am 00.11.1989. Er wurde aufgrund
letztwilliger Verfügung vom 01.03.1988 allein beerbt von seiner Ehefrau, Frau N1 X. Diese
verstarb am 00.00.2015 und wurde von dem Beklagten aufgrund privatschriftlichen
Testaments vom 15.12.1989 allein beerbt. Bis zu seinem Tod war der Vater des Beklagten
Betreuer der Leistungsempfängerin. Seit dem 05.02.1990 ist der Beklagte ihr gesetzlicher
Betreuer.

Der Erblasser hatte durch Vertrag vom 01.12.1987 die Immobilien Gstraße 00 und Xstraße
00 in I unentgeltlich auf den Beklagten übertragen. Dabei hatte er sich zu seinen Gunsten
und zugunsten seiner Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an beiden Immobilien vorbehalten
und ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Immobilie Gstraße 00
einräumen lassen. Das Nießbrauchsrecht wurde Anfang 2014 im Grundbuch gelöscht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.9.2017 übersandte der Beklagte dem Kläger ein
Nachlassverzeichnis aufgrund des Erbfalls nach der Mutter. Daraus ergab sich, dass ein
werthaltiger Nachlass nicht vorhanden war. Durch Bescheid vom 09.10.2017 leitete der
Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Leistungsempfängerin
aufgrund des Erbfalls nach dem Vater auf sich über. Gegen diesen Bescheid legte der
Beklagte am 23.10.2017 Widerspruch ein. In dem Widerspruchsbescheid vom 28.5.2018
führte der Kläger aus, dass die Prüfung ergeben habe, „dass Ansprüche auf Zahlung des
Pflichtteils nicht mehr bestehen und Ihnen gegenüber keine Forderung aus dem Erbe mehr
geltend gemacht wird.“ Der Widerspruchsbescheid ergehe allein zur Abwendung der
Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Gegen
diesen Bescheid erhob der Beklagte beim Sozialgericht Dortmund Klage. In einem
Schreiben an das Sozialgericht Dortmund vom 16.7.2018, in dem auf die
Überleitungsanzeige vom 9.10.2017 betreffend Ansprüche nach dem Erbfall des Vaters
Bezug genommen wird, erklärte der Kläger, dass aus dem übergeleitetem Recht keine
Forderungen geltend gemacht werden. Dies sei im Widerspruchsbescheid auch
ausdrücklich aufgeführt. Die Klage werde nur wegen der Kostenfrage geführt. Mit
Schreiben vom 1.8.2018 betreffend den Erbfall nach dem Vater forderte der Kläger den
Beklagten auf, ein Verkehrswertgutachten vorzulegen. Nachdem die Beteiligten das
Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, legte das Sozialgericht mit
Beschluss vom 29.11.2018 die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auf. Mit
Bescheid vom 11.3.2019 erfolgte eine erneute Überleitung etwaiger Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche auf den Kläger. Eine weitere Überleitung nahm der Kläger
durch Bescheid vom 27.3.2019 noch einmal vor. Mit Schriftsatz vom 8.4.2019 legte der
Beklagte dagegen Widerspruch ein, den der Kläger mit Bescheid vom 18.09.2019
zurückwies. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte Anfechtungsklage ein.
Mit Schriftsatz vom 9.1.2019 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Verjährung sei gehemmt gewesen, da ein
Vertretungshindernis bestanden habe. Der Beklagte als gesetzlicher Betreuer der
Leistungsempfängerin hätte nach dem Tod seines Vaters zunächst Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber seiner Mutter als Verwandte geltend machen
müssen. Nach dem Tod der Mutter hätte der Beklagte sodann die Ansprüche der
Leistungsempfängerin gegenüber sich selbst geltend machen müssen, da er Alleinerbe
der Mutter geworden sei. Daher habe die Verjährung erst ab dem
Anspruchsinhaberwechsel durch die Überleitung im Jahr 2017 zu laufen begonnen. In dem
Widerspruchsbescheid seien die Sachverhalte nach dem Tod der Mutter und nach dem
Tod des Vaters miteinander vertauscht worden. Dies sei für den Beklagten offensichtlich
gewesen. Da der Nachlass nach der Mutter negativ gewesen sei, seien keine Ansprüche
geltend gemacht worden. Es sei jedoch aufgefallen, dass nach dem Tod des bereits 1989
verstorbenen Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht gekommen seien.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe Ansprüche der
Leistungsempfängerin auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
nach dem Vater nicht wirksam auf sich übergeleitet. Da seit dem Erbfall nach dem Vater
mehr als 29 Jahre vergangen seien, sei der Anspruch verjährt.

Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte verurteilt worden, den Wert des
Grundstücks Gstraße 00 und des Grundstücks Xstraße 00 in I durch Vorlage eines
Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vorlage von Gutachten für die beiden
Grundstücke gem. §§ 2314, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 SGB XII gegen den Beklagten
zu. Der Kläger habe den Anspruch wirksam auf sich übergeleitet. Die
Leistungsempfängerin sei nach dem Tod des Vaters pflichtteilsberechtigt gewesen. Diese
Ansprüche seien wirksam auf den Kläger übergegangen. Eine Überleitung habe bereits
durch den Bescheid des Klägers vom 09.10.2017 stattgefunden. Der Überleitungsbescheid
sei bindend, da Nichtigkeit nicht ersichtlich sei und der Bescheid auch nicht durch die
Behörde oder das Sozialgericht aufgehoben worden sei. Die vom Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung sei unbegründet, da Verjährung nicht eingetreten sei. Es habe ein
Vertretungs-Hindernis vorgelegen. Der Beklagte als Betreuer der Leistungsempfängerin
hätte deren Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müssen, sodass eine Vertretung
gemäß § 181 BGB unzulässig gewesen wäre. Aufgrund der Hemmung der Verjährung sei
die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der
Kläger habe auf den Anspruch auch nicht gemäß § 397 BGB verzichtet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag auf Abweisung der
Klage weiterverfolgt. Er trägt vor, der Kläger habe die Ansprüche der
Leistungsempfängerin nicht wirksam auf sich übergeleitet. Gegen den
Überleitungsbescheid vom 09.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
28.05.2018 habe er Klage erhoben. In diesem Widerspruchsbescheid habe der Kläger
ausgeführt, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Das sei im Verlauf des
Sozialrechtsstreits vor dem Sozialgericht Dortmund mit Schriftsatz vom 16.07.2018 erneut
bestätigt worden und habe ihn veranlasst, den Sozialrechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt zu erklären. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für ihn nicht erkennbar
gewesen, dass der Kläger die Sachverhalte vertauscht habe. Der Beklagte erhebt erneut
die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Hagen abzuändern und die Stufenklage in der
Wertermittlungsstufe abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Überleitung der
Pflichtteilsergänzungsansprüche der Leistungsempfängerin sei wirksam erfolgt. In der
übereinstimmenden Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren könne kein
Verzicht gesehen werden. Der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich
darauf berufe. Bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 16.07.2018 habe sich der
offensichtliche Irrtum ergeben. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die
Pflichtteilsergänzungsansprüche auch nicht verjährt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2020 nebst
Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der
Klage nicht nur auf der Wertermittlungsstufe, sondern auch auf der beim Landgericht noch
anhängigen Leistungsstufe. Dieser ist jegliche Grundlage entzogen, weil der
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin, der vom Kläger gem. § 93 SGB
XII übergeleitet worden sein könnte, verjährt ist. In diesem Fall kann das
Rechtsmittelgericht gleichzeitig die weiteren Stufen durch einheitliches Endurteil abweisen
(BGHZ 94, 268, 275; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rn.
14 m.w.Nw.). Daran ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil der Beklagte mit der
Berufung lediglich beantragt hat, die Stufenklage in der Wertermittlungsstufe abzuweisen.
Der Antrag des Beklagten kann ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass
dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem
recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers entspricht. Dies gebietet ohnehin der
Grundsatz der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl.
MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 77 m.w.Nw.). Dieses Interesse
des Beklagten ist bei verständiger Würdigung auf Abweisung der gesamten Klage
gerichtet.

Der vom Kläger auf sich übergeleitete Pflichtteilsergänzungsanspruch der
Leistungsempfängerin gem. § 2325 BGB ist ebenso verjährt wie der
Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 BGB richtet sich gem.
Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, denn die Vorschriften über die Verjährung
in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB sind gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S.
1 EGBGB nur auf an diesem Tag bestehende und nicht verjährte Ansprüche anzuwenden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin war nach altem
Verjährungsrecht jedoch schon verjährt. Der Anspruch gegen den Erben gem. § 2325 BGB
verjährt gem. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist beginnt in
dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der
ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der Kenntnis ist hier
allerdings nicht auf die Leistungsempfängerin, sondern auf den Beklagten als deren
gesetzlicher Vertreter abzustellen, § 166 Abs. 1 BGB. Die Verjährung begann mithin am
05.02.1990, da an diesem Tag der Beklagte zum Betreuer der Leistungsempfängerin
bestellt worden ist, und war dementsprechend am 05.02.1993 vollendet.

Der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 BGB ist ebenfalls verjährt. Auf die Verjährung
dieses Hilfsanspruchs finden gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über die
Verjährung in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung Anwendung, denn der
Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. Für einen Anspruch aus § 2314
BGB galt nach altem Recht die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gem.
§ 195 BGB a.F. (BGHZ 33, 373, 379; BGH, Urteil vom 04. Oktober 1989 – IVa ZR
198/88 –, juris). Da die Verjährung gem. § 198 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs
begann, begann die Verjährungsfrist ab dem Erbfall am 00.11.1989 und war daher am
01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Nach neuem Recht gilt für den Auskunftsanspruch
nach § 2314 BGB zwar auch die Regelverjährung des § 195 BGB, die aber nach § 195
BGB n.F. nur noch drei Jahre beträgt. Der Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB n.F.,
wobei gem. Art. 229 § 23 Abs. 2 BGB die Verjährungsfrist allerdings nicht vor dem
01.01.2010 zu laufen beginnt. Dementsprechend war die Verjährung des
Wertermittlungsanspruchs am 01.01.2013 vollendet. Darauf, dass im Fall der Verjährung
des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der Erhebung der Verjährungseinrede im
Allgemeinen kein Bedürfnis mehr für den Wertermittlungsanspruch besteht, so dass dieser
als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 108, 393 - 400), kommt es deshalb nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Lauf der Verjährung nicht aufgrund der
Vorschrift des § 206 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, die mit § 210 BGB
n.F. wortgleich ist, gehemmt. Nach dieser Vorschrift trat die für oder gegen eine
geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen
Vertreter laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden oder der Mangel
der Vertretung behoben worden war. Ein Vertretungshindernis im Sinne dieser Vorschrift
lag lediglich in der hier rechtlich unbedeutenden kurzen Zeit vor zwischen dem Tod des
Erblassers, der gesetzlicher Betreuer der Leistungsempfängerin war und der Bestellung
des Beklagten zu deren Betreuer. In der Zeit ab dem 05.02.1990, nachdem der Beklagte
gesetzlicher Vertreter der Leistungsempfängerin geworden war, lag indessen kein
Vertretungshindernis mehr vor.

Der Beklagte war nicht gem. § 1795 BGB von der Vertretung der Leistungsempfängerin
ausgeschlossen und durfte für sein Mündel die Entscheidung treffen, etwaige Pflichtteilsund
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Mutter als alleinige Erbin des am
00.11.1989 verstorbenen Erblassers geltend zu machen. Ebenso wenig bestand ein
Vertretungshindernis nach § 181 BGB im Hinblick auf die Prüfung von Ansprüchen gegen
sich selbst gem. § 2329 BGB. Er wäre nur an der gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen gegen sich selbst oder die Mutter gehindert gewesen. Davon hat der Beklagte
jedoch abgesehen.

Die Entscheidung des Vormunds, ob ein Anspruch außergerichtlich erhoben wird, steht
nach h.M. weder einem Rechtsgeschäft i.S.d. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, noch
unterfällt sie dem § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Entscheidungen gehören zur
allgemeinen Sorgebefugnis des Vormunds und sind nicht Teil eines Rechtsstreits. Deshalb
ist der Vormund durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw.
Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages namens des Mündels gegen den Vormund
oder einen seiner Angehörigen abzusehen (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann
/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1795 BGB (Stand: 15.10.2019) Rn. 50;
Staudinger/Veit (2014) BGB § 1795 Rn. 67; Schulte-Bunert in: Erman, BGB, 16. Aufl.
2020, § 1795 BGB Rn. 11 a; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.
September 2003 – 3Z BR 167/03 –, juris; MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1795
Rn. 41 jeweils m.w.Nw.).

Etwas anderes ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht aus der von ihm
herangezogenen Entscheidung des BayObLG (BayObLGZ 2003, 248, 250, 251). Das
Gericht stellt in diesem Beschluss klar, dass die zum Aufgabenkreis des Vormunds
gehörende Prüfung und Entscheidung der Vorfrage, ob ein Rechtsstreit überhaupt geführt
werden soll, und die außerprozessuale Geltendmachung von Ansprüchen nach
herrschender Meinung von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht erfasst werden (BayObLG,
a.a.O., Rn. 13). Anders als im vorliegenden Fall war in dem vom BayObLG zu
entscheidenden Fall allerdings wegen des von § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfassten
Interessenkonflikts ein Ergänzungsbetreuer bestellt und dadurch dem Vormund die
Vertretungsmacht (konkludent) gem. § 1796 Abs. 1, 2 BGB entzogen worden. Das Gericht
führt deshalb weiter aus, dass der Ausschluss gem. § 1796 BGB zu Recht erfolgt sei. Die
Entziehung der Vertretung sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Es genüge
jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis
und ihre Bekanntgabe an den Betreuer (BayObLG, a.a.O., Rn. 15). Das bedeutet, dass
nach dieser Entscheidung allein der Entzug der Vertretungsmacht aufgrund einer
vormundschaftsgerichtlichen Maßnahme gem. § 1796 BGB maßgeblich dafür gewesen ist,
dass dem Vormund die Vertretungsmacht fehlte.

Insoweit liegt der Fall auch anders als der hier zu entscheidende Rechtsstreit. Unstreitig
sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nach Bestellung des Beklagten zum Vormund
der Leistungsempfängerin nicht getroffen worden. Der Beklagte hat – angehört nach § 141
ZPO – im Senatstermin angegeben, er habe seinerzeit das Vormundschaftsgericht in
Marsberg angeschrieben und um rechtlichen Rat betreffend die Pflichtteilsansprüche
seiner Schwester gebeten. Er habe jedoch vom Amtsgericht nichts mehr gehört. Es hätte
aber dem Vormundschaftsgericht oblegen, der Leistungsempfängerin einen
Ergänzungsbetreuer zu bestellen und den Beklagten von der Vertretung gem. § 1796 BGB
auszuschließen. Da dies nicht geschehen ist, bestand die Vertretungsmacht des Beklagten
jedenfalls insoweit fort, als ihm die Entscheidung oblag, Ansprüche der Betreuten gegen
die Mutter als Alleinerbin gerichtlich geltend machen zu wollen oder nicht. Der Beklagte hat
davon bis zum Eintritt der Verjährung jedoch abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

22.12.2020

Aktenzeichen:

10 U 103/19

Rechtsgebiete:

Verein
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Allgemeines Schuldrecht
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
In-sich-Geschäft
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 210, 1795 Abs. 1, 2314, 2325