Verzicht auf Nachabfindungsansprüche; Unwirksamkeit bei umstandsbedingter Sittenwidrigkeit; bewusstes Ausnutzen des Informationsdefizits des Verzichtenden
letzte Aktualisierung: 5.1.2026
OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2025 – 7 W 17/25
BGB §§ 138, 2169, 2180, 2346; HöfeO § 13
Verzicht auf Nachabfindungsansprüche; Unwirksamkeit bei umstandsbedingter Sittenwidrigkeit;
bewusstes Ausnutzen des Informationsdefizits des Verzichtenden
Unwirksamkeit des Verzichts auf Nachabfindungsansprüche durch weichenden Erben im Fall von
Umstandssittenwidrigkeit.
Gründe
A.
Die Beteiligten, bei denen es sich um Geschwister handelt, streiten im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Geltendmachung von Nachabfindungsansprüchen iSv § 13 HöfeO durch die
Antragstellerin wegen vom Antragsgegner vorgenommener Veräußerungen von
Hofgrundstücken um die Wirksamkeit eines von der Antragstellerin erklärten Verzichts auf
Nachabfindungsansprüche.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 1941 verstarb Frau V., die Großmutter der Beteiligten, die Eigentümerin einer im
Grundbuch des Amtsgerichts Lehrte von R. Blatt ... eingetragenen landwirtschaftlichen
Besitzung - dem Rittergut R. - war. Frau V. wurde beerbt von ihren Kindern, der Landwirtin B.
geb. V., der Mutter der Beteiligten, sowie dem Landwirt V., dem Bruder der Mutter und Onkel
der Beteiligten. Die Mutter und der Onkel der Beteiligten setzten sich in den Jahren 1947 bis
1954 über den ihnen zugefallenen, bis dahin in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen
landwirtschaftlichen Besitz dergestalt auseinander, dass ein Teil des Grundbesitzes, verzeichnet
in den Grundbüchern von R. Blatt ..., auf die Mutter der Beteiligten übertragen wurde,
Alleineigentümer des zunächst im Grundbuch von R. Blatt ..., nach Umtragung dann im
Grundbuch von R. Blatt ... eingetragenen Ritterguts samt Hofstelle sowie des in den
Grundbüchern von R. Blatt ... und E. Blatt eingetragenen Grundbesitzes dagegen der Onkel der
Beteiligten wurde.
Der landwirtschaftliche Betrieb erfolgte zunächst in Form einer Kommanditgesellschaft, die im
Jahr 1973 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Im Anschluss übernahm den Betrieb die
"Haus R. GbR", der infolge treuhänderischer Übertragung der Grundbesitz der Mutter der
Beteiligten und ihres Bruders zur gesamten Hand gehörte.
Unter dem 16.06.1977 schlossen die Eltern der Beteiligten zu der UR-Nr. XXX des Notars W.
in E. (PA 65 ff.) einen Erbvertrag, mittels dessen der Vater der Beteiligten, der Landwirt F. B. ,
gemäß Abschnitt B. I. § 1 des vorgenannten Vertrags den gemeinsamen Bruder der Beteiligten,
den Landwirt Fr. B. zum Hoferben seines Hofes in B. einsetzte. Die Antragstellerin bestimmte
der Vater der Beteiligten gemäß Abschnitt B. II. § 7 zur Erbin seines hoffreien Vermögens;
außerdem ordnete er gemäß Abschnitt B. I. § 4 zugunsten der Antragstellerin ein Vermächtnis
dergestalt an, dass ihr der Hoferbe die Kosten einer angemessenen Ausbildung sowie eine
Abfindung in Höhe eines Sechstels des eineinhalbfachen Einheitswerts des Hofes zu zahlen
habe. Die Mutter der Beteiligten setzte mit vorgenanntem Erbvertrag gemäß Abschnitt B. II.
§ 12 den Antragsgegner zu ihrem Erben ein; ihr gesamtes Vermögen wendete sie gemäß
Abschnitt B. II. § 15 der Antragstellerin im Wege des Vermächtnisses zu mit Ausnahme ihrer
Grundstückrechte an dem in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz,
ihrer Gesellschafterrechte an der "Haus R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts", der "H. KG" und
der "H. GmbH" einschließlich etwaiger Kapitalkonten sowie ihres im Vertrag genannten
beweglichen Vermögens. Im Gegenzug erklärte sich die Antragstellerin gemäß Abschnitt D. des
vorgenannten Vertrags mit den Bestimmungen ihrer Eltern einverstanden und verzichtete auf
ihr eventuell zustehende Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer Eltern.
Der Vater der Beteiligten verstarb am 07.08.1981.
Mit Vertrag vom 17.07.1997 des Notars D. E. (UR-Nr. XXX) erwarb die Mutter der Beteiligten
von ihrem Bruder neben seinem Kommanditanteil an der S. GmbH & Co.KG und seinem
Geschäftsanteil an der S. GmbH auch seine Beteiligung an der Haus R. GbR. Gleichzeitig
übertrug er der Mutter der Beteiligten seine für die Haus R. GbR treuhänderisch gehaltenen, in
den Grundbüchern von R. Blatt ... und E. Blatt ... verzeichneten Eigentumsbzw.
Miteigentumsanteile. Den neben ihrem eigenen Anteil einzig verbleibenden GbR-Anteil erwarb
die Mutter der Beteiligten schließlich mit Vertrag vom 01.07.1998 von ihrer Stiefmutter E. V.,
was zum Erlöschen der GbR führte. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde von ihr als
Einzelunternehmen fortgeführt.
Mit "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 (UR-Nr. XXX des Notars D. in E., PA 12 ff).) übertrug
die Mutter der Beteiligten - im Vertrag "Abgeberin" genannt - diesen Grundbesitz auf ihren
Sohn L. B., den Antragsgegner - im "Übergabevertrag" "Annehmer" genannt. Weitere
Vertragsbeteiligte waren die Antragstellerin sowie der gemeinsame Bruder der Beteiligten, der
Landwirt Fr. B..
In Bezug auf die beiden Vorgenannten enthält § 4 des "Übergabevertrags" folgende Regelung:
"Der Annehmer hat an seinen Bruder Fr. B. Abfindungen nicht zu leisten. Irgendwelche Abfindungsansprüche
bestehen nicht. Seine Schwester S. B. erhält eine Abfindung in Höhe von 50.000 DM. Diese wird erst fällig
nach dem Ableben der Abgeberin." Weiter, handschriftlich vom Notar während der Beurkundung in
die Vertragsurkunde eingefügt, heißt es in § 4: "Damit sind alle Abfindungsansprüche bezüglich des
übertragenen Vermögens geregelt und zwar sowohl für Fr. B. auch für S. B.. Das gilt auch für etwaige
Ansprüche nach § 13 HöfeO, die mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften aber ausgeschlossen werden
sollen."
In der Vertragsurkunde wird an verschiedenen Stellen, so u.a. in § 5, unterstellt, dass eine
Hofeigenschaft des übertragenen Grundbesitzes noch nicht vorliege, sondern erst mit
Eigentumserwerb durch den Antragsgegner entstehen solle. Tatsächlich war für den zum
übertragenen Grundvermögen gehörenden, im Grundbuch von R. Blatt ... Grundbesitz seit dem
17.11.1992 ein Hofvermerk eingetragen (PA 208R).
Der "Übergabevertrag" wurde vom Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 17.11.1999 (Az. 2
Lw 9/99 AG Lehrte, PA 219 f.) genehmigt.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr im "Übergabevertrag" als
weichende Erbin erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüche wegen Sittenwidrigkeit iSv
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
So sei sie zum einen durch Täuschung zur Abgabe dieser Erklärung veranlasst worden, weil sie
nicht auf die in Wahrheit bestehende Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung hingewiesen
worden sei, obwohl davon auszugehen sei, dass dem für die Familie schon in der Vergangenheit
häufiger tätig gewordenen Notar sowie ihrer Mutter und dem Antragsgegner dieser Umstand
bekannt gewesen sei. Infolgedessen habe sie nicht damit rechnen können, dass ihr Abfindungsund
Nachabfindungsansprüche hätten zustehen können. Aufgrund des Werts des auf den
Antragsgegner übertragenen Grundbesitzes hätte ihr bei zutreffender, indes unterbliebener
Belehrung eine sofortige Abfindung in Höhe von 270.000 DM zugstanden. Daher begründe sich
durch die vertragliche Regelung in Form der ihr zugesagten Abfindung in Höhe von 50.000
DM, die zudem erst bei Ableben der Mutter der Beteiligten fällig werde, eine erheblich einseitig
zu ihren Lasten gehende Abweichung von der gesetzlichen Regelung.
Zum anderen sei sie während der Beurkundung von dem erst dort an sie gestellten Ansinnen auf
einen dergestalt weitgehenden, ohne entsprechende Belehrung durch den Notar über die
Bedeutung und Folgen erfolgten Anspruchsverzicht überrumpelt worden. Ein Vertragsentwurf,
der einen entsprechenden Verzicht auf Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO
enthalten habe und es ihr ermöglicht hätte, rechtzeitig vor der Beurkundung Rechtsrat
einzuholen, sei ihr nicht überlassen worden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Geschäftsgrundlage für die Übertragung von
landwirtschaftlichem Besitz auf den Antragsgegner in Millionenhöhe die Erhaltung des
landwirtschaftlichen Betriebes in der Familie gewesen sei. Gegen diese Grundlage habe der
Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene "Versilberung" weiter Teile der ihm
übertragenen Flächen verstoßen.
Anders, als der Antragsgegner meine, handele es sich bei dem "Übergabevertrag" von 1999 auch
nicht lediglich um die Umsetzung der Anordnungen aus dem Erbvertrag von 1977. Die von der
Mutter der Beteiligten im Jahr 1997 erworbenen und im Wege des "Übergabevertrags" auf den
Antragsgegner übertragenen Grundstücke hätten nach den Bestimmungen des Erbvertrags
nämlich ihr, der Antragstellerin, im Vermächtniswege zugestanden. Da mit dem Tod des Vaters
der Beteiligten der Erbvertrag bindend geworden sei, hätte die Mutter der Beteiligten eine die
Rechte der Antragstellerin mindernde Verfügung von Todes wegen nicht wirksam treffen
können.
Die Antragstellerin hat im Wege eines Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunftserteilung,
Versicherung an Eides Statt und Zahlung eines sich nach Auskunftserteilung noch zu
beziffernden Betrags beansprucht.
Der Antragsgegner ist der Rechtsauffassung der Antragstellerin bezüglich einer vermeintlichen
Sittenwidrigkeit des von ihr erklärten Verzichts auf Nachabfindungsansprüche und den von ihr
hieraus hergeleiteten Rechten, so einem Recht auf Auskunftserteilung, entgegengetreten.
Hierzu hat er vorgetragen, dass die Antragstellerin aufgrund des Erbvertrags von 1977
hinlänglich und abschließend bedacht worden sei. Die von der Mutter der Beteiligten im Jahr
1997 von deren Bruder erworbenen Grundstücke seien auch nicht Gegenstand des der
Antragstellerin zugedachten Vermächtnisses gewesen; da es sich bei den mit Erbvertrag vom
1977 dem Antragsteller zugedachten Grundstücken um einen Hof iSd Höfeordnung handele, sei
der von der Mutter der Beteiligten von ihrem Bruder erworbene und von der Hofstelle aus
bewirtschaftete Grundbesitz dem Hofvermögen zuzuordnen. Die Übertragung des
Grundbesitzes auf den Antragsgegner im Jahr 1999 habe somit nicht zu einer Verkürzung der
Reche der Antragstellerin aus dem Erbvertrag von 1977 geführt.
Was die vermeintlichen Informationsdefizite der Antragstellerin betreffe, so sei ihr infolge der
im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters der Beteiligten eingetretenen Hofnachfolge und
den sich dort zu ihren Gunsten begründenden Nachabfindungsansprüchen bekannt gewesen,
worin sie mit Vertrag vom 19.07.1999 einwillige. Im Übrigen habe der beurkundende Notar im
Rahmen der Beurkundung sehr wohl über die Rechtsfolgen des Ausschlusses von
Nachabfindungsansprüchen belehrt. Vor diesem Hintergrund sei der handschriftlich vom Notar
in die Urkunde eingefügte Zusatz für die Antragstellerin nicht überraschend gewesen.
Im Übrigen hat der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2023 (PA 237 ff.) den Stufenantrag der
Antragstellerin zurückgewiesen. Dies hat es im Kern wie folgt begründet:
Die Antragstellerin habe durch ihre Erklärung in § 4 des "Übergabevertrags" wirksam auf
Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet. Zwar sei der "Übergabevertrag" deutlich fehlerbehaftet,
insbesondere sei die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht nachvollziehbar, dass ein
Hof iSd HöfeO erst nach vollzogener Übergabe an den Antragsgegner entstünde. Ein Verstoß
gegen die guten Sitten begründe sich im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung der
Antragstellerin aber nicht.
Soweit die Antragstellerin hier auf Nachabfindungsansprüche verzichtet habe, sei dies
grundsätzlich im Rahmen der Privatautonomie zulässig. Dabei komme es auf eine hinreichende
Belehrung durch den Notar nicht an, weil die in § 4 des Vertragstextes des "Übergabevertrags"
verwendete Formulierung zeige, dass hier Gegenstand des Vertrags ein umfassender, über
jedweden Zweifel erhabener Nachabfindungsverzicht gewesen sei.
Es fänden sich auch keine Hinweise für ein erhebliches "Wissensgefälle" zum Nachteil der
Antragstellerin. Denn wenn selbst der beurkundende Notar die Rechtslage unrichtig
eingeschätzt habe, insbesondere nicht vom Vorliegen eines "geborenen Hofs" ausgegangen sei,
könne ein Wissen des Antragsgegners darum erst recht nicht angenommen werden.
Schließlich begründe sich eine Sittenwidrigkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Überrumplung der Antragstellerin. Zwar beruhe der Verzicht auf einer handschriftlichen
Ergänzung des Übergabevertrags durch den Notar während des Beurkundungstermins.
Allerdings habe die Antragstellerin nicht dargetan, warum sie vor dem Hintergrund einer
solchen weitreichenden, ihre Rechte beschneidenden Ergänzung nicht um eine Verschiebung
der Beurkundung gebeten habe.
Gegen diese, ihrem seinerzeitigen Bevollmächtigten am 23.03.2023 (PA 247) zugestellte
Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.04.2023 beim Amtsgericht
eingegangenen Beschwerde, der das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 01.07.2025 nicht
abgeholfen hat. Mit dieser wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen, durch Täuschung und
Überrumplung zur Abgabe der Verzichtserklärung veranlasst worden zu sein.
Hierzu beruft sie sich nunmehr nach neuer anwaltlicher Vertretung darauf, mittels eines
kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem beurkundenden Notar, dem Antragsgegner und der
Mutter der Beteiligten bewusst darüber im Unklaren gelassen worden zu sein, dass es sich bei
dem auf den Antragsgegner übertragenen Grundbesitz um einen Hof iSd HöfeO gehandelt
habe; entsprechendes sei diesen Beteiligten, insbesondere dem beurkundenden Notar, vor der
Beurkundung indes positiv bekannt gewesen.
Dieser Umstand sowie gleichermaßen das gesamte Procedere - die unterlassene Übersendung
eines Beschlussentwurfs vor der Beurkundung, die vermeintlich unterbliebene Einsicht des
beurkundenden Notars in die Grundbücher sowie die handschriftlichen Einfügungen in § 4 des
Vertragstextes des "Übergabevertrags" erst im Beurkundungstermin, woraus sich im Übrigen ein
Verstoß des Notars gegen § 30 der Dienstordnung (DO) für Notare begründe, aufgrund dessen
der Urkunde die Beweiskraft nach § 415 Abs. 1 ZPO fehle - hätten nur dazu gedient, einen
Verzicht der Antragstellerin auf Nachabfindungsansprüche herbeizuführen, was die Mutter der
Beteiligten und der Antragsgegner von Anfang an beabsichtigt hätten.
Aus dieser Art und Weise des Zustandekommens der Verzichterklärung begründe sich in
Verbindung mit der Tatsache, dass sich der Verzicht der Antragstellerin auf enorme Werte
bezogen habe und der Antragsgegner sogleich im Anschluss an den "Übergabevertrag" im Jahr
2000 bedeutende Teile des Hofes als Bauland verkauft habe, die Nichtigkeit der von der
Antragstellerin abgegebenen Verzichtserklärung.
Unabhängig davon werde durch die Formulierung in § 4 des "Übergabevertrags" schon kein
wirksamer Verzichtsvertrag geschlossen, weil es infolge der Verwendung des Begriffs "soll"
bereits an einer Willenserklärung der Antragstellerin fehle, die von den anderen
Vertragsbeteiligten hätte angenommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf
die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sowie die von den Parteien zur Akte
gereichten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
B.
Die gemäß §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig,
insbesondere frist- und formgerecht erhoben, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Auch in
der Sache erweist sie sich als erfolgreich.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO ein Anspruch
auf Auskunftserteilung über von ihm vorgenommene Veräußerungen und Verwertungen von
Bestandteilen des in den im Auskunftsantrag zu 1 aufgeführten Grundbüchern verzeichneten
Hofesvermögens zu, das ihm mit "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 von der Mutter der
Beteiligten übertragen wurde. Die Antragstellerin hat nämlich nicht wirksam auf das ihr als
weichender Erbin grundsätzlich zustehende Recht auf Nachabfindung verzichtet. Dies hat zur
Folge, dass ihr unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 bis 8 HöfeO Zahlungsansprüche
gegen den Antragsgegner zustehen können. Daher schuldet ihr dieser auf der ersten Stufe
zunächst die Auskunftserteilung zum Zwecke der Prüfung und Bezifferung etwaiger
Zahlungsansprüche.
Im Einzelnen:
I.
Der von der Antragstellerin auf der ersten Stufe verfolgte Auskunftsantrag ist zulässig, § 254
ZPO.
1. Die Stufenklage (bzw. hier: der Stufenantrag) setzt voraus, dass das Unvermögen, eine
bestimmte Leistung zu fordern, auf Unkenntnis gerade des Anspruchsumfangs beruht und die
Auskunftsklage dessen Ermittlung wenigstens teilweise fördern könnte und soll (Foerste, in:
Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN). Daher ist eine Stufenklage lediglich dann
unzulässig und ausgeschlossen, wenn der in der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in
keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer
nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern lediglich anderen
Zwecken dient (BGH, Urteil vom 06.04.2016 - aaO, juris Rn. 16 mwN).
2. Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Zulässigkeit des von der Antragstellerin im Streitfall auf
der ersten Stufe verfolgten Auskunftsantrags keine Zweifel.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Auskunftsanspruch dient dazu, den Umfang der
seitens des Antragsgegners vorgenommenen Veräußerungen von Hofbestandteilen, die Höhe
der damit verbundenen Veräußerungserlöse und etwaige Reinvestitionen in das Hofvermögen in
Erfahrung zu bringen, um sich auf diese Weise die erforderlichen Informationen für die
Berechnung ihrer auf der dritten Stufe verfolgten Zahlungsansprüche zu verschaffen.
Dies genügt, um die Zulässigkeit des Stufenantrags zu bejahen. Denn selbst, wenn auf diese
Weise nur ein Teil der benötigten Informationen zu erlangen sein sollte, steht dies der
Zulässigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, juris Rn. 15). Denn
auf der ersten Stufe müssen nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für
die Bezifferung des mit der weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind (BAG,
Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18, juris Rn. 29).
II.
Der Stufenantrag erweist sich auf der ersten Stufe bezüglich der Auskunft auch als begründet.
Der Antragsgegner ist gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO verpflichtet, der Antragstellerin über
sämtliche nach Übertragung des Grundbesitzes auf ihn erfolgten Veräußerungen oder
Verwertungen von Hofesvermögen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs der
Antragstellerin auf Abfindungsergänzung erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein Nachabfindungsanspruch
zugunsten der Antragstellerin ernsthaft in Betracht kommt, ohne sicher gegeben sein zu müssen
(vgl. Beschluss vom 28.08.2022 - 7 W 14/22, juris Rn. 30). Dies ist hier unter Berücksichtigung
der nachstehenden Ausführungen der Fall.
1. Bei dem auf den Antragsgegner übertragenen Grundbesitz handelte es sich bereits zum
Zeitpunkt des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 um einen Hof iSd HöfeO, was jedenfalls
mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist.
Denn für den seit der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder nach dem Tod von Frau G. V.
im Eigentum der Mutter der Beteiligten stehenden, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichneten
Grundbesitz war seit dem 17.11.1992 ein Hofvermerk eingetragen, aufgrund dessen gemäß § 5
HöfeO die Vermutung besteht und auch bei Abschluss des "Übergabevertrags" im Jahr 1999
bestand, dass es sich bei diesem Grundbesitz um einen Hof iSd HöfeO handelt. Umstände,
aufgrund derer diese Vermutung als widerlegt anzusehen wäre, sind im Streitfall weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Dies hat zur Folge, dass Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO zugunsten der
weichenden Erben - mithin auch für die Antragstellerin als Schwester des Antragsgegners -
jedenfalls im Zusammenhang mit den vom Antragsgegner in den Jahren 2013 und 2014
vorgenommenen Veräußerungen erheblicher Teile des ihm übertragenen Grundbesitzes,
nämlich des "neuen Wirtschaftshofs" und des "Golfplatzes R.", grundsätzlich in Betracht
kommen können.
Da nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners die von der Mutter der Beteiligten im Jahr
1997 hinzuerworbenen Grundstücke von der Hofstelle aus mitbewirtschaftet wurden und damit
gemäß § 2 lit. a) HöfeO als hofzugehörig gelten, unterfallen sie infolgedessen ebenfalls etwaigen
Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben.
2. Derartige Ergänzungsansprüche zugunsten der Antragstellerin sind auch nicht infolge des von
ihr im Jahr 1977 im Rahmen des Erbvertrags ihrer Eltern erklärten Pflichtteilsverzichts
ausgeschlossen.
a) Der bloße Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht nämlich unberührt, § 2346 Abs. 2
BGB. Daher hat lediglich ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zur Folge, dass Nachabfindungsansprüche
nach § 13 HöfeO in der Person des Verzichtenden nicht entstehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 16/96,
im Rahmen des vorgenannten Erbvertrags vom 16.06.1977 jedoch nicht erklärt.
b) Ein Ausschluss der Antragstellerin von Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen folgt
auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem vorgenannten Erbvertrag die Mutter der Beteiligten
den Antragsgegner zu ihrem Vertragserben bestimmt hat.
Zwar wird der auf sein Pflichtteilsrecht Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder lebzeitig verfügt
(Everts, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.09.2025, § 2346, Rn. 86).
Eine erbvertragliche Verfügung über der Höfeordnung unterfallendes und damit einer
Sondererbrechtsfolge unterliegendes Vermögen der Mutter der Beteiligten sowie eine
Bestimmung des Hoferben und etwaiger, nach §§ 12 und/oder 13 HöfeO anspruchsberechtigter
Personen haben die Erbvertragsparteien indes nicht getroffen (hierzu näher unter
3.d).cc).(2).(d).(aa) dieses Beschlusses) und infolgedessen - anders als der Antragsgegner meint -
auch nicht "die an diese Positionen der Antragstellerin geknüpften Abfindungs- und
Nachabfindungsansprüche (§§ 12, 13 HöfeO) ausgeschlossen". Vielmehr werden derartige
Ansprüche der Antragstellerin durch die vertraglichen Bestimmungen im Erbvertrag vom
16.06.1977 nicht berührt.
3. Schließlich sind Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin auch nicht durch die von ihr in
§ 4 des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 abgegebene Verzichtserklärung wirksam
ausgeschlossen worden.
a) Da die dem weichenden Erben gesetzlich zustehenden Abfindungsansprüche aus §§ 12 und
13 HöfeO Ausfluss seines gesetzlichen Erbrechts sind, stellt der Verzicht auf diese Ansprüche
einen Erbverzicht dar. Bei einem solchen Verzicht handelt es sich um ein abstraktes
Rechtsgeschäft (Verfügungsvertrag), das für den Fall seiner Wirksamkeit den (vertraglichen)
Wegfall des gesetzlich Anspruchsberechtigten im Sinne dieser Norm zur Folge hat (vgl.
Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2346 Rn. 12 mwN).
Angesichts der weitreichenden erbrechtlichen Wirkungen bedarf der Erbverzicht nach §§ 2346,
2348 BGB der notariellen Beurkundung; entsprechendes gilt daher für den Verzicht auf
Nachabfindungsansprüche iSv § 13 HöfeO gleichermaßen (OLG Hamm,
Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 4 HöfeO Rn. 17).
Diesem Formerfordernis ist indes im Streitfall genügt; denn die seitens der Antragstellerin
erfolgte Verzichtserklärung auf Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO wurde im
Rahmen einer nach den Grundsätzen von §§ 8 ff. BeurkG errichteten Urkunde, nämlich des
"Übergabevertrags" vom 19.07.1999 (Ur-Nr. XXX des Notars Dr. XXX XXX mit Amtssitz in
E.), abgegeben.
b) Gleichermaßen fehlt es, anders als die Antragstellerin nunmehr erstmals mit ihrer Beschwerde
geltend macht, auch nicht deswegen an einer wirksamen Verzichtsvereinbarung, weil die
Formulierung in § 4 des "Übergabevertrags", wonach "etwaige Ansprüche nach § 13 HöfeO ...
ausgeschlossen werden sollen" (Hervorhebung durch den Senat), sich in die Zukunft richte und
deswegen keine eindeutig auf Abschluss eines Verzichtsvertrags gerichtete Willenserklärung
darstelle.
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen
und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Verträgen
geht daher nach der Rechtsprechung des BGH ein übereinstimmender Wille der Parteien dem
Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor (BGH, Beschluss vom
26.06.2025 III ZR 81/24, juris Rn. 16 mwN).
Dies zugrunde gelegt, lässt sich die in § 4 des Übergabevertrags getroffene Regelung nur als
umfassende Verzichtsvereinbarung in Bezug auf Nachabfindungsansprüche iSv § 13 HöfeO
verstehen.
So bestimmt § 4 zunächst das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Abfindungsansprüchen für die
als weichende Erben in Betracht kommenden Geschwister des Antragsgegners in Bezug auf das
dem Antragsgegner übertragene Vermögen, um im Anschluss klarzustellen, dass mit dieser
Regelung alle Abfindungsansprüche geregelt sind, so dass für weitere Forderungen kein Raum
sei. Soweit es dann im Anschluss heißt: "Das gilt auch für etwaige Ansprüche nach § 13 HöfeO, die
mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften aber ausgeschlossen werden sollen.", lässt sich dies im Kontext
der zuvor getroffenen Übereinkunft vernünftigerweise nur so verstehen, dass sich die Einigkeit
der Vertragsparteien über das Nichtbestehen weiterer Abfindungsansprüche auch auf
Nachabfindungsansprüche - quasi als "Unterfall" ("Dies gilt auch ...) einer unter den Begriff
"Abfindungsansprüche" fallenden Forderung - erstreckt.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich trotz der Verwendung des Begriffs "sollen" im letzten
(handschriftlich eingefügten) Satz in § 4 des "Übergabevertrags" nicht um eine
Absichtserklärung in dem Sinne, dass man den Ausschluss entsprechender Ansprüche in der
Zukunft erwäge, sondern um die Klarstellung, dass durch die im Vertrag niedergelegte
Erklärung neben weiteren Abfindungsansprüchen auch etwaige Nachabfindungsansprüche
ausgeschlossen sind. Allein der Umstand, dass dies auch aus Sicht der Antragstellerin bis zum
Wechsel ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht ansatzweise zweifelhaft war, belegt dabei die
Eindeutigkeit der getroffenen Vereinbarung.
c) Die Unwirksamkeit des seitens der Antragstellerin erklärten Verzichts auf
Nachabfindungsansprüche begründet sich aber unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit
iSv § 138 Abs. 1 BGB.
aa) Auf den Erbverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden finden die allgemeinen Vorschriften
über Verträge Anwendung, also auch die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Weidlich, in
Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2346 Rn. 5).
Sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach
seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Folgt die Sittenwidrigkeit nicht schon allein aus dem Inhalt des Geschäfts, kann sie sich aus
einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts
sowie der äußeren Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, ergeben (stRspr, vgl. etwa
die Nachweise bei Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl., § 138 Rn. 8.; speziell zum
Erbverzicht: OLG München,
OLG Düsseldorf,
weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt
vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem
steht es gleich, wenn er sich der Erkenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst oder grob
fahrlässig verschließt (stRspr, vgl. Nachweise bei Ellenberger, in: Grüneberg BGB, aaO, § 138
Rn. 8).
bb) Gemessen hieran war entgegen der Wertung des Landwirtschaftsgerichts der von der
Antragstellerin erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüche sittenwidrig und infolgedessen
nichtig.
(1) Zwar ist ein Erbverzicht als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft, das unmittelbar
den Verlust des gesetzlichen Erbrechts bewirkt, als Verfügungsgeschäft grundsätzlich
wertneutral (vgl. Wegerhoff, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 2346 Rn. 2). Wird allerdings der
Erbverzicht gegen eine Abfindung erklärt, liegt ihm ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft
(Kausalgeschäft) zugrunde, das einerseits den Rechtsgrund für den Erbverzicht und andererseits
den Rechtsgrund für die Abfindung bildet (OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - 10 U
36/15,
Dabei sind zwar Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung im Grundsatz selbstständige
Rechtsgeschäfte. Sie können nach dem Parteiwillen aber als ein einheitliches Rechtsgeschäft iSd
§ 139 BGB verknüpft sein mit der Folge, dass eine etwaige Unwirksamkeit der
Abfindungsvereinbarung auch den Erbverzicht erfasst. Sind - wie hier - der Erbverzicht und die
Abfindungsvereinbarung in einer Urkunde aufgenommen, besteht dabei nach herrschender
Meinung eine tatsächliche Vermutung für einen solchen Verknüpfungswillen, was zur Folge hat,
dass sich in diesem Fall eine Unwirksamkeit des Verzichts nach § 138 Abs. 1 BGB aus dem
Gesamtcharakter der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben
kann (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 25 mwN).
(2) Ein solcher Fall besteht auch hier.
(a) Zwar begründet sich eine Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht allein aus einem - ggf. auch
groben - Missverhältnis zwischen dem Wert der erhaltenen oder versprochenen
Abfindungsleistung und dem Wert der sich durch die Verzichtserklärung als Gegenleistung
begründenden wirtschaftlichen Vorteile für den Begünstigten.
Angesichts des Risikocharakters von Erbverzichtsverträgen ist bei der Beurteilung der Frage der
Sittenwidrigkeit äußerste Zurückhaltung geboten. Insbesondere dient die Bestimmung des § 138
Abs. 1 BGB nicht dazu, zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung in Fällen zu gelangen, in
denen eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB oder ein Vorgehen nach
ausscheidet, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist oder die sonstigen Voraussetzungen nicht
vorliegen (Everts, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2025, § 2346 Rn. 7). Auch sind die zu einer
Überprüfung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen im Hinblick auf materielle
Vertragsgerechtigkeit entwickelten Grundsätze auf Erb- und Pflichtteilsverzichte, gerade, was
die "Wirksamkeitskontrolle" betrifft, allenfalls eingeschränkt übertragbar, weil erbrechtlichen
Verzichtslagen andere Konstellationen zugrunde liegen als familienrechtlichen und der
Verzichtende durch die Möglichkeit der Anfechtung und der Vertragsanpassung ausreichend
geschützt ist (vgl. Evert, in: BeckOGK, aaO., § 2346, Rn. 20 mwN; Wegerhoff, in:
MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 2346, Rn. 39 ff.).
Damit rechtfertigt ein bloßer Wertunterschied - selbst u.U. in Millionenhöhe (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014,
gezahlten Abfindungsbetrag und möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen (bzw. wie im
Streitfall: Nachabfindungsansprüchen) nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Denn da eine
erbrechtliche Verzichtserklärung selbst ohne jedwede Gegenleistung zulässig ist, ohne das
Verdikt der Sittenwidrigkeit zu begründen, kann nichts anderes gelten, wenn für den
Erbverzicht eine - wenn auch nur "unterwertige" - Abfindung geleistet wird (Evert, in:
BeckOGK, aaO., § 2346 Rn. 12.4).
(b) Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall genügt daher die Tatsache, dass die
Antragstellerin - ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, ihr hätte ohne die von ihr abgegebene
Verzichtserklärung anstelle des erst mit Ableben der Mutter der Beteiligten fällig werdenden
Abfindungsanspruchs in Höhe von 50.000 DM sofort eine Abfindung in Höhe von 270.000
DM zugestanden, und der Wert des dem Antragsgegner übertragenen Ritterguts habe sich auf
25 bis 30 Mio. DM belaufen - auf nicht unerhebliche Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO
und auf sogar "enorme" Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet hat, für sich genommen nicht für
die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten.
(c) Allerdings ist im Rahmen der nach den obigen Ausführungen gebotenen Betrachtung der
Gesamtumstände auch und vor allem in die Bewertung mit einzubeziehen, mit welchen Mitteln
und unter welchen äußeren Umständen die Verzichtsvereinbarung zustande gekommen ist
(Evert, in: BeckOGK, aaO, § 2346 Rn. 12 mwN).
(aa) Insbesondere dann, wenn der Verzichtende durch Täuschung oder Nötigung zur Abgabe
seiner Erklärung gebracht wurde (sog. "Umstandssittenwidrigkeit"), ist ein Verstoß gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden anzunehmen (Senat, Beschluss vom
19.09.2023 - 7 U 17/23, juris Rn. 38; Evert, in: BeckOGK aaO, § 2346 Rn. 12.3 unter Verweis
auf OLG Hamm, Beschluss v. 08.11.2016 - 10 U 36/15,
München, Urteil vom 25.01.2006 - 15 U 4751/04,
Umkehrschluss indes nicht, dass für den Fall, dass es an einer Täuschung oder Nötigung fehlt
bzw. sich eine solche nicht sicher feststellen lässt, eine Sittenwidrigkeit automatisch ausschiede.
So ist insbesondere eine Sittenwidrigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner ein
Verständnis-, Wissens- oder sonstiges Informationsdefizit des Verzichtenden ausnutzt und der
Verzichtende infolgedessen die Tragweite seiner Erklärungen nicht zutreffend einschätzen kann
(OLG Hamm, aaO, Rn. 30; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2018 - 6 O 6494/17, ZEV
2018, 593 Rn. 24). Letzteres ist auch und gerade dann der Fall, wenn eine vor dem Hintergrund
des Formerfordernisses der notariellen Beurkundung erforderliche umfassende - zutreffende -
rechtliche Beratung und Belehrung über die entscheidungserheblichen Voraussetzungen und
Ausgangstatsachen, durch die die einschneidenden Folgen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts
ausgeglichen werden sollen, unterblieben sind. Denn für diesen Fall fehlt es - gleichermaßen wie
für den Fall der bewussten Täuschung oder Nötigung - an einer freien Willensbildung des
Verzichtenden, die einen richterlichen Eingriff rechtfertigt (vgl. Gerlach-Worch, Entgeltlicher
(sittenwidriger) Pflichtteilsverzicht,
Celle - 7 W 17/23 -
(bb) So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall.
(1) Durch den Inhalt der Vertragsurkunde, insbesondere durch die Angaben in §§ 4 und 5
("...die mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften ..." und "Hierzu wird beantragt, auf dem
Deckblatt einen Hofvermerk einzutragen, da kraft Gesetzes ein Hof entsteht") wurde der
Antragstellerin suggeriert, dass die streitgegenständliche Besitzung, die dem Antragsgegner
übertragen wurde, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten kein Hof iSd HöfeO sei und
damit sich aus diesem Gesetz begründende spezifische erbrechtliche Ansprüche - nämlich das
Recht auf Abfindung und Nachabfindung gemäß §§ 12 und 13 HöfeO - von Vornherein nicht
bestünden. Infolgedessen wurde die Antragstellerin über für ihre Verzichtsentscheidung
hochgradig relevante Ausgangstatsachen falsch informiert und konnte damit die Tragweite der
von ihr - zudem erst kurzfristig unmittelbar bei Beurkundung - abverlangten umfassenden
Verzichtserklärung nicht hinreichend erkennen.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der beurkundende Notar ggf. über das Wesen von
Nachabfindungsansprüchen und die Bedeutung ihres Ausschlusses belehrt hat oder die
Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Übergang des väterlichen Hofs auf den
gemeinsamen Bruder der Beteiligten, Fr. B., wusste, was Nachabfindungsansprüche sind und
unter welchen Voraussetzungen sie entstehen.
Ebenfalls ist unerheblich, dass die Antragstellerin als diplomierte Agrarwissenschafterin abstrakt
die Voraussetzungen für das Vorliegen der Hofeigenschaft einer Besitzung kannte oder
jedenfalls kennen musste; denn allein hieraus lässt sich nicht schließen, dass ihr das Vorliegen
der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes der Mutter der Beteiligten und
damit die Unrichtigkeit der Angaben im notariellen Übergabevertrag bekannt waren.
Zwar will der Antragsgegner eben dies zur Widerlegung einer Fehlinformation der
Antragstellerin einwenden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, die für ein positives Wissen der
Antragstellerin um die Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung sprächen und mit einer
vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit diesen Schluss rechtfertigten -
beispielsweise aufgrund einer ausdrücklichen Information der Antragstellerin hierüber durch die
Mutter der Beteiligten, die Überlassung eines Grundbuchauszugs, aus dem sich der Hofvermerk
ergibt oder ähnliches - hat der Antragsgegner allerdings nicht dargetan und sind auch
anderweitig nicht ersichtlich.
(2) Gleichfalls irrelevant ist, ob die für die Fehlinformation der Antragstellerin ursächlichen
unrichtigen Angaben im "Übergabevertrag" zur vermeintlich fehlenden Hofeigenschaft des
übertragenen Grundbesitzes auf einem angeblichen kollusiven Zusammenwirken des Notars mit
der Mutter der Beteiligten und dem Antragsgegner beruhten, der Notar vorsätzlich gegen
Belehrungs- und sonstige Dienstpflichten verstoßen hat und dementsprechend eine bewusste
gemeinschaftliche Tatsachenverschleierung zur Täuschung der Antragstellerin erfolgt ist. Denn
in der Gesamtschau aller relevanten Umstände begründen sich jedenfalls keine vernünftigen
Zweifel, dass zumindest die Mutter der Beteiligten, der gegenüber die erbrechtliche
Verzichtserklärung der Antragstellerin abgegeben wurde und die infolgedessen insoweit
Vertragspartnerin der Antragstellerin war, im Gegensatz zu dieser die Hofeigenschaft der
übertragenen Besitzung positiv kannte, dieses Wissen aber für sich behalten hat.
Dafür, dass die Mutter der Beteiligten jedenfalls zum Zeitpunkt der Beurkundung vom
Vorliegen einer Hofeigenschaft ausging, spricht schon die Tatsache, dass in § 4 des
"Übergabevertrags" ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche aufgenommen wurde, was
unstreitig nicht auf Veranlassung der Antragstellerin geschah. Eine solche Vereinbarung macht
jedoch nur Sinn, wenn derjenige, in dessen Interesse sie liegt, zumindest damit rechnet, dass die
dafür erforderlichen Voraussetzungen auch tatsächlich bestehen.
Darüber hinaus war für die sich seit der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder seinerzeit im
Eigentum der Mutter der Beteiligten befindliche, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete
Besitzung seit dem Jahr 1992 ein Hofvermerk eingetragen, der - wie oben ausgeführt - die
Vermutung gemäß § 5 HöfeO begründet.
Da dem Ersuchen auf Eintragung dieses Hofvermerks unstreitig ein Antrag der Mutter der
Beteiligten als Eigentümerin gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO, 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO
zugrunde lag und die Mutter der Beteiligten zudem von der Eintragung des Hofvermerks durch
das Grundbuchamt in Kenntnis gesetzt wurde (Bl. 135 der Grundakten von R. Blatt ..., Bd. 5),
ist schlicht auszuschließen, dass sie von einer Hofeigenschaft des übertragenen
Grundvermögens zum Zeitpunkt von dessen Übertragung auf den Antragsgegner im Jahr 1999
keine Kenntnis gehabt oder diese Tatsache bereits wieder vergessen haben könnte. Eine solche
Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass sie erst im Jahr 1997 mit einem finanziellen Aufwand
in Höhe von mehreren Millionen DM landwirtschaftliche Besitzungen von ihrem Bruder
erworben und so die im Wege der Erbauseinandersetzung aufgesplittete mütterliche Besitzung
wieder zu einem Betrieb zusammengeführt hatte, der seit dem 01.12.1997 vom Antragsgegner
bewirtschaftet wurde, mehr als abwegig.
Unter diesen Voraussetzungen hat die Mutter der Beteiligten jedoch ihre Wissensüberlegenheit
missbraucht, indem sie die oben genannten, das Nichtbestehen einer Hofeigenschaft der
übertragenen Besitzung implizierenden Angaben in den "Übergabevertrag" aufnehmen ließ bzw.
diesen Angaben in dem vom Notariat verfassten Entwurf nicht entgegengetreten ist, und durch
Entgegennahme der Verzichtserklärung der Antragstellerin deren Informationsdefizit
ausgenutzt. Dies genügt indes für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, weil es ein Verhalten der
Mutter der Beteiligten als Vertragspartnerin der Antragstellerin begründet, das ihr zum Vorwurf
gereicht (vgl. insoweit: Evert, in BeckOGK, § 2346, Rn. 12.2 mwN). Auf die Frage einer darüber
hinaus hinzutretenden etwaigen Überrumplung der Antragstellerin kommt es daher nicht weiter
an.
(3) Damit sind zugleich infolge der Tatsache, dass die Mutter der Beteiligten alle aufgezeigten
Tatsachen kannte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der abgegebenen Verzichtserklärung
ergibt, auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt.
Darauf, ob die Mutter der Beteiligten das Verdikt der Sittenwidrigkeit erkannt hat und ob sie die
Antragstellerin gezielt schädigen wollte, kommt es dagegen nicht an. Denn eines Bewusstseins
der Sittenwidrigkeit oder einer Schädigungsabsicht auf Seiten des Vertragspartners des
Verzichtenden bedarf es nach den obigen Ausführungen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit
nicht.
d) Ein in der Gesamtschau damit anzunehmender Verstoß gegen die guten Sitten läge lediglich
dann nicht vor, wenn auch ohne die von der Antragstellerin abgegebene Verzichtserklärung sich
zu ihren Gunsten ergebende Nachabfindungsansprüche durch einseitige Verfügung der Mutter
der Beteiligten wirksam hätten ausgeschlossen werden können. Denn hätte die Mutter der
Beteiligten testamentarisch und damit ohne Mitwirkung der Antragstellerin
Nachfindungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung ihres Hofvermögens durch
"Übergabevertrag" vom 19.07.1999 auf den Antragsgegner wirksam ausschließen können, hätten
sich die Umstände, aus denen sich hier der Billigkeitsverstoß herleitet, im Ergebnis nicht
ausgewirkt. Unter diesen Voraussetzungen erschiene es jedoch nicht gerechtfertigt, im Rahmen
der gebotenen Gesamtbetrachtung von der Unwirksamkeit der abgegebenen Verzichtserklärung
auszugehen, wenn das gleiche rechtliche Ergebnis - der Wegfall von Nachabfindungsansprüchen
- auch ohne die Abgabe einer solchen Erklärung allein durch einseitige Erklärung der Mutter der
Beteiligten hätte herbeigeführt werden können.
aa) Ein solcher einseitig erklärter Ausschluss von zugunsten der Antragstellerin bestehender
Nachabfindungsansprüche durch die Mutter der Beteiligten hätte indes vor dem Hintergrund
der im Erbvertrag zwischen den Eltern der Beteiligten vom 16.06.1977 getroffenen
Vereinbarungen nicht wirksam getroffen werden können.
Eine solche einseitige Erklärung des Ausschlusses von Nachabfindungsansprüchen stellte, auch
wenn der Ausschluss im Rahmen des "Übergabevertrags" mit dem Antragsgegner, aber ohne
eine Vereinbarung mit der Antragstellerin oder außerhalb dieses Vertrags erklärt worden wäre,
eine Verfügung von Todes wegen dar. Der Erblasser kann nämlich Nachabfindungsansprüche
nur durch letztwillige Verfügung oder vertragliche Regelung ausschließen und dies auch nur
insoweit, wie dies mit dem Pflichtteilsrecht vereinbar ist (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in:
Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 13 HöfeO, RN 57).
bb) Mit dem Tod des Vaters der Beteiligten am 07.08.1981 sind die von der Mutter der
Beteiligten in dem oben genannten Erbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen nach
§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindend geworden. Zu den vertragsmäßigen Verfügungen iSv § 2278
Abs. 2 BGB gehören auch die von ihr in Abschnitt B. II. § 12 ff. des Erbvertrags getroffenen
Anordnungen, mit denen sie den Antragsgegner zu ihrem Vertragserben eingesetzt und der
Antragstellerin ihr gesamtes Vermögen im Wege eines Vermächtnisses mit Ausnahme ihrer
Grundstückrechte an dem in den Grundbüchern von R. Blatt 388, 399, 578 und 639
verzeichneten Grundbesitz, ihrer im Vertrag aufgeführten Gesellschaftsbeteiligungen und ihres
dort genannten beweglichen Vermögens zugewendet hat.
cc) Vor diesem Hintergrund war die Mutter der Beteiligten gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 BGB gehindert gewesen, durch letztwillige Verfügung das Recht der Antragstellerin als
vertragsmäßig Bedachter auszuschließen oder zu beeinträchtigen.
(1) Eine solche unzulässige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin ergäbe sich
hier zwar nicht aus dem Umstand, dass mit dem Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen
eine Kürzung der Ansprüche der Antragstellerin über die Pflichtteilsgrenze hinaus
einhergegangen wäre. Denn die Antragstellerin hat sich im Hinblick auf die zu ihren Gunsten
getroffenen Verfügungen ihrer Eltern gemäß Abschnitt D. des Erbvertrags für abgefunden
erklärt und auf etwaige Pflichtteilsrechte nach dem Tod ihrer Eltern verzichtet.
(2) Der Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen durch letztwillige Verfügung hätte aber
deswegen einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin begründet, weil
sich hierdurch das der Antragstellerin zugewendete Vermächtnis gemindert hätte.
(a) Mit Erbvertrag vom 16.06.1977 hatte die Mutter der Beteiligten unter B. II. § 15 der
Antragstellerin im Vermächtniswege ihr gesamtes Vermögen zugewendet mit Ausnahme ihrer
Grundstücksrechte in dem in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz,
ihrer Gesellschafterrechte an der "Haus R. GbR", der "H. S. KG," und der "H. S. GmbH"
einschließlich etwaiger Kapitalkonten, sowie ihrer in R. befindlichen beweglichen Habe. Letztere
Bestandteile ihres Vermögens sollten mangels anderweitiger Bestimmung dem von ihr
benannten Vertragserben, dem Antragsgegner, zufallen, was in Bezug auf ihre rechtliche
Einordnung bedeutet, dass es sich hierbei jeweils um Vorausvermächtnisse iSv § 2150 BGB
handelt.
Damit wurde dem Antragsgegner mitnichten, wie dieser meint, bereits mit Abschluss des
Erbvertrags vom 16.06.1977 der später der Mutter der Beteiligten durch Vertrag vom 17.07.1997
übertragene Grundbesitz ihres Bruders "zugesprochen"; vielmehr wurden ihm - neben dem von
der Mutter der Beteiligten für die Haus R. GbR treuhänderisch gehaltenen Eigentum an dem mit
Vorausvermächtnis gemäß B. II. § 15 lit. a (Vorausvermächtnis zu 1) genannten
Grundvermögen - lediglich mit Vorausvermächtnis gemäß B. II. § 15 lit. b. (Vorausvermächtnis
zu 2) ihre Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR zugewendet.
(b) Dieses zugunsten des Antragsgegners mit Erbvertrag begründete Vorausvermächtnis zu 2
war allerdings bei Eintritt des Erbfalls - hier bei Abschluss des "Übergabevertrags" vom
19.07.1999 und der damit einhergehenden vorweggenommene Erfolge - unwirksam.
(aa) Wie sich in der Beschwerdeinstanz herausgestellt hat, gehörte der von der Mutter der
Beteiligten mit Vertrag vom 17.07.1997 von ihrem Bruder erlangte und mit "Übergabevertrag"
vom 19.07.1999 auf den Antragsgegner übertragene, in den Grundbüchern von R. Blatt ...und E.
Blatt ... verzeichnete Grundbesitz bei seinem Erwerb durch die Mutter der Beteiligten zum
Vermögen der Haus R. GbR, durch die auch die Bewirtschaftung erfolgte. Gleiches gilt für den
in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz.
Zivilrechtich stand zwar der zum Vermögen der Haus R. GbR gehörende Grundbesitz im
Eigentum der Mutter der Beteiligten und ihres Bruders; diese waren jeweils als Eigentümer bzw.
Miteigentümer in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen. Wirtschaftlich gehörte der
Grundbesitz indes - wie sich aus dem Prüfbericht des Finanzamts für Großbetriebsprüfung
Hannover I vom 14.11.2001 (Blatt ... Band ... der beigezogenen Grundakten des Grundbuchs
von R. Blatt ...) ergibt - der Haus R. GbR zur gesamten Hand und wurde von der Mutter der
Beteiligten und ihrem Bruder lediglich treuhänderisch für die GbR gehalten.
(bb) Mit Vertrag vom 17.07.1997 erwarb die Mutter der Beteiligten sämtliche
Gesellschaftsanteile ihres Bruders an der Haus R. GbR, was zu seinem Ausscheiden aus der
Gesellschaft führte. Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile einhergehend übernahm die
Mutter der Beteiligten zugleich die Eigentums- bzw. Miteigentumsanteile ihres Bruders und
wurde damit alleinige Treuhänderin des für die Haus R. GbR gehaltenen Grundvermögens, die
nach Ausscheiden des Bruders der Mutter der Beteiligten lediglich noch aus zwei
Gesellschaftern - nämlich der Mutter der Beteiligten sowie ihrer Stiefmutter, Frau E. V., -
bestand.
(cc) Am 01.07.1998 erwarb die Mutter der Beteiligten schließlich die restlichen
Gesellschaftsanteile von Frau V., was zum Erlöschen der GbR und - damit einhergehend - der
Treuhänderstellung der Mutter der Beteiligten führte. Zugleich trat eine Anwachsung des
Gesellschaftsvermögens bei ihr ein, d.h. es erfolgte ein Übergang aller Aktiva und Passiva der
GbR auf sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es eines Übertragungsakts oder
einer Übernahmeerklärung bedurft hätte (so st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR
37/07,
Damit waren die Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR infolge des Erlöschens der GbR mit
Wirkung zum 01.07.1998 bei Abschluss des "Übergabevertrags" am 19.07.1999 - dem Zeitpunkt
der an die Stelle des Erbfalls tretendenden vorweggenommenen Erbfolge - nicht mehr
vorhanden und konnten dementsprechend auch nicht im Wege des Vorausvermächtnisses zu 2
auf den Antragsgegner übergehen, § 2169 Abs. 1 BGB
(c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner für den Fall des Wegfalls der
Gesellschafterrechte anstelle dieser Rechte das der Mutter der Beteiligten angewachsene
unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden
Grundbesitz ihres Bruders als von ihr erworbenes rechtsgeschäftliches Surrogat im Wege des
Vorausvermächtnisses hätte zugewendet werden sollen, dieses rechtsgeschäftliche Surrogat also
bei Wegfall der Gesellschafterrechte Gegenstand des zugunsten des Antragsgegners
angeordneten Vorausvermächtnisses zu 2 sein sollte, lassen sich nicht feststellen.
(aa) Der in § 2169 Abs. 1 BGB enthaltene Normzweck geht von dem Gedanken aus, dass der
Erblasser nur das vermächtnisweise zuwendet, was zur Zeit des Erbfalls zu seinem Vermögen
gehört (Maulbetsch, in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 1. Aufl., § 2 Rn. 59).
Daher ist, wenn ein Gegenstand - der Begriff des Gegenstands umfasst dabei auch "Rechte"
(vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1982, - IVa ZR 47/81,
47/81]) - bei Eintritt des Erbfalls nicht (mehr) zum Nachlass gehört wie im Streitfall die
Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR, das hierauf bezogene Vermächtnis grundsätzlich
unwirksam (Schellenberger, in: BeckOGK, Stand: 01.07.2025, § 2169 Rn. 12).
(bb) Es lässt sich auch dem Erbvertrag nicht entnehmen, dass die Vertragsparteien für den von
ihnen vertraglich nicht geregelten Fall des Wegfalls des Vorausvermächtnisgegenstands gewollt
hätten, dass an die Stelle der in Wegfall geratenen Gesellschafterrechte, die von der Mutter der
Beteiligten durch Anwachsung erlangten unbeschränkten Eigentumsanteile hätten treten sollen.
(aaa) Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Wortlaut des Erbvertrags. Mit diesem
werden dem Antragsgegner als Vorausvermächtnis zu 2 ausdrücklich lediglich die
"Gesellschafterrechte" zugedacht, eine Anordnung für den Fall, dass diese nicht mehr existieren
sollten, lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen.
Hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des
Erbvertrags.
(aaaa) Der Umfang der Vertragsmäßigkeit von letztwilligen Verfügungen in Erbverträgen und
damit der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem
Willen der Vertragsschließenden, der durch Auslegung des Erbvertrags zu ermitteln ist (BGH,
Beschluss vom 26.03.2025 - IV ZB 15/24, juris Rn. 11 mwN).
Voraussetzung für eine solche ergänzende Auslegung ist, dass die letztwillige Verfügung eine
ungewollte Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich
eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt
worden wäre, wenn er ihn bedacht hätte. Ein nach Errichtung der letztwilligen Verfügung
eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung
des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre. Hierfür ist eine wertende Gesamtbetrachtung
aller Umstände bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom
12.07.2017 - IV ZB 15/16,
m.w.N.).
(bbbb) Nach dieser Maßgabe ist hier von einer ungewollten Regelungslücke für den Fall des
Wegfalls der Gesellschafterrechte der Mutter der Beteiligten und damit des Gegenstands des
Vorausvermächtnisses zu 2 auszugehen. Denn angesichts der im Erbvertrag vom 16.06.1977
zum Ausdruck gebrachten Regelungsakribie der Vertragsparteien kann vernünftigerweise
ausgeschlossen werden, dass diese für den Fall, dass sie eine solche Entwicklung bedacht hätten,
gleichwohl von einer Regelung abgesehen hätten.
Zugleich lässt sich neben dem Bestehen dieser planwidrigen Regelungslücke dem Erbvertrag
auch ein hypothetischer Wille der Vertragsschließenden entnehmen, der Voraussetzung für eine
ergänzende Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025, IV ZB 15/24, juris
Rn. 22).
(bbb) Nach diesem hypothetischen Willen der Parteien des Erbvertrags kann indes nicht
angenommen werden, dass ein an die Stelle der Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR
tretendes rechtsgeschäftliches Surrogat in Form des der Mutter der Beteiligten angewachsenen
unbelasteten Eigentums, an dem vormals zum Vermögen der GbR gehörenden
Grundvermögens ihres Bruders dem Antragsgegner im Wege eines Vorausvermächtnisses hätte
vermacht werden sollen.
Die erbvertragliche Regelung zeigt, dass die Erbvertragsparteien erkennbar bestrebt waren, ihre
drei Kinder wirtschaftlich zu in etwa gleichen Teilen an ihrem Nachlass teilhaben zu lassen, was
sie zu sehr detaillierten Regelungen veranlasste. Insbesondere ging es ihnen darum, dass die
Antragstellerin für das ihren Brüdern zugewendete Grundvermögen einen angemessenen
Ausgleich in Geld oder in Form anderen beweglichen Vermögens erhalten sollte - zum Teil aus
dem Nachlass selbst, zum Teil auch durch Zuwendungen ihrer Brüder.
Mit dieser "Systematik" ließe sich die Überlassung des durch Anwachsung von der Mutter der
Beteiligten erlangten unbeschränkten Grundeigentums anstelle der erbvertraglich vorgesehenen
Beteiligung an der Haus R. GbR nicht in Einklang bringen. Denn die dem Antragsgegner als
Vorausvermächtnis zugedachte Beteiligung hatte vor dem Hintergrund der ihr anhaftenden
gesamthänderischen Bindung bei weiten nicht die gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie das
unbeschränkte Eigentum an dem dem Gesellschaftsvermögen vormals zuzuordnenden
Grundvermögen. Ein solches wirtschaftliches Ungleichgewicht spricht jedoch klar dagegen, dass
letzteres anstelle der Gesellschafterrechte dem Antragsgegner als Vorausvermächtnisnehmer
zugewandt werden sollte (vgl. insoweit: Maulbetsch, in: Roth/Maulbetsch/Schulte,
Vermächtnisrecht, aaO., § 2 Rn. 69). Denn dies hätte zur Folge, dass die mit den Bestimmungen
des Erbvertrags nach den Vorstellungen der Vertragsparteien gewährleistete wirtschaftliche
Gleichbehandlung aller Abkömmlinge deutlich gestört wäre.
Gleichermaßen liegt auch ersichtlich nicht der Fall vor, dass es den Eltern der Beteiligten als
Vertragsparteien nicht so sehr darauf angekommen wäre, dem Antragsgegner als Bedachten
gerade die im Erbvertrag genannten Gesellschaftsbeteiligungen zu hinterlassen, als vielmehr,
ihm überhaupt etwas zuzuwenden, und dementsprechend der Gegenstand des
Vorausvermächtnisses zu 2 nur das Mittel gewesen wäre, um diese Absicht zu verwirklichen
(vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.12.1956 - IV ZR 238/56,
Urteil vom 13.03.1975 - 12 U 2643/74,
in Detail ausgestalteten Anordnungen des Erbvertrags, dass es den Vertragsparteien sehr wohl
darauf ankam, was genau jedem ihrer Kinder zugewendet wurde.
(cc) Schließlich greift auch die Vermutungswirkung des § 2169 Abs. 3 BGB nicht, weil diese auf
rechtsgeschäftliche Surrogate keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 15.12.1956 - IV ZR
238/56,
(d) Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass das von der Mutter der Beteiligten durch Anwachsung
erworbene unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR
zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders nach den Bestimmungen des Erbvertrags vom
16.06.1977 grundsätzlich ihrem sonstigen Vermögen zuzuordnen war, das sie vertragsmäßig
jedoch der Antragstellerin vermacht hatte.
Dass gleichwohl der der Mutter der Beteiligten von ihrem Bruder übertragene und dem
Antragsgegner später weiter übertragene Grundbesitz stattdessen dem Vermögen zuzurechnen
ist, das dem Antragsgegner durch das Vorausvermächtnis zu 1 erbvertraglich zugewiesen wurde,
liegt lediglich darin begründet, dass es sich bei diesem Grundbesitz - jedenfalls seit Eintragung
des Hofvermerks im Jahr 1992 - um einen Hof iSd HöfeO handelt. Dies hat zur Folge, dass
gemäß § 2 lit. a) HöfeO alle Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet
werden, - und dies gilt nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die von der Mutter der
Beteiligten aus dem Eigentum ihres Bruders erlangten Grundstücke - als hofzugehörig gelten.
(aa) Hierbei handelt es sich allerdings um einen Umstand, der entweder erst nach Abschluss des
Erbvertrags und Einsetzen der Bindungswirkung der darin enthaltenen vertragsmäßigen
Bestimmungen eingetreten ist - soweit sich die Hofeigenschaft für die im Grundbuch von R.
Blatt ... eingetragenen Besitzung durch die Eintragung des Hofvermerks im Jahr 1992 begründet
haben sollte -, oder aber - falls es sich bei der vorgenannten Besitzung tatsächlich, wie vom
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.09.2025 (eOLG 33 ff.) in Abweichung von seinem
vorherigen Vortrag behauptet, bereits im Jahr 1977 um einen Hof iSd HöfeO gehandelt haben
sollte - jedenfalls nicht den Vorstellungen der Erbvertragsparteien entsprach.
Diese wussten nämlich, wie sich aus der den erbvertraglichen Verfügungen vorangehenden
Darstellung ihres Vermögens auf Seite 2 des Erbvertrags (eAG 66) ergibt, sehr genau zwischen
dem Vorliegen eines Hofes iSd HöfeO und sonstigem Grundvermögen zu differenzieren. Vor
diesem Hintergrund kann in Anbetracht der Tatsache, dass sie den im Eigentum des Vaters der
Beteiligten stehenden Grundbesitz in B. als "Hof iSd HöfeO", das zugunsten der Mutter der
Beteiligten bestehende, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete Grundvermögen hingegen
lediglich als "Grundbesitz" bezeichneten, als erwiesen angesehen werden, dass sie
übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich bei letzterem nicht um einen Hof iSd HöfeO
handelte. Dies gilt umso mehr, als von ihnen in der Aufstellung ihres Vermögens ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde, dass dieser Grundbesitz "wirtschaftlich einer bürgerlich rechtlichen
Gesellschaft, nämlich der "Haus R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gehört", an der die Mutter
der Beteiligten beteiligt sei und dementsprechend in wirtschaftlicher Hinsicht nur als
Treuhänderin fungiere.
(bb) Sollte dementsprechend nach den Erwägungen der Parteien des Erbvertrags mangels
Geltung der Vorschriften der HöfeO für den im Vorausvermächtnis zu 1 genannten
Grundbesitz denklogisch auch § 2 lit. a HöfeO keine Anwendung finden, hätten sich zwar nach
ihren Vorstellungen durch eine Übertragung dieses, seinerzeit noch der treuhänderischen
Bindung unterliegenden Grundbesitzes auf den Antragsgegner im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge keine Nachabfindungsansprüche zugunsten der weichenden
Erben - mithin auch der Antragstellerin - begründet. Zugleich wäre aber - mangels Geltung von
§ 2 lit. a) HöfeO - auch das von der Mutter der Beteiligten erworbene unbeschränkte Eigentum
an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders
nicht dem dem Antragsgegner im Wege des Vorausvermächtnisses zu 1 zugewendeten
Vermögen zuzurechnen gewesen, sondern zum sonstigen Vermögen der Mutter der Beteiligten,
das diese der Antragstellerin im Vermächtniswege zugewendet hatte.
(cc) Dass die Eltern der Beteiligten für den von ihnen vertraglich nicht geregelten Fall der
Unterwerfung des seitens der Mutter der Beteiligten mit Vorausvermächtnis zu 1 dem
Antragsgegner zugewendeten Grundvermögens unter die Bestimmungen der Höfeordnung
gewollt hätten, dass die Antragstellerin für den Fall der Veräußerung des dem Antragsgegner
zugewendeten Grundbesitzes durch diesen an Dritte nicht im Wege von
Nachabfindungsansprüchen partizipieren sollte, lässt sich nicht feststellen.
Insbesondere ergibt sich aus den in Bezug auf den Grundbesitz des Vaters der Beteiligten
getroffenen vertragsmäßigen Bestimmungen der Erbvertragsparteien, dass ein Ausschluss von
Nachabfindungsansprüchen für den Fall des Eintretens der dafür erforderlichen
Vorrausetzungen ganz offensichtlich nicht ihrem Willen entsprach. Denn da es sich bei diesem
Grundbesitz bereits zum Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses um einen Hof iSd HöfeO
handelte, wäre - wenn Entsprechendes gewollt gewesen wäre - eine entsprechende Anordnung,
die indes gerade nicht getroffen wurde, jedenfalls mehr als naheliegend gewesen.
Dass dies im Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke seine Ursache hätte, kann angesichts
des Detailreichtums der getroffenen Bestimmungen sowie der Tatsache der Vertragserrichtung
unter notarieller Mitwirkung, insbesondere aber im Hinblick darauf, dass eine Regelung von
Ansprüchen nach § 12 HöfeO ausdrücklich getroffen wurde, vernünftigerweise ausgeschlossen
werden.
Wenn jedoch nach dem Willen der Erbvertragsparteien im Zusammenhang mit der Übertragung
des väterlichen Hofes auf den gemeinsamen Bruder der Beteiligten
Abfindungsergänzungsansprüche nicht ausgeschlossen werden sollten, ist mithin kein
nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum dies in Bezug auf den dem Antraggegner
zugewendeten Grundbesitz anders hätte sein sollen.
(dd) Damit ergibt sich, dass die Mutter der Beteiligten zwar ohne Verstoß gegen § 2289 Abs. 1
Satz 2 BGB Nachabfindungsansprüche durch (einseitige) letztwillige Verfügung hätte
ausschließen können, soweit sich der Ausschluss auf eine Ergänzungspflicht für die
Veräußerung solcher Grundstücke beschränkt hätte, die zu den dem Antragsgegner mit
Vorausvermächtnis zu 1 zugewiesenen Grundstücken gehörten.
Demgegenüber hätte ein Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen auch für sonstiges, von
der Mutter der Beteiligten hinzuerworbenes Vermögen wie das durch Anwachsung erworbene
unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden
Grundbesitz ihres Bruders eine Verkürzung der der Antragstellerin durch den Erbvertrag
eingeräumten Rechtsposition begründet; ein solcher Ausschluss wäre daher unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig gewesen.
3. Schließlich steht dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass
etwaige Abfindungsergänzungsansprüche bereits verjährt wären, wie der Antragsgegner meint.
a) Der Anspruch auf Abfindungsergänzung verjährt gemäß § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO mit
Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der
Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt.
Erforderlich ist jedenfalls eine positive Kenntnis, die wenigstens das Wissen um den Umfang
der Veräußerungen bzw. um die landwirtschaftsfremde Nutzung, die Höhe der Erlöse und die
Person des Käufers (zB durch Vorlage von Kopien der Verträge) erfordert
(Düsing/Sieverdingbeck-Lewers in: Düsing/Martinez, aaO, § 13 Höfe, Rn. 67; Haarstrich, in:
Lüdtke/Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Ausl., § 13, Rn. 58 jeweils mwN.). Dass über diese
Tatsachenkenntnis hinaus der Abfindungsberechtigte aus den Tatsachen auch die rechtlich
zutreffenden Schlüsse gezogen haben muss, wie teilweise gefordert wird (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 09.03.2010 - 10 W 50/08, juris Rn. 174) - nämlich, dass ihm ein
Nachabfindungsanspruch zustehe - dürfte, wie selbst der vormalige Bevollmächtigte der
Antragstellerin in seiner o.a. Kommentierung einräumt, die Anforderungen an die positive
Kenntnis überspannen.
b) Auf letzteres kommt es im Streitfall allerdings ohnehin nicht an, weil der Antragsgegner, der
nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweis- bzw. Feststellungslast für die
Tatsachen trifft, aus denen er eine positive Kenntnis der Antragstellerin herleiten will, bereits
nicht dargetan hat, dass diese über sämtliche der vorstehend aufgeführten Umstände in
verjährungsrelevanter Zeit vollumfänglich informiert gewesen wäre.
Zwar hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin über die von ihm vorgenommenen
Veräußerungen jeweils zeitnah informiert zu haben. Dass er ihr auch insbesondere die Höhe des
von ihm erzielten Veräußerungserlöses oder den Namen des jeweiligen Grundstückserwerbers
mitgeteilt hätte, ihr gar Abschriften von den Kaufvertragsunterlagen hätte zukommen lassen,
behauptet er dagegen selbst nicht.
Das bloße Wissen um die erfolgten Grundstücksveräußerungen genügt - zumal mangels
Kenntnis der Antragstellerin von der Hofeigenschaft des von der Mutter übertragenen
Grundbesitzes bereits zum Zeitpunkt des "Übergabevertrags" und den sich daraus
begründenden Umstand etwaiger, sich zu ihren Gunsten ergebender
Abfindungsergänzungsansprüche - indes nicht im Ansatz, um eine den Lauf der Verjährungsfrist
in Gang setzende positive Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen zu bejahen.
Damit geht jedoch die vom Antragsgegner erhobene Verjährungseinrede ins Leere.
III.
Über die im Stufenantrag auf zweiter und dritter Stufe erhobenen Anträge auf Versicherung der
Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt sowie auf Zahlung scheidet zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine Entscheidung des Senats aus, weil es in Bezug auf diese Anträge
an der erforderlichen Entscheidungsreife mangelt. Im Fall eines Stufenantrags gemäß § 254
ZPO ist nämlich regelmäßig Stufe für Stufe zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu
entscheiden. Nach Erledigung der Vorstufe ist auf Antrag eines Beteiligten, nicht von Amts
wegen, das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom
11.11.2024 - 7 UR 131/24,
Daher liegen, da das Landwirtschaftsgericht über die Anträge auf der zweiten und dritten Stufe -
aus seiner Sicht folgerichtig - noch nicht entschieden hat, insoweit die Voraussetzungen gemäß
§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor (vgl. OLG Hamm,
aaO, Rn. 17). Anders als für die Zurückverweisung nach
hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut auch keines Antrags eines Beteiligten, sondern es kann
von Amts wegen zurückverwiesen werden (Frank, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG,
7. Auflage, § 69 Rn. 4).
Was die Frage der Fortsetzung des Rechtsstreits auf der zweiten und dritten Stufe nach erfolgter
Auskunftserteilung betrifft, sollten die Beteiligten dringend erwägen, ob ein Mediationsverfahren
in Betracht kommt; ein solches könnte sich im hiesigen Fall aus Sicht des Senats als sinnvoll
erweisen.
C.
1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 9 LwVG, 81
Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung über das
Beschwerdeverfahren dem Landwirtschaftsgericht vorbehalten (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG,
21. Aufl., § 69 Rn. 57).
2. Der Geschäftswert wird vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Wertangabe der
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2025 auf 600.000 € festgesetzt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Celle
Erscheinungsdatum:17.11.2025
Aktenzeichen:7 W 17/25
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Vermächtnis, Auflage
Erbverzicht
Landwirtschaftserbrecht (insbes. Höferecht)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 138, 2169, 2180, 2346; HöfeO § 13