Zustimmungserfordernis zu Durchbruch durch tragende Wand
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Dokumentnummer: 1018
letzte Aktualisierung: 07. März 2001
widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die
anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive
Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist.
c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der
Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner
nicht widersprochen hat, entschieden werden.
-2Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem
Antragsteller gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgegner zu 1 und sein Sohn, der Antragsgegner zu 2, sind jeweils Eigentümer zweier benachbarter Wohnungen im ersten Obergeschoß. Zwischen den Wohnungen der Antragsgegner wurde im Jahre 1995 eine Trennwand durchbrochen
und eine Verbindungstür eingebaut. Der Antragsgegner zu 1 betreibt in beiden
Wohnungen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Dem liegt eine
Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, die vom Antragsteller und zwei weiteren Wohnungseigentümern erfolglos angefochten
worden ist.
In der Eigentümerversammlung am 17. August 1998 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegner zur dauerhaften Beseitigung des Mauerdurchbruchs zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den vorhandenen Mauerdurchbruch
fachgerecht und dauerhaft zu verschließen, hilfsweise diese Maßnahme zu dulden. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegner zu 1 zur
Beseitigung des Mauerdurchbruchs und den Antragsgegner zu 2 zur Duldung
dieser Maßnahme verpflichtet. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren
Beschwerde der Antragsgegner möchte das Bayerische Oberste Landesgericht
unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben.
Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1999 (
vom 8. Februar 1995 (
17. Februar 1993 (
1990, 334) gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom
8. September 2000 (
II.
Die Vorlage ist statthaft (
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht will dem Antragsteller einen Beseitigungsanspruch gemäß
versagen. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht die Auffassung, allein die Tatsache, daß die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu einem dem Inhalt der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden
Zustand führe, begründe für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über das
in
vorgenommen worden sei, könne nicht als eine das unvermeidliche Maß übersteigende Beeinträchtigung im Sinne von
gewertet werden, wenn sie - wie hier von den Antragsgegnern vorgetragen nach den Regeln der Baukunst und unter Beachtung der statischen Anforderungen erfolgt sei. Eine solche Baumaßnahme bedürfe daher nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Demgegenüber erblicken das Kammergericht (
2000, 254, 255) in Übereinstimmung mit der vom vorlegenden Gericht früher
vertretenen Ansicht (vgl. etwa
a.A. noch
daß durch die Wandöffnung die Abgeschlossenheit der betroffenen Wohnungen
aufgehoben und damit ein der Teilungserklärung sowie
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
Nr. 1 WEG;
zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts. Das Antragsbegehren kann weder auf einen Beseitigungsanspruch
(
Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823
Abs. 1, 249 BGB,
Rdn. 232 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 43) oder aus positiver Vertragsverletzung i.V.m.
1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an
einem bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über
die Genehmigung des geschaffenen Wanddurchbruchs. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß das vom Verwalter im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17. August 1998 niedergelegte Ergebnis, also die Ablehnung
des Antrages, den Mauerdurchbruch zu verschließen, die Beschlußlage zutreffend wiedergibt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG
Hamm,
Bärmann/Pick/Merle, aaO,
BGB, 12. Aufl.,
Rdn. 13;
MünchKomm-BGB/Röll,
3. Aufl.,
§ 23
WEG
Rdn. 16;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel,
Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).
Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei der Ablehnung des Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts um einen - keine
Rechtswirkung auslösenden und damit der Anfechtung nicht unterliegenden Nichtbeschluß handelt (vgl.
1994, 658, 659;
Zweibrücken,
Niedenführ/Schulze, aaO,
(vgl. Staudinger/Wenzel, aaO,
Wangemann, aaO, Rdn. A 42; ähnlich Bärmann/ Pick/Merle, aaO,
Rdn. 40 i.V.m. Rdn. 38; AG Kerpen,
Annahme eines Negativbeschlusses stünde dies dem geltend gemachten Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht entgegen, weil der Wille der
Mehrheit, sich zur Beseitigung des Wanddurchbruchs nicht verpflichten zu wollen, weder auf eine Rechtsänderung noch auf das “kontradiktorische” Gegenteil
gerichtet ist, den Wanddurchbruch zu billigen (vgl. Suilmann, aaO, S. 13). Dies
kann nur mit der Entscheidung über einen positiv formulierten Beschlußantrag
erreicht werden, der von der Mehrheit angenommen wird (Wangemann, aaO,
Rdn. A 47).
2. Der Antrag ist jedoch deswegen unbegründet, weil ein Beseitigungsbzw. Wiederherstellungsanspruch nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch setzt
nämlich voraus, daß dem Antragsteller ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (
Der Senat tritt der Auffassung des - von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt
abrückenden - vorlegenden Gerichts bei, ein Nachteil i.S. von
könne nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch die Baumaßnahme eine der Teilungserklärung und damit der gesetzlichen Bestimmung
des
MünchKomm-BGB/Röll, aaO,
3; Rapp,
367, 368; Abramenko,
1990, 131, 134; OLG Düsseldorf,
a.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl.,
a) Dem Wohnungseigentumsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß
nicht jeder bei der Durchführung einer Baumaßnahme von einem Eigentümer
begangene Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Teilungserklärung,
Vereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Ansprüche der
übrigen Wohnungseigentümer begründen soll. Vielmehr sind sowohl eigenmächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommene - und damit zwangsläufig
der Teilungserklärung widersprechende - bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1
Satz 1 WEG) als auch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum (§ 13 Abs. 1
WEG; vgl. hierzu BayObLG,
Rdn. 42 “Durchbruch”; Röll,
bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt
wird (
acht, wenn mit Wand- oder Deckendurchbrüchen verbundene Verstöße gegen
werden, ohne daß die Betroffenheit der übrigen Eigentümer im einzelnen geprüft wurde (vgl. Staudinger/Bub, aaO,
2000, 255).
b) Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob sich
ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen kann (Senat,
dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbindungstür
zwischen den beiden angrenzenden Sondereigentumseinheiten die Abgeschlossenheit der Wohnungen (
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl.,
V ZB 12/90,
tatsächlichen Beseitigung der in
übrigen Wohnungseigentümer verbunden. Zum einen läßt die nachträgliche
Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der
Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt und führt
nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (
1999, 266, 267; KG,
Köln,
ferner zum Fall der Begründung von Wohnungseigentum Senatsurt. v.
22. Dezember 1989, V ZR 339/87,
lediglich Zweck des in
zu gewährleisten und dadurch Streitigkeiten zu vermeiden, wie sie unter der
Geltung des früheren Stockwerkeigentums als Folge unklarer Verhältnisse entstanden sind (GmS-OGB,
1989, aaO; KG,
WEG Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 3 Rdn. 51; Rapp, MittBayNot
1995, 282, 283). Damit ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnungen nur auf den Schutz derjenigen Wohnungseigentümer gerichtet, deren
Wohneinheiten durch die fehlende oder weggefallene Trennung der verschiedenen Bereiche berührt werden, nicht aber auf den Schutz der Belange anderer
Wohnungseigentümer (BayObLG,
zweier Wohnungen nicht beeinträchtigt. Insoweit besteht kein grundlegender
Unterschied zur Rechtslage bei der Vereinigung mehrerer, in einer Hand befindlicher Wohnungseigentumsrechte. Eine rechtliche Vereinigung von Wohnungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog
selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn die vom
neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine in sich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt bleiben
(
KG,
§ 5 Rdn. 5; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
3. Zutreffend verneint das vorlegende Gericht einen das in § 14 Nr. 1
WEG bezeichnete Maß übersteigenden Nachteil auch unter dem Gesichtspunkt
einer erhöhten Nutzungsintensität. Nach der Verkehrsanschauung erwächst
dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Veränderung von Anzahl und Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hinnehmbare
Beeinträchtigung. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, daß
solche Veränderungen ohne seine Zustimmung unterbleiben, ist grundsätzlich
nicht geschützt (Staudinger/Bub, aaO,
BayObLG,
Räumlichkeiten ergeben (vgl. BayObLG,
geschaffenen Wanddurchbruch eine vermehrte und störendere Nutzung der
miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt. Allein mit dem geschaffenen
direkten Zugang ist eine solche Gefahr nicht verbunden. Vielmehr entfällt durch
die bauliche Maßnahme die Notwendigkeit, das im Gemeinschaftseigentum befindliche Treppenhaus in Anspruch zu nehmen, um von einer Raumeinheit in
die andere zu gelangen. Diese schonendere, weil innerhalb der beiden Sondereigentumseinheiten stattfindende Nutzung berührt die übrigen Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig, sondern ist nach Lage der Dinge
eher vorteilhaft. Gänzlich außer Betracht müssen Beeinträchtigungen bleiben,
die durch die geänderte Nutzung der beiden Wohnungen zu einer Steuer- und
Wirtschaftsberaterkanzlei hervorgerufen werden. Solche etwaigen Nachteile
kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wegen des rechtskräftigen
Beschlusses über die Genehmigung der zugrunde liegenden Nutzungsart (§ 45
Abs. 2 Satz 2 WEG) nicht einwenden.
4. Im vorliegenden Fall ist ein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil - und damit der geltend gemachte Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der beanstandete Mauerdurchbruch an einer tragenden oder einer nicht tragenden Wand vorgenommen wurde.
a) Erfolgte der Mauerdurchbruch an einer nicht tragenden Wand, ist er
von den übrigen Wohnungseigentümern ohne weiteres hinzunehmen. In diesem Fall liegt weder ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums
vor, eine solche Wand steht vielmehr im gemeinsamen Sondereigentum der
Antragsgegner (vgl. BayObLG,
aaO, § 5 Rdn. 66; Sauren,
282, 283), noch sind eine Beeinträchtigung der Statik oder sonstige Nachteile
ernsthaft zu befürchten.
b) Handelt es sich dagegen um eine tragende, gemäß
im Gemeinschaftseigentum stehende Wand, so ist ein Nachteil für die anderen
Wohnungseigentümer, der das in
erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß
ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für
die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wurde (vgl. Senat,
273;
925;
581, 582; Staudinger/Bub, aaO,
aaO,
Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO,
9. Aufl.,
1996, 275, 276; ders.
Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die übrigen Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen sind (vgl.
Die Eigentumswohnung, S. 361; weitergehend Abramenko,
256), braucht bei der vorliegenden Maßnahme, nicht entschieden zu werden,
weil sie diese Voraussetzung nicht erfüllt.
c) Selbst wenn der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand vorgenommen wurde, führte dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die übrigen
Wohnungseigentümer. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich
sind, kann die Würdigung der Tatsachen durch den Senat selbst erfolgen (vgl.
Senat,
Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, haben die Antragsgegner vorgetragen, der Wanddurchbruch sei nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst
ausgeführt worden. Das hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Weitere
Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermittlungspflicht des Gerichts
durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt. Sie besteht
nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte
Sachverhalt zu Ermittlungen Anlaß gibt. Hierbei ist davon auszugehen, daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1988,
IVb ZB 51/87,
Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92,
Landwirtschaftssachen; BayObLG,
368; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 9; Bärmann/
Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 7). Nachdem er dies nicht getan, insbesondere der
Darstellung der Antragsgegner nicht widersprochen hat, kann die Entscheidung
auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Antragsgegner ergehen
(vgl. BayObLG,
mehr, als für dessen Richtigkeit auch spricht, daß die Baumaßnahme bauordnungsrechtlich genehmigt und damit nach Art. 14, 16 i.V. mit Art. 79 Abs. 1
BayBO 1994 (GVBl. 251) auf Standsicherheit und Brandschutz geprüft worden
ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf
den Geschäftswert auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:20.12.2000
Aktenzeichen:V ZB 45/00
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 49
MittBayNot 2002, 39-42
DNotZ 2002, 127-131
NJW 2001, 1212-1214
NotBZ 2001, 105-107
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1