OLG Zweibrücken 28. April 1994
3 W 46/94
GBO § 49

Altenteil i. S. d. § 49 GBO

,週とnn das die Beteiligten, wie die BeschwerdebegrUndung
nahelegt, nicht gewollt haben, vielmehr ein vor dem Tod
der Berechtigten entstehender Rckauflassungsanspruch
u ber den Tod hinaus durch die bewilligte Vormerkung gesichert sein soll, muB das urkundlich in Abanderung der
Loschungsklausel kla昭estellt werden."
Eine solche,, Klarstellung" liegt im hier zu entscheidenden
恥11 gerade vor.
Der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zitierte
BeschluB des OLG Dusseldorf (MittRhNotK 1975, 485 ff.),
der seinerzeit die Vorl昭e an den Bundesgerichtshof veranlaBt hat, betraf ebenfalls ausschlieBlich eine befristete
Auflassungsvormerkung, so daB auch insoweit eine Vor!昭e
nicht geboten ist.
Zur Vorl昭e der Sache an den Bundesgerichtshof notigt
auch nicht die Rechtsprechung, wonach sich die 功schungs-erleichterung des§23 Abs. 2 GBO nicht auf ein Recht bezieht, welches erst nach dem Tode des Berechtigten zu
erbringende Leistungen erfaBt (B町ObLG a.a・0. betreffend eine Reallast, welche auch Beerdigungs- und Grabpflegekosten sichert; dazu kritisch Eiガ in KEHE a. a. 0.§23
Rdnr. 33). Die Vormerkung ist kein etwa mit einer Reallast
zu ve昭leichendes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art (vgl. Paんndt/Bassenge, 53. Aufl.,§883
Rdnr. 2 m. w. N.). Die von der genannten Rechtsprechung
behandelten Anspruche 田eerdigungs- und Grabpflegekosten) waren zudem nicht solche, die 一 wie der 助ckauflassungsanspruch im vorliegenden Fall 一 schon vor dem
Tod des Berechtigten entstehen konnten. . . .
14. GBO§49 (Altenteil i. S. d.§49 GBO)
Ein Altenteil im Sinne des§49 GBO liegt bei einer B吐ndelung von Rechten zu Ve鵬orgungszwecken voら ohne daB
es auf den Rechtsgrund seiner Entstehung oder die Eignung des AltenteilsgrundstUcks zur E殖stenzsicherung
ankommt (im AnschluB an BGH, BeschluB vom 3. 2. 1994
一 V ZB 31/93「= MittayNot 1994, 2171 unter Aufgabe
der im BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一
L= MittB町Not 1994, 136] gea叫erten Rechtsansicht).
(Leitsatz der Schrアleitung)
Pflzisches OLG ZweibrUcken, BeschluB vom 28. 4. 1994
一 3 W 46/94--, mitgeteilt von Notar Dr. Gerald Woゲ
M危ldfischbach-Burgalben
Aus den G威nden:
Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Leibgedinges und
den diesbezuglichen Eintragungsvoraussetzungen gem.§49
GBO gefolgt (BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一;
NJW-RR 1994, 209『= MittB習Not 1994, 136] mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Darstellung des Streitstandes). Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit BeschluB vom 3. 2. 1994(一 VZB 31/93『= MittB習Not 1994,
217] zur Ver6ffentliとhung in der amtlichen Sammlung be-stimmt') hierzu grundlegend und umfassend ge加Bert. Der
Senat tolgt diesen Austuhrungen. Vie Kecfltsl昭e steut sicn
danach wie folgt dar:
Anders als im Zusammenhang mit Art. 96 EGBGB ist im
Sinne des§49 GBO die U berlassung eines Grundstucks
zwar h加fig der AnlaB, nicht aber auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils. Der Rechtsgrund, dem das Altenteil im Einzelfall seine Entstehung verdankt, ist fr seine
Begriffsbestimmung nicht wesentlich. Mageblich sind
allein die seinen Inhalt ausmachenden Rechte. Diese Rechte
sind im wesentlichen AnsprUche auf Sach- und Dienstleistungen, die aus und auf einem GrundstUck zu ge嘘hren
sind, der allgemeinen und personlichen 恥rsOrgung des Berechtigten dienenu nd die 一 regelmaBig lebenslangliche 一
VerknUpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstuck bezwecken; sie ruhen als 恥allasten und besch血nkte
personliche 玩enstbarkeiten auf dem Grundsttick, aus dem
sie zu befriedigen sind. In der Verknupfung miteinander
bilden sie das Altenteil (Leibgedinge). Die erweiterte
Bezugsmoglichkeit gem.§49 GBO rechtfertigt sich daraus,
daB ein derartiges selbst加diges Rechts即bilde wegen seines
durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen
Rechte (beschrankte personliche Dienstbarkeit, Reallast)
gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst
daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit
nicht zwingend geboten ist.
Ist in diesem Zusammenhang sonach die U berlassung eines
Grundstucks zwar wohl die Regel, nicht aber ein Begriffsmerkmal, so folgt schon hieraus, daB auch in den 恥ilen, in
denen es neben der 恥rsorgungsleistung tatsachlich zu einer
Grundstucksめerlassung kommt, die Zweckbestimmung
des zu U berlassenden GrundstUcks und seine Eignung zur
Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des U bernehmers nicht Voraussetzung der vereinfachten Eintragung nach§49 GBO sein kann (ebenso Horber/
Demhar加 §49 Rdnrn. 3 und 8).
Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es
nur darauf an, daB es sich um eine BUndelung von Rechten
handelt, die typischerweise zu Versorgungszwecken als
Altenteil im Grundbuch eingetr昭en werden. Schon dann
wird derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nimmt,
durch den 恥xt der Grundbucheintr昭ung hinreichend darauf hingewiesen, d叩 er zur vollstandigen InformationU ber
den Grundbuchinhalt auch den 恥xt der Eintr昭ungsbewilligung zur Kenntnis nehmen muB. Welche schuldrechtlichen
Vereinbarungen die Beteiligten neben der dinglichen Absicherung des Verso昭ungsberechtigten getroffen haben, ist
dagegen fr die angestrebte Entlastung des Grundbuchs
unerheblich. Vielmehr wUrde der Entlastungs- und Vereinfachungseffekt zu teuer erkauft, wenn das Grundbuchamt
jeweils umst狙dliche Ermittlungen und Wertungen daruber
anstellen m叩te, ob die Gesamtheit der Vereinbarungen
etwa den Charakter eines Austauschvertrages tragt und ob
das zu belastende GrundstUck, wenn es gleichzeitig dem
Schuldner der Verso昭ungsleistungen 助erlassen wird,
diesem mindestens teilweise die wirtschaftliche Existenz
sichern soll und sichern kann. Derartige Ermittlungen, die
sich u. a. z. B. auf den Verkehrswert erstrecken mUBten,
wtirden das Grundbuchamt mit Au取aben belasten, die dem
formellen Grundbuchrecht fremd sind und zu einer vermeidぬren 恥rz6gerung und Verteuerung des Verfahrens
fhren wUrden.
Das Grundbuchamt wird nunmehr unter Beachtung dieser
Rechtsauffassung erneut U ber den Antr昭 auf Eintr昭ung
des Leibgedingsrechts zu befinden hめen. Von einer eigenen
abschlieBenden Sachentscheidung hat der Senat めgesehen,
nachdem das Grundbuchamt eine PrUfung der Eintragungsvoraussetzungen bisher 一 soweit ersichtlich 一 dus-schlieBlich unter dem Gesichtspunkt des§49 GBO unter
Hinweis auf die nunmehr U berholte 欧chtsprechung des
Senats vorgenommen hat und ihm deshalb die weitere
eigenverantwortliche Bearbeitung vorbehalten bleiben soll.
334 MittBayNot 1994 Heft 4


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Zweibrücken

Erscheinungsdatum:

28.04.1994

Aktenzeichen:

3 W 46/94

Erschienen in:

MittBayNot 1994, 334

Normen in Titel:

GBO § 49