Grunderwerbsbesteuerung bei Erwerb durch früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
letzte Aktualisierung: 23.9.2021
BFH, Beschl. v. 1.12.2020 – II B 53/20
Grunderwerbsbesteuerung bei Erwerb durch früheren Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
1. NV:
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
2. NV: Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist, soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, unbegründet. Zulassungsgründe i.S. des
1. Die Rüge, der Wortlaut des
a) Im Rahmen eines Gesetzes ist der Begriff rechtstechnisch zu verstehen und meint nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Lebenspartnerschaft nach dem entsprechenden Gesetz. Der BFH hat regelmäßig den durch Gesetz verwendeten Begriff "Lebenspartner" im Sinne der eingetragenen Lebenspartnerschaft verstanden und nicht etwa im Sinne einer --dann näher zu konturierenden-- Lebensgemeinschaft. Das betrifft nicht nur die seitens des FA zitierte Entscheidung zu § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (BFH-Beschluss vom 26.04.2017 - III B 100/16,
b) Es gibt keinen teleologischen oder systematischen Ansatz, in der Grunderwerbsteuer eine abweichende Auslegung vorzunehmen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber ein solches Verständnis ausdrücklich beabsichtigt. Das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768), durch dessen Art. 29 Nr. 1 Buchst. c die Nr. 5a in
2. Mit den verfassungsrechtlichen Einwänden macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFH/NV 2020, 1174, BStBl II 2020, 586, Rz 3, m.w.N.). Das gilt insbesondere, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.04.2020 - IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870, Rz 3, m.w.N.).
b) Im Streitfall bestehen keine Zweifel, dass
aa) Der Grundsatz der Normenklarheit ist nicht bereits deshalb verletzt, weil eine Norm der Auslegung bedarf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87,
bb) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe wie auch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht erkennbar. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie
3. Die Einwände gegen die Einbeziehung der übernommenen Schulden und dinglichen Belastungen in die Bemessungsgrundlage richten sich allein gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung durch das FG. Damit wird keiner der Zulassungsgründe i.S. des
4. Die Kostenentscheidung folgt aus
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:01.12.2020
Aktenzeichen:II B 53/20
Rechtsgebiete:Grunderwerbsteuer
Normen in Titel:GrEStG § 3 Nr. 5a