BGH 21. Juli 2020
II ZB 26/19
FamFG § 59 Abs. 2

Beschwerdeberechtigung der anmeldenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

letzte Aktualisierung: 28.1.2021
BGH, Beschl. v. 21.7.2020 – II ZB 26/19

FamFG § 59 Abs. 2
Beschwerdeberechtigung der anmeldenden Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft

Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene
Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die
Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt.

Gründe:

I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Komplementärin
ist die A. UG (haftungsbeschränkt). Alleinige Kommanditistin
ist die W. GmbH & Co. KG. In der Versammlung vom 17. Mai
2019 beschlossen die beiden Gesellschafter unter anderem die Bestellung der
Beteiligten zu 2 und 3 zu weiteren Geschäftsführern neben der Komplementärin.
Nach dem Beschluss sollten die Geschäftsführer berechtigt sein, die Gesellschaft
je einzeln zu vertreten. Mit am 6. Juni 2019 beim Amtsgericht
- Registergericht - eingegangenen Schreiben meldeten die Gesellschafter der
Beteiligten zu 1 die Bestellung der Fremdgeschäftsführer und die Einräumung
der Einzelvertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Im
Zeitpunkt der Antragstellung war bereits das Insolvenzeröffnungsverfahren über
das Vermögen der Beteiligten zu 1 anhängig. Am 1. Juni 2019 wurde das Verfahren
eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.

Das Amtsgericht hat die Handelsregisteranmeldung zurückgewiesen,
weil das Gesetz die Eintragung von Nichtgesellschaftern als Geschäftsführer
einer Kommanditgesellschaft nicht vorsehe und der nur namens und im Auftrag
der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten
zu 1 bis 3 das Eintragungsbegehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerden
der Beteiligten zu 2 und 3 sind unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu 1 ist zulässig und führt unter Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts
zur Verwerfung ihrer Beschwerde.

1. Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht
statthaft, § 70 Abs. 1 FamFG.

2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind unzulässig.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
weder formell noch materiell beschwert und daher nicht beschwerdeberechtigt.

a) Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit
einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des
Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt (BGH, Beschluss vom
14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, FamRZ 2016, 120 Rn. 9; Beschluss vom
13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 6).

b) Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
nicht formell beschwert, weil sie die Entscheidung des Amtsgerichts
- Registergericht - nicht angefochten haben (vgl. BGH, Beschluss vom
13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 7).

c) Die Beteiligten zu 2 und 3 sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
nicht materiell beschwert.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten
angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung für die
Rechtsbeschwerde eine mit der Beschwerdeentscheidung verbundene materielle
Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Diese liegt grundsätzlich
nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde eines
anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer
dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist (§ 59 Abs. 1
FamFG; BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016,
1062 Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6;
MünchKommFamFG/Fischer, 3. Aufl., § 70 Rn. 53). Die Beschwerdeentscheidung
muss eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten
des am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten enthalten (BGH, Urteil vom
9. Oktober 1951 - V BLw 30/50, BGHZ 3, 214, 215; Beschluss vom 21. Mai
1980 - IVb ZB 580/80, NJW 1980, 1960, 1961; Beschluss vom 14. März 1984
- IVb ZB 170/82, NJW 1984, 2414; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG
Rn. 14). Der am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte kann seine Beschwerdeberechtigung
für die Rechtsbeschwerde daher nicht allein darauf stützen,
dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene,
aber nicht mit einer eigenen Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung
des Amtsgerichts bereits auf die von einem anderen Verfahrensbeteiligten
eingelegte Beschwerde hin hätte korrigiert werden müssen (BGH, Beschluss
vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 9).

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind nicht materiell beschwert. Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und damit
keine gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts weitergehende Beschwer
für die Beteiligten zu 2 und 3 begründet.

3. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet,
weil bereits ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig
war.

a) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist form- und fristgerecht
eingelegt (§ 71 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis
der Beteiligten zu 1 für die Rechtsbeschwerde folgt aus der Zurückweisung
ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. Juni 2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116, 121; Beschluss vom
3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; Beschluss vom
20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom
26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7). Dies gilt auch, wenn die
(Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen werden muss (vgl. BGH,
Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; OLG
Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1097, 1098; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006
- 1 W 175/05, juris Rn. 3 in DNotZ 2006, 550 nicht abgedruckt ).

b) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet, weil ihre
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
- Registergericht - vom 18. Juli 2019 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig
war.

aa) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde für
die Beteiligte zu 1 eingelegt. Eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde für
die Gesellschafterinnen der Beteiligten zu 1 und nicht für diese eingelegt wurde,
ist angesichts der Eindeutigkeit der Antragsformulierung, dass namens und im
Auftrag der Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt werde, nicht möglich. Das
Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 folgerichtig als Beschwerdeführerin
behandelt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 stellt das nicht in Frage.

bb) Die Beteiligte zu 1 war nicht beschwerdeberechtigt. Allein berechtigt
und verpflichtet zur Anmeldung der Bestellung der Fremdgeschäftsführer und
der diesen erteilten Einzelvertretungsbefugnis waren die Gesellschafter der Beteiligten
zu 1. Diese haben die Anmeldung vorgenommen. Nach Zurückweisung
der Anmeldung sind ausschließlich die anmeldenden Gesellschafter beschwerdebefugt.

(1) Nach § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller
zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Antrag im
Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Registeranmeldung (vgl. BGH, Beschluss
vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 327 f.; Beschluss vom
16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325; KG, DNotZ 2006, 550, 551
alle zu § 20 Abs. 2 FGG; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316; Roßmann in
Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 59 Rn. 31; ferner BGH, Beschluss
vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 9).

Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 haben die Bestellung der Fremdgeschäftsführer
und die Einräumung der Einzelvertretungsbefugnis zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet.

(2) Die Gesellschaft selbst kann im Anwendungsbereich des § 108 HGB
keine Anmeldung vornehmen. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 waren
nach § 108 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet.
Nach Sinn, Zweck und Systematik der Anmeldevorschriften fällt bei einer
Kommanditgesellschaft die Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht an
Dritte in den Anwendungsbereich der §§ 107, 108 Satz 1 HGB.
Anmeldungen zum Handelsregister, die die in den §§ 106, 107 HGB genannten
Verhältnisse der Kommanditgesellschaft betreffen, sind nach § 108
Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Zwar erfasst § 108 Satz 1 HGB nur die in den §§ 106, 107 HGB genannten
Tatsachen. Die Bestellung von Fremdgeschäftsführern findet dort keine
Erwähnung. Dies liegt indes daran, dass das Recht der Personalhandelsge-
sellschaften von dem Grundsatz beherrscht wird, dass die gesetzliche (organschaftliche)
Vertretungsbefugnis nur einem Gesellschafter und nicht einem Dritten
zustehen kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - II ZR 260/59, BGHZ 33,
105, 108 f.; Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 295; Urteil
vom 25. Mai 1964 - II ZR 42/62, BGHZ 41, 367, 369; Urteil vom 5. Oktober
1981 - II ZR 203/80, ZIP 1982, 578, 581; Beschluss vom 4. November 2014
- II ZB 15/13, ZIP 2015, 424 Rn. 9).

Wollte man, was vorliegend nicht entschieden werden muss, die Fremdorganschaft
bei der Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren zulassen,
wäre die mit der Bestellung des Fremdgeschäftsführers verbundene Einräumung
der Vertretungsmacht an Nichtgesellschafter von gleicher Bedeutung für
den Rechtsverkehr wie sonstige Änderungen in der organschaftlichen Vertretungsmacht.
Dabei würde es sich dann um eine von § 107 HGB erfasste Tatsache
handeln, deren Abmeldung nach § 108 Satz 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern
zu bewirken wäre. § 107 HGB gewährleistet die Aktualität des Registers
im Interesse des Rechtsverkehrs. Nach § 107 HGB sind Änderungen der
organschaftlichen Vertretungsmacht der Gesellschafter anmeldepflichtig. Die
Anmeldepflicht sämtlicher Gesellschafter soll für den Regelfall gewährleisten,
dass die angemeldeten Tatsachen wahrheitsgemäß sind. Ferner bezweckt die
Anmeldung durch alle Gesellschafter, ihnen die etwaige Unrichtigkeit einer Eintragung
im Rahmen des § 15 Abs. 3 HGB zuzurechnen (Steitz in Henssler/
Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7; Heymann/Emmerich, HGB, 3. Aufl.,
§ 108 Rn. 1; Oetker/Lieder, HGB, 6. Aufl., § 108 Rn. 2; Born in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 108 Rn. 1; MünchKommHGB/Langhein,
4. Aufl., § 108 Rn. 1; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 10). Dieser durch
das Zusammenspiel der §§ 107, 108 HGB bewirkte Schutz des Rechtsverkehrs,
der gerade an der ordnungsgemäßen Verlautbarung organschaftlicher Vertre-
tungsverhältnisse ein erhebliches Interesse hat, muss bei der Einräumung organschaftlicher
Vertretungsmacht an Dritte in gleicher Weise gewährleistet werden,
wie bei der in § 107 HGB ausdrücklich genannten Änderung der organschaftlichen
Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung wird durch die Systematik
der Anmeldevorschriften bestätigt, die eine Anmeldepflicht der Gesellschafter
vorsehen, soweit die Fremdgeschäftsführung bei der Personenhandelsgesellschaft
ausdrücklich zugelassen ist. Nach § 148 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB
müssen die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht beziehungsweise jede insoweit
eingetretene Änderung durch sämtliche Gesellschafter zum Handelsregister
angemeldet werden. Das gilt auch, soweit von der Möglichkeit des § 146
Abs. 1 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht wurde, die Liquidation anderen Personen
als Gesellschaftern zu übertragen.

(3) Allein die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 und nicht diese waren
beschwerdebefugt.

Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft
vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung
berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt
(vgl. BayObLG, MDR 1982, 1030 mwN; KG, DNotZ 2006,
550 beide zu § 20 Abs. 2 FGG; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316; OLG
Hamm, FGPrax 2008, 78; NZG 2013, 997; OLG Frankfurt, NZG 2008, 749;
OLG Schleswig, NZG 2010, 957, 958; NJW-RR 2012, 1063, 1064; KG,
NZG 2012, 1346; Krafka/Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 2455; Steitz in
Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7; Born in Ebenroth/Boujong/
Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 106 Rn. 29; Abramenko in Prütting/Helms,
FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 18 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 59 FamFG
Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl., § 382
Rn. 38).

cc) Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 haben die Anmeldung auch
nicht in Vertretung der Beteiligten zu 1 vorgenommen, so dass die Beteiligte
zu 1 deshalb als Antragstellerin und damit beschwerdeberechtigt angesehen
werden könnte.

(1) Der Senat geht in Fällen, in denen die Anmeldung zum Handelsregister
durch ein vertretungsberechtigtes Organ einer Körperschaft vorgenommen
wird, davon aus, dass Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG und damit
beschwerdeberechtigt auch der von der Anmeldung betroffene Rechtsträger ist,
in dessen Namen die für ihn vertretungsberechtigte Person aufgetreten ist. Leitend
für die Behandlung der Gesellschaft als Antragstellerin und damit als beschwerdebefugt
im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG beziehungsweise des § 20
Abs. 2 FGG waren hierbei zwei Gesichtspunkte. In den bisher entschiedenen
Fällen handelte es sich stets um Eintragungen mit konstitutiver Wirkung für die
Gesellschaft, weshalb die Gesellschaft bei Ablehnung der Eintragung auch beschwert
war. Hinzu kam der Gedanke, dass das Organ die nicht selbst handlungsfähige
Körperschaft bei der Antragstellung nur vertritt. Die auf eine Eintragung
mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Gesellschaft.
Anmeldende ist in einem derartigen Fall daher die Gesellschaft
selbst, vertreten durch ihr Organ (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988
- II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 327 f.; Beschluss vom 16. März 1992
- II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325 f.; Beschluss vom 11. April 2011 - II ZB 9/10,
ZIP 2011, 1054 Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018 - II ZB 11/17,
ZIP 2018, 2165 Rn. 13).

(2) Einer Ausweitung dieser Rechtsprechung auf die Anmeldung durch
die anmeldepflichtigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 108
Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB scheidet aus.

(aa) Gegen eine Ausweitung spricht der Normzweck des § 59 Abs. 2
FamFG. Der Bundesgerichtshof hat für § 20 Abs. 2 FGG entschieden, dass die
Regelung keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Beschwerderechts
darstellt, mit der Folge, dass nur der in seinen Rechten beeinträchtigte
Antragsteller (§ 20 Abs. 1 FGG) beschwerdeberechtigt ist (BGH, Beschluss
vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89, NJW-RR 1991, 771 mwN; Beschluss vom
6. November 1997 - BLw 31/97, FamRZ 1998, 229, 230). Diese Einordnung hat
der Bundesgerichtshof für § 59 Abs. 2 FamFG bestätigt. Die für nur auf Antrag
zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet
keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt lediglich die
grundsätzlich bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers
(vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012,
1131 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380
Rn. 11; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42
Rn. 20; Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787
Rn. 12). Zielt die Vorschrift aber auf eine Begrenzung des Kreises der Beschwerdebefugten,
verbietet sich eine großzügige Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Norm.

(bb) Der Gedanke, dass die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung
gerichtete Anmeldung im Namen der Gesellschaft erfolgt und daher Anmeldende
in einem derartigen Fall die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihr Organ ist,
lässt sich auf die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
nicht übertragen.

Zum einen wäre die Eintragung der Bestellung von Fremdgeschäftsführern
und deren Vertretungsmacht nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch
(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1960 - II ZB 3/60, WM 1960, 902; Urteil vom
17. Februar 2003 - II ZR 340/01, ZIP 2003, 666, 667; Urteil vom 14. Mai 2019
- II ZR 299/17, BGHZ 222, 32 Rn. 34; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/
Strohn, HGB, 4. Aufl., § 148 Rn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl.,
§ 148 Rn. 3; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 1).

Zum anderen sind Anmeldungen nach § 108 Satz 1 HGB bei einer
Kommanditgesellschaft nicht nur von vertretungsberechtigten Gesellschaftern,
sondern auch von den regelmäßig nicht vertretungsberechtigten Kommanditisten
vorzunehmen (vgl. § 170 HGB). Die Anmeldungen nach § 108 Satz 1 HGB
sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Unerheblich ist, ob die Gesellschafter
geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt sind oder nicht. Die
Anmeldepflicht bei der Kommanditgesellschaft erfasst daher auch den Kommanditisten
(Steitz in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 108 HGB Rn. 7;
BeckOGK/Sanders, HGB, Stand: 1. März 2020, § 108 Rn. 10; Roth in
Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 108 Rn. 1; Haas in Röhricht/
Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 7; Heymann/Emmerich,
HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 6; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
4. Aufl., § 108 Rn. 10; Oetker/Lieder, HGB, 6. Aufl., § 108 Rn. 10;
MünchKommHGB/Langhein, 4. Aufl., § 108 Rn. 9; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl.,
§ 108 Rn. 10).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

21.07.2020

Aktenzeichen:

II ZB 26/19

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
OHG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

FamFG § 59 Abs. 2