Sicherungsgrundschuld und Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank
2. Dieser gegenüber dem früheren Recht zusätzliche Anspruchsinhalt der Hypothek oder Grundschuld bleibt auch
gesetzlicher Inhalt des Grundpfandrechtes, nachdem dieses
durch Vereinigung mit dem Eigentum nach
Eigentumergrundschuld geworden ist.
a) Die Vereinigung von Eigentum mit dem Grundpfandrecht
(Konsolidation) führt nicht zum Erlöschen der sich aus dem
Grundpfandrecht ergebenden Rechte. Vielmehr stehen nach
der Umwandlung eines Fremd- in ein Eigentümerrecht
(
diese nach allgemeiner Auffassung selbständige dingliche
Rechte am (eigenen) Grundstück, die vorbehaltlich der
Regelung des
des Eigentümers dienenden Zwangsvollstreckung in das
eigene Grundstück, Abs. 1 der genannten Vorschrift) zu behandeln sind. Insbesondere nehmen die Eigentümerrechte
entsprechend ihrem Rang am Versteigerungserlös teil.
Abgesehen von der sich aus
Grundpfandrecht mit der Folge zu, daß er beliebig über sie
verfügen und daher den Rechtsinhalt ändern kann (Staudinger/Scherübl BGB, 12. Aufl., § 1177 RZ 5; Münchener KornmentarlEickmann, § 1177 RZ 3; Palandt/Bassenge, BGB,
45. Aufl., § 1177 Anm. 3 e).
Der dem Grundpfandrecht immanente Löschungsanspruch
teilt im Fall der Konsolidation das gleiche rechtliche Schicksal wie die übrigen Rechte aus dem Grundpfandrecht. Eine
andere Beurteilung gebietet auch nicht der allgemeine
Grundsatz des Schuldrechtes, demzufolge ein Schuldverhältnis erlischt, wenn Forderung und Schuld sich in einer
Person vereinigen (Konfusion), weil der schuldrechtliche Anspruch (
Dieser Grundsatz findet (U.A.) bei Grundpfandrechten keine
Anwendung, weil diese Sicherheitsrechte auch unabhängig
von der persönlichen Forderung bestehen können (§§ 1163,
1177 BGB). Die Aufrechterhaltung dieser Rechte ist im Hinblick auf die Rangsicherungsfunktion und die öffentliche
Verlautbarung durch die Eintragung im Grundbuch notwendig (Erman/Westermann Vorbemerkung III zu §§ 362 ff; Staudinger a.a.O. RZ 58).
b) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus der Erwägung
herzuleiten, daß der Löschungsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch anzusehen ist (gerichtet auf ein Wandeln
des Verpflichteten) und folglich das Entstehen einer Eigentümergrundschuld zum Erlöschen dieses Anspruchs durch
Konfusion führt. Eine Abtrennung des Löschungsanspru,
ches vom sonstigen Anspruchsinhalt eines Grundpfandrechtes mit der Folge, daß der Löschungsanspruch als
schuldrechtlicher Anspruchsinhalt bei Entstehung einer
Eigentümergrundschuld durch Konfusion untergeht, während der Eigentümer Inhaber der übrigen Ansprüche aus
dem Grundpfandrecht wird (
nach Wortlaut und Inhalt der Neuregelung nicht sachgerecht. Weder die Gesetzesbegründung noch der mit der Neuregelung verfolgte Zweck legen die Annahme nahe, der dem
Grundpfandrecht immanente Löschungsanspruch solle bei
einer Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht anderen Regeln als der sonstige Inhalt der Hypotheken und
Grundschulden unterliegen. Vielmehr geht die Begründung
davon aus, daß der Löschungsanspruch und die Möglichkeit
seines Ausschlusses den allgemeinen sachenrechtlichen
Regelungen über die Festlegung des Inhaltes von Grundpfandrechten und von deren nachträglicher Inhaltsänderung
unterworfen ist (so ausdrücklich die amtliche Begründung
zu Artikel 1 Nr. 1, S. 10, 13, 14; Bundestagsdrucksache 8/89).
Danach gehört der Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1
BGB und mithin die vom Bestand dieses Anspruches abhängige Möglichkeit, den Anspruch nach Abs. 5 der genannten
Vorschrift auszuschließen zum gesetzlichen Inhalt auch
einer Eigentümergrundschuld (so: Staudinger/Scherüb/,
a.a.O., § 1179 a RZ 6; Wi//ke, Zweifelsfragen zum gesetzlichen Löschungsanspruch
Auffassung (Eickmann i. Münchener Kommentar a.a.O.,
§ 1196 RZ 20; Jerschke a.a.O. S. 716), wonach Eigentümergrundpfandrechte nicht nach
der obigen Ausführungen nicht zu folgen.
Die Möglichkeit,. den Löschungsanspruch zu Lasten von
Eigentümergrundpfandrechten auszuschließen, erscheint
auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gänzlich ohne
Bedeutung, denn das Interesse des Eigentümers kann im
Einzelfall darauf gerichtet sein, nach Tilgung der einem vorrangigen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Schuld dieses Recht (unter Wahrung des besseren Ranges) erneut als
Kreditsicherheit zu verwenden.
13.
Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank)
Wenn Schuldner in einer Urkunde der kreditgebenden Bank
— „zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" — in
bestimmter Höhe 'eine Sicherungsgrundschuld bestellen
und außerdem ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgeben,
kann die Bank hieraus nur einmal den genannten Betrag beitreiben, auch wenn weitergehende „Ansprüche aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung" bestehen.
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt aus einer für sie im Grundbuch eingetragenen
Sicherungshypothek einen dinglichen (Duldungs-)Titel gegen die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks. Die Beklagte und ihr Ehemann haben im Jahre 1974 den Grundbesitz erworben. Durch notarielle Urkunde vom 21. Februar 1974 bestellte der damalige Eigentümer dieser Grundstücke zugunsten der Klägerin eine Grundschuld
im Betrag von 120.000 DM nebst 14,5% Zinsen. Unter Abschnitt IV der
notariellen Urkunde erkannten die Klägerin (richtig wohl „Beklagte`,
Anm. der Schriftleitung) und ihr Ehemann an, „der Gläubigerin als
Gesamtschuldner DM 120.000 nebst 14,5°/% Jahreszinsen ... zu
schulden". Insoweit heißt es in der Urkunde weiter:
„Wir ermächtigen die Gläubigerin, uns schon vor der Vollstreckung in
das Grundstück persönlich in Anspruch zu nehmen. Wir unterwerfen
uns wegen des vorgenannten Betrages nebst Zinsen der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in unser gesamtes Vermögen.
V. Schluabestimmungen
Die Grundschuld und die unter 1, III und IV genannten Rechte dienen
zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen ... Ansprüche
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ..., welche die Gläubigerin gegen ... (die Eheleute G.) ... erworben hat oder noch erwerben wird.... Zahlungen, die aus irgendeinem Grunde an die Gläubigerin geleistet werden, sind nicht auf die Grundschuld anzurechnen,
258 MittBayNot 1986 Heft 5/6
Anschließend bewilligte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann einen Kredit in Höhe von 130.000 DM. Im Oktober 1974 wurden
die Beklagte und ihr Ehemann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Juli 1983 wurde auf Betreiben der Klägerin die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet und durchgeführt. Dabei
sind der Klägerin auf die zu ihren Gunsten bestehende Grundschuld
von ihr angemeldete 214.658,70 DM zugeteilt worden.
Am 18. Oktober 1984 hat die Klägerin eine Sicherungshypothek in
Höhe von 120.000 DM mit 14,5% Jahreszinsen aus der vollstreckbaren Urkunde vom 21. Dezember 1974 im Grundbuch auf dem Grundbesitz der Beklagten eintragen lassen. Nach erfolgloser Aufforderung mit Anwaltschreiben vom 29. Oktober 1984 zur Abgabe einer
Unterwerfungserklärung verlangt sie von der Beklagten im Wege der
Klage die Duldung der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Mit der Zuteilung des vollen insoweit in der Urkunde titulierten Betrages auf die Grundschuld nach Zwangsversteigerung hat auch das in der gleichen Urkunde abgegebene Anerkenntnis der Beklagten seinen Rechtsgrund verloren.
Denn die notarielle Urkunde ist nur über einen „Anspruch" in Höhe des Grundschuldbetrages errichtet und ermöglicht'nur die Beitreibung von — einmal — 120.000 DM
(als Hauptforderung), auch wenn hierfür mehrere jeweils abstrakte Zahlungsverpflichtungen (auf Zahlung aus dem
Grundstück sowie auf Zahlung aus dem „persönlichen" Vermögen) übernommen worden sind.
Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der für
die Klägerin im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek ist zulässig. Denn ein dinglicher Titel gegen den Eigentümer ist nach
und ständiger Rechtsprechung des Senats — auch bei der
Vollstreckung aus einer Zwangshypothek noch erforderlich
(vgl. u. a. OLG München,
kann die Beklagte gegenüber einer Inanspruchnahme aus
der für die Klägerin im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek auch die dem persönlichen Schuldner gegen
die Forderung zustehenden Einwendungen geltend machen,
also etwa auch, daß eine sicherungsfähige Forderung nichtig, nicht entstanden oder erloschen sei (§§ 1163 Abs. 1,
1177, 1138 BGB). Die Klägerin leitet ihre vollstreckbare Forderung gegen die Beklagte aus. dem abstrakten Schuldanerkenntnis unter Abschnitt IV der notariellen Urkunde vom
21. Februar 1974 her. Insoweit macht die Beklagte geltend,
durch die Erlöszuteilung auf die entsprechend Abschnitt 1
der Urkunde begründete Grundschuld sei auch die abstrakt
anerkannte Forderung erloschen oder doch der Rechtsgrund
für dieses Anerkenntnis entfallen.
Die — frühere — Grundschuld ist mit dem Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren und der Erlöszuteilung erloschen (
unter IV der Urkunde vom 21. Februar 1974 abgegebene
Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung dürfte —
wie bei derartigen formularmäßigen Verpflichtungserklärungen im Bankverkehr üblich — als Angebot auf Abschluß
eines Vertrages anzusehen und auszulegen sein, mit dem
sich die Beklagte zur Zahlung eines der Grundschuld entsprechenden Betrages selbständig im Sinne des
verpflichten wollte (vgl. hierzu u. a. BGH
Dieses Angebot hat die Klägerin durch Entgegennahme der
MittBayNöt 1986 Heft 516
Ausfertigung der notariellen Urkunde angenommen. Da mit
diesem Schuldanerkenntnis ersichtlich eine vom Schuldgrund unabhängige abstrakte Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet werden sollte und auch begründet worden ist, ist der vollstreckbare Anspruch grundsätzlich auch
vom Bestand der unter Abschnitt 1 der Urkunde gestellten
Grundschuld unabhängig (vgl. hierzu BGH
Dies schließt jedoch einen wechselseitigen Bezug der beiden übernommenen Verpflichtungen nicht aus. Denn die
Verselbständigung derartiger abstrakter Leistungsversprechen von ihrem Rechtsgrund hat Grenzen. Das Schuldversprechen wird, auch wenn es rechtlich verselbständigt ist,
doch mit Rücksicht auf ein bestehendes Kausalverhältnis
erteilt; das abstrakte Schuldanerkenntnis stellt nach § 812
Abs. 2 BGB eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechtes dar (RG HRR 1929, Nr. 297). Daher kann ein abstraktes
Schuldanerkenntnis dann zurückgefordert werden — oder,
wie hier, der Klage aus dem Schuldanerkenntnis die Bereicherungseinrede nach
Ersetzung das abstrakte Versprechen abgegeben worden
war, nicht bestanden hat oder später weggefallen ist (vgl.
u. a. BGH
Verpflichtung vorgehenden Klägers darin, daß dem Beklagten die Beweislast für die Voraussetzungen der Bereicherungseinrede auferlegt ist .(RGR-Kommentar-Steffen, BGB
12. Aufl., vor § 780 Rdnr. 4).
Allerdings ist unter Abschnitt V der notariellen Urkunde bestimmt, daß Grundschuld und Anerkenntnis „zur Sicherung
aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung" dienen sollen, und es
ist unstreitig, daß der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten aus dieser Verbindung noch Zahlungsansprüche in
der geltend gemachten Höhe zustehen. Andererseits ist der
Klägerin jedoch „auf die Grundschuld" der dort titulierte Betrag bereits in voller Höhe im Wege derZwangsversteigerung
des Grundbesitzes zugeteilt worden und aus der Urkunde
wie auch aus den Umständen bei der Beurkundung — auch
aus dem Kausalverhältnis zwischen den Parteien — ist zu
entnehmen, daß die in der Urkunde begründeten Verpflichtungen, d.h. Grundschuld und Schuldanerkenntnis, auf
einen — denselben — Betrag von 120.000 DM nebst Zinsen
gerichtet sind mit der Folge, daß die erfolgreiche Vollstreckung aus dem Anerkenntnis auch den Sicherungszweck der Grundschuld erledigt und die „Erfüllung" der
grundschuldmäßigen Verpflichtung ihrerseits den Rechtsgrund für das Anerkenntnis beseitigt.
Daß „alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche" der
Klägerin Sicherungszweck sein mögen, ändert nichts daran,
daß die Unterwerfungserklärungen bei Grundschuld und Anerkenntnis nicht auf jeweils — d. h. kumulativ — 120.000 DM
gerichtet sind, also einmal auf Duldung wegen 120.000 DM
und zum anderen auf Zahlung von weiteren 120.000 DM,
sondern daß sie zwei verschiedene Sicherungen für ein und
dieselbe Forderung sein sollten. Eine Zwangsvollstreckung
aus der Urkunde war und ist deshalb nur zur Befriedigung
wegen einer Forderung von 120.000 DM nebst Zinsen, nicht
wegen zwei Forderungen in entsprechender Höhe möglich
und zulässig. Der Titel ist demnach insgesamt „verbraucht",
wenn die Klägerin den titulierten Betrag im Wege der
Zwangsvollstreckung in die Grundschuld einmal beigetrieben hat.
wie wenn der Schuldner durch ein — ebenfalls — abstraktes
Schuldversprechen bei der Grundschuldbestellung die persönliche Haftung für den Eingang des Grundschuldbetrages
übernommen und sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Daß in einem solchen Fall
der Gläubiger wegen „des Grundschuldbetrages" nicht zweimal vollstrecken kann, liegt auf der Hand.
Für einen inneren Zusammenhang der Grundschuld mit dem
Schuldanerkenntnis spricht im vorliegenden Fall nicht nur
der Umstand, daß der jeweils genannte Betrag übereinstimmt und die Verpflichtungen in ein und derselben Urkunde begründet worden sind. Auch nach dem Grundgeschäft — Darlehensgewährung in Höhe von 130.000 DM an
die Beklagte und ihren Ehemann — kam vielmehr eine
Sicherung von Ansprüchen der Bank aus Hauptforderungen
(ohne Zinsen) in Höhe von insgesamt 240.000 DM gar nicht
in Betracht. Schließlich läßt sich eine Kausalverknüpfung
auch aus dem Wortlaut der Urkunde ableiten, wenn unter Abschnitt IV (Schuldanerkenntnis) die Gläubigerin ermächtigt
wird, „uns (Beklagte) schon vor der Vollstreckung in das
Grundstück persönlich in Anspruch zu nehmen".
Gegen die Annahme, daß die Beitreibung von 120.000 DM
Kapital aus einer der beiden zur Sicherung übernommenen
Verpflichtungen zugleich den Rechtsgrund für die andere —
abstrakte — Verpflichtung beseitigt, kann auch nicht eingewendet werden, daß das abstrakte Schuldanerkenntnis als
solches oder aber die Einbeziehung auch zukünftiger Forderungen in die Sicherungsabrede anderenfalls „zur Bedeutungslosigkeit degradiert" würden. Denn erst und nur das
Schuldanerkenntnis und die entsprechende Unterwerfungserklärung ermöglichten eine-Vollstreckung der Klägerin
wegen einer Hauptforderung von 120.000 DM nebst Zinsen
auch in das persönliche Vermögen der Beklagten. Und die
Einbeziehung aller zukünftigen Ansprüche in den Sicherungszweck hat nicht zur Folge, daß dem'Gläubiger Zugriffsmöglichkeiten über den Nennwert des Sicherungsmittels
(das Kapital) hinaus eröffnet werden. Zwar wird die Vollstreckung aus der Grundschuld nicht schon dadurch unzulässig, daß der Schuldner auf die persönliche Forderung gezahlt hat. Bei Zahlungen auf die Grundschuld zu deren „Ablösung" kann der Gläubiger jedoch allenfalls Teilleistungen
zurückweisen oder anderweitig verrechnen.
14. BGB § 1408 Abs. 2; ZPO §§ 262, 269, 622 (Wirksamkeit des
Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei zurückgenommenem Scheidungsantrag)
Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs bleibt wirksam, wenn der innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluß gestellte Scheidungsantrag
zurückgenommen wird.
BGH, Beschluß vom 14.5.1986 — IVb ZB 14/85 — mitgeteilt
von D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im
Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 14. Januar 1972 die Ehe. Am 10. März 1977 vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Am 17. Januar 1980 schlossen sie einen weiteren Vertrag,
in dem sie — neben anderen Abreden für den Fall der Scheidung oder
des Getrenntlebens — in Ziffer 1 folgendes notariell beurkunden
ließen:
„Einem jeden von uns stehen aus seiner bisherigen beruflichen
Tätigkeit Versorgungsansprüche zu und werden weitere Ansprüche
dieser Art zuwachsen. Für den Fall einer etwaigen Scheidung unserer
Ehe schließen wir hiermit den Versorgungsausgleich, wie er in den
unseres rechtsgeschäftlichen Handelns, insbesondere über die Folgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und die Folgen
unseres rechtsgeschäftlichen Handelns, insbesondere über die Folgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches für unsere soziale Sicherung im Scheidungsfalle eingehend belehrt. Uns ist ferner
bekannt, daß nach
Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß Antrag auf Scheidung der
Ehe gestellt wird. Ein Rücktrittsrecht von den vorstehend getroffenen
Vereinbarungen für den Fall, daß vom heutigen Tage bis zum Tage der
etwaigen Scheidung unserer Ehe eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des einen oder des anderen von uns eintreten
sollte, wünschen wir uns nicht vorzubehalten"
Ein vom 26. November 1980 datierter Scheidungsantrag der Ehefrau
wurde dem Ehemann am 5. Januar 1981 zugestellt. Diesen nahm die
Ehefrau im September 1981 zurück, bevor darüber mündlich verhandelt war. Seit Anfang 1982 lebten die Parteien wieder zusammen, bis
die Ehefrau am 14. August 1983 aus der Ehewohnung auszog; seitdem leben die Parteien getrennt.
Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 14. Februar 1984 zugestellt worden. Das
Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 6. Juli 1984 die Ehe geschieden; einen Versorgungsausgleich hat es nicht durchgeführt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Ehemann die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Ehegatten können in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausschließen (
jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird
(
dieser Vorschrift ist die Zustellung des Scheidungsantrags
zu verstehen (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 — IVb
ZB 153/82 —
der (erste) Scheidungsantrag der Ehefrau binnen eines Jahres nach Vertragsabschluß (17. Januar 1980) zugestellt worden, nämlich am 5. Januar 1981. Die an die Rechtshängigkeit
dieses Scheidungsantrags geknüpfte Rechtsfolge ist indessen durch die Rücknahme des Antrages entfallen.
Es ist umstritten, ob die in
Rechtsprechung außer vom Beschwerdegericht auch vom
OLG Zweibrücken bejaht (
1. EheRG, 2. Aufl.,
BGB, 45. Aufl., § 1408 Anm. 3 b dd; Erman/Heckelmann BGB
§ 1408 Rdnr. 12; Keidel/Kuntze/Winkier FGG, 11. Aufl., § 53 d
Rdnr. 6; Kniebes/Kniebes
des Scheidungsantrages in mündlicher Verhandlung —
Zimmermann/Becker
Standpunkt wird in einem anderen Teil des Schrifttums vertreten (Gaul
BGB, 11. Aufl., § 1408 Rdnr. 51 f sowie Nachtrag dazu; Finke
MittBayNot 1986 Heft 5/6
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:28.01.1986
Aktenzeichen:9 U 199/85
Erschienen in:
MittBayNot 1986, 258-260
MittRhNotK 1987, 52-54
BGB §§ 780, 821, 1192, 1181