Klageschrift: Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers
letzte Aktualisierung: 22.7.2022
BGH, Urt. v. 6.4.2022 – VIII ZR 262/20
ZPO §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 4
Klageschrift: Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der
Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die Klageschrift wahre die formellen Voraussetzungen
der
dere die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei einer anwaltlich vertretenen
Klagepartei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, sofern
diese Angabe ohne Weiteres möglich sei und ein schützenswertes Interesse
nicht entgegenstehe.
Zwar genüge die seitens der Klägerin angegebene bloße c/o-Anschrift den
Anforderungen an die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich
nicht. Jedoch sei dies vorliegend gleichwohl ausreichend, da die Klägerin außer
der angegebenen c/o-Adresse - der Kanzleiadresse ihres als Rechtsanwalt dort
tätigen Vorsitzenden - über keine weitere Anschrift verfüge, die sie in der Klageschrift
hätte angeben können.
Soweit die Beklagten bestritten hätten, dass die Klägerin über eine weitere
Adresse nicht verfüge, sei dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Klägerin
habe dargelegt, dass sie in der H. Stiftungsdatenbank auch unter
der in der Klageschrift genannten c/o-Adresse geführt werde. Dass es keine weitere
Anschrift von ihr gebe, habe die Klägerin plausibel mit ihrem Interesse als
gemeinnütziger Stiftung begründet, die Kosten für eigene Räumlichkeiten zu sparen.
Die
Bezeichnung des statutarischen Sitzes der Klägerin. Ein berechtigtes Interesse
der Beklagten an dieser Angabe sei nicht anzuerkennen, da diese keinesfalls von
einer ihnen völlig unbekannten Partei in Anspruch genommen würden, sondern
von ihrer langjährigen Vermieterin. Die Rüge der Beklagten, die Identität der Klägerin
sei für sie nicht hinreichend erkennbar, weil diese in der Klageschrift lediglich
abgekürzt als "M. Stiftung" bezeichnet werde, erfolge zu Unrecht, da sie
selbst nicht stets die im Mietvertrag gewählte Bezeichnung der Klägerin - "J. C.
und G. M. Stiftung" -, sondern die Kurzform "M. Stiftung" verwendet hätten.
Die Klägerin selbst führe sowohl den (abgekürzten) Namen "M. Stiftung"
als auch den vollständigen Namen " M. und Ehefrau M.
Stiftung".
Schließlich sei nicht zu besorgen, dass die Klägerin "aus dem Verborgenen
heraus" einen Rechtsstreit führe und sich einer etwaigen Kostenpflicht gegenüber
den Beklagten entziehen würde. Denn die Parteien seien durch einen
Mietvertrag verbunden, so dass die Beklagten einen etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung
in jedem Fall durch Abzug von den laufenden Mietzahlungen zum
Ausgleich bringen könnten.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die - wirksam beschränkt
auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassene (vgl. hierzu Senatsurteil
vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18,
Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend
davon ausgegangen, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer
c/o-Adresse vorliegend den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden
Anforderungen genügt.
1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung
der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß
allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden.
Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und
ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung enthalten.
Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz
von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen
Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift
des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden
Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der
Partei zählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR
1203/99, juris Rn. 1) - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt,
wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist
(vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87,
vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02,
2014 - I ZR 113/13,
257/16,
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des
Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen
nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht,
zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu
führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; vom 11. Oktober
2005 - XI ZR 398/04,
257/16, aaO). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche
Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR
257/16, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08,
Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen
an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick
auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen,
als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten
und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach
ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die
Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam
Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni
2018 - I ZR 257/16, aaO Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil
vom 15. August 2019 - 1 A 2/19, juris Rn. 14).
2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
angenommen, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin mit "c/o L.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G. , H. " den vorgenannten
Anforderungen an eine Parteibezeichnung genügt.
a) Dabei kann dahinstehen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Angabe "einer bloßen c/o-
Anschrift" grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche
(vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14, juris
Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 4 U 13/21, juris
Rn. 33; vgl. auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 57;
Anders/Gehle/Anders, ZPO, 80. Aufl., § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Geisler,
ZPO, 13. Aufl., § 253 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2021,
§ 253 Rn. 46.1) und vorliegend nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes
gelte, weil die Klägerin über eine andere Anschrift nicht verfüge. Gegen ein solches
Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen
Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.
b) Die Angabe der c/o-Anschrift der Klägerin stellt jedenfalls vorliegend
einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der in
der Klageschrift genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei,
in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Klägerin tätig ist.
Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Klägerin (§§ 86,
26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder
angeordnet werden.
c) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass mit der
Angabe einer c/o-Adresse auf Klägerseite den schutzwürdigen Belangen der Beklagten
hinreichend Rechnung getragen und die Klägerin eindeutig identifiziert
wird.
aa) Anders als die Revision meint, lässt die Namensbezeichnung der Klägerin
in Verbindung mit der Angabe der Geschäftsanschrift eines ihrer Vorstände
Zweifel an deren Identität nicht aufkommen.
(1) Die Klägerin hat - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt -
eine Bescheinigung der für sie zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde
H. vom 10. November 2017 vorgelegt, aus welcher sich
der vollständige Name mit M. und Ehefrau M. Stiftung,
die Vorstandsmitglieder sowie die (c/o-)Anschrift ergeben. Eine Anschrift der Stiftung
ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes in das Stiftungsverzeichnis
einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der
Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Klägerin über eine anderweitige
ladungsfähige Anschrift als diejenige, die im Stiftungsverzeichnis
H. eingetragen ist und die sich aus der vorgenannten Bescheidung
ergibt, nicht verfügt, da sie eigene Geschäftsräume aus Kostengründen
nicht unterhält und der gesamte Schriftverkehr über das Rechtsanwaltsbüro eines
ihrer Vorstandsmitglieder abgewickelt wird.
Demgemäß bestehen keine Zweifel an der Person der Klägerin. Vielmehr
ist für die Beklagten hiernach eindeutig ersichtlich, dass sie von ihrer langjährigen,
über die vorgenannte Adresse erreichbaren Vermieterin auf Zustimmung zu
einer Mieterhöhung in Anspruch genommen werden. Allein der Umstand, dass
die Klägerin zum Teil lediglich in ihrer Kurzform als "M. Stiftung" beziehungsweise
als "J.C. und G. M. Stiftung" bezeichnet wurde, begründet keine Zweifel
an deren Identität. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
darauf, dass selbst die Beklagten die Klägerin mit deren Kurzform
bezeichnet haben.
Der von der Revision angeführte Umstand, dass in einer vormaligen Bescheinigung
der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahre 2014 als c/o-Adresse
- ebenso wie im Mietvertrag - noch diejenige der Hausverwaltung angegeben und
im Laufe des Verfahrens ein, später zurückgenommener, Antrag auf entsprechende
Rubrumsberichtigung gestellt wurde, ändert an der Eindeutigkeit der zuletzt
gemachten Angaben nichts und begründet keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich
der Klagepartei. Vielmehr kann sich die Geschäftsanschrift ändern und
wurde, nachdem der Vorsitzende des Vorstands, Herr Dr. S. , die Kanzleiadresse
zur Verfügung gestellt hatte, entsprechend angepasst. Inwiefern aus dieser
Änderung Zweifel an der Identität der Klägerin aufkommen beziehungsweise
schutzwürdige Belange der Beklagten beeinträchtigt sein könnten, wird von der
Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Klägerin
bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, die vermietete Wohnung werde durch
die im Mietvertrag genannte Hausverwaltung betreut.
(2) Selbst wenn man mit der Revision in der Bezeichnung der Klägerin in
der Klageschrift mit lediglich "M. Stiftung" eine unklare beziehungsweise unrichtige
Parteibezeichnung sehen wollte, wäre dies - worauf die Revisionserwiderung
zutreffend verweist - im Ergebnis unschädlich. Denn es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei objektiv unrichtiger oder
mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen
ist, die erkennbar betroffen sein soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich
die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteile vom 15. Januar
2003 - XII ZR 300/99,
- VIII ZR 117/04,
Rn. 25; vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16,
2021 - VI ZR 188/17,
tragfähigen Zweifel daran, dass Klägerin die M. und Ehefrau
M. Stiftung als langjährige Vermieterin der Beklagten ist.
bb) Die Angabe einer c/o-Anschrift lässt vorliegend auch nicht besorgen,
dass die Klägerin den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer
etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang
nicht stellen würde.
Zum einen ist die Klägerin - wie ausgeführt - eindeutig bezeichnet und
führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus. Zum anderen hat das
Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien durch einen
Mietvertrag verbunden sind, so dass die Beklagten mit einem etwaig zu ihren
Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen
der Klägerin aufrechnen könnten.
cc) Ferner hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt,
dass die Klägerin weitere Angaben zu einer ladungsfähigen Anschrift nicht
machen kann, da sie eigene Geschäftsräume nicht unterhält und ihre Verwaltungstätigkeit
allein unter der als c/o-Anschrift angegebenen Kanzleiadresse ihres
Vorstandsvorsitzenden ausübt.
(1) Soweit das Berufungsgericht zusätzlich die Frage erörtert hat, ob für
eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest die Angabe des statutarischen
Sitzes der Klägerin erforderlich ist, dies aber mit der Begründung verneint hat,
die Beklagten hätten kein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin diesen
angebe, kommt es auf dieses Interesse nicht an. Denn das Berufungsgericht hat
dabei den Inhalt und die Bedeutung des statutarischen Sitzes der Stiftung sowie
den hierzu gehaltenen Vortrag der Klägerin verkannt.
Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin Angaben zu ihrem
statutarischen Sitz gemacht. Dieser Sitz einer Stiftung ist deren Rechtssitz und
wird in der Stiftungssatzung festgelegt (
Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, § 81 Rn. 42). Die satzungsgemäße
Sitzangabe erfordert nicht, wovon das Berufungsgericht aber offensichtlich
ausgeht, die Angabe einer postalischen Anschrift mit Straße und
Hausnummer, sondern ist lediglich ein Ort ohne nähere Adressangabe (vgl. auch
BT-Drucks. 14/8765, S. 10). Diesen Ort hat die Klägerin bezeichnet. Nach den
rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat ein Vorstand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den "satzungsmäßige(
n)" Sitz mit "schlicht H. " angegeben.
Dass der statutarische Sitz der Klägerin in H. liegt, folgt auch aus
der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde
H. vom 10. November 2017 (siehe § 5 Abs. 1, 4 des Hamburgischen
Stiftungsgesetzes), da gemäß § 80 Abs. 1 BGB insoweit die Behörde
des Landes zuständig ist, in dem die Stiftung ihren (statutarischen) Sitz hat.
(2) Nach alledem hat die Klägerin die an die Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift nach
erfüllt. Ebenso wie bei im Handelsregister eingetragenen juristischen
Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister
eingetragene Geschäftsanschrift (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) genügt, sofern
dort gemäß
Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
im Sinne von
2018 - I ZR 257/16,
Stiftung - ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts (vgl. BGH, Urteile
vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85,
- III ZR 139/20,
9. Aufl., § 80 Rn. 7; Erman/Wiese, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 80 Rn. 1) - regelmäßig
die Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen
Anschrift, wenn dort - wie hier an den Vorstand der Klägerin - in vorgenanntem
Sinne Zustellungen erfolgen können.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:06.04.2022
Aktenzeichen:VIII ZR 262/20
Rechtsgebiete:
Verein
Stiftung
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
ZPO §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 4