OLG Düsseldorf 21. Oktober 2021
3 Wx 182/21
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e; StGB §§ 265c, 265d, 265e

Versicherung des GmbH-Geschäftsführers; Einbeziehung der Sportwettbetrugsstraftaten

letzte Aktualisierung: 2.2.2022
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 – 3 Wx 182/21

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e; StGB §§ 265c, 265d, 265e
Versicherung des GmbH-Geschäftsführers; Einbeziehung der Sportwettbetrugsstraftaten

Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG
muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.

Gründe

I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung
des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 31. August
2021 aufgehoben.

II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I.
Der Beteiligte ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der im
Beschlusseingang bezeichneten Unternehmergesellschaft. Mit am 11. Juni 2021 notariell
beglaubigter Erklärung hat er die Eintragung der Gesellschaft nebst abstrakter
Vertretungsregelung und seiner Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister
beantragt. Dem Antrag beigefügt hat er eine Versicherung als Geschäftsführer, die unter
anderem lautet:

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3
sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a)
Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen …. § 265b StGB
(Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen
von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat
rechtskräftig verurteilt.“

Daraufhin hat das Registergericht zunächst mit formlosem Schreiben vom 8. Juli 2021
beanstandet, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil im Jahre 2017
das Strafgesetzbuch um die Bestimmungen § 265c, § 265d und § 265e ergänzt worden sei
und sich die Versicherung des Geschäftsführers schon nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2
Nr. 3 GmbHG auch auf diese Vorschriften zu erstrecken habe.

Nach weiterer Korrespondenz hat es diese Beanstandung – unter Fristsetzung zur
Behebung des Eintragungshindernisses von einem Monat ab Zugang – durch die
angefochtene Zwischenverfügung vom 31. August 2021 wiederholt; wegen deren äußerer
Form und ihres Inhalts im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Zuvor hatte der
beurkundende Notar unter dem 27. August 2021 mitgeteilt, dass er – entgegen seiner
anderslautenden Nachricht vom 13. Juli 2021 – der Anregung in der Ankündigung der
Zwischenverfügung, eine ergänzte Geschäftsführererklärung vorzulegen, nunmehr doch
keine Folge leisten werde, sondern eine – notfalls höchstrichterliche – Klärung der
aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG anstrebe.

Gegen die ihm am 8. September 2021 zugestellte Zwischenverfügung wendet sich der
beurkundende Notar mit dem am 21. September 2021 bei Gericht eingegangenen
Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, das Registergericht irre, weil § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 GmbHG eine statische, keine dynamische Verweisung auf Vorschriften des
Strafgesetzbuches enthalte.

Mit Beschluss vom 23. September 2021 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur
Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Registerakten Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde hat Erfolg.

A.
Trotz der Formulierung, wonach der beurkundende Notar das Rechtsmittel persönlich
eingelegt zu haben scheint („lege ich Beschwerde ein“), ist die Rechtsmittelschrift dahin
auszulegen, dass die Beschwerde namens des Beteiligten als Anmeldenden und
Anmeldeberechtigten eingelegt werde; dies folgt aus § 378 Abs. 2 FamFG (vgl. Keidel-
Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 378 Rdnr. 14 m. zahlr. Nachw.).

Dieses Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 Fam-
FG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1,
64 Abs. 1 und 2 FamFG). Nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten
Nichtabhilfe und verfügten Vorlage an das Beschwerdegericht ist die Beschwerde dem
Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).

B.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings nur deshalb zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung, weil das Amtsgericht die Frage, ob die vom Geschäftsführer
vorgelegte eidesstattliche Versicherung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit.
e) GmbHG genügt, nicht im Rahmen einer bloßen Zwischenverfügung entscheiden durfte,
sondern durch eine instanzabschließende Endentscheidung hätte beantworten müssen.

1.
Die angefochtene Zwischenverfügung muss nicht bereits aus formellen Gründen
aufgehoben werden.

Zwar vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, (auch) in
Registersachen habe eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Form
eines Beschlusses gemäß §§ 38 Abs. 2 und Abs. 3, 39 FamFG zu ergehen. Indes hat
diese Rechtsprechung seit jeher in der Literatur und nunmehr auch in der Rechtsprechung
Widerspruch erfahren (OLG Karlsruhe FGPrax 2019, 176 f juris-Version Tz. 12; im übrigen
zum Streitstand: Keidel-Heinemann a.a.O., § 382 Rdnr. 25; BeckOK FamFG – Otto, Stand:
01.07.2021, § 382 Rdnr. 63). Der vorliegende Fall nötigt jedoch nicht dazu, hierüber
abschließend zu entscheiden. Denn das erwähnte Formerfordernis ist kein Selbstzweck,
sondern soll auf möglichst einheitliche Weise die Erfüllung von Mindestanforderungen an
eine Zwischenverfügung gewährleisten.

Hier enthält das der Form nach bloße gerichtliche Schreiben vom 31. August 2021 ein
Kurzrubrum, lässt Gericht und entscheidende Gerichtsperson erkennen und beginnt mit
Eingangssätzen, die einer Beschlussformel gleichkommen; darüber hinaus und vor allem
wird der Ausspruch – wenngleich durch Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben –
begründet und erschiene ein Erlassvermerk von untergeordneter Bedeutung, weil die
Behebungsfrist nicht datumsmäßig bestimmt, sondern durch einen Zeitraum ab Zugang
der Verfügung festgelegt wird; schließlich ist das Schreiben mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedenfalls bei dieser Lage entspräche das Beharren auf
einer, dann rein äußerlichen, Beschlussform einer bloßen Formalie. In der konkret
vorliegenden Form ist das Verfügungsschreiben vielmehr einem Beschluss sachlich
gleichwertig.

2.
Der Erlass einer Zwischenverfügung war indes unzulässig, weil der beurkundende Notar
nach Rücksprache mit dem Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2021 den
Rechtsausführungen des Amtsgerichts im Einzelnen entgegen getreten war und den
Standpunkt eingenommen hatte, die beanstandete eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers entspreche bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Anforderungen des §
6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG. Durch die Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen
Bescheides, um den Regelungsgehalt der genannten Vorschrift notfalls höchstrichterlich
klären lassen zu können, hat der Beteiligte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er zu der vom Amtsgericht angeregten Ergänzung seiner Geschäftsführererklärung
nicht bereit ist. Bei dieser Ausgangslage hätte das Amtsgericht keine Zwischenverfügung
erlassen dürfen, sondern über den Eintragungsantrag abschließend entscheiden müssen
(vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707; Beschluss vom 18.10.2019, 3 Wx 99/19;
ZWE 2020, 273).

Seinen Standpunkt, die vom Amtsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen im Instanzenzug
klären zu lassen, hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren beibehalten. Auch in seiner
Beschwerdeschrift verteidigt er seinen rechtlichen Standpunkt, nunmehr unter Hinweis auf
Zitate aus der Rechtsprechung, Literatur und der notariellen Praxis.

C.
Im Endergebnis dürfte das Beschwerdeanliegen des Beteiligten keinen Erfolg haben. Der
Senat teilt den Standpunkt des Amtsgerichts, dass sich die eidesstattliche Versicherung
eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG auch auf die im Jahre
2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestände des § 265c StGB
(Sportwettbetrug), des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben)
sowie des § 265e StGB, der besonders schwere Fälle des Sportwettbetruges und der
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter Strafe stellt, erstrecken muss.
Ausschlaggebend für diesen Standpunkt im Meinungsstreit (Überblick hierzu: Schulte NZG
2019, 646/647 f; die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen hat bereits das
Registergericht benannt) sind die folgenden Erwägungen:

1.
Bereits der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG spricht für die befürwortete
Auslegung. In der Vorschrift heißt es:
„Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1......
2......
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
.........
..........
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; .....(Fettdruck hinzugefügt)“

Dass diesem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung zukommt, weil § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
lit. e) GmbHG nach dem Willen des Gesetzgebers keine dynamische, sondern lediglich
eine statische Verweisung auf die bei Inkrafttreten der Norm am 1. November 2008
geltenden Strafrechtsnormen in den §§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB
enthält, lässt sich nicht feststellen.

a)
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) StGB ergeben sich
diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 27.9.2018, I
– 27 W 93/18; Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 10/2017, 73 ff.).

aa)
Für den gegenteiligen Standpunkt wird angeführt, dass sowohl im Regierungsentwurf der
Bundesregierung zu § 6 Abs. 2 GmbHG (BT-Drucks. 16/6140 S. 6) als auch in dem
vorausgegangenen Entwurf des Bundesrates zum Gesetz zur Sicherung von
Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen
(Forderungssicherungsgesetz, BR-Drucks. 878/05 und 458/04) diejenigen Strafnormen,
die einer Geschäftsführerbestellung entgegenstehen, einzeln aufgeführt gewesen seien
und diese Auflistung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ohne nähere
Begründung durch die Formulierung „§§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des
Strafgesetzbuchs“ ersetzt worden sei. Aus dieser Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei
– so wird angenommen – abzuleiten, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG eine
statische Verweisung auf die in der Vorschrift genannten Straftatbestände enthalte.

bb)
Der Senat hält diese Argumentation nicht für überzeugend.

(1)
Der Regierungsentwurf der Bundesregierung sah vor, die Ausschlussgründe für eine
Geschäftsführerbestellung über die bereits bislang normierten Straftatbestände der
Insolvenzverschleppung hinaus enumerativ um die §§ 265b, 266 und 266a des
Strafgesetzbuchs zu erweitern. In der Begründung des Entwurfs wird im Einzelnen
dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus die Ungeeignetheit als Geschäftsführer alleine
aus diesen drei Strafrechtsvorschriften abgeleitet werden könne. Dazu heißt es
auszugsweise (BT-Drucks. 16/6140 S. 32/33):

„Darüber hinaus führt zukünftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach §265b
(Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt) StGB zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer.
....... Für die Aufnahme dieser Straftatbestände ........ sprechen gewichtige Gründe. So wird
der Tatbestand des § 266a StGB von einem Geschäftsführer, der verspätet die Insolvenz
der GmbH anmeldet, regelmäßig verwirklicht und spielt in der Praxis aufgrund der
einfachen Nachweisbarkeit durch die Aufstellungen der Krankenkassen, welche Beiträge
nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden, eine wichtige Rolle. Die Aufnahme von
Verurteilungen nach § 266 StGB wegen Untreue ist schon deshalb erforderlich, weil nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typische Bankrottstraftaten eines
Geschäftsführers dem § 266 StGB unterfallen, wenn dieser in eigenem Interesse
gehandelt hat. Darüber hinaus kann generell davon ausgegangen werden, dass eine
Person, die wegen Missbrauchs ihrer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, oder
wegen Verletzung der ihr obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, auch ungeeignet ist, das Amt eines
Geschäftsführers zu bekleiden, welches grundsätzlich mit solchen Befugnissen und
Pflichten einhergeht. Schließlich weist auch § 265b StGB einen konkreten
unternehmerischen Bezug auf, indem er grundsätzlich an einen Betrieb oder ein
Unternehmen anknüpft. Durch die Tathandlungen des Vorlegens unrichtiger oder
unvollständiger Unterlagen oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher
Angaben rückt die Vorschrift zudem in die Nähe der in § 6 Abs. 2 Satz 2 neu
aufgenommenen Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung.“

Von der Aufnahme weiterer strafrechtlicher Vermögensdelikte, etwa des Betruges nach §
263 StGB und der weiteren Vermögensstraftatbestände in den §§ 263a, 264, 264a StGB,
hat der Regierungsentwurf ausdrücklich abgesehen. In seiner Begründung (BT-Drucks.
16/6140 S. 33) heißt es dazu u.a.:

„Es wird darauf verzichtet, das Bestellungsverbot darüber hinausgehend an weitere
Verurteilungen wegen Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts zu knüpfen. So wird
insbesondere davon abgesehen, die Strafvorschriften der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB
als Ausschlusstatbestände aufzunehmen. Verurteilungen nach diesen Vorschriften stehen
nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers oder einer
sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Anwendungsbereich ist vielmehr so vielgestaltig,
dass nicht zwingend auf eine fehlende Eignung als Geschäftsführer geschlossen werden
kann.....“

(2)
Der Bundesrat ist diesem Standpunkt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf
entgegengetreten und hat die Aufnahme auch der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als
Ausschlusstatbestände für erforderlich gehalten (BT-Drucks. 16/6140 S. 64/65). Zur
Rechtfertigung hat er darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich darauf ankommen
solle, ob die betreffenden Straftatbestände einen hinreichenden Bezug zu einer
unternehmerischen oder wirtschaftlichen Betätigung aufweisen. Vielmehr sei auch
derjenige, der wegen Betruges oder wegen einer Straftat nach den §§ 263a, 264, 264a
StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werde, per se
ungeeignet, das Amt des Geschäftsführers auszuüben. Wörtlich hat der Bundesrat in
diesem Kontext ausgeführt:

Zum einen erscheint die Aufnahme der Straftatbestände der §§ 263, 263a, 264, 264a
StGB als Ausschlusstatbestände angezeigt, weil derjenige, der deswegen zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, deutlich zum Ausdruck
gebracht hat, dass er eine zweifelhafte Einstellung zu fremden Vermögensmassen hat. Da
eine GmbH/UG (haftungsbeschränkt) über eine eigene – vom Geschäftsführer zu
schützende – Vermögensmasse verfügt, kommt es nicht darauf an, ob eine Verurteilung
nach diesen Vorschriften im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers oder
einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit steht oder nicht. Personen, die wegen
Vermögensdelikten zu hohen Strafen verurteilt worden sind, sind per se nicht geeignet,
den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers auszuüben. Bei derartigen Verurteilungen
besteht regelmäßig keine Vertrauensbasis für eine ordnungsgemäße und entsprechend
den Regeln des Wirtschaftslebens ausgerichtete Geschäftsführung. ....
Eine dahingehende Erweiterung der Ausschlussgründe in § 6 Abs. 2 GmbHG hatte der
Bundesrat übrigens schon in seinem Entwurf zum Forderungssicherungsgesetz
vorgeschlagen und zur Begründung ausgeführt, dass der Betrug in allen seinen Formen
und ebenso der Straftatbestand der Untreue zu erfassen sei, um sowohl die vertretene
Gesellschaft als auch ihre Vertragspartner vor Wiederholungstaten und damit
Vermögensschäden zu bewahren (BR-Drucks. 458/04 S. 54/55). Bereits seinerzeit hatte
der Bundesrat mit der Formulierung „§§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuchs“ der Sache nach die später Gesetz gewordene Fassung von § 6 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG befürwortet (BR-Drucks. 458/04 S. 13)

(3)
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung keine Einwände gegen die vom
Bundesrat angeregte Erweiterung der Ausschlussgründe erhoben (BT-Drucks. 16/6140 S.
75).

(4)
Gesetz geworden ist sodann die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesfassung,
wonach eine Verurteilung nach den §§ 263 bis 264a StGB oder nach den §§ 265b bis
266a StGB eine Bestellung als Geschäftsführer ausschließt.

(5)
Einen Beleg oder nur einen tragfähigen Hinweis für die Annahme, dass der Gesetzgeber
mit der Formulierung „§§ 263 bis 264a StGB oder nach den §§ 265b bis 266a StGB“ im
Sinne einer statischen Verweisung ausschließlich diejenigen Strafrechtsnormen erfassen
wollte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG am 1.
November 2008 dort normiert waren, enthält die dargestellte Entstehungsgeschichte nicht.
Für das Gegenteil spricht vielmehr der Wille des Gesetzgebers, die in den §§ 263 bis 264a
und §§ 265b bis 266a StGB geregelten Straftatbestände deshalb als Ausschlussgründe
vorzusehen, weil das dort verbotene betrügerische Verhalten zwingend die Ungeeignetheit
als Geschäftsführer nach sich zieht. Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die
2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten weiteren Betrugstatbestände des
Sportwettbetrugs (§§ 265 c, 265 e StGB) und der Manipulation von berufssportlichen
Wettbewerben (§§ 265 d, 265 e StGB) im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e)
GmbHG anders behandelt wissen will. Auch diese Straftatbestände basieren auf dem
Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens des Täters und sind mit Blick auf die Geeignetheit
einer Person als Geschäftsführer einer GmbH nicht anders zu beurteilen als die Tat des
Betruges nach § 263 StGB oder die betrugsähnlichen Straftatbestände der §§ 263 bis
264a StGB und des § 265b StGB. Dass §§ 265 c – e StGB anders als die vorgenannte
Tatbestände nicht das Vermögen, sondern die Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports
schützen, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Denn der
Gesetzgeber knüpft die Ungeeignetheit als Geschäftsführer alleine an den Vorwurf eines
betrügerischen Verhaltens.

b)
Ebenso wenig lässt sich annehmen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der neuen
Straftatbestände in den §§ 265 c – e StGB den Willen hatte, sie von der Geltung in § 6
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG auszunehmen. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber die
Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG ändern und an die neue
strafrechtliche Lage anpassen müssen. Das ist unterblieben. Dafür, dass der Gesetzgeber
bei Einführung der §§ 265 c – e StGB die Relevanz seiner Gesetzesänderung für das
Registerrecht in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG übersehen hat, spricht nichts.

2.
Bei dieser Ausgangslage ist der Schluss zu ziehen, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e)
GmbHG nach Inkrafttreten der §§ 265 c – e StGB deshalb unverändert geblieben ist, weil
der Bundesgesetzgeber die für eine Handelsregistereintragung erforderliche
Geschäftsführererklärung auch auf die neu geschaffenen Straftatbestände erstrecken
wollte. Der Gesetzeszweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG steht damit ohne
weiteres in Einklang. Die neuen Strafnormen – und zwar alle, unabhängig von ihrer
strafrechtlich-dogmatischen Einordnung, namentlich als Regelbeispiele – kriminalisieren
nur Sonderfälle betrügerischen Verhaltens und bringen gleichermaßen wie der
Grundtatbestand des Betruges in § 263 StGB, die in den §§ 263a ff. StGB normierten
Sonderfälle eines Betruges (u.a. des Computerbetrugs, Subventionsbetrugs,
Kapitalanlagebetrugs, Versicherungsmissbrauchs, Kreditbetrugs) und die
Untreuetatbestände in den §§ 266, 266a StGB zum Ausdruck, dass der Täter die Eignung
zur treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens offenkundig vermissen lässt
(deutlich Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 6 Rdnr. 21).

3.
Es kommt hinzu, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach §
82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ein Vergehen darstellt. Wegen dieses strafrechtlichen Bezuges
kommt dem nach §§ 82 Abs. 1 Nr. 5, 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG maßgeblichen Wortlaut des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG besondere Bedeutung zu (Schulte a.a.O.; MKHerrler,
GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rdnr. 66). Für den Rechtsunterworfenen muss klar und
deutlich sein, welches Verhalten von ihm strafbewehrt gefordert wird. Dementsprechend
bestimmt der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG den
Regelungsgehalt der Norm. Nur dadurch ist eine vorhersehbare und verlässliche
Handhabung der Vorschrift gewährleistet.

III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche
Rechtsmittel nicht an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung
außergerichtlicher Kosten scheidet schon deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur
der Beteiligte teilgenommen hat.

Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.

2.
Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht zuzulassen. Die
rechtsgrundsätzliche Frage nach der inhaltlichen Reichweite von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG
ist für die Senatsentscheidung nicht tragend.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

21.10.2021

Aktenzeichen:

3 Wx 182/21

Rechtsgebiete:

Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e; StGB §§ 265c, 265d, 265e