Kostenhaftung für mittelbare Vollzugskosten
letzte Aktualisierung: 23.10.2020
BGH, Beschl. v. 10.9.2020 – V ZB 141/18
Kostenhaftung für mittelbare Vollzugskosten
Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des
Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des
Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare
Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die
Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer
Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend Notar) beurkundete am 13. Mai 2015 einen
Vertrag, mit dem die Beteiligten zu 2 und 3 eine Eigentumswohnung an die
Beteiligte zu 4 verkauften. Die Wirksamkeit der Veräußerung setzte die Zustimmung
des Verwalters der Wohnungseigentumsgemeinschaft, des Beteiligten
zu 5, voraus. Im Grundbuch war für die Beteiligte zu 6 eine Grundschuld eingetragen,
die nach den vertraglichen Regelungen zu löschen war. Der Vertrag enthält
u.a. folgende Regelung:
Die Kosten dieser Urkunde, der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
und Zeugnisse, der rechtsgeschäftlichen Genehmigungen sowie des
grundbuchamtlichen Vollzugs trägt der Käufer.
Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Verkäufer.
Die anfallenden Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die
Erteilung der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG sowie für den Nachweis
der Verwaltereigenschaft trägt im Verhältnis zum Verkäufer der Käufer.
Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die WEG-Gemeinschaft auf
Erstattung dieser Kosten bleiben unberührt.
Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung
gegenüber dem Notar vereinbart, dass der Verkäufer die durch die
Der Beteiligte zu 5 erteilte die Zustimmung zu dem Kaufvertrag und bat
den Notar um Beglaubigung seiner Unterschrift. Für die Beglaubigung stellte der
Notar der Beteiligten zu 4 eine 0,2-Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG und Aus-
(Kostenberechnung vom 23. Juni 2015).
Ferner holte der Notar bei der Beteiligten zu 6 die Unterlagen für die Löschung
der Grundschuld ein. Diese beauftragte den Notar mit der Beglaubigung der Unterschriften
ihrer beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder auf der Löschungsbewilligung
und machte ihm zur Auflage, von den Löschungsunterlagen
erst nach Eingang des Kaufpreises auf ihrem Konto Gebrauch zu machen. Für
diese Tätigkeiten stellte der Notar den Beteiligten zu 2 und 3 einen Betrag in
Höhe von 302,14 Euro in Rechnung (Kostenberechnung vom 4. Mai 2017). Dieser
setzt sich zusammen aus einer 0,2-Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV
GNotKG, einer 0,5-Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG und einer anteiligen
Zusatzgebühr für die auswärtige Tätigkeit nach Nr. 26002 KV GNotKG
zuzüglich Umsatzsteuer. Die Rechnungen wurden bezahlt.
Auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts hat der Notar die gerichtliche
Entscheidung über diese Kostenberechnungen beantragt. Das Landgericht
hat die den Beteiligten zu 2 und 3 erteilte Kostenberechnung hinsichtlich der
anteiligen Auswärtsgebühr aufgehoben und die Kostenberechnungen im Übrigen
bestätigt. Gegen diesen Beschluss hat der Notar Beschwerde eingelegt, soweit
zu seinem Nachteil entschieden wurde. Auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten
hat er die Beschwerde auf die Frage erweitert, ob die Beteiligten zu 2, 3
und 4 Kostenschuldner sind. Das Oberlandesgericht hat beide Kostenberechnungen
insgesamt aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet
sich der Notar gegen die Beschwerdeentscheidung mit dem Ziel der Bestätigung
seiner Kostenberechnungen.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem
in
zu Unrecht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Diese hafteten nicht
aus
Aufträge seien diesem durch den Verwalter und durch die Grundschuldgläubigerin
erteilt worden. Die Haftung folge auch nicht aus
beurkundete Vertrag keine Erklärung der Kostenübernahme gegenüber dem
Notar enthalte; die Regelungen über die Kostentragung beträfen ersichtlich ausschließlich
das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 hafteten auch nicht aus § 30 Abs. 3 GNotKG.
Diese Regelung sei ihrem klaren Wortlaut nach auf die Kosten der Urkunde beschränkt,
die die Übernahmeerklärung enthalte, und erfasse weder die Kosten
der weiteren notariellen Tätigkeit eines anderen Notars noch die weitere notarielle
Tätigkeit des Urkundsnotars selbst, soweit sie nicht der Errichtung der Urkunde
mit der Übernahmeerklärung und des Vollzugs dieses Beurkundungsverfahrens
diene. Allein bei diesem Verständnis werde die Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot
gerecht, da nur dann mit der Kostenübernahmeerklärung klar
erkennbar sei, für welche Kosten und gegenüber wem gehaftet werde. Der Gesetzeszweck
stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Mit der Neuregelung des
§ 30 Abs. 3 GNotKG habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen,
dass es widersprüchlich sei, wenn eine Vertragspartei eine Zahlungsverpflichtung
gegenüber ihrem Vertragspartner begründe, gegenüber dem Notar die
Kostenübernahme aber ablehne. Die Vorschrift stelle daher klar, dass eine in der
Urkunde enthaltene Kostenübernahmeerklärung ohne weiteres auch gegenüber
dem Urkundsnotar wirke, und vermeide damit Abgrenzungsschwierigkeiten im
Einzelfall. Dass ein Auseinanderfallen von Innen- und Außenhaftung generell
habe verhindert werden sollen, sei nicht erkennbar.
Die von den Beteiligten zu 2 bis 4 erklärte Kostenübernahme erfasse daher
nur die Kosten, die durch die Beurkundung des Übertragungsvertrags und
durch dessen Vollzug entstanden seien. Hierzu gehörten die durch die Beglaubigungen
der Verwalterzustimmung und der Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin
entstandenen Gebühren nicht.
III.
Die infolge der Zulassung statthafte (§ 129 Abs. 2,
i.V.m.
Rechtsbeschwerde hat nur Erfolg, soweit die Kostenberechnung vom 4. Mai 2017
auch in Bezug auf die Treuhandgebühr aufgehoben worden ist; im Übrigen ist sie
unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die Beteiligten zu 2,
3 und 4 nicht Schuldner der von dem Notar berechneten Kosten für die Beglaubigung
von Unterschriften unter der Verwalterzustimmung bzw. der Löschungsbewilligung
sind.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet geht
das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 dem Notar
für die Kosten weder aus
weil sie ihn nicht mit der Beglaubigung der Unterschriften beauftragt haben und
die Regelung unter Ziff. IX des beurkundeten Vertrages keine Kostenübernahmeerklärungen
gegenüber dem Notar enthält.
b) Richtig ist auch, dass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 dem Notar nicht nach
§ 30 Abs. 3 GNotKG für die Kosten der Unterschriftsbeglaubigungen haften.
aa) Kostenschuldner nach der genannten Vorschrift ist, wer in einer notariellen
Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang
mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der
Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat. Allerdings
ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie weit die Kostenhaftung
der Beteiligten des Beurkundungsverfahrens nach dieser Regelung reicht.
(1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung
wird der Umfang der Haftung durch den die Kostenübernahme Erklärenden bestimmt
und ist nicht auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens beschränkt, in
dem die Übernahmeerklärung abgegeben wird, sondern kann auch die Kosten
anderer Urkunden desselben oder eines anderen Notars erfassen; entscheidend
ist nach dieser Ansicht allein, wer im Vertrag welche Kosten für die Vertragsdurchführung
übernommen hat (vgl. OLG Celle, NJOZ 2015, 1383, 1385 Rn. 22,
allerdings ohne § 30 Abs. 3 GNotKG ausdrücklich zu erwähnen; zustimmend
Strauß,
(2) Nach der Gegenansicht, der auch das Beschwerdegericht folgt, haftet
der Übernahmeschuldner lediglich für die Kosten des Beurkundungsverfahrens,
in dem die Übernahmeerklärung abgegeben wird, einschließlich der für den Vollzug
dieser Urkunde und auf die Beurkundung bezogene Betreuungstätigkeiten
entstehenden Gebühren, nicht aber für Kosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten,
namentlich durch weitere Beurkundungen oder Beglaubigungen entstehen
(vgl. LG Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 OH 15/17, juris
Rn. 44; LK-GNotKG/Heit/Genske, 2. Aufl., § 30 Rn. 10; Hartmann/Toussaint/Forbriger,
Kostenrecht, 50. Aufl., GNotKG § 30 Rn. 4; BeckOK KostenR/Toussaint
GNotKG [01.06.2020], § 30 Rn. 18; Korintenberg/Gläser GNotKG, 21. Aufl., § 30
Rn. 16; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [März 2020], § 30 Rn. 103; Hügel, ZWE
2018, 401, 403; Schmidt,
617; Volpert,
Nr. 9/2018 der Bundesnotarkammer vom 9. November 2018).
(3) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Die Kostenhaftung nach § 30
Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in
dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser
Urkunde und auf dieses Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare
Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren
für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung
nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht
erfasst.
(a) Bereits der Wortlaut von § 30 Abs. 3 GNotKG spricht dagegen, die
Kostenhaftung auf notarielle Tätigkeiten zu erstrecken, die nicht dem Vollzug der
die Übernahmeerklärung enthaltenden Urkunde dienen oder zu den Betreuungstätigkeiten
zählen, die im Zusammenhang mit der Urkunde stehen. Nach
ießlich um Kosten des zuvor geÜbernahmeerklärung
genannten Kosten zu verstehen, sondern fasst die zuvor
abschließend aufgezählten Kosten (Kosten des Beurkundungsverfahrens selbst,
des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten) zusammen. Sie stellt klar, dass nicht
nur einzelne, sondern auch sämtliche der vorgenannten Kosten übernommen
werden können (zutreffend LK-GNotKG/Heit/Genske, 2. Aufl., § 30 Rn. 10). Der
Übernahmeschuldner haftet daher nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 3 GNotKG
lediglich für die Kosten der Urkunde, die die Übernahmeerklärung enthält, also
namentlich für die Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 ff. KV GNotKG, sowie
für die bei Vollzug dieser Urkunde entstehenden Vollzugs- und Betreuungsgebühren
(Nr. 22110 ff. und Nr. 22200 f. KV GNotKG).
(b) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm belegt, dass sich die Kostenhaftung
nur auf das konkrete Beurkundungsverfahren beziehen soll. Der Referentenentwurf
zu dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
sah in § 30 Abs. 3 GNotKG-E zunächst nur eine Haftung für die in einer notariellen
Urkunde übernommenen Kosten des Beurkundungsverfahrens selbst vor,
nicht aber - wie in
Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten
(vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 11. November
2011 - Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 22).
Dies hätte, da Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten nach § 85 GNotKG nicht zu
dem Beurkundungsverfahren gehören, zur Folge gehabt, dass solche Tätigkeiten
nicht von der Kostenhaftung erfasst worden wären. Bereits in dem Gesetzesentwurf
der Bundesregierung wurde daher, wie in
der Urkundsbeteiligten nach Absatz 3 ausdrücklich über die Kosten des Beurkundungsverfahrens
hinaus auf die im Zusammenhang hiermit anfallenden
Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten erstreckt (vgl. BT-Drucks.
17/11471, S. 16). Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung
die Haftung auch auf notarielle Tätigkeiten erstrecken wollte, die nicht zu diesen
Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten gehören, namentlich auf weitere Beurkundungsverfahren
oder Beglaubigungen, bietet diese Entstehungsgeschichte keine
Anhaltspunkte.
(c) Auch Sinn und Zweck des Gesetzes legen kein anderes Auslegungsergebnis
nahe. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass der Gesetzgeber
den vor der Einführung von § 30 Abs. 3 GNotKG nach der Kostenordnung
möglichen Widerspruch, dass eine Vertragspartei sich einerseits vertraglich zur
Kostenübernahme verpflichtete, die Haftung gegenüber dem Notar jedoch ablehnen
konnte, habe auflösen wollen, erfordert dies keine erweiternde Auslegung
der Norm. Auch bei wortlautgetreuer Auslegung wird der gesetzgeberische Wille
eines haftungsrechtlichen Gleichlaufs gewahrt, soweit es um Kosten des konkret
in Rede stehenden Beurkundungsverfahrens geht. Ein Beteiligter, der gegenüber
einem anderen Beteiligten zur Niederschrift des Notars Kosten dieses Verfahrens
übernimmt, kann sich nicht darauf berufen, dass diese Übernahme nur zwischen
den Urkundsbeteiligten gilt (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 249; LK-GNotKG/Heit/
Genske, 2. Aufl., § 30 Rn. 9; Korintenberg/Gläser, GNotKG, 21. Aufl., § 30
Rn. 14; Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 2. Aufl., § 30 Rn. 27). Die Vorschrift
gewährleistet somit eine unkomplizierte Ermittlung des Zahlungspflichtigen
für die notarielle Beurkundung und die damit zusammenhängenden Durchführungsgeschäfte;
Abgrenzungsfragen im Einzelfall werden weitgehend vermieden
(vgl. Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [März 2020], § 30 Rn. 15; Korintenberg/
Gläser, GNotKG, aaO). Lediglich die Kosten, die anlässlich des Vollzugs für
weitere notarielle Tätigkeiten anfallen, sind gesondert abzurechnen.
(d) Für die Beschränkung der Haftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG auf das
konkrete Beurkundungsverfahren spricht auch, dass nur auf diese Weise für den
Urkundsbeteiligten im Moment der Übernahmeerklärung klar erkennbar ist, für
welche Kosten er haftet. Die Kosten der Beurkundung selbst stehen von vornherein
fest, und welche der in Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 und 2 KV GNotKG
aufgeführten Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten voraussichtlich erforderlich
sein werden, lässt sich regelmäßig anhand der vertraglichen Vollzugsregelungen
ermitteln. Die für diese Tätigkeiten entstehenden Gebühren orientieren sich, soweit
es sich nicht ohnehin um Festgebühren handelt, an dem im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme bekannten Geschäftswert der die Übernahmeerklärung enthaltenden
Urkunde. Ob weitere Kosten für notarielle Tätigkeiten anfallen, die nur
mittelbar mit dem konkreten Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehen,
und, wenn ja in welcher Höhe, ließe sich für den Urkundsbeteiligten hingegen
nicht immer im Voraus erkennen. So können für weitere Beurkundungen und Beglaubigungen
neben den Entwurfs-, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren
auch nicht absehbare, unter Umständen erhebliche Nebenkosten anfallen,
deren Entstehen noch dazu allein auf ein besonderes Verlangen der jeweiligen
Auftraggeber dieser weiteren Geschäfte zurückgehen kann, wie z.B. Fahrtkosten
(KV 32006), Tage- und Abwesenheitsgelder (KV 32008), Unzeitgebühren (KV
26000) oder - wie hier - Auswärtsgebühren (KV 26002).
(e) Für die Regelung in § 30 Abs. 3 GNotKG verbleibt auch bei diesem am
Wortlaut orientierten Verständnis noch ein Anwendungsbereich neben Absatz 1
der Norm, etwa bei unterschiedlichen Inhalten der Erklärungen der Urkundsbeteiligten,
namentlich in dem Fall, dass der Beteiligte in der Urkunde nur rechtsgeschäftliche
Kostenerklärungen abgibt und damit nach § 30 Abs. 1 und 2 GNotKG
nur die Kosten zu tragen hat, die für die isolierte Beurkundung dieser Erklärungen
angefallen wären. So wird etwa der Angebotsempfänger, in dessen Namen in der
Angebotsurkunde lediglich die Kostenübernahme erklärt wird, für dieses Beurkundungsverfahren,
d.h. für das Hauptgeschäft, regelmäßig - anders als für seine
Annahmeerklärung - nicht als Erklärungsschuldner nach § 30 Abs. 1, wohl aber
als Übernahmeschuldner nach § 30 Abs. 3 GNotKG haften (vgl. Rohs/Wedewer/
Wudy, GNotKG [März 2020], § 30 Rn. 108; Korintenberg/Gläser, GNotKG,
21. Aufl., § 30 Rn. 16).
bb) Das Beschwerdegericht geht nach diesen Maßstäben zutreffend davon
aus, dass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 nicht Schuldner der von dem Notar
berechneten Kosten für die Unterschriftsbeglaubigungen sind.
(1) Welche Tätigkeiten zu dem Vollzug eines Geschäfts gehören oder als
Betreuungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäft anzusehen sind und
somit die Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr auslösen, ist in Teil 2, Hauptabschnitt
2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG abschließend geregelt. So zählt zwar
die Einholung der Zustimmung des Verwalters bzw. der Löschungsbewilligungen
von Grundpfandrechtsgläubigern einschließlich der Fertigung des Entwurfs gemäß
Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 9 KV GNotKG noch zu
den Kosten des Vollzugs, nicht aber die dort nicht genannte Beglaubigung der
Unterschriften des Verwalters bzw. des Grundpfandrechtsgläubigers, die ein unter
Hauptabschnitt 5, Abschnitt 1 Nr. 25100 KV GNotKG fallendes sonstiges Geschäft
ist (zutreffend Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [März 2020], § 30 Rn. 104;
aA Schneider/Volpert/Fölsch/Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GNotKG § 29
Rn. 22). Dass ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung regelmäßig nur
dann vollständig durchgeführt werden kann, wenn die Verwalterzustimmung und
ggf. auch die Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte in der Form des
§ 29 GBO vorliegen, stellt die Beglaubigung der Unterschriften unter diesen Erklärungen
zwar in einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug des Kauf-
(2) Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Zustimmungserklärung
des Beteiligten zu 5 gehört daher ebenso wie die Beglaubigung der Unterschriften
der Vertretungsberechtigten der Beteiligten zu 6 unter den Löschungsbewilligungen
nicht zu dem Vollzug des Verfahrens der Beurkundung des zwischen den
Beteiligten zu 2 und 3 und der Beteiligten zu 4 geschlossenen Wohnungskaufvertrages.
Entsprechendes gilt für die anteilige Zusatzgebühr für die auswärtige
Tätigkeit, die ihren Ursprung in der Beglaubigung hat. Das Beschwerdegericht
hat zu Recht die Kostenberechnungen insoweit aufgehoben bzw. die Aufhebung
durch das Landgericht bestätigt.
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begründete Ansicht des Beschwerdegerichts,
dass die Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht für die - der Höhe
nach nicht beanstandete und richtig berechnete - Treuhandgebühr nach
Nr. 22201 KV GNotKG haften, die für die Beachtung der von der Beteiligten zu 6
erteilten Auflage angefallen ist, von der Löschungsbewilligung erst nach Zahlung
des Ablösebetrages Gebrauch zu machen. Die Beachtung einer solchen Auflage
ist eine mit dem konkreten Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehende
Betreuungstätigkeit, für die die Beteiligten zu 2 und 3 schon nach § 30 Abs. 1
GNotKG haften (vgl. OLG Köln,
2018, 31615 Rn. 3; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [März 2020], KV 22201
Rn. 38; Schneider/Volpert/Fölsch/Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GNotKG
§ 30 Rn. 19; Sikora/Strauß,
da sie die Kosten der Lastenfreistellung im Innenverhältnis zu der Käuferin übernommen
haben, für die Treuhandgebühr auch als Übernahmeschuldner nach
§ 30 Abs. 3 GNotKG (vgl. LG Düsseldorf,
Wudy, GNotKG [März 2020], § 30 Rn. 103 und KV 22201 Rn. 38). Insoweit
war die Kostenberechnung des Notars daher zu bestätigen.
IV.
1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130
Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG. Im Rahmen seines Unterliegens ist der Notar
gemäß
der Beteiligten zu 2 bis 4 zu tragen. Diese sind der Landeskasse Nordrhein-Westfalen
aufzuerlegen.
2. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht
auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. Anders als im Beschwerdeverfahren
ist der Notar im Rahmen seines Unterliegens im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht nach
weil die Aufsichtsbehörde ihn nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
angewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17,
gilt auch für etwaige den anderen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren
entstandene Kosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 81
Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:10.09.2020
Aktenzeichen:V ZB 141/18
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Kostenrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
RNotZ 2021, 47-51
BWNotZ 2020, 394-398
GNotKG § 30 Abs. 3