Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses
letzte Aktualisierung: 3.7.2023
BGH, Urt. v. 24.2.2023 – V ZR 152/22
Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster
Abrechnungsbeschluss gemäß
insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem
Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des
maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der
Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 – V ZR 188/16, ZWE 2017,
331 Rn. 8 ff.).
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem
in
materiellen Ausschlussfristen des
am 12. August 2021 und damit fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage
nicht, wie dies
GdWE gerichtet worden sei, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer,
sei unschädlich. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung
sei aufgrund einer Auslegung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen,
die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden solle. Das sei
hier die GdWE. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die übrigen Wohnungseigentümer
nicht namentlich bezeichnet worden seien. Vielmehr sei gemäß
und der Verwalter als Beizuladender gemäß
worden.
In der Sache seien unter anderem die Beschlüsse zu TOP 2 und 3
- insgesamt - für ungültig zu erklären, weil bei der Erstellung der zugrunde liegenden
Jahresabrechnungen zu zwei Kostenpositionen unrichtige Umlageschlüssel
verwendet worden seien. Die Verteilung der Heizkosten entspreche
teilweise nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung; die Verteilung der
Position Wasser/Kanal sei mit dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel nach
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die Beschlussmängelklage der Klägerin in dem noch
anhängigen Umfang zu Unrecht als begründet angesehen.
1. Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht begründet
die Zulassung der Revision damit, dass den Fragen, ob die Klageerhebungsfrist
des
lediglich einzelner Kosten in der Jahresabrechnung zu einer gesamten
Ungültigkeit eines gemäß
grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ob die Klägerin die Anfechtungsfrist gewahrt
hat, ist für sämtliche Beschlüsse erheblich und damit - entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung - auch für die Begründetheit der gegen den
zu TOP 8 gefassten Beschluss gerichteten Klage. Wegen der hiernach unbeschränkten
Zulassung ist die von der Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
gegenstandslos (vgl. Senat, Urteil vom 11. November
2022 - V ZR 213/21,
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die am
12. August 2021 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage die materiellen
Ausschlussfristen des
nicht gewahrt. Auf die von dem Berufungsgericht bejahten Anfechtungsgründe
lässt sich deshalb die Ungültigerklärung der Beschlüsse nicht stützen.
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind Beschlussklagen
seit dem 1. Dezember 2020 - und damit auch hier - nach § 44 Abs. 2 Satz 1
WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und nicht
mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wie dies nach § 46 Abs. 1
Satz 1 WEG aF der Fall war. Deshalb kann die Anfechtungsfrist nur durch Er-
hebung einer Klage gegen die GdWE gewahrt werden. Entscheidend ist hiernach,
ob die am 12. August 2021 und damit innerhalb der ab Beschlussfassung
am 20. Juli 2021 laufenden Fristen des
und begründete Klage gegen die GdWE gerichtet war, wovon das Berufungsgericht
ausgeht. Dass eine Zustellung erst nach Fristablauf am 22. Oktober
2021 erfolgt ist, wäre dann unter den - von dem Berufungsgericht ebenfalls
bejahten - Voraussetzungen des
b) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Klageschrift,
die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom
17. Juni 2016 - V ZR 272/15,
aa) Wie zu verfahren ist, wenn in einer - wie hier - nach dem 30. November
2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44
Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet
werden, hat der Senat - allerdings nach Verkündung des Berufungsurteils - dahingehend
geklärt, dass die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu
verstehen sein kann, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem
übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht
bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung
(vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 23).
bb) Danach ist auch hier bei objektiver Würdigung der Klageschrift auszuschließen,
dass die Klage gegen die GdWE gerichtet werden sollte. Wie die
Klagebegründung eindeutig belegt, ist der Klägervertreter bei Abfassung der
Klage von der Fortgeltung der früheren Rechtslage ausgegangen und hat deshalb
nicht versehentlich, sondern bewusst - wenn auch rechtsirrtümlich - die
übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet. Der Verwalter soll gemäß
schrift des bisherigen Rechts. Anders als das Berufungsgericht meint, ist eine
andere Beurteilung nicht deshalb angezeigt, weil die übrigen Wohnungseigentümer
in der Klageschrift nicht namentlich benannt werden, sondern lediglich
das gemeinschaftliche Grundstück näher bezeichnet wird. (Auch) dies entspricht
der bisherigen Rechtslage, wonach für die nähere Bezeichnung der beklagten
Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstücks genügt und die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer
bis spätestens zum Schluss der Verhandlung zu erfolgen hatte (§ 44 Abs. 1
Satz 1 und 2 WEG aF).
c) Eine Bezeichnung der GdWE als Beklagte ist erstmalig in dem Schriftsatz
vom 22. September 2021 erfolgt; zu diesem Zeitpunkt waren die Ausschlussfristen
des
demnächst zugestellt worden ist (
Geklärt ist inzwischen auch, dass die bisherige Rechtsprechung des Senats zu
die Gemeinschaft erhobene Anfechtungsklage gewahrt werden konnte, wenn
der Übergang zu einer Klage gegen die damals richtigerweise zu verklagenden
übrigen Wohnungseigentümer nach
Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. Senat, Urteil vom
6. November 2009 - V ZR 73/09,
nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes nicht
übertragbar ist. Ebenso wenig kommt bei einer - wie hier - anwaltlich vertretenen
Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2
WEG i.V.m.
13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 29 f.).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen
Gründen als richtig (
a) Entschieden ist bereits, dass auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
am 1. Dezember 2020 Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand haben; einzelne Beschlussmängel
sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands. Rechtserhebliche Bedeutung
kommt der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen
weiterhin hauptsächlich dann zu, wenn zumindest eine der Fristen des
haben, wenn der Beschluss nichtig ist. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich
auch das Revisionsgericht zu prüfen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom
13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 10 ff.).
b) Nichtigkeitsgründe (vgl.
und zwar auch nicht hinsichtlich der zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse;
denn ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen
auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung
abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Senat, Urteil
vom 22. Juni 2018 - V ZR 193/17,
gilt für einen Beschluss, in dem eine von
und Lastenverteilung vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom
10. März 1994 - IX ZR 98/93,
im Hinblick auf die Position Wasser/Kanal angenommen hat.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher im Umfang der Anfechtung keinen
Bestand haben und ist insoweit aufzuheben (
kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen
sind und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (
Berufung ist insgesamt zurückzuweisen mit der Folge, dass es bei dem die
Klage abweisenden Urteil des Amtsgerichts verbleibt.
IV.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus
und
2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf
77.638,68 49 GKG. Hiernach ist in Verfahren über Beschlussklagen
gemäß
Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen, wobei er den siebeneinhalbfachen
Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen
sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen
darf. Hieraus ergeben sich für die Beschlüsse zu den im Revisionsverfahren
noch relevanten Tagesordnungspunkten folgende Werte:
a) Die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 stehen im Zusammenhang mit den
Jahresabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020. Insoweit beträgt zu TOP 2
der Streitwert 17.008,26 3 beträgt der Streitwert 19.151,09
aa) Stützte der klagende Wohnungseigentümer unter der Geltung des
bisherigen Rechts die Beschlussmängelklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer
über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen
gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemaß sich das hälftige
(
dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom
9. Februar 2017 - V ZR 188/16,
6. Dezember 2018 - V ZR 239/17,
Grenzen des
Klägers entsprach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung; dies galt
auch dann, wenn der Kläger formale Fehler der Abrechnung bemängelte (vgl.
Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11,
der insoweit gleichgelagerten Frage der Bemessung der Beschwer). Wandte
sich der Anfechtungskläger dagegen nur gegen die Einbeziehung einer bestimmten
Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmte deren Betrag den
Wert des Interesses der Wohnungseigentümer an der Entscheidung (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16,
Das Interesse des Klägers entsprach der streitigen Position in seiner Einzelabrechnung
und bildete die Untergrenze für den Gegenstandswert (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14,
Berechnungsgrundsätze galten in der Rechtsmittelinstanz entsprechend, und
zwar auch dann, wenn Rechtsmittelführer die beklagte Partei war. Der Wert der
Anträge des Rechtsmittelführers (
ebenfalls nach
18. Januar 2018 - V ZR 71/17,
bb) An diesen Grundgedanken ist festzuhalten. Wird ein nach Inkrafttreten
des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss
gemäß
insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert
grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung
der Grenzen des
des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Die
Frage wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
(1) Zum Teil wird vor dem Hintergrund, dass gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1
WEG nicht mehr über die Genehmigung der Jahresabrechnung beschlossen
wird, sondern nur noch über die Einforderung von Nachschüssen und/oder eine
Anpassung der Vorschüsse, die Auffassung vertreten, dass für die Bemessung
des Gesamtinteresses die absoluten Werte der jeweiligen Forderung, d.h. die
Beträge der Nachforderungen und die Beträge der Anpassungen zu addieren
seien. Das Einzelinteresse des Klägers bestimme sich im Regelfall (lediglich)
nach der ihm durch die Jahresabrechnung auferlegten Nachforderung (vgl. LG
Lüneburg,
2021, Kap. 14 Rn. 204 ff.; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl.,
§ 13 Rn. 77; Elzer,
(2) Nach der Gegenauffassung gelten die oben dargelegten Grundsätze
des Senats aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
fort, d.h. maßgeblich ist grundsätzlich der Nennbetrag der
Abrechnung bzw. ein Teil dieses Nennbetrags (vgl. LG Frankfurt a.M.,
LG Düsseldorf,
WEG, 15. Aufl.,
AnwZert MietR 24/2022 Anm. 1 unter B. II.). Zum Teil wird insoweit einschränkend
die Auffassung vertreten, man müsse zwar den gesamten Betrag der
Ausgaben bei der Wertbemessung zugrunde legen, das Interesse aller Wohnungseigentümer
betrage dann aber nur 20 bis 30 % der Kosten (vgl. Jennißen/
Suilmann, WEG, 7. Aufl.,
(3) Der Senat hält an den bisherigen Grundsätzen der Wertbemessung
bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen auch nach der Neufassung
des
fest.
(aa) Richtig ist zwar, dass sich der Beschlussgegenstand geändert hat.
Während nach bisherigem Recht die Jahresabrechnung genehmigt wurde (§ 28
Abs. 5 WEG aF), soll die Jahresabrechnung nach neuem Recht nur der Vorbereitung
des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung
der beschlossenen Vorschüsse dienen (vgl.
19/18791, 77). Dies ändert aber nichts daran, dass auch unter der Geltung
des neuen Rechts das Interesse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung
darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig
auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen (so im Ausgangspunkt auch
Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl.,
nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis
aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar (vgl. auch Kieß,
AnwZert MietR 24/2022 Anm. 1 unter B. II.). Um die Richtigkeit der beschlossenen
Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung
inzident geprüft werden. Dies kann bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt
bleiben (vgl. auch LG Frankfurt a.M.,
(bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der auf der Grundlage
einer Jahresabrechnung nach
Wirkung nur im Hinblick auf die Abrechnungsspitze hat.
Insoweit ist nämlich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht erfolgt.
Auch wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung durch Beschluss
genehmigt hatten, wirkte ein solcher Beschluss nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze
anspruchsbegründend, d.h. nur hinsichtlich des auf den einzelnen
Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan
für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse überstieg. Nur deren
Berechnung konnte nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt
werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020,
347 Rn. 7 mwN). Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass sich der Streitwert nur
nach den Abrechnungsspitzen richtete. Vielmehr hat der Senat unter Berücksichtigung
dieser eingeschränkten Wirkung eines Genehmigungsbeschlusses
nach bisherigem Recht den Streitwert nach dem vollen Nennbetrag der Abrechnung
bemessen. Hierdurch wurde das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer
an dem Genehmigungsbeschluss zutreffend beschrieben. Entsprechendes
gilt auch unter der Geltung des
a.M.,
Rn. 16).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bemisst sich hier das für
Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung, auf das es auch bei einem
Rechtsmittel der - wie hier - beklagten Partei ankommt (vgl. zu
allgemein Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018,
775 Rn. 3; für das neue Recht Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl.,
Rn. 3), nach dem Nennbetrag der Abrechnung. Das Berufungsgericht hat nämlich
die beiden Beschlüsse betreffend die Abrechnungen nicht nur teilweise,
sondern insgesamt für ungültig erklärt, so dass das Gesamtinteresse aller
Wohnungseigentümer im Revisionsverfahren mit dem Nennbetrag der Abrechnung
zu bewerten ist. Dieser beträgt betreffend das Jahr 2019 17.008,26
der Anteil der Klägerin hiervon 4.810,91
Betrag das Gesamtinteresse übersteigt, ist das Gesamtinteresse i.H.v.
17.008,26 2). Im Hinblick auf TOP 3 und die hiermit im Zusammenhang
stehende Abrechnung 2020 beträgt die Abrechnungssumme
19.151,09
rin 5.198,79 Siebeneinhalbfache dieses Betrages ist wiederum
höher als das Gesamtinteresse, auf das es deshalb gemäß
ankommt.
b) Soweit es um die Anfechtung der übrigen Beschlüsse geht, die noch
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, folgt der Senat der Wertfestsetzung
Zusammen mit der Anfechtung zu den Beschlüssen betreffend TOP 2
(17.008,26
c)
durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt ist,
steht der Wertfestsetzung des Senats nicht entgegen, weil der Wert des erstinstanzlichen
Streitgegenstands nicht anhand des von dem Berufungsgericht
auch für die erste Instanz festgesetzten Werts, sondern anhand materieller Kriterien
zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023
- V ZR 205/21, juris).
3. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren auf einen Betrag von 110.501,73 63 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 GKG.
a) Die Zuständigkeit des Senats als Rechtsmittelgericht für eine solche
Änderung ist gegeben, da es ausreicht, dass das Verfahren wegen eines Teils
der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. § 63 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 GKG erlaubt auch die Abänderung eines Streitwertteilbetrages (vgl.
VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 11 S 2543/19, juris Rn. 7 mwN;
BeckOK KostR/Jäckel [1.10.2022],
bezieht sich hier auf die Streitwertteilbeträge, die auf die Beschlüsse zu TOP 2,
3, 4, 5 und 8 entfallen.
b) Das Berufungsgericht bemisst den Streitwert für die Anfechtungsklage
gegen die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 (Jahresabrechnungen 2019 und 2020)
nicht mit dem vollen Nennbetrag der Abrechnungssummen, sondern orientiert
sich an den Kosten, die auf die jeweils streitigen Positionen entfallen. Dies kann
nicht überzeugen. Die Klägerin hat - wie in der ersten Instanz - die Aufhebung
der Beschlüsse insgesamt beantragt. Die Wertfestsetzung betreffend TOP 4, 5
und 8 ist demgegenüber nicht zu beanstanden.
c) Damit beläuft sich der Streitwert für die erste und zweite Instanz auf
insgesamt 110.501,73 2, 3, 4, 5 und 8, die
(nur) Gegenstand des Revisionsverfahrens und entsprechend den obigen Ausführungen
mit 77.638,68
TOP 7, 9 und 12 hinzu, die das Berufungsgericht mit 4.200 7),
5.863,05 9) und 22.800 12) und damit auf insgesamt
32.863,05
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.02.2023
Aktenzeichen:V ZR 152/22
Rechtsgebiete:
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GKG § 49; WEG § 28 Abs. 2