OLG Frankfurt a. Main 26. März 2025
20 W 73/24, 20 W 74/24
BGB § 883

Grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Sicherung des Anspruchs auf Eintragung mehrerer Grundschulden durch eine Vormerkung; vertraglicher Anspruch aus einheitlichem Lebenssachverhalt

letzte Aktualisierung: 30.10.2025
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.3.2025 – 20 W 73/24, 20 W 74/24

BGB § 883
Grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Sicherung des Anspruchs auf Eintragung
mehrerer Grundschulden durch eine Vormerkung; vertraglicher Anspruch aus einheitlichem
Lebenssachverhalt

Ausreichen einer einzigen Vormerkung bei vertraglichem Anspruch aus einheitlichem Lebenssachverhalt.

Gründe

I.
Die Beteiligte zu 1.) ist in Abt. ..., lfd. Nr. ..., des oben aufgeführten Grundbuchs als Eigentümerin
des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 23.03.2023 hat
der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Urkunde vom 16.03.2023, UVZ-Nr. … (Bl. 1/2
ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, zum betroffenen Grundbuch eingereicht.
Ausweislich § 2 dieser Urkunde hat die Beteiligte zu 1.) den in lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses
des oben aufgeführten Grundbuchs eingetragenen Grundbesitz an die Beteiligten
zu 2.) und 3.) zu je ½-Miteigentumsanteil übertragen; die Vertragsparteien haben die Auflassung
erklärt. In § 3 hat sich die Beteiligte zu 1.) ein "Nießbrauchrecht" vorbehalten. § 3
Abs. 5 lautet: "Der Erwerber (= die Beteiligten zu 1.) und 2.)) als künftiger Eigentümer verpflichtet
sich gegenüber dem Nießbraucher, im Rang vor dem Nießbrauch auf höchstpersönliches
Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von EUR 100.000,00
samt bis zu 20 % jährlicher Zinsen ab Eintragung und einer einmaligen Nebenleistung von
bis zu 10 % zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender europäischer Kreditinstitute
zu bestellen und bewilligt - und der Nießbraucher beantragt -, zur Sicherung dieser Verpflichtung
im Rang vor dem Nießbrauch eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Zugleich
erteilt er ihm eine nur aus wichtigem Grund widerrufliche Vollmacht zur Bestellung solcher
Grundschulden und zur dinglichen Vollstreckungsunterwerfung gegenüber dem jeweiligen
Eigentümer gemäß § 800 ZPO, ebenso zur Vereinbarung der Sicherungsabrede, nicht jedoch
zur persönlichen Vollstreckungsunterwerfung oder Schuldverpflichtung des Eigentümers
gegenüber dem Gläubiger." In § 4 der Urkunde ist darüber hinaus ein Rückforderungsrecht
geregelt und auch insoweit eine Vormerkung bewilligt und beantragt worden. Mit dem genannten
Schreiben vom 23.03.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme
auf § 15 Abs. 2 GBO den Vollzug der Auflassung/Einigung, die Wahrung des "Nießbrauchrechts"
sowie der Vormerkung gemäß § 3 der Urkunde und die Wahrung des Rückforderungsrechts
gemäß § 4 der Urkunde beantragt.

Auf eine Verfügung des Grundbuchamts vom 16.10.2023 (Bl. 1/3 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte
mit Schreiben vom 01.12.2023 (Bl. 1/7 d. A.) klargestellt, dass die Vormerkung
für die Beteiligte zu 1.) eingetragen werden solle und hat dies unter Bezugnahme auf
"die Vollmacht" (wohl in § 10 der Urkunde) bewilligt und beantragt.

Durch weitere Verfügung vom 29.01.2024 (Bl. 1/10 d. A.) hat das Grundbuchamt aufgegeben,
noch die Anzahl der mit der Vormerkung zu sichernden und noch zu bestellenden
Grundschulden anzugeben und hat darauf hingewiesen, dass noch eine Ergänzung erforderlich
sei, wenn die Grundschulden nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach
§ 800 ZPO bestellt werden sollten.

Nach einer Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.02.2024 (Bl.
1/14 d. A.) hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung vom
08.03.2024 (Bl. 1/15 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, Hindernisse
aufgezeigt, zu deren formgerechter Behebung es eine Frist gesetzt hat. Es hat darauf hingewiesen
und dies im Einzelnen erläutert, dass eine Vormerkung für eine unbestimmte Anzahl
von Rechten nicht möglich sei. Wenn an der Eintragung einer Vormerkung festgehalten werden
solle, sei ein konkreter Betrag und die Anzahl der Grundpfandrechte (pro Vormerkung
ein Grundpfandrecht) und ein Berechtigter anzugeben. Der Berechtigte solle in diesem Fall
wohl der Nießbrauchsberechtigte sein.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2024 (Bl. 1/17 d. A.), auf den Bezug
genommen wird, sind Einwendungen gegen die Ausführungen des Grundbuchamts in dieser
Zwischenverfügung erhoben und vorsorglich Beschwerde eingelegt worden (= 20 W
73/24). Höchst hilfsweise hat der Verfahrensbevollmächtigte darin die Bewilligung in § 3
Abs. 5 der Urkunde dergestalt ergänzt, dass der zu sichernde Bewilligungsanspruch sich auch
auf vollstreckbare Grundschulden gemäß § 800 ZPO beziehe; die Eintragung der Vormerkung
werde insoweit vorsorglich bewilligt und beantragt.

Durch den ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 10.04.2024 (Bl. 1/18 ff. d. A.), auf dessen
Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten vom
23.03.2023 auf Eintragung der Eigentumsumschreibung nebst eines "Nießbrauchsrechts", einer
Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts und einer Vormerkung zur Sicherung
noch zu bestellender Grundschulden zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt
im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend lediglich die Art des Grundpfandrechts
bestimmt sei, die Angaben zur Zahl und zum Umfang würden fehlen bzw. seien nicht ausreichend
bestimmbar. Die hilfsweise Ergänzung der Bewilligung dahingehend, dass sich der Anspruch
auch auf gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Grundschulden beziehe, sei nicht bestimmt
genug. Im Rahmen der Bestellung der Vormerkung müsse konkret angegeben werden, ob
das zu sichernde Grundpfandrecht nach § 800 ZPO vollstreckbar sei. Die bestellte Vormerkung
sei demnach nach Anzahl und Umfang nicht bestimmt genug. Die neben der Vormerkung
beantragten Eintragungen seien vollzugsreif, jedoch sei der Antrag in seiner Gesamtheit
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Hiergegen ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 16.04.2024 (Bl. 1/20 ff. d.
A.), auf den letztendlich verwiesen wird, ebenfalls Beschwerde eingelegt worden (= 20 W
74/24). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Angabe einer
"Zahl" der zu sichernden Vormerkungen nicht erforderlich sei. Dies gerade deshalb, weil vorliegend
durch die Vormerkung nicht unmittelbar die Eintragung einer Grundschuld gesichert
werden solle, sondern der Anspruch des Versprechensempfängers gegen den Eigentümer auf
Bewilligung von Grundpfandrechten. Eine Vormerkung könne zwar jeweils (nur) einen Anspruch
sichern, dieser könne aber auf Bestellung mehrerer gleichartiger Rechte gerichtet
werden.

Das Grundbuchamt hat beiden Beschwerden ausweislich seines Beschlusses vom 18.04.2024
(Bl. 1/22 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der
Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2024 (Bl. 1/28 ff. d. A.) ergänzend
im Beschwerdeverfahren vorgetragen.

II.
Wie unter I. ausgeführt, sind dem Senat zwei Beschwerden zur Entscheidung angefallen, diejenige
vom 20.03.2024 gegen die Zwischenverfügung vom 08.03.2024 (= 20 W 73/24) und
diejenige vom 16.04.2024 gegen den Beschluss vom 10.04.2024 (= 20 W 74/24). Über beide
Beschwerden kann als bloße Maßnahme der Vereinfachung ohne verfahrensrechtliche Folgen
in einem Beschluss entschieden werden (vgl. BayObLGZ 2001, 190, zitiert nach juris).
Es handelt sich um Beschwerden der o. a. Beteiligten.Macht ein Notar - wie hier - nicht deutlich,
für wen er gemäß § 15 Abs. 2 GBO Beschwerde einlegt, ist von einer Einlegung im Namen
aller Antragsberechtigten auszugehen, falls sich nicht aus den Umständen etwas Anderes
ergibt (vgl. etwa Senat MDR 2023, 160, zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kramer, Stand:
01.03.2025, § 71 Rz. 227, je m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Die Beschwerde vom 20.03.2024 gegen die Zwischenverfügung vom 08.03.2024 ist unzulässig.
Sie ist dies zwar nicht aus der vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss angestellten Erwägung
heraus. Eine bedingte bzw. vorsorglich eingelegte Beschwerde ist zulässig, wenn sie
für den Fall erhoben wird, dass das Grundbuchamt seine Sachentscheidung, etwa durch Abhilfe,
nicht ändert (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71 Rz. 25; Bauer/Schaub/Sellner, GBO,
5. Aufl., § 73 Rz. 20; OLG München Rpfleger 2015, 199, zitiert nach juris). In anderer Weise
kann die Beschwerdeeinlegung mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom
20.03.2024 nicht verstanden werden. Die Beschwerde ist jedoch wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig (geworden). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die genannte
Zwischenverfügung die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO erfüllt. Eine Aufhebung
der Zwischenverfügung bringt nach erfolgter Ablehnung der Eintragung - hier durch den
nachfolgenden Beschluss vom 10.04.2024 - nämlich keine Vorteile; ab diesem Zeitpunkt
kann nur noch die Antragsablehnung angefochten werden (vgl. die Nachweise bei BeckOK
GBO/Kramer, a.a.O., § 71 Rz. 116;Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 34).

Eine andere Frage ist, ob das Grundbuchamt vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 Satz 1
GBO berechtigt war, trotz der mit der Beschwerde angefochtenen Zwischenverfügung den zugrunde
liegenden Eintragungsantrag zurückzuweisen. Dies betrifft aber die Rechtmäßigkeit
der Zurückweisung des Antrags und ändert nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen
die Zwischenverfügung.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.04.2024 ist demgegenüber gemäß den §§ 71
Abs. 1, 73 GBO zulässig, da statthaft und formgerecht eingelegt.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Grundbuchamts ist die Zurückweisung
sämtlicher Eintragungsanträge vom 23.03.2023 im Ansatz nicht zu beanstanden. Ersichtlich
sind die Anträge unter der zumindest stillschweigenden Bestimmung im Sinne des § 16
Abs. 2 GBO gestellt worden, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll,
was anzunehmen ist, wenn - wie hier - zwischen den Anträgen ein innerer Zusammenhang
rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erledigung als gewollt
vermuten lässt (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 16 Rz. 11). Mit der Ablehnung
des einen Antrags - hier: auf Eintragung der Vormerkung - muss daher auch der mit
diesem verbundenen anderen Antrag abgelehnt werden (vgl. die Nachweise bei Demharter,
a.a.O., § 16 Rz. 12). Die Beschwerde greift diesen Ansatz auch nicht an.

Der auf die Bewilligung in § 3 Abs. 5 der notariellen Urkunde vom 16.03.2023 gestützte Antrag
auf Eintragung der Vormerkung durfte jedoch nicht aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses zurückgewiesen werden.

Nicht gestützt ist die Zurückweisung im angefochtenen Beschluss allerdings auf die auf Seite
3 des Nichtabhilfebeschlusses angestellte Erwägung, dass die Bestellung mehrerer Grundschulden
stets einzelne Ansprüche voraussetze. Im angefochtenen Beschluss wurde vielmehr
lediglich auf die fehlenden Angaben zu Anzahl und Umfang der Grundpfandrechte - fünfter
Absatz der "Begründung" - bzw. - in deren letztem Absatz - darauf abgestellt, dass "die bestellte
Vormerkung (…) nach Anzahl und Umfang nicht bestimmt genug" sei. Dort wurde also
offensichtlich noch davon ausgegangen, dass die Sicherung eines Anspruchs (nicht mehrerer
Ansprüche) auf die Bestellung mehrerer Grundschulden durch eine Vormerkung grundsätzlich
möglich ist, was auch der Fall ist. Auch aus der Zwischenverfügung vom 08.03.2023 wird anderweitiges
nicht hinreichend deutlich.

Die Begründung einer Vormerkung und deren Eintragung im Grundbuch - um die es hier ausschließlich
geht - erfordert gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst das Vorhandensein eines
sicherungsfähigen Anspruchs, welcher (u. a.) auf die Einräumung eines Rechts an einem
Grundstück gerichtet ist. Nach weitgehend einhelliger Meinung kann eine einzige Vormerkung
allerdings grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt,
weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert
werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind
(vgl. BayObLG DNotZ 2002, 293; Rpfleger 1999, 529; OLG Düsseldorf MDR 2010, 1147; OLG
Hamm FGPrax 2014, 196; OLG München FGPrax 2017, 248; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
16. Aufl., Rz. 1515a; Bauer/Schaub/Lieder, a.a.O., AT C Rz. 4; Demharter, a.a.O., Anh.
§ 44 Rz. 108; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 883 Rz. 5; Erman/Artz, BGB, 17. Aufl.,
§ 883 Rz. 9). Nach wiederum ganz herrschender Auffassung ist ein einziger materiellrechtlicher
Anspruch gegeben, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liegt, über
den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann, er im Übrigen auch nur in einem Prozess
und nicht in getrennten Prozessen eingeklagt werden kann. Ein vertraglicher Anspruch besteht,
wenn der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, auf einem Vertrag
beruht. Werden aufgrund eines Vertrags mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt,
auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, so ist gleichwohl von einem
einzigen materiell-rechtlichen Anspruch und nicht von mehreren rechtlich selbständigen
Ansprüchen auszugehen. Nur wenn in einem Vertrag mehrere anspruchsbegründende Lebensvorgänge
geregelt sind, liegen mehrere materiell-rechtliche Ansprüche vor (vgl.
BayObLG DNotZ 2002, 293; OLG München FGPrax 2007, 64, zitiert nach juris; vgl. auch Bauer/
Schaub/Lieder, a.a.O., AT C Rz. 4; Grüneberg/Herrler, a.a.O., § 883 Rz. 5; BeckOGK/Assmann,
Stand: 01.02.2025, § 883 BGB Rz. 75.1; NK-BGB/Krause, BGB, 5. Aufl., § 883 Rz. 38;
nur für - hier nicht vorliegende - unterschiedliche Leistungsinhalte anders: OLG Hamm
FGPrax 2014, 196, zitiert nach juris). Soll die Vormerkung einen Anspruch in diesem Sinne
sichern, kann dieser dann auch auf die Bestellung mehrerer gleichartiger Rechte gerichtet
sein (vgl. BayObLG DNotZ 2002, 293; OLG München FGPrax 2007, 64; Bauer/Schaub/Lieder,
a.a.O., AT C Rz. 4; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rz. 108c; BeckOGK/Assmann, a.a.O., § 883
BGB Rz. 75.1; NK-BGB/Krause, a.a.O., § 883 Rz. 38; Münchener Kommentar/Lettmaier, BGB,
9. Aufl., § 883 Rz. 15, 31; Giehl MittBayNot 2022, 158). In vergleichbaren Konstellationen,
etwa im Bereich von Ansprüchen auf die jeweilige Erhöhung des Erbbauzinses und deren Sicherung
durch mehrere Reallasten sowie Ansprüchen des Versprechensempfängers auf Bestellung
von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für beliebig viele aufeinander folgende
(vom Versprechensempfänger benannte) Dritte - die sog. Sukzessivberechtigung - ist die
Möglichkeit der Sicherung durch eine Vormerkung auch durch den Bundesgerichtshof seit
langem anerkannt (vgl. zu Ersterem etwa BGHZ 22, 220, zitiert nach juris; dazu Amann
DNotZ 2007, 298 und Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1830; vgl. zu Letzterem etwa BGHZ 28, 99
und die vielfältigen weiteren Nachweise bei Staudinger/Kesseler, BGB, Neub. 2020, § 883 Rz.
72); der erkennende Senat hat sich dem bereits angeschlossen (zu Ersterem: Beschluss vom
16.01.2025, 20 W 224/23, n. v.; zu Letzterem: Senat ZErb 2004, 350, zitiert nach juris). An
dieser (herrschenden) Auffassung hält der Senat trotz der vereinzelt im Schrifttum (vgl. etwa
Staudinger/Kesseler, a.a.O., § 883 Rz. 72, aber dort auch Rz. 31; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz.
1515a) dagegen vorgetragenen Bedenken fest. Für die hier vorliegende Fallkonstellation ergibt
sich nichts anderes.

Hier beruht der zu sichernde Anspruch der Beteiligten zu 1.) als Nießbraucherin - wie das
Grundbuchamt ausweislich der Verfügung vom 08.03.2024 zu Recht annimmt - auf Bestellung
und Bewilligung von Grundschulden gemäß § 3 Abs. 5 des notariellen Vertrags vom
16.03.2023 auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt im obigen Sinn und ist auf gleichartige
Gegenstände - die Bestellung und Bewilligung von Grundschulden - gerichtet. Bei seiner im
Nichtabhilfebeschluss vertretenen abweichenden Auffassung, die auf die (fehlende) Möglichkeit
einer einheitlichen Verfügung abstellt, wird nicht hinreichend zwischen Grundschulden
und dem zugrundeliegenden Anspruch - um den es hier geht - differenziert.

Entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamts steht dem Antrag auch der grundbuchrechtliche
Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.Dieser erfordert zwar, dass der zu sichernde
Anspruch - das Grundbuchamt prüft ihn allerdings in Ansehung der Vormerkung einerseits
und der zu sichernden Grundpfandrechte andererseits - nach Inhalt oder Gegenstand genügend
bestimmt oder bestimmbar ist (BGH NJW 2002, 2461, zitiert nach juris; BGHZ 22, 220;
Grüneberg/Herrler, a.a.O., § 883 Rz. 7; jurisPK-BGB/Stamm, Stand: 15.03.2023, § 883 Rz.
31; Bauer/Schaub/Lieder, a.a.O., AT C Rz. 7; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., § 44 Rz. 69). Diesem
Grundsatz ist hier Genüge getan.

Der Umstand, dass die Person(en) und die Zahl der Drittbegünstigten die durch die Beteiligte
zu 1.) als Nießbraucherin zu bezeichnenden europäischen Kreditinstitute - noch nicht bekannt
sind, steht der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis
der genauen Bezeichnung des Anpruchsinhabers nur für den Versprechensempfänger -
die Beteiligte zu 1.) als Nießbraucherin - und nicht für die Drittbegünstigten gilt (vgl. BGHZ
28, 99; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472, zitiert nach juris und mit vielfältigen weiteren
Nachweisen; jurisPK-BGB/Stamm, a.a.O., § 883 Rz. 32 Fn. 44). Vormerkbar ist von daher
auch der Anspruch des Versprechensempfängers insoweit, als die Forderung auf Leistung an
bereits benannte oder noch zu bestimmende Dritte gerichtet ist (Demharter, a.a.O., Anhang
zu § 44 Rz. 100b; Grüneberg/Herrler, a.a.O., § 883 Rz. 7; Münchener Kommentar/Lettmaier,
a.a.O., § 883 Rz. 43; § 885 Rz. 25; vgl. auch OLG München FGPrax 2012, 193; RNotZ 2016,
388; MittBayNot 2017, 586, je zitiert nach juris).

Ist also die Sicherung mehrerer Grundschulden durch eine Vormerkung zulässig und muss
die Zahl der Drittbegünstigten nicht feststehen, ist der in der Bewilligung in § 3 Abs. 5 des
notariellen Vertrags vom 16.03.2023 geregelte Anspruch insoweit hinreichend bestimmt. Der
Benennung der genauen Anzahl etwa zu bestellender und zu bewilligender Grundschulden
bedarf es mithin aus Bestimmtheitsgründen nicht. Zu Recht hat die Beschwerde in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich aus dem vom Grundbuchamt in Bezug genommenen
Beschluss des OLG Hamm FGPrax 2010, 117 nichts anders ergibt; dieser verhält
sich in den Gründen ausschließlich zu der (dort unbestimmten) Art des Grundpfandrechts
(vgl. dazu auch Senat OLGR Frankfurt 2005, 735, zitiert nach juris).

Es bedarf entgegen dem Grundbuchamt auch nicht der Festlegung der genauen Höhe der jeweils
zu bestellenden und zu bewilligenden Grundschulden. Ein durch Vormerkung zu sichernder
Bestellungsanspruch ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn eine Vertragspartei
erst später die Höhe der einzutragenden Grundschuld bzw. hier der Grundschulden nach
§ 315 BGB bestimmen soll und zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung die höchstmögliche
Belastung des Grundbesitzes für Dritte erkennbar ist (vgl. OLG Nürnberg FGPrax
2012, 154, zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., § 44 Rz. 69; Schöner/Stöber, a.a.O.,
Rz. 2263; jurisPK-BGB/Stamm, a.a.O., § 883 Rz. 32 Fn. 44; BeckOGK/Assmann, a.a.O.,
§ 883 BGB Rz. 70, 70.1; § 885 Rz. 92; Staudinger/Kesseler, a.a.O., § 883 Rz. 65; vgl. auch
OLG Zweibrücken RPfleger 2013, 505, und zur Reallast BGH NJW 1995, 2780, je zitiert nach
juris). Dem genügt die in der Bewilligung in § 3 Abs. 5 des notariellen Vertrags niedergelegte
Regelung.

Letztendlich bedarf es in der hier maßgeblichen Bewilligung auch nicht der Angabe, ob und
inwieweit etwa zu bestellende und zu bewilligende Grundschulden nach § 800 ZPO vollstreckbar
sind; insoweit ist der Beschwerde zu folgen. Die darauf hinwirkende Verfügung des
Grundbuchamts vom 29.01.2024 geht fehl.

In § 3 Abs. 5 der notariellen Urkunde haben der bzw. die (zukünftigen) Grundstückseigentümer
der Nießbraucherin eine dort näher beschriebene Vollmacht (auch) zur dinglichen Vollstreckungsunterwerfung
gegenüber dem jeweiligen Eigentümer gemäß § 800 ZPO im Hinblick
auf die zu bestellenden Grundschulden erteilt.

Die - auch nach Eintragung einer Grundschuld zulässige - Unterwerfung erfolgt bei § 800
ZPO durch eine Prozess- (bzw. Verfahrens-)handlung, nicht durch eine Willenserklärung. Sie
gehört nicht zum Inhalt des Rechts; der materielle Inhalt der Grundschuld wird mithin nicht
verändert. Daraus folgt, dass die Unterwerfung im Falle des § 800 ZPO keine Verfügung über
das Grundstück ist; sie nimmt nicht an der Vermutung nach § 891 BGB oder am öffentlichen
Glauben des Grundbuchs teil. Ein Anspruch auf Unterwerfung kann auch nicht selbständig
durch Vormerkung gemäß § 883 BGB gesichert werden. Insbesondere ist die (nachträgliche)
Eintragung an keinerlei Zustimmungserfordernisse vor-, gleich- oder nachrangiger Gläubiger
geknüpft (vgl. hierzu insgesamt die Nachweise bei Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 800
Rz. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 5. Aufl., § 800 Rz. 6; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO,
21. Aufl., § 800 Rz. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 800 Rz. 9). Soll aber eine derartige
verfahrensrechtliche Erklärung durch die bezeichnete Vollmacht ermöglicht werden, besteht
nach alledem entgegen dem angefochtenen Beschluss keine Veranlassung und auch keine
Notwendigkeit, bereits die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung
und Bewilligung von Grundschulden von einer Bewilligung dahingehend abhängig zu
machen, "ob das zu sichernde Grundpfandrecht nach § 800 ZPO vollstreckbar sei".
Soweit die Beschwerde Erfolg hat (= 20 W 74/24), sind Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
in Anwendung der §§ 22, 25 GNotKG nicht zu erheben; für eine abweichende Gerichtsentscheidung
besteht keine Veranlassung. Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen
wird (= 20 W 73/24), entspricht es billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2
FamFG, von der Erhebung der Kosten abzusehen. Dass diese Beschwerde - die nach den obigen
Ausführungen auch begründet gewesen wäre - wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig geworden ist, ist durch die Vorgehensweise des Grundbuchamts verursacht
worden (vgl. dazu Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 456; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 36), das
statt Vorlage der Beschwerde an das Grundbuchamt den zugrunde liegenden Eintragungsantrag
ohne Weiteres zurückgewiesen hat.

Von daher bedarf es der Festsetzung eines Geschäftswerts für beide Beschwerdeverfahren
nicht.

Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde gegen diesen
Beschluss nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben
sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich
nicht vorgesehen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

26.03.2025

Aktenzeichen:

20 W 73/24, 20 W 74/24

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Vormerkung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB § 883