BGH 23. Januar 2020
V ZB 70/19
KV GNotKG Nr. 25100, 25101

Gebühr für Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen in einer Urkunde

letzte Aktualisierung: 23.04.2020
BGH, Beschl. v. 23.1.2020 – V ZB 70/19

KV GNotKG Nr. 25100, 25101
Gebühr für Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen in einer Urkunde

Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach
Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die
verschiedene Gegenstände betreffen.

Gründe:

I.

Der Notar (Kostengläubiger) beglaubigte die Unterschriften der Kostenschuldner
unter einer von ihnen gefertigten Erklärung, mit der sie als Grundstückseigentümer
die Zustimmung zur Löschung dreier auf ihrem Grundstück
lastender Grundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 369.152,82 €
(722.000 DM) erklärten und die Löschung der Grundschulden beantragten.
Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, erteilte der Notar
den Kostenschuldnern unter dem 14. August 2018 eine Kostenberechnung über
drei Gebühren nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. jeweils 20 €, somit insgesamt
60 €.

Das Landgericht hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche
Entscheidung gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde
der Kostenschuldner hat das Oberlandesgericht die Kostenberechnung
dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach Nr. 25101
KV GNotKG i.H.v. 20 € zu zahlen ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
wendet sich der Notar auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Hannover
gegen die Beschwerdeentscheidung mit dem Ziel der Wiederherstellung
der Entscheidung des Landgerichts.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem
in MDR 2019, 1025 veröffentlicht ist, kann der Notar für die Beglaubigung
der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach Nr. 25101
KV GNotKG nur einmal beanspruchen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber
hinsichtlich der dort aufgeführten Erklärungen als Privilegierung gegenüber
der allgemeinen Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG eine
wertunabhängige Festgebühr vorgesehen. Diese Festgebühr knüpfe wie die
allgemeine Beglaubigungsgebühr allein an den Umstand einer Beglaubigung
an, nicht dagegen an die Anzahl der Rechte, um die es in dem Dokument gehe.

Anderenfalls könne die Privilegierung den Kostenschuldner sogar benachteiligen,
wenn nämlich bei vier oder mehr Grundschulden jeweils eine Festgebühr
von 20 € anfiele und somit der Höchstbetrag von 70 € der Gebühr nach
Nr. 25100 KV GNotKG überschritten würde. Dass in einem solchen Fall ein
„Günstigervergleich“ anzustellen sei und nur die geringere Gebühr anfalle, sei
der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht
gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1
FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom
16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom
4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3). Sie ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere ist der Notar für die Rechtsbeschwerde in Notarkostensachen
selbst postulationsfähig (§ 130 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). In der Sache ist
die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

1. Dem Notar steht für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner
die Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG nur einmal zu.

a) Nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält der Notar für die Beglaubigung
einer Unterschrift oder eines Handzeichens (nachfolgend nur Unterschrift) eine
0,2-Gebühr nach § 34 GNotKG aus dem Geschäftswert, mindestens aber 20 €
und höchstens 70 €. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr der Nr. 25100
nach Nr. 25101 KV GNotKG unabhängig vom Wert des Geschäfts 20 €, wenn
die Erklärung, unter der die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, eine Erklärung,
für die nach den Staatsschuldenbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben ist (Nr. 1), - wie hier - eine Zustimmung gemäß § 27 GBO
sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO (Nr. 2)
oder den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG (Nr. 3)
betrifft. Die Beglaubigung einer Unterschrift, auf die sich der Gebührentatbestand
der Nr. 25100 KV GNotKG bezieht, erfolgt regelmäßig - wie hier - in der
Form eines notariellen Vermerks (vgl. §§ 39, 40 BeurkG). Im Ausgangspunkt ist
daher allgemein anerkannt, dass der Notar für jeden Beglaubigungsvermerk nur
eine Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält (vgl. etwa Leipziger Gerichtsund
Notarkosten-Kommentar/Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37; Rohs/
Wedewer/Wudy, GNotKG [September 2018], Anl. 1 KV 25100 Rn. 39).

b) Allerdings ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Notar die
Unterschrift unter einem Text beglaubigt, der mehrere Erklärungen nach
Nr. 25101 KV GNotKG, namentlich - wie hier - die Zustimmung nach § 27 GBO
zur Löschung mehrerer Grundschulden und den Antrag nach § 13 GBO auf deren
Löschung enthält.

aa) Nach einer Ansicht fällt die Festgebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG
für jede Erklärung im Sinne dieser Vorschrift, auf die sich die beglaubigte Unterschrift
bezieht, gesondert an (vgl. Leipziger Gerichts- und Notarkosten-
Kommentar/Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37a und Nr. 25101 Rn. 19; Elsing,
Notargebühren, 4. Aufl., Teil U Rn. 32). Hiernach wären vorliegend 60 € anzusetzen.

bb) Nach anderer Ansicht fällt die Festgebühr nach Nr. 25101 KV
GNotKG zwar für jede Erklärung gesondert an, im Hinblick auf die Privilegierungsfunktion
der Festgebühr soll aber stets eine Vergleichsberechnung mit der
Gebühr nach Nr. 25100 durchzuführen und nur die günstigere Gebühr anzusetzen
sein (vgl. LG Potsdam, NotBZ 2017, 117; Leipziger Kostenspiegel, Teil 11
Rn. 30 ff.; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [September 2018], Anl. 1 KV 25101
Rn. 41). Hiernach wäre bei einem Geschäftswert von 369.152,82 € zwar zu-
nächst die Höchstgebühr von 70 € nach Nr. 25100 entstanden, im Ergebnis
aber die geringere dreifache Gebühr nach Nr. 25101 von 60 € anzusetzen.

cc) Die wohl überwiegende Ansicht, der auch das Beschwerdegericht
folgt, nimmt hingegen an, dass die Festgebühr unabhängig von der Anzahl der
Erklärungen für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal anfällt (vgl. Hartmann/
Toussaint/Forbriger, Kostenrecht, 49. Aufl., GNotKG KV 25100, 25101
Rn. 4 unter Verweis auf LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014
- 9 OH 59/14 [nicht veröffentlicht]; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl.,
Nr. 25101 KV Rn. 10; Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 12a;
Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 3094; Diehn, Notarkostenberechnungen,
6. Aufl., Rn. 863a; Tietdke, DNotZ 2015, 577, 587; Tiedtke/Sikora,
DNotZ 2017, 673, 688). Hiernach wäre vorliegend nur eine Gebühr von 20 €
entstanden.

dd) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Beglaubigung
einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder
Nr. 25101 KV GNotKG zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen
enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

(1) Die Anzahl der Gebühren, die der Notar nach Nr. 25100 KV GNotKG
für die Beglaubigung von Unterschriften erhält, hängt allein von der Anzahl der
von ihm gefertigten Beglaubigungsvermerke und nicht von Anzahl und Inhalt
der Erklärungen ab, die in dem Text enthalten sind, unter dem die jeweilige Unterschrift
beglaubigt wird.

(a) Die Beglaubigung einer Unterschrift ist - auch wenn sie im Dritten Abschnitt
des Beurkundungsgesetzes („Sonstige Beurkundungen“) geregelt ist -
keine Beurkundung und unterscheidet sich von dieser wesentlich. Während das
Wesen der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) darin besteht, dass die zu
beurkundende Willenserklärung von dem Erklärenden mündlich abgegeben und
von dem Notar inhaltlich wahrgenommen und verantwortlich geprüft wird, beschränkt
sich dessen Tätigkeit bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Abs. 1
BGB) darauf, die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen (vgl. Senat, Urteil vom
4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 86). Anstelle einer Niederschrift (vgl.
§ 8 BeurkG) genügt ein Zeugnis des Notars in der Form eines Beglaubigungsvermerks
nach den §§ 39, 40 BeurkG.

Da die Unterschriftsbeglaubigung keine Beglaubigung des Inhalts der
Erklärung ist, kann sie im Grundsatz ohne Rücksicht auf Form und Inhalt des
Textes vorgenommen werden, unter dem die Unterschrift steht (vgl. Winkler,
BeurkG, 19. Aufl., § 40 Rn. 14; BeckNotar-HdB/Kindler, 7. Aufl., § 31 Rn. 370).

Den Notar trifft bei der Unterschriftsbeglaubigung nur eine eingeschränkte Prüfungs-
und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich
nicht verpflichtet. Er muss lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit
zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 BeurkG), und die Beteiligten
gegebenenfalls entsprechend unterrichten; zudem kann bei Unterschriftsbeglaubigungen
die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO)
zum Schutz der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren
Gefahren eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04,
NJW-RR 2005, 1003 f.). Die unterzeichnete Erklärung bleibt Privaturkunde, nur
der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415
Abs. 1 ZPO und begründet den Beweis für die Echtheit der Unterschrift (vgl.
Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 40 Rn. 2; Winkler, aaO Rn. 15).

(b) Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die
Gebühr nach Nr. 25100 KV GKG unabhängig von dem Inhalt der Erklärung für
die Beglaubigung der Unterschrift als solche anfällt, somit für jeden Beglaubigungsvermerk
nur einmal. Hierfür spricht auch, dass nach Anmerkung 2 zu
Nr. 25100 mit der Gebühr die Beglaubigung mehrerer Unterschriften abgegolten
ist, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt, denn diese Regelung zeigt,
dass kostenrechtlich die Anzahl der Beglaubigungen entscheidend ist für die
Anzahl der anfallenden Gebühren.

(c) Der Annahme, dass es für die Anzahl der Gebühren allein auf die Anzahl
der Beglaubigungen (Beglaubigungsvermerke) ankommt, steht nicht entgegen,
dass die Höhe der Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG innerhalb des
vorgegebenen Rahmens von 20 € bis 70 € von dem Geschäftswert abhängt.

Zwar führt dies dazu, dass der Inhalt des Textes, unter dem die Unterschrift
beglaubigt wird, Einfluss auf die Höhe der Gebühr hat, da - wie oben ausgeführt
- nach § 121 GNotKG die Wertvorschriften der Beurkundung heranzuziehen
und somit bei mehreren Erklärungen mit unterschiedlichen Gegenständen
die jeweiligen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind. Dies ändert aber
nichts daran, dass die Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG auch bei mehreren
in dem Text enthaltenen Erklärungen insgesamt nur einmal anfällt (dies ist soweit
ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. etwa Leipziger Gerichts- und Notarkosten-
Kommentar/Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37; Rohs/Wedewer/Wudy,
GNotKG [August 2019], KV 25100 Rn. 39). Beglaubigt der Notar in einem Vermerk
etwa die Unterschrift unter einer Erklärung, in der der Grundschuldgläubiger
die Löschung von drei Grundschulden mit einem Nominalwert von jeweils
500.000 € bewilligt, fällt insgesamt nur eine Gebühr nach Nr. 25100 in Höhe
von 70 € an.

(2) Nichts anderes gilt in dem Fall, dass sich die Höhe der Gebühr nach
Nr. 25101 KV GNotKG richtet.

(a) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 25101 KV GNotKG, die sich auf „die
Erklärung“ und im Falle der hier einschlägigen Ziff. 2 auf „eine Zustimmung“
gemäß § 27 GBO bezieht, könnte für sich genommen zwar in dem Sinne zu
verstehen sein, dass die Gebühr mehrfach anfällt, wenn Unterschriften unter
einem Text beglaubigt werden, in dem die Zustimmung zur Löschung mehrerer
Grundpfandrechte erklärt wird (so etwa LG Potsdam, NotBZ 2017, 117).

(b) Die Regelung kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern
steht systematisch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gebührentatbestand
für die Beglaubigung von Unterschriften in Nr. 25100 KV GNotKG. Von
dieser allgemeinen Regelung abweichend wird in Nr. 25101 - wie deren letzter
Satz zeigt - „(d)ie Gebühr 25100“ für die Beglaubigung von Unterschriften unter
bestimmten Erklärungen ermäßigt auf eine Festgebühr, die dem Mindestbetrag
nach Nr. 25100 entspricht. Wenn aber durch Nr. 25101 lediglich die Höhe der
Gebühr aus Nr. 25100 modifiziert wird, spricht dies dafür, dass es im Übrigen
bei den allgemeinen für die Beglaubigungsgebühr geltenden Grundsätzen bleiben
und die Anzahl der Gebühren auch im Falle der Nr. 25101 allein von der
Anzahl der Beglaubigungsvermerke abhängen soll. Die alle Beglaubigungen
betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr nach Nr. 25100
mehrfach anfällt, ist daher unabhängig davon zu beantworten, ob die Gebührenhöhe
sich nach dieser Grundsatznorm bestimmt oder nach der Ermäßigungsvorschrift
in Nr. 25101. In beiden Fällen gilt, dass die Gebühr nur einmal
entsteht, wenn eine oder mehrere Unterschriften unter einer oder mehreren Erklärungen
in einem einzigen Vermerk beglaubigt werden.

(c) Hierfür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Der Gesetzgeber wollte
mit den Nr. 25100, 25101 KV GNotKG gegenüber dem früheren Rechtszustand
die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung, die nicht mit der Fertigung eines
Entwurfs im Zusammenhang steht, insgesamt begrenzen, an der Wertgebühr
(jetzt Nr. 25100) aber grundsätzlich festhalten, weil in der Regel mit der
Beglaubigung in begrenztem Umfang Beratungsleistungen verbunden seien;
insoweit wurde daher lediglich eine Absenkung der Höchstgebühr von 130 € auf
70 € vorgesehen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 140). Mit der neuen Nr. 25101 wollte
er darüber hinaus Akzeptanzproblemen in Bezug auf die Vorgängerregelung
in § 45 KostO aF begegnen und für einige häufig kritisierte Sachverhalte eine
Gebührenermäßigung in Form einer Festgebühr von 20 € einführen (vgl. BTDrs.
17/11471, S. 231). Die in Nr. 25101 genannten Erklärungen sollten folglich
kostenmäßig gegenüber sonstigen Beglaubigungen privilegiert werden. Es
spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem gewählten Wortlaut
(„die Erklärung“, „eine Zustimmung“) diese Privilegierung zugleich teilweise
wieder zurücknehmen wollte, indem zwar die Höhe der Gebühr ermäßigt wird,
dafür aber in Abweichung von der Grundsatzregelung in Nr. 25100 für jede in
dem von der Unterschrift erfassten Text enthaltene Erklärung unabhängig von
der Anzahl der Beglaubigungsvermerke gesondert anfällt.

(d) Schließlich widerspräche es auch dem erkennbaren Sinn und Zweck
der in Nr. 25101 getroffenen Regelung, der in der kostenmäßigen Privilegierung
der Beglaubigung der dort genannten Erklärungen gegenüber sonstigen Beglaubigungen
liegt, wenn die Festgebühr für jede dieser Erklärungen gesondert
anfiele, gleich wie viele Beglaubigungen der Notar vornimmt. Denn dann könnte
die Gebühr für die Beglaubigung von Erklärungen i.S.v. Nr. 25101 zwar - mehr
oder weniger zufällig - im Einzelfall geringer sein, als es die entsprechende Gebühr
für eine allgemeine Beglaubigung nach Nr. 25100 wäre. Sie wäre aber
stets höher, wenn die Unterschrift unter einem Text beglaubigt wird, der vier
oder mehr Erklärungen enthält bzw. bei dem sich die Zustimmung nach § 27
GBO auf vier oder mehr Grundpfandrechte bezieht. Diese Folge ließe sich zwar
wiederum abmildern, wenn man der teilweise vertretenen Ansicht folgt, wonach
stets ein Günstigervergleich mit der entsprechenden Gebühr nach Nr. 25100
anzustellen ist. Eine Privilegierung der Erklärungen nach Nr. 25101 würde aber
auch dann nicht erreicht, sondern allenfalls ein Gleichlauf mit der allgemeinen
Gebühr nach Nr. 25100. Dafür, dass mit der Regelung in Nr. 25101 die dort
aufgeführten Erklärungen nur dann kostenmäßig privilegiert werden sollten,
wenn die Beglaubigung unter einem Text erfolgt, der höchstens drei Erklärungen
enthält, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie oder dem
erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung etwas entnehmen.

2. Auch die Kostentscheidung des Beschwerdegerichts ist entgegen der
Auffassung des Notars nicht zu beanstanden.

a) Nach § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG
kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten
ganz oder zum Teil auferlegen oder anordnen, dass von der Erhebung
der Kosten abzusehen ist. Dabei ist der erstinstanzliche Antrag auf Überprüfung
der Kostenberechnung des Notars für die Beteiligten kostenfrei, weil das Gesetz
hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (vgl. Korintenberg/Sikora,
GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 52).

b) Das Beschwerdegericht hat ausgesprochen, dass das Verfahren vor
dem Landgericht gebührenfrei ist und hat dem Notar die gerichtlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren auferlegt. Diese Ent-
scheidung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Notar hat mit seiner fehlerhaften
Kostenberechnung Anlass für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
gegeben, was es rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten - soweit solche anfallen
- und die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner und Antragsteller
bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit der Notar mit der Rechtsbeschwerde
geltend macht, er sei mit seiner Kostenberechnung einer Rechtsauffassung
gefolgt, die der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme vertreten habe,
führt dies, anders als im Fall der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde,
ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 130 Abs. 2 GNotKG), nicht dazu, dass zwingend
davon abzusehen wäre, dem Notar Verfahrenskosten aufzuerlegen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4
GNotKG. Der Notar wurde durch seine vorgesetzte Dienstbehörde angewiesen,
die Rechtsbeschwerde zu erheben. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3
und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen
Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse - hier des Landes Niedersachen
- aufzuerlegen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017
- V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

23.01.2020

Aktenzeichen:

V ZB 70/19

Rechtsgebiete:

Kostenrecht

Erschienen in:

RNotZ 2020, 348-352
ZNotP 2020, 224-227
FGPrax 2020, 145-147
NJW-RR 2020, 757-760

Normen in Titel:

KV GNotKG Nr. 25100, 25101