Musterprotokollgründung und Geschäftsführerversicherung bei längerem, da im Antrag fehlerhaften Eintragungsverfahren
letzte Aktualisierung: 30.09.2022
OLG München, Beschl. v. 12.9.2022 – 34 Wx 329/22
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3
Musterprotokollgründung und Geschäftsführerversicherung bei längerem, da im Antrag
fehlerhaften Eintragungsverfahren
1. Dem Zweck des
erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche
Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine Änderung im
konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu
vermeiden.
2. Eine aktuelle Versicherung nach
wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in
Anspruch nimmt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erstanmeldung der Beteiligten, einer GmbH i. G., zur Eintragung in das
Handelsregister.
Die Beteiligte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 5.11.2021 von K. H. P. B., wohnhaft in Mexiko
und vertreten durch A. L., gegründet. Die Urkunde lautet auszugsweise:
1.1. Herr K. H. B. P. errichtet hiermit nach
unter der Firma S… I… G. GmbH mit dem Sitz in St.
1.2. Gegenstand des Unternehmens ist die Liegenschafts- und Objektverwaltung der im Eigentum stehenden
Objekte, ferner der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen
Haftung und Geschäftsführung von Gesellschaften.
1.3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (i. W. fünfundzwanzigtausend Euro) und wird
vollständig von Herrn K. H. P. B. (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen,
und zwar sofort zur Hälfte.
Herr K. H. B. P. übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 25.000,00 € (in Worten
fünfundzwanzigtausend Euro), künftig lfdNr. 1.
1.4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr K. H. P. B. bestellt. Der Geschäftsführer ist von den
Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Die von K. H. P. B. am 7.12.2021 unterzeichnete Anmeldung der Gesellschaft wurde am 16.2.2022 von der
Urkundsnotarin beim Registergericht eingereicht. Die Anmeldung enthielt die Versicherungen des
Geschäftsführers, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er vom Amt des Geschäftsführers
ausgeschlossen wäre, und dass das Stammkapital in voller Höhe an die Gesellschaft bezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 17.2.2022 wies das Registergericht darauf hin, dass die Anmeldung derzeit nicht
vollzogen werden könne. Die Liste der Gesellschafter sei nicht beigefügt worden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3
GmbHG. Die Privilegierung in
unzulässig abgeändert worden. Es fehle der Zusatz „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre
Einforderung beschließt.“ Der zweite Absatz hingegen sei dem falschen Musterprotokoll für
Mehrpersonengesellschaften entnommen. In Ziffer 4 würden die Angaben zum Geschäftsführer
(Geburtsdatum, Adresse) fehlen. Es werde entweder der Musterprotokolltext durch Nachtrag wieder
herzustellen sein oder es würden die Anlagen für eine normale Gründung (Gesellschafterliste, Satzung)
eingereicht werden müssen. Die vorgelegte Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 2 und 3
GmbHG datiere vom 7.12.2021. Sie sei durch Zeitablauf unbrauchbar geworden, da sie erst am 16.2.2022
beim Registergericht eingegangen sei. Sie sei erneut abzugeben und zeitnah einzureichen. Um Behebung
binnen zwei Monaten werde gebeten.
Die vom Registergericht gemäß
Handelskammer erklärte am 18.2.2022, bei der zu gründenden Gesellschaft ergebe sich ein Bezug zu G.
nicht. Daher sei von einer Irreführungsgefahr im Sinne von
darauf hingewiesen, dass die Kombination einer Sachbezeichnung mit einem Ortszusatz, wie es bei der
gewünschten Firma der Fall sein solle, im Allgemeinen als rein beschreibend angesehen werde und somit
keine Kennzeichnungskraft nach
könnte allerdings dann zu einer Individualisierung führen, wenn in der betreffenden Branche eine
Alleinstellung des Unternehmens am angegebenen Ort bestehe. Dieser Punkt wäre vom Registergericht zu
klären.
Mit Schreiben vom 21.2.2022 übersandte das Registergericht der Urkundsnotarin eine Kopie der
Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und erklärte, es schließe sich dieser Stellungnahme an.
Es sei daher die Klärung des Ortsbezugs zu G. und der Alleinstellung des Unternehmens in G. erforderlich.
Hierzu setzte das Registergericht eine Frist von sechs Wochen.
Nachdem das Registergericht in zwei weiteren Schreiben jeweils erfolglos auf die Vollzugshindernisse
hingewiesen hatte, wies es mit Beschluss vom 11.5.2022, zugestellt am 14.5.2022, die Anmeldung zurück.
Die Eintragungshindernisse seien nicht behoben worden. Bei einem Telefonat mit dem Notariat habe sich
ergeben, dass eine schnellere Einreichung der Versicherung des Geschäftsführers wegen der Laufzeiten der
Behördenpost aus Mexiko nicht möglich, eine zwischenzeitliche Verurteilung des Geschäftsführers jedoch
aufgrund dessen Alters nicht zu erwarten sei. Das Registergericht führt aus, es sei unerheblich, wodurch die
Verzögerung eingetreten sei. Auch sei das Alter des Geschäftsführers nicht erheblich. Wegen des
Zeitablaufs bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Versicherung zum Zeitpunkt des Eingangs
bei Gericht.
Mit Schreiben vom 9.6.2022, beim Registergericht eingegangen am 13.6.2022, hat die Beteiligte
Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt und eine Begründung angekündigt.
Das Registergericht hat hierfür eine Frist bis 4.7.2022 gesetzt und diese auf Antrag bis 18.7.2022 verlängert.
Mit Beschluss vom 29.7.2022 hat das Registergericht dann einen nochmaligen Fristverlängerungsantrag
abgelehnt und der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung
nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Sie ist gemäß
b) Die Beschwerde wurde nach
fristgerecht beim Ausgangsgericht schriftlich mit dem notwendigen Inhalt eingelegt. Das Fehlen einer
Begründung ist unschädlich; bei
Begründung des Rechtsmittels ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung (BeckOK FamFG/Obermann 43. Ed. §
65 Rn. 2; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 65 Rn. 4; MüKoFamFG/Fischer 3. Aufl. § 65 Rn. 5).
c) Die Beteiligte als Vorgesellschaft ist gemäß
Anmeldung der GmbH durch den Geschäftsführer erfolgt im Namen der Gesellschaft, dieser steht daher
auch die Beschwerdeberechtigung zu (Keidel/Meyer-Holz § 59 Rn. 86; MüKoFamFG/Fischer § 59 Rn. 100;
Krafka RegisterR 11. Aufl. Rn. 2453).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
a) Die Anmeldung genügt nicht den Anforderungen des
aa) Nach dieser Bestimmung muss der Anmeldung eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit
deren qualifizierten elektronischen Signaturen versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des §
40 GmbHG beigefügt sein. Zwar gilt bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a Satz 1
GmbHG das gemäß Satz 2 zu verwendende Musterprotokoll nach Satz 4 als Gesellschafterliste. Diese
Privilegierung entfällt jedoch bei Abweichungen vom Musterprotokoll (Lutter/Hommelhoff/Bayer GmbHG 20.
Aufl. § 2 Rn. 70; Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt/Schmidt GmbHG 3. Aufl. § 2 Rn. 104;
MüKoGmbHG/Heinze 4. Aufl. § 2 Rn. 283; NK-GmbHG/Pfisterer 4. Aufl. § 2 Rn. 54; Noack/Servatius
/Haas/Servatius GmbHG 23. Aufl. § 2 Rn. 59; Rowedder/Pentz/Raff GmbHG 7. Aufl. § 2 Rn. 139). Insoweit
unschädlich sind nur völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl,
die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben (OLG Stuttgart
/Leible/Schmidt/Schmidt § 2 Rn. 103; MüKoGmbHG/Heinze § 2 Rn. 276; NK-GmbHG/Pfisterer 4. Aufl. § 2
Rn. 53; Rowedder/Pentz/Raff § 2 Rn. 138).
bb) Hier liegen mehrere nicht im o.g. Sinne völlig unbedeutende Abwandlungen vor.
(1) In Ziffer 3 Satz 2 der Urkunde fehlt der vorgeschriebene Zusatz „im Übrigen sobald die
Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.“ und damit die Bestimmung des Zeitpunkts der
Fälligkeit der zweiten Hälfte des Stammkapitals.
(2) Gemäß Ziffer 3 Satz 1 wird das Stammkapital in Höhe von 25.000 € vollständig von K. H. P. B.
übernommen. Nach Satz 3 übernimmt dieser jedoch - lediglich - einen Geschäftsanteil in gleicher Höhe.
Dieser Satz ist im Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft, nicht wie hier einer
Einpersonengesellschaft vorgesehen. Im Ergebnis wirkt sich der Mangel zwar nicht aus, weil keine weiteren
Geschäftsanteile ausgewiesen sind und der von K. H. P. B. übernommene das gesamte Stammkapital
umfasst. Dem Gesetzeszweck, die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen zu erleichtern
(BT-Drs. 16/9737 S. 54; 16/6140 S. 27), wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn das vorgesehene
Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine
Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
zu vermeiden. Wenn inhaltliche Änderungen des Musterprotokolls sich nicht auswirken, besteht auch kein
Bedarf, sie überhaupt vorzunehmen (OLG Stuttgart
(3) In Ziffer 4 schließlich fehlen die Angaben zu Geburtsdatum und Anschrift des Geschäftsführers. Diese
dienen der sicheren Identifizierung der betreffenden Person und sind daher unerlässlich. Hätte der
Gesetzgeber die Angaben gleichwohl für verzichtbar gehalten, so hätte es nahegelegen, sie nicht zum
Bestandteil des Musterprotokolls zu machen. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck (s. o. (2)) kommt es auch
nicht darauf an, ob sich die Angaben an anderer Stelle in den Eintragungsunterlagen finden.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Registergericht eine neue Versicherung des Geschäftsführers nach § 8
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG gefordert.
aa) Nach diesen Vorschriften hat der Geschäftsführer u.a. zu versichern, dass die Leistungen auf die
Geschäftsanteile bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der
Geschäftsführer befindet, sowie dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2 und 3, Sätze 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der
Erklärung ist nach herrschender Meinung der Eingang der Anmeldung beim Registergericht (OLG Hamm
§ 8 Rn. 30; Noack/Servatius/Haas/Servatius § 8 Rn. 11; Rowedder/Pentz/Wöstmann § 8 Rn. 19), nach
anderer Ansicht die Abgabe im Sinne eines Inverkehrbringens (MüKoGmbHG/Herrler § 8 Rn. 48). In jedem
Fall ist das Registergericht nach herrschender Meinung berechtigt, eine aktuelle Versicherung zu verlangen,
wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt
(OLG Hamm
§ 8 Rn. 9).
bb) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine neue Versicherung auch dann gefordert
werden kann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Versicherung und deren Einreichung
beim Registergericht ein längerer Zeitraum vergangen ist, ist umstritten, kann hier allerdings dahinstehen.
(1) Das OLG Hamm (
längeren Verzögerung des Eintragungsverfahrens und hat daher eine Beanstandung für berechtigt erachtet.
Das KG (
beanstandet werden, weil sie bereits mehrere Monate vor der Einreichung beim Registergericht abgegeben
wurde. Das Registergericht müsse weitere Ermittlungen gemäß
Richtigkeit der Versicherung Zweifel bestünden. Dieser Entscheidung lag allerdings nicht - wie hier - ein
Antrag auf Ersteintragung anlässlich der Gründung einer GmbH zugrunde, sondern die Bestellung des
bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator. Veränderungen in Bezug auf dessen Eignung als
Geschäftsführer nach
Wegfall der Organstellung geführt (BGH
entsprechend
MüKoGmbHG/Herrler § 8 Rn. 50). Wenn im dortigen Fall eine solche Anmeldung nicht eingegangen war und
keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie pflichtwidrig unterlassen wurde, mag dies ein hinreichender
Anlass gewesen sein, auf eine aktuelle Versicherung zu verzichten. Mit der vorliegenden Konstellation einer
Erstanmeldung, bei der noch keinerlei Versicherung gemäß
eingereicht ist, ist jener Fall indes nicht vergleichbar. Nach Krafka (Rn. 945 a, Rn. 959) kann ein längerer
Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Abgabe der Erklärung gegenüber dem
Registergericht Zweifel an dem bewussten und fortdauernden Willen der Geschäftsführer zur Abgabe der
Erklärung begründen und die Anforderung einer erneuten Versicherung rechtfertigen. Es erscheint allerdings
fraglich, ob ein solcher längerer Zeitraum bereits dann vorliegt, wenn die Unterzeichnung wie hier zwei
Monate vor der Einreichung erfolgt ist.
(2) Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn das Beschwerdegericht hat das gesamte Sach- und
Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BGH
Monate seit Unterzeichnung der Versicherung und nahezu sieben Monate seit Abgabe der Versicherung
gegenüber dem Registergericht verstrichen und somit ein Zeitraum, in dem es nicht ausgeschlossen
erscheint, dass sich Umstände, die Gegenstand der nach
abzugebenden Versicherungen sind, geändert haben. Der Senat teilt die Auffassung, dass das
Registergericht berechtigt ist, eine aktuelle Versicherung zu verlangen, wenn sich das Eintragungsverfahren
wie hier wegen eines Mangels bei der Anmeldung um einen nicht unerheblichen Zeitraum verzögert, weil
ansonsten die Richtigkeit der Erklärung auch noch im Zeitpunkt der Eintragung nicht gewährleistet ist. In der
Rechtsprechung wird die Grenze bei drei Monaten gezogen (OLG Hamm
Düsseldorf
jetzigen Zeitpunkt hält auch der Senat die Abgabe einer neuen Versicherung für erforderlich. Praktische
Erschwernisse bei der Beibringung aufgrund der Postlaufzeiten können insoweit keine Rolle spielen und
keine Reduzierung der Prüfungsdichte rechtfertigen. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, die zur
Eintragung erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen. Auch besteht kein Erfahrungssatz, innerhalb
welchen Zeitraums bei einem 78-Jährigen keine Umstände eintreten, die Gegenstand der Versicherung
wären.
c) Die Beteiligte kann gemäß
aa) Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen muss, steht dem allerdings nicht per se entgegen. Insoweit ist nur erforderlich,
dass die gewählte Bezeichnung abstrakt geeignet ist, die Gesellschaft von anderen Unternehmen zu
unterscheiden. Hierdurch wird zwar grundsätzlich die Verwendung bloßer Gattungs- oder
Branchenbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs ausgeschlossen (KG
MüKoHGB/Heidinger 5. Aufl. § 18 Rn. 30; NK-HGB/Lamsa 3. Aufl. § 18 Rn. 20; Krafka Rn. 236). Branchenoder
Gattungsbezeichnungen können aber - wie vorliegend - durch Ortsnamen individualisiert werden (KG
a.a.O.; MüKoHGB/Heidinger § 18 Rn. 34; NK-HGB/Lamsa a.a.O.; Krafka a.a.O.).
bb) Gemäß
geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im
Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Nach dieser Maßgabe ist der Zusatz „G.“ hier unzulässig. Geographische Zusätze, insbesondere Ortsnamen,
werden zunächst als Hinweis auf den Sitz im Tätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens verstanden
(OLG München
Nr. 1 der Gründungsurkunde jedoch St. Auch ein sonstiger Bezug der Beteiligten zu G. ist nicht erkennbar.
III.
1. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte
diese gemäß
2. Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1,
36 Abs. 3 GNotKG.
3. Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:12.09.2022
Aktenzeichen:34 Wx 329/22
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3