OLG München 27. Oktober 2020
34 Wx 568/19
GBO § 53

Löschung einer Zwangshypothek an einem in Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen Eigentumsanteil

letzte Aktualisierung: 24.3.2021
OLG München, Beschl. v. 27.10.2020 – 34 Wx 568/19

GBO § 53
Löschung einer Zwangshypothek an einem in Gütergemeinschaft nach dänischem Recht
eingetragenen Eigentumsanteil

Zur Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem in Gütergemeinschaft
nach dänischem Recht eingetragenen Eigentumsanteil eines Ehegatten.

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundeigentum „in Gütergemeinschaft
nach dänischem Recht“ eingetragen. Sie hatten das Grundeigentum mit Vertrag vom 10.7.2018 käuflich
erworben und aufgelassen erhalten. Gemäß Ziffer 2. dieses Vertrages wurde der Grundbesitz von Frau X.X.
an den Beteiligten zu 2 und die Beteiligte zu 1 „zum Gesamthandseigentum in dänischer Gütergemeinschaft“
verkauft. In Ziffer 3. des Vertrages (Auflassung) wurde die Einigung über den Eigentumsübergang „im
angegebenen Erwerbsverhältnis gemäß Ziffer 2.“ erklärt.

Ziffer 14. (Auslandsbezug) des Vertrages enthält folgende Regelung:

„…Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Im Hinblick auf das anzuwendende Güterrecht erklären die Ehegatten, dass …
deutsche Staatsangehörige ist und war, … dänischer Staatsangehöriger ist und war
und er mit ihr in Dänemark die Ehe geschlossen hat und er zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark und sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Dies hat sich nach Angabe nicht verändert. Per
Ehevertrag in Dänemark haben sie nach Angabe das dänische Recht der Gütergemeinschaft gewählt. Sie
gehen davon aus, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aus deutscher Sicht nach dänischem
Recht richten. … Die Beurkundung einer vorsorglichen Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechtes
… wird ausdrücklich nicht gewünscht.“

Der anlässlich der bevorstehenden Eheschließung geschlossene Ehevertrag vom 27.1.2016 zwischen der
Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 1: Alles, was jeder von uns bei der Eheschließung besitzt, soll dem/der Betreffenden als vollständiges
Sondergut gehören und ist somit im Falle der Trennung bzw. der Scheidung oder im Falle des Todes nicht zu
teilen.
§ 3: Alles, was jeder von uns während der Ehezeit erwirbt, soll Bestandteil unserer allgemeinen
Gütergemeinschaft sein.“

Auf Ersuchen des Beteiligten zu 3 vom 1.4.2019 trug das Grundbuchamt zu dessen Gunsten am 25.6.2019
eine Zwangssicherungshypothek zu EUR 9.100,00 am Anteil der Beteiligten zu 1 ein. Dem
Eintragungsantrag beigefügt war ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beteiligte zu 1 vom 16.6.2015.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2019 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 diese
Zwangssicherungshypothek zu löschen. Sie hätten das Grundstück als Gesamthandseigentum erworben.
Die Eintragung sei unzulässig, die Vollstreckung hätte eines Titels gegen beide Schuldner bedurft. Der
Gläubiger besitze nur einen Titel gegen die Beteiligte zu 1, nicht jedoch gegen den Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 3 beantragte, den Antrag abzuweisen. Die Gütergemeinschaft nach dänischem Recht stelle
gerade keine Gütergemeinschaft nach deutschem Recht dar. Der dänische Güterstand der
Gütergemeinschaft ähnele vielmehr einer Gütertrennung bzw. sei der Zugewinngemeinschaft vergleichbar,
da es kein gesamthandgebundenes Sondervermögen gebe und jeder Ehegatte alle von ihm eingebrachten
und erworbenen Vermögenswerte selbständig verwalten und darüber verfügen könne. Es sei daher von
einem je hälftigen Miteigentumsanteil der Eheleute auszugehen, an welchem auch gesondert jeweils eine
Sicherungshypothek eingetragen werden könne.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 5.9.2019 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Eine Löschung
komme nicht in Betracht, da die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig sei. In Dänemark gelte während der
Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe seien die Ehegatten an einer echten
Vermögensgemeinschaft beteiligt. Der Anteil eines in - irreführenderweise so bezeichneten -
Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen Miteigentümers sei daher wie ein echter
Miteigentumsanteil zu behandeln. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei daher richtigerweise
erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22.10.2019. In dem zwischen ihnen
geschlossenen Ehevertrag sei vereinbart, dass alles was in der Ehe erworben wird, Bestandteil der
allgemeinen Gütergemeinschaft sein soll. Aus dem notariellen Kaufvertrag über den Grunderwerb vom
10.7.2018 werde deutlich, dass die Beschwerdeführer sich ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass das
dänische Recht der Gütergemeinschaft für sie gelten soll. Das Recht der dänischen Gütergemeinschaft
unterscheide sich inhaltlich nicht von dem der deutschen Gütergemeinschaft.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde mit dem Ziel statthaft, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
die Löschung der Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die
Eintragung eines Widerspruchs gegen deren Richtigkeit herbeizuführen (Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71
Rn. 71 und 122).

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind beschwerdeberechtigt. Für die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der
Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre,
nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx
120/10 = NJW-RR 2011, 235; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 198; Demharter GBO
31. Aufl. § 71 Rn. 68 f.), also derjenige, der durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist. Die
Tatsachen, aus denen sich die Beschwerdeberechtigung ergibt, müssen zwar nicht positiv festgestellt
werden; es muss aber die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung bestehen (Hügel/Kramer § 71
Rn. 198).

Dies trifft zweifelsfrei auf die Beteiligte zu 1, an deren Anteil die Zwangssicherungshypothek eingetragen
wurde, zu. Aber auch der Beteilige zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerdeberechtigung des
Beteiligten zu 2 würde zwar fehlen, wenn es sich bei dem belasteten Anteil der Beteiligten zu 1 um einen
rechtlich selbständigen Miteigentumsanteil handelt (Senat vom 1.3.2016, 34 Wx 70/16 = NJOZ 2016, 753).
Ob die Zwangssicherungshypothek wirksam lediglich an dem Anteil der Beteiligten zu 1 bestellt werden
konnte oder ob auch Eigentumsrechte des Beteiligten zu 2 berührt sind, ist aber vorliegend als sogenannte
doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Begründetheit zu klären (Hügel/Kramer § 71 Rn. 213). Es genügt
für die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2, dass insoweit die ernsthafte Möglichkeit einer
Rechtsbeeinträchtigung besteht.

Das Rechtsmittel ist von den Beteiligten zu 1 und 2 im Übrigen zulässig erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2
FamFG).

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.

a) Eine Amtslöschung kommt nur im Falle einer unzulässigen Eintragung in Betracht. Unzulässig im Sinne
von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wäre die Eintragung nur, wenn sie nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder
-vorgang verlautbaren würde, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11;
BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich
die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen
Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).

aa) Die angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung der
Zwangssicherungshypothek mit dem verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Den
Mindestbetrag von 750 € gemäß § 866 Abs. 3 ZPO überschreitet die eingetragene Zwangshypothek.

bb) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist auch nicht insoweit unzulässig, als ein in
Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragener Eigentumsanteil belastet wurde. Eine inhaltlich
unzulässige Eintragung liegt insoweit nicht vor. Zutreffend hat das Grundbuchamt den Anteil der Beteiligten
zu 1 als Miteigentumsanteil behandelt, der einer gesonderten Belastung zugänglich ist.

(1) Eine Beurteilung auf der Grundlage der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen für die
Gütergemeinschaft, insbesondere des § 740 ZPO, war nicht veranlasst. Sind Ehegatten als Berechtigte
eines ausländischen Güterstandes eingetragen, so bemisst sich die Frage, inwieweit Verfügungen oder
Vollstreckung bezüglich des einzelnen Anteils zulässig sind, danach, wie das jeweilige Fremdrecht den
Güterstand ausgestaltet, ob er also im Wesentlichen wie ein gütergemeinschaftlicher Gesamthandsanteil
oder wie ein echter Miteigentumsanteil zu behandeln ist (Hügel/Zeiser GBO 4. Aufl. IPR Rn. 80).
Die Gütergemeinschaft nach dänischem Recht ist mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht nicht
vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um eine aufgeschobene Gütergemeinschaft, der
Zugewinngemeinschaft vergleichbar. Während der Ehe besteht Gütertrennung (Hertel in: Limmer/Hertel
/Frenz/Mayer Würzburger Notarhandbuch 5. Aufl. Rn. 1121, 1141; Münch Familienrecht in der Notar- und
Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 20 Auslandsberührung Rn. 207). Die allgemeine Gütergemeinschaft nach
dänischem Recht entfaltet sichtbar erst Konsequenzen bei Beendigung des Güterstandes. Erst bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung (im Falle des Todes eines Ehegatten, der Trennung oder Scheidung)
wirkt sich der gesetzliche Güterstand aus. Bei der Auseinandersetzung hat jeder Ehegatte gemäß § 5 Abs. 1
des am 1.1.2018 in Kraft getretenen dänischen Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse von
Ehegatten (EheWiVG) ein Anrecht auf die Hälfte des dann vorhandenen gemeinschaftlichen Vermögens
(Giesen in: Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Dänemark Stand 5.4.2019 S. 36, 38
f.). Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder
Ehegatte gemäß § 1 Abs. 1 EheWiVG über sein Vermögen selbständig verfügen kann, unabhängig davon,
ob es vor oder nach Eingehung der Ehe erworben wurde, und jeder Ehegatte gemäß § 3 EheWiVG für seine
Verpflichtungen mit seinem Vermögen haftet, unabhängig davon, ob die Verpflichtungen vor oder während
der Ehe entstanden sind. Dies entspricht inhaltlich den früheren Vorschriften der § 16 und § 25 des
dänischen Gesetzes über die Ehewirkungen (vgl. hierzu Ring/Olsen-Ring in: Süß/Ring Eherecht in Europa 3.
Aufl. Dänemark Rn. 17, 18; Hertel in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer Rn. 1142), das durch das EheWiVG
abgelöst wurde. Aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergibt sich auch nicht, dass bereits vor der
Eintragung der Sicherungshypothek die Ehe in eine güterrechtliche Auseinandersetzung übergegangen ist.
Demnach sind die Eigentumsanteile der Beteiligten zu 1 und 2 als Miteigentumsanteile zu behandeln, die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Anteil der Beteiligten zu 1 stellt daher keine
unzulässige Eintragung dar.

(2) Sofern die Beteiligten zu 1 und 2 nach der Eintragung der Sicherungshypothek, z.B. aufgrund Trennung
oder Scheidung in eine güterrechtliche Auseinandersetzung eingetreten sein sollten, führt dies zu keiner
anderen rechtlichen Bewertung, für die Frage der Unzulässigkeit einer Eintragung nach § 53 Abs. 1 S. 2
GBO kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung an (Hügel/Holzer § 53 Rn. 84).

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 EheWiVG. Danach darf ein Ehegatte nicht ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten die ganzjährige Ehewohnung verkaufen, verpfänden, vermieten oder
verpachten, wenn diese Wohnung ganz oder teilweise der Gleichteilung gemäß § 5 EheWiVG unterliegt.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem gegenständlichen Grundeigentum um eine solche Wohnung handelt
und ob eine Verpfändung in diesem Sinne vorliegt, findet § 6 EheWiVG nur auf Wohnungen in Dänemark
Anwendung (vgl. § 9 EheWiVG).

(4) Auch die Auflassungserklärung vom 10.7.2018 ändert nichts an der Einordnung der im Grundbuch
eingetragenen „Gütergemeinschaft nach dänischem Recht“ als Miteigentum im Sinne der deutschen
Vorschriften. Zwar wurde in der Auflassung auf Ziffer 2. des Vertrages und damit auf den dort
abgeschlossenen Kauf „zum Gesamthandseigentum in dänischer Gütergemeinschaft“ verwiesen. Nach
dänischem Recht existiert aber nach den obigen Feststellungen bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft
zumindest während der Ehe kein Gesamthandseigentum, so dass die Auflassungserklärung im Wortlaut
widersprüchlich ist. Die Auflassungserklärung ist allerdings geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass
der Erwerb entsprechend den gesetzlichen Regelungen der dänischen Gütergemeinschaft erfolgten sollte.
Aus der Formulierung des Kaufvertrages und aus Ziffer 14. des Vertrages geht klar hervor, dass die
Beteiligten für die güterrechtlichen Folgen der Auflassung von der Maßgeblichkeit des dänischen Rechts
ausgegangen sind. Danach ist das erworbene Grundeigentum - wie bereits festgestellt - als Miteigentum zu
qualifizieren. Hingegen ergibt sich aus der Vertragsurkunde nicht, dass - abweichend von den gesetzlichen
Regelungen des dänischen Ehegüterrechts - ein Gesamthandseigentum bereits während der Ehe geschaffen
werden sollte, insbesondere da es nach dänischem Recht keine vertraglichen Güterstände gibt
(Sieghörtner/Nicht in: Keller/Munzig Grundbuchrecht 8. Aufl. § 8 Einl. Internationale Bezüge Rn. 269).

(5) Auch der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene Ehevertrag führt zu keiner anderen
rechtlichen Einordnung. Da auf diesen in der Eintragung nicht Bezug genommen wird, ist er für die Frage der
Eigentumsverhältnisse und der Prüfung einer möglichen Unzulässigkeit der Eintragung der
Zwangssicherungshypothek nicht von Bedeutung. Im Übrigen soll nach § 3 des Vertrages alles, was jeder
von beiden während der Ehezeit erwirbt, Bestandteil ihrer allgemeinen Gütergemeinschaft sein. Auch dies
beinhaltet somit lediglich einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen, die nach den obigen
Feststellungen eben nicht der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht entsprechen. Eine Begründung von
Gesamthandseigentum für während der Ehe erworbene Vermögensgegenstände lässt sich hieraus nicht
entnehmen.

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs als weiteres zulässiges Beschwerdeziel kommt ebenfalls nicht in
Betracht. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kann im Weg der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO nur dann mit Erfolg verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften erfolgt ist und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist; dabei müssen die
Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein. Von einer Unrichtigkeit
des Grundbuchs kann nach den obigen Feststellungen nicht ausgegangen werden, die Sicherungshypothek
an dem Anteil der Beteiligten zu 1 ist mit der Eintragung wirksam entstanden, § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ferner
ist auch eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung nicht ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG und entspricht dem Nennbetrag
der angegriffenen Hypothek.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht
vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.10.2020.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

27.10.2020

Aktenzeichen:

34 Wx 568/19

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

BWNotZ 2020, 437-440

Normen in Titel:

GBO § 53