Nachweis der Amtsannahme durch Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren
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Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 22.5.2017
OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 - 15 W 482/16
BGB §§ 2202, 2368;
Nachweis der Amtsannahme durch Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren
1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann
der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt
werden.
2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme
beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte
Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen
Annahmeerklärung nicht aus.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35
Abs.2 S.2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des
Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs.1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in
Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine
schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, teilt der
Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.
Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte
Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im
Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen
Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur
dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich
beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des
Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MK-BGB/Griwotz, 6.Aufl., § 2368
Rdn.59 Fn199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR
vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die
Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Rheinbach für den Nachweis im
Grundbuchverfahren ungeeignet.
Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein
sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München
von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender
Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme
beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316f; Staudinger/Herzog,
BGB, Stand 2016, § 2368 Rdn.56; Soergel,/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368
Rdn.5; Griwotz a.a.O.). Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben
sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.
In diesem Sinne hat der Senat die Zwischenverfügung klargestellt.
Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die konkrete Zwischenverfügung ist,
weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass vorliegend noch eine weitere
Tatsache nachzuweisen sein dürfte, ein solcher Nachweis jedoch mit der Vorlage eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt wäre. Nach dem vorgelegten öffentlichen
Testament vom 15.06.1989 ist der Beteiligte zu 4) lediglich Ersatz-Testamentsvollstrecker.
Erforderlich wäre danach der zusätzliche Nachweis, dass die primär berufene Beteiligte zu
3) die Übernahme des Amtes abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen
nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:10.02.2017
Aktenzeichen:15 W 482/16
Rechtsgebiete:
Testamentsvollstreckung
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Grundbuchrecht
BGB §§ 2202, 2368; GBO § 35