EuGH 17. Januar 2019
C-102/18
EuErbVO Art. 65 Abs. 2

Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; fakultative Verwendung des amtlichen Formblatts

letzte Aktualisierung: 25.1.2019
EuGH, Urt. v. 17.1.2019 – C-102/18

EuErbVO Art. 65 Abs. 2
Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; fakultative Verwendung
des amtlichen Formblatts

Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur
Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen,
dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der
erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

17. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 – Art. 65 Abs. 2 – Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag auf Ausstellung eines
Zeugnisses – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Obligatorischer oder fakultativer
Charakter des kraft Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 eingerichteten
Formblatts“

In der Rechtssache C‑102/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Februar 2018, beim Gerichtshof
eingegangen am 13. Februar 2018, in dem Verfahren auf Betreiben des
erlässt aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und A. Pokoraczki als
Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als
Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge
über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) und von Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur
Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 (ABl. 2014, L 359, S. 30).

Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von Herrn Klaus Manuel Maria Brisch in seiner
Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Frau Maria Therese Trenk beim
Amtsgericht Köln (Deutschland) eingeleitet wurde und in dem es um die Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses geht.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 650/2012

Nach dem 59. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 besteht deren allgemeine Zielsetzung
in der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in
Erbsachen.

Art. 62 („Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) dieser Verordnung bestimmt in
seinem Abs. 1:
„Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden[: Zeugnis])
eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel
69 aufgeführten Wirkungen entfaltet.“

Art. 65 („Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses“) Abs. 1 und 2 der Verordnung lautet:
„(1) Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im
Folgenden[: Antragsteller]) ausgestellt.
(2) Für die Vorlage eines Antrags kann der Antragsteller das nach dem Beratungsverfahren nach
Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt verwenden.“

Nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 muss der Antrag auf Ausstellung eines
Zeugnisses die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller
bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen
Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, wobei dem Antrag alle einschlägigen
Schriftstücke beizufügen sind, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die
erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt.

Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten
Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für
diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht
oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für
erforderlich erachtet.“

Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten
Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von
Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt
anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81
Absatz 2 erstellte Formblatt.“

Art. 80 der Verordnung bestimmt:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der
Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren
angenommen.“

Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor:

„Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13)].“
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014

Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 bestimmt:
„Für den Antrag auf Ausstellung eines [Zeugnisses] gemäß Artikel 65 Absatz 2 der [Verordnung
Nr. 650/2012] ist das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden.“

In dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV in Anhang 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 heißt es:
„Dieses nicht verbindliche Formblatt soll Ihnen die Zusammenstellung der für die Ausstellung eines
[Zeugnisses] erforderlichen Angaben erleichtern. … “
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Frau Trenk, eine deutsche Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Köln
(Deutschland), verstarb am 2. Juni 2017. Ihr Ehemann, ihre Eltern und ihr Bruder sind
vorverstorben. Da sie keine Kinder hatte, sind ihre einzigen noch lebenden Erben die Abkömmlinge
ihres verstorbenen Bruders. Frau Trenk hatte Vermögen in Deutschland, in Italien und in der
Schweiz.

Durch am 1. August 2017 eröffnetes notarielles Testament vom 17. Dezember 2014 widerrief sie
ihre zuvor errichteten notariellen Testamente, setzte die Congregazione Benedettina Sublacenze mit
Sitz in Rom (Italien) als Alleinerbin ein und bestimmte Herrn Brisch zum Testamentsvollstrecker.

Am 16. Oktober 2017 beantragte Herr Brisch gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012
beim Amtsgericht Köln auf der Grundlage einer notariellen Urkunde vom 11. Oktober 2017 die
Ausstellung eines Zeugnisses in Bezug auf das in Italien befindliche Vermögen der Verstorbenen,
ohne dabei das Formblatt IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 (im
Folgenden: Formblatt IV) zu verwenden.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 bat das Amtsgericht Köln Herrn Brisch, das Formblatt IV zu
verwenden und es zur Akte des Antrags auf Ausstellung des Zeugnisses zu reichen. Mit Schreiben
vom 7. November 2017 trat Herr Brisch dem entgegen und machte geltend, dass er dieses Formblatt
verwenden könne, aber nicht müsse. Mit Beschluss vom 16. November 2017 wies das Amtsgericht
Köln den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses zurück und begründete dies damit, dass Herr
Brisch das Formblatt IV nicht verwendet habe und der Antrag somit nicht formgerecht gestellt
worden sei.

Am 2. Dezember 2017 legte Herr Brisch beim Amtsgericht Köln Beschwerde ein und machte
geltend, sowohl aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 als auch aus dem Formblatt IV
selbst ergebe sich, dass dessen Verwendung fakultativ sei. Er trug vor, dass für diese Auslegung
auch Art. 67 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung spreche, nach dem die Verwendung des Formblatts V
in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 obligatorisch sei. Seiner Ansicht nach
hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012
die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung hätte erheben wollen, diese Bestimmung
genau wie den besagten Art. 67 Abs. 1 Satz 2 formulieren können. Mit am 14. Dezember 2017
erlassenem Beschluss half das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem
vorlegenden Gericht zur Entscheidung vor.

Das vorlegende Gericht legt die Auffassung des Amtsgerichts Köln dar, nach der sich die
obligatorische Verwendung des Formblatts IV aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ergebe, der eine lex specialis zu Art. 65 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 650/2012 sei. Die Kommission habe im Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß den
Art. 80 und 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zum Erlass von Durchführungsrechtsakten die
Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung erhoben.

Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass im Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 650/2012 und in dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV
vielmehr der fakultative Charakter der Verwendung dieses Formblatts zum Ausdruck komme.
Außerdem hat es Zweifel an der Stichhaltigkeit der Analyse des Amtsgerichts Köln hinsichtlich der
Wirkungen der Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten. Es führt
dazu aus, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 650/2012 die Kommission zum Erlass von nur die
Erstellung und spätere Änderung der Formblätter nach dieser Verordnung betreffenden
Durchführungsrechtsakten ermächtige, nicht aber zur Änderung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 650/2012 dahin, dass die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung erhoben würde.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 650/2012 die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 650/2012 erstellten Formblatts IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zwingend erforderlich oder nur fakultativ?
Zur Vorlagefrage

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 65 Abs. 2
der Verordnung Nr. 650/2012 und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 dahin
auszulegen sind, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten
Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV obligatorisch oder fakultativ ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der
einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass eine
unionsrechtliche Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht
ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine
autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und
des Kontexts der Bestimmung sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden
werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C‑20/17, EU:C:2018:485,
Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 „kann“ der Antragsteller für
die Vorlage eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses das nach dem Beratungsverfahren nach
Art. 81 Abs. 2 dieser Verordnung erstellte Formblatt verwenden.

Außerdem muss, wie sich aus Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, der Antrag auf
Ausstellung eines Zeugnisses die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie
dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des
Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, wobei dem Antrag
alle einschlägigen Schriftstücke beizufügen sind, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer
Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt. Daraus folgt, dass
zwar der Antragsteller die Angaben machen muss, die der Ausstellungsbehörde die Bestätigung des
fraglichen Sachverhalts ermöglichen, doch ergibt sich aus Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012
nicht, dass er dabei das Formblatt IV verwenden muss.

Der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist somit bar jeder Mehrdeutigkeit,
was den fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV betrifft. Im Übrigen gehen die
vom vorlegenden Gericht angeführten Zweifel auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zurück, wonach „[f]ür den Antrag auf Ausstellung eines
[Zeugnisses] gemäß Artikel 65 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 650/2012] … das Formblatt IV in
Anhang 4 zu verwenden [ist]“. Dieser Bestimmung könnte dem vorlegenden Gericht zufolge zu
entnehmen sein, dass die Verwendung dieses Formblatts obligatorisch ist.

Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist jedoch in Verbindung mit deren
Anhang 4 zu lesen, auf den er verweist und in dem das Formblatt IV enthalten ist. In dem Feld
„Mitteilung an den Antragsteller“ am Anfang dieses Formblatts wird aber eindeutig klargestellt,
dass das Formblatt IV fakultativ ist. Somit kommt der Wendung „Formblatt“, das „zu verwenden“
ist, in Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 keine Aussagekraft über den
obligatorischen oder fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV zu, sondern nur
Hinweisfunktion dahin, dass für den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Ausstellung
eines Zeugnisses mittels eines Formblatts stellen wollen sollte, das Formblatt IV das geeignete
Formblatt wäre, das zu verwenden ist.

Außerdem ist festzustellen, dass nach dem Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012 entsprechenden
Art. 38 des dieser Verordnung zugrunde liegenden Vorschlags der Kommission für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen
sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endgültig)
vorgesehen war, dass der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses mittels eines Formblatts nach
dem Muster in Anhang I dieses Vorschlags gestellt werden musste. Die Änderung der Formulierung
dieses Art. 38 in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 lässt erkennen, dass trotz der in einem
frühen Stadium der Legislativtätigkeit bestehenden Absicht der Kommission, die obligatorische
Verwendung eines Formblatts ins Auge zu fassen, diese anfängliche Absicht vom
Unionsgesetzgeber nicht weiterverfolgt wurde. Folglich bestätigt auch die Entstehungsgeschichte
der Verordnung Nr. 650/2012, dass dem Wortlaut ihres Art. 65 Abs. 2 zu entnehmen ist, dass die
Verwendung des Formblatts IV zur Beantragung eines Zeugnisses fakultativ ist.

Demnach ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 650/2012 in Verbindung mit Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014, dass die
Verwendung des Formblatts IV für einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses fakultativ ist.

Bestätigung findet diese Auslegung außerdem in einer Analyse des Zusammenhangs, in den sich
diese Bestimmung einfügt.

Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt nämlich für die Ausstellungsbehörde die Pflicht
auf, für die Ausstellung des Zeugnisses das in Anhang 5 der Durchführungsverordnung
Nr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V zu verwenden. In dem unterschiedlichen Wortlaut von
Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses
betrifft, und Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung betreffend die Ausstellung des Zeugnisses kommt
zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die
Verwendung des Formblatts IV nicht vorschreiben wollte.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich in den Anhängen 1 bis 3 und 5 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 kein Hinweis auf die fakultative Verwendung der in
diesen Anhängen enthaltenen Formblätter findet. Allein das Formblatt IV weist in dem Feld
„Mitteilung an den Antragsteller“ auf den fakultativen Charakter dieses Formblatts hin. Dieser
Hinweis findet sich im Übrigen genauso auch in anderen Sprachfassungen des fraglichen Anhangs
wie der spanischen, der englischen, der französischen, der italienischen und der rumänischen.

Die vorstehende Feststellung bestätigt den Willen des Unionsgesetzgebers, eine fakultative
Verwendung des Formblatts IV vorzusehen.

Diese Auslegung läuft nicht der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung Nr. 650/2012 zuwider,
die, wie sich aus deren 59. Erwägungsgrund ergibt, in der gegenseitigen Anerkennung der in den
Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
besteht.

Auch wenn nämlich in dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV erläutert
wird, dass die Verwendung dieses Formblatts durch den Antragsteller die Zusammenstellung der für
die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen Angaben erleichtern soll, kann mit dem nach
Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses das Ziel
dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten gleichwohl im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
ausreichend verwirklicht werden, ohne dass es erforderlich wäre, die Verwendung des Formblatts
IV zur Verpflichtung zu erheben.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungsbehörde nach den Art. 66 und 67 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 650/2012 das Zeugnis ausstellt, nachdem sie die vom Antragsteller gemäß Art. 65
Abs. 3 dieser Verordnung übermittelten Angaben überprüft und gegebenenfalls Nachforschungen
gemäß Art. 66 der Verordnung angestellt hat.

Nach alledem sind Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 und Art. 1 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung
eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV
fakultativ ist.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und
Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom
9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung
Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts
IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

EuGH

Erscheinungsdatum:

17.01.2019

Aktenzeichen:

C-102/18

Erschienen in:

RNotZ 2019, 223-227

Normen in Titel:

EuErbVO Art. 65 Abs. 2