Ausschluß von Löschungsansprüchen nach §§ 1179a Abs. 5, 1179b, 1196 BGB bei Bestellung von Eigentümergrundschulden
enthalte die Eintragungsbewilligung keine genaue Bezeichnung der Räume. Dieser Mangel werde nicht dadurch behoben,
daß die Räume nach der Ausübung des Wahlrechts durch die
Bet. endgültig feststünden. Denn der Bestimmtheitsgrundsatz
fordere, daß der Inhalt des Rechts für jeden Dritten aus dem
Eintragungsvermerk selbst i. V. m. der darin in zulässigem Umfang in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar sei. Im vorliegenden Fall könne ein Dritter aus dem Eintragungsvermerk1. V. m. der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht entnehmen, welchen Inhalt das Wohnrecht derzeit habe.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht nicht; die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume sind genügend genau bezeichnet.
a) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß
die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume genau bezeichnet sein müssen. Nach § 1093 Abs.1 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt
werden, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Belastungsgegenstand des Wohnungsrechts ist zwar das ganze
Grundstück, die Ausübung des Wohnungsrechts ist jedoch
— wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt — auf ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes, d. h. notwendigerweise
auf ein bestimmtes Gebäude oder einen bestimmten Teil eines
Gebäudes beschränkt. Daraus folgt, daß die einem Wohnungsrecht unterliegenden Räume, falls es sich nicht auf alle Gebäude oder Räume bezieht, in der Eintragungsbewilligung genau
bezeichnet werden müssen (BayObLG
BayObLG
Rd.-Nr.14, Palandt, 47. Aufl., Anm. 4a, Soergel/Siebert, 10.
Aufl., Rd.-Nr.15, jeweils zu
b) Im vorliegenden Fall entspricht die Eintragungsbewilligung
diesen Anforderungen. Das Wohnungsrecht soll zunächst an
dem Wohnhaustrakt des Hauses K.-Weg 8 ausgeübt werden.
Nach AuSübung des Wahlrechts der Bet. zu 1) soll das Wohnungsrecht entweder an diesen Räumen weiter ausgeübt werden oder aber an den Räumen der (heute noch im Rohbau befindlichen) Doppelhaushälfte des Hauses K.-Weg 10. Die dem
Wohnungsrecht unterliegenden Räume sind demnach — entgegen der Meinung der Vorinstanzen — genau besimmt. Ob
das Wohnungsrecht an den einen oder den anderen Räumen
auszuüben ist, ist keine Frage ihrer Bezeichnung. Dies hängt
vielmehr davon ab, ob die Bet. sich in Ausübung ihres Wahlrechts für das Wohnen in der Doppelhaushälfte K.-Weg 10 entscheiden. Das Wahlrecht bezieht sich — anders als in der Entscheidung BayObLG
der Eintragungsbewilligung genau bestimmte Räume. Die Entscheidung der Bet. zu 1) ist als auflösende Bedingung für das
Wohnungsrecht am Wohnhaustrakt K.-Weg 8 (§ 158 Abs. 2
BGB) und zugleich als aufschiebende Bedingung für das Wohnungsrecht an der Doppelhaushälfte K.-Weg 10 anzusehen
(§ 158 Abs.1 BGB). Gegen eine solche Potestativ-Bedingung
bestehen keine Bedenken (vgl.
1968, 23, 24; BayObLG
vor
zugleich auflösende und aufschiebende Bedingung sein (KG
JFG 20, 6, 7). Die hier maßgebende Bedingung ist schließlich
auch mit genügender Sicherheit feststellbar (vgl. BayObLG
6. Liegenschaftsrecht — Ausschluß von Löschungsansprüchen nach
von Eigentümergrundschulden
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8.2.1988 — 3 Wx 503/87 —
mitgeteilt von RiOLG Dr. Wolfgang Gottschalg, Düsseldorf, und
Notar Dr. Johann Peter Tieves, Düsseldorf)
BGB §§ 1179aAbs. 5; 1179b; 1196
Der Grundstückseigentümer kann bei der Bestellung einer
Eigentümergrundschuld durch einseitige Erklärung gegenüber dem GBA die Löschungsansprüche bezüglich vor- bzw.
gleichrangiger Grundpfandrechte nach
ausschließen, auch wenn es sich bei diesen um ursprüngliche Elgentümergrundschulden handelt In gleicher Weise
kann der Grundstückseigentümer bei der Bestellung einer
Eigentümergrundschuld den Löschungsanspruch nach
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Die Ast. sind zu je 1/2-Anteil Miteigentümer des eingangs bezeichneten
Grundstücks.1987 wurden auf ihren Antrag für sie zwei Eigentümergrundschulden über je 50.000,— DM unter den Nrn. 4 und öder Abt. III in
das Grundbuch eingetragen. Die Ast. haben in der Bestellungsurkunde
für die nachrang ige Grundschuld folgendes bewilligt:
"Der gesetzliche Anspruch des Gläubigers, vom Eigentümer die Löschung dieser Grundschuld (§1179b BGB) und der vorrangigen
Grundpfandrechte (
dem Eigentum in einer Person vereinigen oder vereinigt haben, ist
ausgeschlossen. Die Eintragung dieses Ausschlusses in das
Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
Einen entsprechenden Antrag hatten die Ast. zunächst mit dem Eintragungsantrag für die Grundschuld gestellt, auf Beanstandung durch Zwischenverfügung aber wieder zurückgenommen. Später haben sie den
Antrag erneut gestellt. Das AG — Rpfl. — hat den Antrag zurückgewiesen, das LG hat die Beschwerde (nachdem Rpfl. und Richter des AG der
Erinnerung nicht abgeholfen hatten) ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen haben die Ast. weitere Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zurAufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das GBA.
Das LG hat, unter Berufung auf OLG Köln (MittRhNotK 1979,
39) und Jerschke (
aus
rechtliche Bedenken, §78 GBO.
Nach
seinem Recht dadurch Betroffene sie einseitig bewilligt. Betroffen i. S. d.
Löschungsanspruchs ist der Inhaber des durch den Löschungsanspruch begünstigten Rechts, nicht der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Löschungsanspruch
richtet. Den Vorinstanzen und dem OLG Köln (a.a.O.) ist deshalb darin beizupflichten, daß die einseitige Erklärung des
Grundstückseigentümers, gegen den sich der Löschungsanspruch richtet, keine geeignete Eintragungsgrundlage für die
Eintragung des Ausschlusses des Löschungsanspruchs bezüglich eines durch diesen Löschungsanspruch begünstigten
Grundpfandrechts ist. Hier sind aber die bewilligenden Ast. und
Grundstückseigentümer auch die Inhaber desjenigen Rechts,
das durch den Ausschluß des Löschungsanspruchs betroffen
werden soll, nämlich der nachrangigen Eigentümergrundschuld 111/5.
Trotzdem wäre der Eintragungsantrag unbeschadet der vorliegenden Eintragungsbewilligung der Antragsteller abzulehnen,
wenn der Ausschluß des Löschungsanspruchs gegenstandslos wäre, weil ein Löschungsanspruch zugunsten einer Eigentümergrundschuld aus Rechtsgründen nicht bestehen könnte,
in diesem Falle wäre die Eintragung nach
oder wenn der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach materiellem Recht eine entsprechende Vereinbarung zwischen
dem Inhaber des Löschungsanspruchs und dem Grundstückseigentümer voraussetzte und eine solche Vereinbarung nach
der gegebenen Sach- und Rechtslage aus Rechtsgründen
nicht zustandekommen könnte, weil in diesem Falle das
120 HeftNr. 6. MittRhNotK • Juni 1988
Grundbuch unrichtig würde (vgl. Horber/Demharter, 17. Aufl.,
Anh.
Der Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 1 S.1 i. V. m. § 1192
BGB steht dem Gläubiger einer nach- bzw. gleichrangigen Hypothek (bzw. Grundschuld) gegen den Grundstückseigentümer zu und richtet sich auf Löschung (= Aufhebung) einer vorrangigen oder gleichrangigen Hypothek (Grundschuld), wenn
sie zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts des Gläubigers
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche
Vereinigung später eintritt. Nach § 1179b (i. V. m.
kann derjenige, der als Gläubiger einer Hypothek (Grundschuld) im Grundbuch eingetragen und nach Maßgabe des
Abs. 2 BGB wie durch eine Vormerkung bei dem begünstigten
Recht gesichert.
Der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5
BGB scheitert nach Auffassung des Senats nicht daran, daß
das begünstigte Recht 111/5 eine Eigentümergrundschuld ist
und Gläubiger und Schuldner des Löschungsanspruchs identisch sind. Hieraus folgt nicht, daß ein Löschungsanspruch als
Gegenstand des Ausschlusses als rechtlich nicht existent behandelt werden müßte. Dies wäre allerdings der Fall, wenn der
gesetzliche Löschungsanspruch nach
Schuldverhältnis, wenn Forderung und Schuld sich in einer
Person vereinigen, da der schuldrechtliche Anspruch begrifflich zwei personenverschiedene Subjekte Gläubiger und
Schuldner voraussetzt und niemand sein eigener Gläubiger
sein kann (Staudinger/Kaduk, 12. Aufl., Vorbem. §§ 362 ff.
BGB Rd.-Nr. 19, 34 m. N.). Der Löschungsanspruch wird jedoch
als dinglicher oder verdinglichter Anspruch angesehen, der
durch die gesetzliche Neuregelung zusätzlicher Rechtsinhalt
des Grundpfandrechts geworden ist (so: BGH
512; OLG Braunschweig
Scherübl, 12. Aufl.,
trifft aber der Grundsatz, daß niemand sein eigener Gläubiger
sein kann, nicht zu, da die Eigentümerrechte selbständige
dingliche Rechte am eigenen Grundstück sind (so OLG Braunschweig
der gesetzlichen Neuregelung Inhalt des Grundpfandrechts
wird, ist es folgerichtig, den verdinglichten Löschungsanspruch
des § 1179a Abs.1 S.1 BGB auch als Inhalt der Eigentümergrundschuld anzuerkennen (so anscheinend auch BGH DNotZ
1987, 511, 512; OLG Braunschweig
diese Auffassung spricht schließlich auch, daß auch nach altem
Recht bei Eintragung einer Eigentümergrundschuld zugunsten
des jeweiligen Gläubigers dieser Grundschuld eine Löschungsvormerkung nach
konnte (vgl. Knopp,
1968, 659).
Daß sich im vorliegenden Falle der Löschungsanspruch auf das
als Eigentümergrundschuld eingetragene Recht 111/4 bezieht,
das möglicherweise dem Löschungsanspruch nach § 1196
Abs. 3 BGB noch nicht unterliegt, besagt nicht, daß der Löschungsanspruch — vorerst — gegenstandslos ist. Auch in
dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall, daß die betroffenen Rechte Fremdrechte sind, steht der Löschungsanspruch
unter der gesetzlichen Bedingung, daß das vor- oder gleichrangige Recht zum Eigentümerrecht wird.
Der Löschungsanspruch entsteht — im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Eigentümergrundschuld — erst unter der zusätzHeft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1988
lichen Rechtsbedingung, daß die Grundschuld einem anderen
als dem Eigentümer zugestanden haben muß. Ist aber der Löschungsanspruch nach
Gesetzgeber (BT Drucks. 8/89, S.14) anerkannten Interesse
der Verkehrsfähigkeit der Eigentümergrundschuld insbesondere als Kreditsicherungsmittel die Möglichkeit haben, den Löschungsanspruch durch einseitige Erklärung auszuschließen.
Dies ergibt sich aus § 1196 Abs.1 und 2 BGB, wonach der
Grundstückseigentümer die Eigentümergrundschuld durch
einseitige Erklärung gegenüber dem GBA bestellen kann, er
kann dann auch den nach allgemeinem Recht, hier § 1179a
Abs. 5 BGB für Fremdrechte zulässigen Inhalt einseitig festlegen. Der Senat schließt sich deshalb der vom OLG Braunschweig (a.a.O.) vertretenen Auffassung an.
Entsprechendes gilt für den Löschungsanspruch und seinen
Ausschluß nach
BGH
der das Recht zur Kreditsicherung erhalten will, liegt es, auch
diesen Löschungsanspruch am eigenen Recht auszuschließen. Der Senat hat deshalb schon mit Rücksicht darauf, daß
§ 1179b Abs. 2 auf § 1179a Abs.1 S. 2, 3 und Abs. 2 und 5 verweist, keine Bedenken, dem Eigentümer in entsprechender
Anwendung des § 1196 Abs.1 und 2 BGB die rechtliche Möglichkeit zu eröffnen, schon bei Begründung der Eigentümergrundschuld auch diesen Löschungsanspruch auszuschließen.
7. Grundbuchrecht — Kein Anspruch auf Bereinigung des
Grundbuchs bei Eintragung zwischenzeitlich gelöschter
ZWangsversteigerungsvermerke und Zwangssicherungshypotheken
(LG Bonn, Beschluß vom 20.1.1988 — 5 T 1/88 — mitgeteilt von
Dipl.-Rpfl. Wolfgang Bertrams, Waldbröl)
GBVfg. §§23; 28
Der Grundstückseigentümer kann die Bereinigung des
Grundbuches durch dessen Umschreibung bzw. Neuanlegung auch dann nicht verlangen, wenn dort mehrere— inzwischen gelöschte — Zwangsversteigerungsvermerke und
Zwangssicherungshypotheken für Jeden erkennbar eingetragen sind und der Grundstückseigentümer, dessen wirtschaftliche Lage sich zwischenzeitlich konsolidiert hat, wegen dieser Dritten noch erkennbaren Eintragungen diskriminierende und kreditschädigende Auswirkungen befürchtet.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12.11.1987 hat der Bf. im Wege der sog. „Grundbuchwäsche" die Umschreibung der seinen Grundbesitz betreffenden
Grundbücher beantragt, weil dort mehrere — inzwischen gelöschte Zwangsversteigerungsvermerke und eingetragene Zwangssicherungshypotheken für jeden erkennbar eingetragen seien. Er meinte, im
Interesse einer übersichtlichen Grundbuchgestaltung sei die Umschreibung erforderlich, zumal die Löschung der in Abt. II und III eingetragenen
Vermerke mehrere Jahre zurückläge. Im übrigen sei er Kaufmann, ihm
sei es in den letzten Jahren gelungen, sein Unternehmen zu konsolidieren und in die Gewinnzone zu führen, so daß die noch vorhandenen
Grundbucheintragungen sich auf ihn als Eigentümer diskriminierend
und kreditschädigend auswirkten. Auch deshalb sei eine Umschreibung
auf ein neues Grundbuch geboten.
Das AG hat die Neuanlegung der in Rede stehenden Grundbücher abgelehnt. Es hat der hiergegen gerichteten Erinnerung nicht abgeholfen,
sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist nach Vorliegen der Nichtabhilfeentscheidung des AG gern. § 11 Abs. 2 RpfIG als Beschwerde anzusehen. Als solche ist sie gern.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:08.02.1988
Aktenzeichen:3 Wx 503/87
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1196; BGB § 1179b; BGB § 1179a