OLG Frankfurt a. Main 01. März 2023
20 W 132/22
FamFG § 59; GmbHG § 40 Abs. 1

Gesellschafterliste: Formale Anforderungen; Beschwerdebefugnis bei Nichtaufnahme in den Registerordner

letzte Aktualisierung: 21.12.2023
OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2023 – 20 W 132/22

FamFG § 59; GmbHG § 40 Abs. 1
Gesellschafterliste: Formale Anforderungen; Beschwerdebefugnis bei Nichtaufnahme in
den Registerordner

1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden
Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass
die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten
Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die
Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator)
unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12.06.2018 –
22 W 15/18 und vom 14.10.2022 – 22 W 43/22).

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde ist die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste
in den dafür bestimmten, nach § 9 Abs. 1 HGB der unbeschränkten Einsicht unterliegenden,
dem Registerblatt der die Beschwerde führenden A GmbH (nachfolgend nur bezeichnet
als: die Gesellschaft) zugeordneten Registerordner durch das Registergericht.
Die Gesellschaft ist am 06.07.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts Ortsteil1 unter HRB
… mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR eingetragen worden. Am 30.12.2021 ist die
Gesellschaft sodann im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgrund Sitzverlegung
unter Eintragung ihrer Fortsetzung eingetragen worden (HRB …) und das Registerblatt
des Handelsregisters des Amtsgerichts Ortsteil1 ist entsprechend am 03.02.2022 geschlossen
worden. Vor Eintragung des Sitzwechsels waren als letzte Eintragungen im Registerblatt
des Amtsgerichts Ortsteil1 der dort seit dem 03.09.2020 als alleiniger Liquidator der
Gesellschaft eingetragene C am 30.09.2021 unter Eintragung von B als neuem alleinigem Liquidator
gelöscht, am 07.10.2021D als weiterer alleinvertretungsberechtigter Liquidator eingetragen
sowie am 03.11.2021 die neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft Straße1, Stadt2
eingetragen worden. Zusammen mit der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main sind dann B undD als Liquidatoren der Gesellschaft gelöscht
worden und D ist als alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft
in deren Registerblatt eingetragen worden. Nach dem 30.12.2021 sind bislang keine weiteren
Eintragungen im Registerblatt der Gesellschaft erfolgt.

Die letzte zum Registerordner der Gesellschaft am 01.10.2021 - noch von dem Amtsgericht
Ortsteil1 - aufgenommene Gesellschafterliste weist als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft
unter Verweis in der Veränderungsspalte auf „Geschäftsanteilsübertragung" die E
GmbH mit einem Anteil von insgesamt 100 % des nach wie vor 25.000,00 EUR betragenden
Stammkapitals aus. Die Liste ist von einem Notar F als amtlich bestellter Vertreter des Notars
H eingereicht worden, versehen mit dem Datum 23.09.2021 und mit der Bescheinigung über
Veränderungen, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 30.08.2021 (Nr. ... ) ergeben hätten
bei ansonsten mit den Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste bestehender
Übereinstimmung. Die E GmbH ist seit dem 06.09.2016 im Handelsregister des
Amtsgericht Frankfurt unter HRB … eingetragen. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist D
eingetragen, der ausweislich der einzigen zu deren Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste
auch deren alleiniger Gesellschafter ist.

Der Eintragung vom 07.10.2021 von D als weiterem Liquidator der Gesellschaft liegt der Beschluss
der E GmbH als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vom 02.10.2021 zugrunde,
mit dem diese D zum weiteren Liquidator der Gesellschaft bestellt hat und die entsprechende
Anmeldung durch D vom 04.10.2021. Der Eintragung der geänderten Geschäftsanschrift am
03.11.2021 liegt die entsprechende Anmeldung des D als Liquidator zu Grunde. Den Eintragungen
im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 30.12.2021 über die
Sitzverlegung etc. liegt der von dem Notar G (UR Nr. …) beurkundete Beschluss vom
25.10.2021 zugrunde. Dort hat die E GmbH unter der Erklärung, die einzige Gesellschafterin
der Gesellschaft zu sein, die Fortsetzung der Gesellschaft als werbende Gesellschaft beschlossen
(nach der Einstellung eines Insolvenzverfahrens im Jahre 2018, vgl. hierzu noch
die späteren Ausführungen des Senats). Weiterhin hat sie neben verschiedenen Änderungen
des Gesellschaftsvertrags, wie der Sitzverlegung, beschlossen, dass D und B nicht mehr Liquidatoren
der Gesellschaft sind und hat D zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft
bestellt.

Weiterhin wird zunächst insgesamt auf die im elektronischen Handelsregister des Amtsgericht
Frankfurt am Main einsehbaren - größtenteils vom Amtsgericht Ortsteil1 übernommenen Anmeldungen,
Beschlüsse, Dokumente und vielfach geänderten Gesellschafterlisten sowie die
nach Ersteintragung der Gesellschaft erfolgten vielfältigen Änderungen der Eintragungen in
ihrem Registerblatt Bezug genommen.

Dort lässt sich - abgesehen von dem bereits Dargelegten - und unter einer ergänzenden Bezugnahme
auf die dem Senat von dem Registergericht übersandte Registerakte des Amtsgerichts
Ortsteil1 u. a. folgendes nachvollziehen:

Im Anschluss an eine Gesellschafterliste vom 08.04.2013, die die J Ltd. als alleinige Gesellschafterin
der Gesellschaft ausweist, ist am 07.08.2014 und am 14.08.2014 jeweils eine notariell
erstellte Gesellschafterliste, datiert auf den 05.08.2014 aufgenommen worden, die I
und B mit Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR ausweist. Am 28.09.2015 ist im Registerordner
eine notariell erstellte Gesellschafterliste vom 26.05.2015 aufgenommen worden,
die als Gesellschafter K und B mit Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR ausweist.
Am 06.10.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet
worden (Amtsgericht Ortsteil1, Az. …), das am 02.07.2018 wegen Wegfall des Eröffnungsgrunds
gemäß § 212 InsO eingestellt worden ist. Dies ist jeweils im Registerblatt der
Gesellschaft eingetragen worden, bei Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter
Eintragung des amtswegigen Vermerks über die Auflösung der Gesellschaft nach § 60
Abs. 1 Nr. 4 GmbH. Am 04.06.2015 ist B als alleine eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft
gelöscht worden und stattdessen ist als alleiniger Geschäftsführer L eingetragen
worden. Dem vorausgegangen ist ein Beschluss des K über diesen Geschäftsführerwechsel,
in dem er sich als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft bezeichnet, verbunden mit dem
Hinweis, dass der Geschäftsanteil des B durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
17.04.2015 aufgrund der Pfändung des GmbH-Anteils des B wirksam eingezogen worden sei.
Am 04.06.2015 ist eine von L als Geschäftsführer unterzeichnete, auf den 02.06.2015 datierte
Gesellschafterliste im Registerordner aufgenommen worden, die als Gesellschafter K mit
einem Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR ausweist und den Anteil des B als nach Einziehung
erloschen. Am 18.10.2016 ist eine auf den 13.10.2016 datierte notarielle Gesellschafterliste
aufgenommen worden, die neben dem bisherigen Hinweis auf den nach Einziehung erloschenen
Anteil des B nunmehr die M GmbH mit einem Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR als alleinige
Gesellschafterin ausweist. Am 20.10.2017 ist eine auf den 17.10.2017 datierte notarielle
Gesellschafterliste (1. Zwischenliste) aufgenommen worden, die nunmehr die M GmbH
mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 EUR ausweist, auf der Grundlage einer notariellen
Urkunde des Notars N (Nr. ...) vom 17.10.2017. Am 23.10.2017 ist eine 2. notarielle Zwischenliste
aufgenommen worden, die weiterhin die M GmbH als alleinige Gesellschafterin
ausweist und am 24.10.2017 ist, wiederum unter Bezugnahme auf die Urkunde Nr. ..., eine
von dem Notar N erstellte notarielle Gesellschafterliste im Registerordner aufgenommen worden,
die neben der M GmbH mit einem prozentualen Gesamtumfang der Beteiligung ihrer
Geschäftsanteile von 80 % die O GmbH mit einem prozentualen Gesamtumfang von 20 % als
Gesellschafter der Gesellschaft ausweist. Am 02.02.2018 haben die M GmbH (handelnd durch
ihren Geschäftsführer K) und die O GmbH (handelnd durch ihren Geschäftsführer L) L als Geschäftsführer
der Gesellschaft abberufen, K und P zu neuen Geschäftsführern bestellt sowie B
nochmals mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen, da dieser
vor dem Landgericht Stadt3 auf gerichtlichem Wege die Wiedereinsetzung als Geschäftsführer
betreibe. Die diesbezügliche Anmeldung vom 02.02.2018 zum Handelsregister des Amtsgerichts
Ortsteil1 wurde mit dortigem Beschluss vom 29.03.2018 bis zur Vorlage einer
rechtskräftigen Entscheidung über ein bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängiges
Berufungsverfahren (Az.: …) ausgesetzt (vgl. insoweit Bl. 52 der dem Senat von dem
Registergericht übersandten Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1). Soweit für den Senat
aus der vorgenannten Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1 nachvollziehbar, hatte B dort
unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 17.01.2018 - in dem festgestellt
worden ist, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom
17.04.2015 und vom 13.08.2016, mit welchen der Geschäftsanteil des B eingezogen worden
sei, wie auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.06.2015 mit dem dort
beschlossenen Geschäftsführerwechsel nichtig seien (Bl. 21 ff. der Registerakte des Amtsgerichts
Ortsteil1) - seine Wiedereintragung als Geschäftsführer und die Löschung des L beantragt.
Allerdings ist ausweislich der genannten Registerakte gegen dieses Urteil des Landgerichts
Stadt3 dann Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. ...) eingelegt
worden (vgl. Schriftsatz der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft, Bl. 39 ff.
der vorgenannten Registerakte), was dann zu dem vorgenannten Aussetzungsbeschluss des
Registergerichts des Amtsgerichts Ortsteil1 vom 29.03.2018 geführt hat. Über den weiteren
Verlauf des Verfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Az. ... (das auch in
dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 02.07.2018 a. a. O. erwähnt
wird, Bl. 31 ff. der Registerakte) ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten
nichts. Jedenfalls ist der unter dem 02.02.2018 angemeldete Geschäftsführerwechsel dann
aber im Handelsregister der Gesellschaft am 16.09.2019 vollzogen worden. Mit Beschluss
vom 20.07.2020 haben die M GmbH und die O GmbH unter Hinweis darauf, dass B vor Gerichten
behaupte, Mitgesellschafter zu sein, festgestellt, dass dieser nicht stimmberechtigt
sei und eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft durchgeführt. Der voll eingezahlte
Geschäftsanteil des B sei mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Stadt5 (Az. ...) gepfändet worden; dieser Beschluss sei der Gesellschaft und der amtierenden
Insolvenzverwalterin im Oktober 2016 zugestellt worden. Darüber hinaus liege in mehreren
Fällen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des B gegenüber der Gesellschaft vor, was im Einzelnen
dargelegt wird. Sodann wurde erneut beschlossen, den Geschäftsanteil des B einzuziehen
und der Geschäftsführer der Gesellschaft K beauftragt, B die Niederschrift über die
Einziehung seines Geschäftsanteils zur Kenntnis zu bringen. Vorsorglich wurde B wiederum
als Geschäftsführer abberufen. Weiterhin wurden P und K mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer
der Gesellschaft abberufen und C mit sofortiger Wirkung als neuer Geschäftsführer
der Gesellschaft berufen. Nachdem C zunächst entsprechend mit Anmeldung vom
20.07.2017 als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung in deren Registerblatt
angemeldet worden ist, erfolgte dessen dortige Eintragung dann aufgrund berichtigter Anmeldung
vom 24.08.2020 am 03.09.2020 als alleiniger Liquidator der Gesellschaft. Mit Beschluss
vom 30.08.2021 (Urkunde Nr. ... des Notars H) hat B unter der Erklärung, er sei alleiniger
Gesellschafter der Gesellschaft mit zwei Geschäftsanteilen zu je 12.500,00 EUR eine
Gesellschafterversammlung beurkunden lassen, in der er den Nennbetrag der Geschäftsanteile
auf 1,00 EUR Geschäftsanteil umstellte, C mit sofortiger Wirkung als Liquidator abberief
und sich selbst zum neuen Liquidator der Gesellschaft bestellte. Außerhalb der Gesellschafterversammlung
erklärte er als Liquidator ausweislich der protokollierten Urkunde, dass ihm
der Kauf- und Übertragungsvertrag vom heutigen Tag (Urkunde Nr. ... des beurkundenden
Notars) bekannt sei und er als Liquidator der Vereinbarung und Abtretung zustimme. Die entsprechende
Beschlussanmeldung erfolgte ebenfalls am 30.08.2021 (Urkunde des Notars H
Nr. ... ) und die entsprechenden Eintragungen im Registerblatt der Gesellschaft - wie bereits
gesagt - am 30.09.2021. Am 29.09.2021 ist eine auf den 23.09.2021 datierte notarielle Gesellschafterliste
des Notars F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H unter Bezugnahme
auf seine Urkunde Nr. ... vom 30.08.2021 - über deren Inhalt nichts weiter bekannt ist - in
den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen worden, die B als alleinigen Gesellschafter
der Gesellschaft mit zwei Geschäftsanteilen von 12.500,00 EUR also einem 100%igen Anteil
am Stammkapital von 25.000,00 EU R ausweist und in deren Veränderungsspalte vermerkt
ist: „Geschäftsanteilsübertragung gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.06.2020, Az.
…". Ebenfalls am 29.09.2021 ist eine Gesellschafterliste zum Registerordner der Gesellschaft
genommen worden, die einen Stand vom 05.08.2014 und dabei I und B jeweils mit Geschäftsanteilen
von 12.500,00 EUR ausweist. Diese Liste ist mit dem Datum vom 23.09.2021
versehen und von B unterschrieben. Eine nach der Bezeichnung für C vorgesehene - nicht
unterschriebene - Unterschriftszeile ist unterlegt mit den Worten „siehe Erklärung/Versicherung
von Herrn B ". Eine entsprechende „Erklärung/Versicherung“ kann der Registerakte bzw.
der Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1 oder den in Bezug genommenen im elektronischen
Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main einsehbaren Dokumenten nicht
entnommen werden. Am 30.09.2021 ist eine auf den 23.09.2021 datierte notarielle Gesellschafterliste
des Notars F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H unter Bezugnahme auf
seine oben bereits erwähnte Urkunde Nr. ... vom 30.08.2021 in den Registerordner der Gesellschaft
aufgenommen worden, die B als alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft mit 2 x
12.500 Geschäftsanteilen á 1,00 EUR, also einem 100%igen Anteil am Stammkapital von
25.000,00 EUR ausweist.

Am 01.03.2022 hat die Notarin Z als Botin eine in dem Aktenband „Anlagen zum Schr. v.
05.01.23 Bl. 97 ff.“ (nachfolgend bezeichnet als: Anlagenband) befindliche Gesellschafterliste
an das Registergericht übersandt. Diese entspricht inhaltlich vollständig der bereits am
24.10.2017 zum Registerordner genommenen Gesellschafterliste, weist also die M GmbH zu
80% und die O GmbH zu 20% Anteil als Gesellschafter der Gesellschaft aus. Diese Gesellschafterliste
- im Weiteren auch bezeichnet als: verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste
- enthält folgende Erläuterung mit Unterschrift: „Die vorstehende Liste enthält Veränderungen,
die sich aufgrund der Urkunde des Notars N zur Urkundenrolle Nr. ... ergaben und
berichtigt die materiell unrichtigen Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen
Liste. Stadt4, den 8. Januar 2022 C Liquidator"

Unter dem 16.03.2022 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts auch der einreichenden
Notarin auszugsweise Folgendes mitgeteilt: „Bezüglich der Eingabe zur Liste der Gesellschafter
wird mitgeteilt, dass diese bereits am 24.10.2017 zur elektronischen Akte genommen
wurde und daher zurückzunehmen ist. Sofern beabsichtigt, ist Widerspruch gegen etwaige
aufgenommene/n Liste (n) der Gesellschaft zu erheben und formgerecht samt einstweiliger
Verfügung oder Bewilligung zur Akte zu reichen (...)“.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, wegen dessen genauen Inhalts auf den Anlagenband Bezug
genommen wird, haben ihre Verfahrensbevollmächtigten die Vertretung der Gesellschaft, diese
vertreten „durch den Liquidator C “ (nachfolgend nur bezeichnete als: C), angezeigt. Sie
haben erklärt, es treffe zwar zu, dass die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste der
Gesellschafterliste entspreche, die bereits am 24.10.2017 zur elektronischen Akte genommen
worden sei. Die Aufforderung, diese Gesellschafterliste zurückzunehmen, sei jedoch nicht
richtig. Auch sei es nicht richtig, dass ein Widerspruch oder eine einstweilige Verfügung eingereicht
werden müssten, um die Listen zu verändern. Bei der verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste handele es sich um eine Korrektur der Gesellschafterliste. Dadurch sollten
Scheingesellschafter aus der Gesellschafterliste wieder entfernt werden. Die Gesellschaft sei
nicht darauf zu verweisen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen,
wenn der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine veränderte Gesellschafterliste eingereicht
habe. Der Geschäftsführer sei zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40
Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt, was auch dem Willen des Gesetzgebers
entspreche; wegen der Einzelheiten werde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 17.12.2013 (Az. II ZR 21/12) verwiesen. Die Gesellschafterliste, die Ende September
2021 eingereicht worden sei und die daraufhin erfolgten Verfügungen seien unwirksam. Bereits
mit Schreiben vom 05.10.2021 an das Amtsgericht Ortsteil1 sei die Sach- und Rechtslage
ausführlich dargelegt worden. Aus diesem dem Registergericht bis dahin nicht vorliegenden
Schreiben - das dann erst später nochmals von den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft
zur Registerakte eingereicht worden ist, und wegen dessen genauen Inhalts auf
den Anlagenband verwiesen wird - ergibt sich das Folgende: Das Registergericht des Amtsgerichts
Ortsteil1 wurde gebeten, die Ende September/Anfang Oktober 2021 erfolgten umfangreichen
Änderungen in den Registerunterlagen „einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen
und die sich aus dem Registergesetz ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Dort wird
u.a. unter Bezugnahme auf die am 29.09. und 30.09.2021 zum Registerordner aufgenommenen
Gesellschafterlisten erklärt, es sei unerklärlich, wie diese hätten eingereicht werden können.
Soweit dort auf eine Veränderung aufgrund eines Urteil des Landgerichts Berlin vom
05.06.2020, Az. …, Bezug genommen werde, sei dieses Urteil nicht rechtskräftig. Unabhängig
davon habe I bereits mit notarieller Urkunde vom 30.09.2020, UR-Nr. ... (vgl. Anlagenband),
aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Bezugnahme auf
den Tenor des Landgerichts Berlin, Az: …, den ihr angeblich zustehenden GmbH-Anteil an die
M GmbH übertragen. Bezüglich der am 01.10.2021 aufgenommenen Gesellschafterliste (Gesellschafterin
E GmbH) sei die der Geschäftsanteilsübertragung zugrundeliegende Urkunde
Nr. ... vom 30.08.2021 im elektronischen Handelsregister nicht hinterlegt. Die seit Oktober
2017 eingetragenen Gesellschafter, die M GmbH und die O GmbH, hätten von der Vorgehensweise
des B keine Kenntnis gehabt. Erst mit Veröffentlichung im Handelsregister zum
30.09.2021/01.10.2021 sei der Sachverhalt bekannt geworden. Es seien zu keinem Zeitpunkt
Einladungen zu Gesellschafterversammlungen erfolgt und auch keinerlei Informationen
durch den amtierenden Notar sowie das Registergericht. Gleiches gelte für C. Aufgrund der
dargestellten Vorgänge sei B nicht wirksam als Liquidator der Gesellschaft bestellt worden.
Auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG könne er sich nicht berufen. Er
habe unter Mithilfe des amtierenden Notars in einem krassen Verstoß gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben die Gesellschafterliste der Gesellschaft zu seinen Gunsten verändert.
Aufgrund dieser Vorgänge sei die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, die grundsätzlich
bestehe, nicht mehr gegeben.

Im Schriftsatz vom 12.04.2022 an das Registergericht erklären die Verfahrensbevollmächtigten
der Gesellschaft dann weiter, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vom 17.12.2013 (a. a. O) sei der eingetragene Geschäftsführer mit Schreiben vom
28.10.2021, zugegangen am 04.11.2021, aufgefordert worden, eine korrigierte Gesellschafterliste
einzureichen. Dieses - ebenfalls im Anlagenband befindliche - Schreiben, hat allerdings
folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr D, in der o.g. Angelegenheit zeige ich die Vertretung
der A GmbH i. L., vertr. d. d. Liquidator C, Straße2, Stadt1, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu HRB ..., an. Die Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Die E GmbH ist in der Gesellschafterliste der A GmbH als alleinige Gesellschafterin eingetragen.
Diese Gesellschafterliste datiert vom 23.09.2021. Herr C als eingesetzter Liquidator der
A GmbH beabsichtigt, zum 30.11.2021 eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister
einzureichen. Diese korrigierte Gesellschafterliste weist dann als 80 %ige Gesellschafterin
der A GmbH die M GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu
HRB …, sowie als weitere 20 %ige Gesellschafterin die O GmbH, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu HRB …, aus.“ Dieser Verpflichtung sei der Geschäftsführer
nicht nachgekommen. Es sei auch keine einstweilige Verfügung ergangen, die die Änderung
der Gesellschafterliste untersage. Es werde deshalb darum gebeten, die Gesellschafterliste,
die momentan aktuell sei, in der Art und Weise zu korrigieren, dass die aktuelle Gesellschafterliste
diejenige sei, die am 24.10.2017 eingetragen wurde. Letztlich nehmen die Verfahrensbevollmächtigten
der Gesellschaft Bezug auf einen Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts (Az. …) vom 24.11.2021 in einem von der Gesellschaft geführten Berufungsverfahren,
der sich ebenfalls im Anlagenband befindet, und aus dem sie auszugsweise
zitieren. Dort hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem nach telefonischer Mitteilung
der dortigen Berichterstatterin vom 21.02.2023 gegenüber dem Berichterstatter des erkennenden
Senats noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren des B (Ausgangsklageverfahren:
LG Stadt3, Az. ... ) wegen der Einziehung dessen Geschäftsanteils festgestellt, die
Wirksamkeit der Einziehung hänge davon ab, ob dem Kläger (B) bemessen zum maßgeblichen
Stichtag, dem Datum der Einziehung am 20.10.2017, eine Abfindung zugestanden habe
und die Beklagte (die Gesellschaft) bei Fälligkeit der Abfindung in der Lage gewesen sei, diese
Abfindung aus freiem Vermögen zu zahlen, was durch Sachverständigenbeweis zum Wert
eines Grundstücks zu klären sei. In diesem Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht
u.a. dargelegt: „Der Senat geht - wie in der Verhandlung ausgeführt - weiterhin davon
aus, dass die Berufung nicht wirksam zurückgenommen worden ist, da die für sie auftretenden
Rechtsanwälte X Y Partner nicht von Herrn B als Liquidator wirksam für die Beklagte
bevollmächtigt werden konnten. Die Herrn B als Alleingesellschafter ausweisende Liste vom
23.09.2021, aufgrund derer er sich selbst zum Liquidator bestellt hat, ist - jedenfalls hinsichtlich
des eingezogenen Geschäftsanteils - ohne Mitwirkung der zuvor in der Liste aufgeführten
Gesellschafter erstellt und von ihm als Liquidator unterzeichnet worden. Es ist nicht
ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Eintragung erfolgt sein sollte. Seiner
Rechtsauffassung, dass die Einziehung unwirksam sei, kann der ausgeschiedene Gesellschafter
nicht in rechtlich zulässiger Weise dadurch Wirkung verleihen, dass er die vorhandene Gesellschafterliste
austauscht. Vielmehr ist er darauf verwiesen, die gerichtliche Feststellung
der Unwirksamkeit der Einziehung zu verfolgen und auf diesem Weg seine Aufnahme in die
Gesellschafterliste zu erwirken. Die eigenmächtige Änderung der Liste mit dem Ziel, das anhängige
gerichtliche Verfahren über die Wirksamkeit der Einziehung zu beenden, beruht auf
der Ausnutzung einer in rechtswidriger Weise erlangten Eintragung in die Liste und bewirkt,
dass die Gesellschaft sich nicht auf die geänderte Liste berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom
02.07.2019 - II ZR 406/17, NZG 2019, 979 Rn 42). Ob die Übertragung des Geschäftsanteils
von Frau I an den Kläger wirksam ist, braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden.“
Aus den genannten Gründen werde das Registergericht gebeten, entweder die Gesellschafterliste
zu korrigieren oder unverzüglich eine beschwerdefähige Entscheidung zu erlassen.
Unter dem 25.04.2022 (Bl. 52 der Registerakte) hat nunmehr eine Rechtspflegerin des Registergerichts
erklärt, es sei wiederholt auf § 16 Abs. 3 GmbHG zu verweisen. Es seien Widersprüche
gegen alle nach dem 19.10.2017 eingereichten Listen vorzulegen, nach ihrem Dafürhalten
gegen die drei Listen
„23.09.2021 I 50% B (Liquidator)
B 50%
23.09.2021 E 100% Notar F UR ... 30.8.21
GmbH
23.09.2021 B 100% Notar F UR ... 30.8.21“.

Alternativ könnten Bewilligungen derer eingereicht werden, gegen deren Berechtigung sich
der Widerspruch richte. Die verfahrensgegenständliche Liste sei von C unterschrieben, der
der amtierende Liquidator sein solle. Dieser sei aber am 30.09.2021 als Liquidator aus dem
Handelsregister aufgrund seiner Abberufung in der Gesellschafterversammlung gelöscht worden.
Da das Registergericht kein erkennendes Gericht sei, verweise sie höflich auf den zivilprozessualen
Weg der Beschlussanfechtung.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 (Bl. 53 d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft
u.a. nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (a. a. O.)
hingewiesen. Danach sei der Geschäftsführer - im vorliegenden Fall der Liquidator - berechtigt,
die geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Das tue C. Er sei zwar nicht mehr als Liquidator
eingetragen. Die Abberufung sei aber nicht durch die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH gedeckt. Das sei nachgewiesen. Es bestehe
auch eine materiell-rechtliche Prüfungspflicht des Registergerichts. Vorliegend handele es
sich nämlich um einen Ausnahmefall. Habe das Registergericht sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit
der Gesellschafterliste, dann müsse es von Amts wegen eine Korrektur vornehmen.
Darum gehe es hier. Die Gesellschafterlisten, die am 23.09.2021 eingereicht worden
seien, seien offensichtlich unrichtig. Das sei ohne weitere Prüfung zu erkennen. Darauf stelle
auch das Brandenburgische Oberlandesgericht ab (Beschluss vom 24.11.2021, a. a. O.). Die
Unrichtigkeit, die offensichtlich sei, wenn sie vom Registergericht geprüft werde, führe dazu,
dass C weiterhin der eingetragene Liquidator sei. Wenn das so sei, dann sei C auch berechtigt
unter Berücksichtigung der Regelung des § 40 GmbHG eine geänderte Gesellschafterliste
einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 (Bl. 57 der Registerakte) haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Gesellschaft darauf hingewiesen, dem Registergericht liege unter Berücksichtigung
der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufforderung gegen die
jetzigen eingetragenen Listengesellschafter vor, eine einstweilige Verfügung zu erwirken,
dass eine Änderung der Gesellschafterliste nicht erfolgen könne. Das sei bis heute nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 01.06.2022 (Bl. 61 f. der Registerakte) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts
den Antrag auf Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste zurückgewiesen.
Der von der Listenkorrektur betroffene Gesellschafter sei - als Ausfluss des
Verhältnismäßigkeitsprinzips - vor der geplanten Korrektur anzuhören. Dem Betroffenen sei
dementsprechend durch die Geschäftsführer eine Frist zu gewähren, innerhalb der er sich äußern
könne. Nutze er diese Frist nicht, und seien die Geschäftsführer überzeugend von der
Veränderung unterrichtet, seien diese ohne Weiteres zur Listenkorrektur berechtigt. Zudem
werde die Liste von einem nicht mehr amtierenden Geschäftsführer unterschrieben eingereicht.
Nach § 16 Abs. 3 GmbHG erfolge die Korrektur nur mit Zustimmung desjenigen, gegen
dessen Berichtigung sich der Widerspruch richte oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung
durch ein materiell erkennendes Gericht. Das Registergericht sei keine materiellrechtlich
erkennende Gerichtsinstanz. Es liege weder eine einstweilige Verfügung noch die
Zustimmung der derzeitigen Gesellschafterin vor.

Gegen diesen ihnen am 08.06.2022 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Gesellschaft mit bei dem Amtsgericht am 15.06.2022 elektronisch eingegangenen,
an dieses gerichteten Schriftsatz vom 14.06.2022, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen
Bezug genommen wird (Bl. 65 f. der Registerakte), Namens und in Auftrag der Gesellschaft,
„vertreten durch Liquidator C “ Beschwerde eingelegt. Sie sind u. a. unter Bezugnahme
auf den Schriftsatz vom 05.10.2021 an das Amtsgericht Ortsteil1 (a. a. O.) der Ansicht,
dass die Gesellschafterlisten vom 23.09.2021 nicht der tatsächlichen materiellen Rechtslage
entsprächen. Diese würden auch entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG keine Legitimationswirkung
entfalten. Das habe zur Konsequenz, dass weiterhin alleiniges eingesetztes Organ der
Gesellschaft C als eingesetzter Liquidator sei. Dieser habe unter Berücksichtigung des § 40
Abs. 1 GmbHG das Recht und auch die Verpflichtung, eine Listenkorrektur vorzunehmen.
Auch das Landgericht Stadt3 (Az. ..., Verfügung vom 03.06.2022, siehe Anlagenband) habe
sich der bereits dargelegten Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dessen
Beschluss vom 24.11.2021 (a. a. O.) angeschlossen, wonach aufgrund der eigenmächtigen
Änderung der Liste eine Legitimationswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht
vorliege.

Mit Beschluss vom 06.07.2022 (Bl. 82 der Registerakte) hat nunmehr der Rechtspfleger, der
bereits den Hinweis vom 16.03.2022 (a. a. O.) erteilt hatte, der Beschwerde unter Verweis
auf den Akteninhalt und die Gründe des Beschlusses vom 01.06.2022 nicht abgeholfen, da
keine weiteren Begründungen oder Erkenntnisse vorgebracht worden seien, die eine abweichende
Betrachtung des bekannten Sachverhalts und ein Abhelfen der Beschwerde erlauben
würden.

II.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß
eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3
und 4 FamFG).

Die Verweigerung der Aufnahme der Gesellschafterliste durch das Registergericht ist eine gerichtliche
Endentscheidung in einer Angelegenheit nach dem FamFG, gegen die die Beschwerde
statthaft ist, da durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Angelegenheiten
nach dem FamFG sind auch die in § 374 Nr. 1 FamFG bestimmten „Handelsregistersachen“,
mithin auch eine Sache wie die vorliegende, in der einer (behaupteten) Verpflichtung
nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Einreichung eine Gesellschafterliste zum „Handelsregister“
nachgekommen werden soll, die dann ggf. nach § 9 HRV in einen der unbeschränkten
Einsichtnahme unterliegenden Registerorder aufzunehmen ist. Mit seinem Beschluss vom
01.06.2022 hat das Registergericht über die Frage der Aufnahme der verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste im Sinne einer die Instanz abschießenden Entscheidung über diese
Hauptsache entschieden.

Dabei konnte C die Beschwerde auch als Vertreter der Gesellschaft einlegen. Auch wenn er
nicht mehr als Liquidator der Gesellschaft in deren Registerblatt eingetragen ist, behauptet er
aber, noch immer deren Liquidator - also organschaftlicher Vertreter - zu sein, da er nicht
wirksam abberufen worden sei. Ob dies tatsächlich so ist, betrifft aber eine Tatsache, die sowohl
für die Zulässigkeit als auch grundsätzlich für die Begründetheit der Beschwerde von
Bedeutung ist (sog. doppelt relevante Tatsache).

Die Gesellschaft ist durch den angefochtenen Beschluss im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG in
ihren Rechten beeinträchtigt. Hierfür genügt ihr rechtliches Interesse daran, verbindlich zu
klären, wer konkret ihr gegenüber nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber eines Geschäftsanteils
gilt und entsprechend von ihr als solcher behandelt werden muss, etwa um ihre
eigene Struktur betreffende Beschlüsse wirksam fassen zu können (vgl. bereits Senat, Beschluss
vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris; mit ähnlicher Begründung etwa
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 22 W 15/18, zitiert nach juris; ohne
Begründung von einer Beschwerdebefugnis der betroffenen Gesellschaft ausgehend etwa
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.05.2016, Az. I-27 W 27/16, Oberlandesgericht
Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. I-2 Wx 191/14 und Oberlandesgericht München, Beschluss
vom 06.02.2013, 31 Wx 8/13, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Görner in Rowedder/
Pentz, GmbHG 7. Aufl. 2022, § 40, Rn. 56 m. w. N.; Servatius in Noack/Servatius
/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 40, Rn. 79a).

Dabei steht der Beschwerdebefugnis der Gesellschaft nach Ansicht des Senats auch § 59
Abs. 2 FamFG, wonach dann, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und
der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde nur dem Antragsteller zusteht, nicht
entgegen. Hiervon müssen auch alle im vorausgegangenen Absatz zitierten Entscheidungen
der Oberlandesgerichte ausgegangen sein, auch wenn eine ausdrückliche Befassung mit dieser
Frage dort nicht erfolgt ist.

Vorliegend wurde die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste über eine Notarin als Botin
durch C zum Registergericht eingereicht, was die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft
in der Beschwerdeschrift vom 14.06.2022 (a. a. O.) nochmals bekräftigt haben. Diese
bloße Einreichung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung eröffnete jedoch lediglich das - nicht amtswegig einzuleitende - Verfahren bei
dem Registergericht nach § 9 HRV über die Aufnahme der Gesellschafterliste in den dafür bestimmten
Registerordner. Diese Einreichung ist damit zum einen kein auf den Erlass eines
Beschlusses nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG gerichteter Antrag. Zum anderen ist sie auch kein
an das Registergericht gerichteter Antrag (Anmeldung) auf Eintragung in das Handelsregister,
dem statt durch Beschlussfassung nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nach §§ 38 Abs. 1 S. 2 i. V.
m. § 382 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Eintragung das Handelsregister stattgegeben werden
könnte, da nach allgemeiner Auffassung die in den Registerorder aufgenommene Gesellschafterliste
keine Eintragung in das Register i. S. v. §§ 382 Abs. 1, 395 FamFG darstellt (vgl.
etwa Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021, Az. 7 W 89/20, zitiert nach
beck-online, m. w. N.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2019, Az. I-3 Wx
53/18, zitiert nach juris). Bereits diese formalen Erwägungen sprechen hier gegen eine Anwendung
von § 59 Abs. 2 FamFG (von einem anderen Verständnis von § 59 Abs. 2 FamFG im
Zusammenhang mit der Gesellschafterliste ausgehend: Brandenburgisches Oberlandesgericht,
Beschluss vom 21.07.2021, Az. 7 W 67/21, zitiert nach juris, das etwa eine Beschwerdebefugnis
für einen Gesellschafter, der die Gesellschafterliste nicht eingereicht hat, mit der
Begründung verneint, dass er weder den Antrag nach § 59 Abs. 2 FamFG gestellt habe, noch
einen solchen hätten stellen können; auch der Bundesgerichtshof, Beschluss vom
01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach juris, und Oberlandesgericht Düsseldorf a. a. O., führen
§ 59 Abs. 2 FamFG im Zusammenhang mit einer Beschwerdebefugnis eines die Gesellschafterliste
einreichenden Notars an und legen dabei dar, dass die Beschwerdebefugnis des
Notars nicht alleine aus § 59 Abs. 2 FamFG folge, um dann eingehend die Frage von dessen
Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu prüfen; die Frage grundsätzlichen Anwendbarkeit
von § 59 Abs. 2 FamFG wird dort nicht vertieft).

Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendung von § 59 Abs. 2 FamFG zulasten derjenigen
Gesellschaft, für die eine Gesellschafterliste eingereicht wird und für deren Beschwerdebefugnis
im Falle der Zurückweisung der Aufnahme der betreffenden Gesellschafterliste auch der
Umstand, dass sich nach herrschender Auffassung der Anspruch des Gesellschafters auf seine
korrekte Eintragung in die Gesellschafterliste der GmbH und damit auf Einreichung einer
entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten Gesellschafterliste alleine gegen die Gesellschaft,
nicht aber gegen den Geschäftsführer richtet (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil
vom 08.11.2022, Az. II ZR 91/21, und die dortigen vielfältigen Nachweise, zitiert nach juris,
Rn. 15 ff.). Dabei ist diese Verpflichtung dann gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch ihren
Geschäftsführer (bzw. ihren Liquidator, vgl. etwa Müller in Münchener Kommentar zum
GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 69, Rn. 31 m. w. N., zitiert nach beck-online) zu erfüllen, der auch
im Falle der Verletzung seiner entsprechenden Pflicht gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG alleine haftet
(zum Streitstand, ob es sich dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt: Bundesgerichtshof,
a. a. O., Rn. 22). Wenn letztlich die Gesellschaft aber durch ihren Gesellschafter
zur Einreichung einer Gesellschafterliste im Klageweg durch Urteil verpflichtet werden
kann, dann spricht auch dies dafür, dass sich letztlich grundsätzlich auch die Gesellschaft
selbst gegen eine Entscheidung des Registergerichts, mit der dieses die Aufnahme einer von
ihrem Geschäftsführer (bzw. Liquidator) eingereichten Gesellschafterliste abgelehnt hat,
durch Beschwerde wenden können muss.

Letztlich wird hier im Ergebnis auch nichts Anderes gelten können als bei den nach § 78
GmbHG - zwangsgeldbewährt nach § 79 GmbHG - den Geschäftsführer treffenden Anmeldepflichten
für eine GmbH, wo auch die Gesellschaft selbst als beschwerdebefugt gelten kann,
so etwa im Falle der von dem Geschäftsführer vorgenommenen und zurückgewiesenen Anmeldung
eines neuen Geschäftsführers (vgl. etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom
07.07.2015, Az. 22 W 15/15, zitiert nach beck-online, Rn. 26).

2. Die Beschwerde der Gesellschaft ist unbegründet.

Das Registergericht hat die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste im Ergebnis zu
Recht nicht in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen.

a) Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des Registergerichts auf § 16
Abs. 3 GmbHG und dabei darauf, dass „die Korrektur“ nur mit Zustimmung desjenigen erfolge,
gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richte oder aufgrund einer einstweiligen
Verfügung durch ein materiell erkennendes Gericht und hier weder eine einstweilige Verfügung
noch die Zustimmung der derzeitigen Gesellschafterin vorliege, die Entscheidung des
Registergerichts nicht trägt.

Vorliegend wird ersichtlich nicht die Zuordnung eines Widerspruchs zu einer zum Registerordner
aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG begehrt. Die Verfahrensbevollmächtigten
der Gesellschaft haben vielmehr deutlich gemacht, dass es nicht um
die Zuordnung eines Widerspruchs, sondern um die Aufnahme der von C eingereichten verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste in den Registerordner geht. Dabei haben sie unter
Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 17.12.2013 (Az. II ZR 21/12, zitiert
nach beck-online) mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste - auch wenn diese Inhaltlich mit der bereits am 24.10.2017 in den Registerordner
aufgenommenen Gesellschafterliste übereinstimmt - eine Korrektur der zuletzt in
den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste erfolgen solle; in diesem Zusammenhang
haben sie auch auf das Schreiben vom 28.10.2021 an den Geschäftsführer der E GmbH
und die dort erklärte Absicht verwiesen, dass „C als eingesetzter Liquidator der A GmbH“ beabsichtige,
die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

In dem vorgenannten Urteil vom 17.12.20213 hat der Bundesgerichtshof entsprechend entschieden,
dass der Geschäftsführer zu einer Korrektur einer unrichtigen, von einem Notar
nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt sei (in diesem Sinn
auch bereits Senat, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 36,
37), wobei der Geschäftsführer dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste
Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse. Aber auch, wenn der Betroffene
der Korrektur widerspreche, ändere das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers,
bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreiche, dass dem Geschäftsführer die Einreichung
einer geänderten Gesellschafterliste untersagt werde. Die Gesellschaft sei also nicht
darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn
der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine veränderte Gesellschafterliste eingereicht habe.
Dass nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamkeit einer
Veränderung eine Gesellschafterliste einzureichen haben, könne vor diesem Hintergrund
nicht dahin verstanden werden, dass sie nur in Fällen einer Veränderung und nicht auch zur
Korrektur tätig werden dürften. Ein Anlass für den Geschäftsführer, eine korrigierte Gesellschafterliste
einzureichen, bestehe nur, wenn er die veränderte Gesellschafterliste für unrichtig
halte. Dann bestehe in der Regel Streit um den Gesellschafterstand.

Nachdem vorliegend eine gerichtliche Untersagung der Einreichung der verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste nicht bekannt geworden ist, bestünde unter Beachtung dieser
grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs also jedenfalls grundsätzlich zur Korrekturzwecken
die Möglichkeit der Einreichung auch einer Gesellschafterliste, die inhaltlich
mit einer zu einem früheren Zeitpunkt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste
identisch ist. Insofern würde es sich dabei auch um einen anderen Sachverhalt handeln,
als etwa im Fall, der dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2020 (Az. 22 W
53/19, zitiert nach juris) zugrunde lag; unter anderem dort hat das Kammergericht die Auffassung
vertreten, dass die Aufnahme einer älteren Gesellschafterliste, die denselben Inhalt
wie die letzte im Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste hat, genauso wenig infrage
komme wie die Aufnahme einer späteren Gesellschafterliste, die gegenüber der zuletzt
in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste keine Veränderung ausweist.

b) Auf die gerade unter II. 2. a) dargelegte Möglichkeit der Einreichung einer „Korrekturliste“
kann sich die Gesellschaft vorliegend jedoch schon ausfolgendem Grund nicht berufen:
Das Registergericht hat zur weiteren Begründung der Nichtaufnahme der verfahrensgegenständlichen
Gesellschafterliste darauf hingewiesen, dass die „Liste von einem nicht mehr amtierenden
Geschäftsführer (gemeint wohl: Liquidator) unterschrieben eingereicht“ worden
sei. Wenn man davon ausgeht, dass dieser Hinweis des Registergerichts wohl kaum Ergebnis
einer Prüfung sein dürfte, ob C noch immer Liquidator der Gesellschaft ist, sondern vielmehr
alleine auf dem Umstand beruhen dürfte, dass C als Liquidator bereits seit dem 30.09.2021
aus dem Registerblatt der Gesellschaft gelöscht und dort aktuell wie auch bereits zum Zeitpunkt
der Einreichung und Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste
durch C D als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen ist, geht dieser Hinweis
des Registergerichts in die richtige Richtung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Registergericht, obwohl es die Gesellschafterliste
lediglich entgegennimmt und verwahrt und dabei keine inhaltliche Prüfpflicht
hat, jedenfalls prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1
S. 1 GmbHG entspricht und bei entsprechenden Beanstandungen deren Aufnahme in den Registerordner
verweigern (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.12.2013, Az. II ZB
6/13, Rn. 7, 8 und vom 20.09.2011, Az. II ZB 17/10, Rn. 10 m. w. N., jeweils zitiert nach
beck-online; so auch bereits Senat, a. a. O., allerdings bei den formalen Anforderungen sogar
von einer Prüfpflicht ausgehend).

Zu diesen formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch,
dass die Gesellschafterliste im Falle des hier nur in Frage kommenden § 40 Abs. 1 S. 1
GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und
unterschrieben worden ist (vgl. etwa auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013,
Az. II ZB 6/13, Rn. 9).

Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, dass die Liste in diesem Fall dann auch
grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator)
unterschrieben und eingereicht worden sein muss (vgl. Kammergericht, Beschlüsse
vom 12.06.2018, a. a. O., und vom 14.10.2022, Az. 22 W 43/22, jeweils zitiert nach juris;
dem folgend etwa auch Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021,
§ 40 GmbHG, Rn. 20; GmbHG; Görner in Rowedder/Pentz, GmbH-Gesetz, 7. Auflage 2022,
§ 40, Rn. 49; Krafka in Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 1105; Servatius in
Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Auflage 2022, § 40, Rn. 75a, jeweils zitiert nach
beck-online). Auch wenn die Eintragung als Geschäftsführer (oder Liquidator) im Registerblatt
nur deklaratorisch wirkt, stellt diese Registereintragung nach Ansicht des Senats für
die vom Registergericht im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als Verwahrstelle zur Aufnahme
der Gesellschafterlisten und der damit verbundenen erheblichen Vielzahl von Einreichungsvorgängen
ein geeignetes formales Kriterium dar, mit dem das Registergericht in
kurzer Zeit beurteilen kann, ob die neu eingereichte Liste die zu stellenden förmlichen Anforderungen
des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfüllt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es
keine Vermutung gibt, dass eingetragene Geschäftsführer (oder Liquidatoren) in einer erheblichen
Anzahl nicht (mehr) die jeweiligen Ämter innehaben.

Darüber hinaus hat bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 12.06.2018 (a. a.
O.) darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und der
Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) die Prüfung der
Richtigkeit des Gesellschafterbestands auf die Geschäftsführer übergegangen sei (bzw. im
Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GmbHG auf die Notare) und das Registergericht selbst
von einer (umfassenden) Prüfung ausgeschlossen sei, mit der Folge, dass das Registergericht
auch in Bezug auf die Berechtigung zur Einreichung der Gesellschafterliste grundsätzlich
keine umfassende Prüfung durchführen müsse, sondern allein nach formalen Aspekten
entscheiden dürfe. Dem schließt sich der Senat an.

Vorliegend hat nicht der alleine eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft D die verfahrensgegenständliche
Gesellschafterliste eingereicht, sondern der am 30.09.2021 aus dem
Registerblatt als Liquidator gelöschte C, mit der Folge, dass das Registergericht die Aufnahme
der von ihm eingereichten und unterschrieben Gesellschafterliste zu Recht zurückgewiesen
hat.

Aber auch, wenn man von diesem zuvor aufgestellten Grundsatz dann eine Ausnahme machen
will, wenn ein Sachverhalt vorliegt, in dem es für das Registergericht ohne Weiteres
zum einen offenkundig ist, dass der im Registerblatt eingetragene Geschäftsführer (oder Liquidator)
tatsächlich nicht mehr im Amt ist und zum anderen, dass die die neue Gesellschafterliste
einreichende Person tatsächlicher und nur (noch) nicht eingetragener Geschäftsführer
(oder Liquidator) der betroffenen Gesellschaft ist - so etwa in einem hier in
Bezug auf eine etwaige Liquidatorenstellung des C offensichtlich nicht gegebenen Fall des
§ 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG -, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis, da eine solche Offenkundigkeit
nicht festgestellt werden kann.

Dabei kann es nicht nur auf die Frage ankommen, ob der Beschluss des B vom 30.08.2021
über seine eigene Bestellung zum Liquidator und die Abberufung von C als Liquidator der Gesellschaft
trotz der am 30.09.2021 erfolgten Aufnahme der diesen als alleinigen Gesellschafter
der Gesellschaft ausweisenden Gesellschafterliste in deren Registerorder möglicherweise
deswegen unwirksam war, da - wie die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft meinen -
B unter Mithilfe des amtierenden Notars in einem krassen Verstoß gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben die Gesellschafterliste der Gesellschaft zu seinen Gunsten verändert habe,
sodass die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfallen sei. Unabhängig
davon, ob diese Ansicht - die auch von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und dem
Landgericht Stadt3 in deren von den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft in Bezug
genommenen Hinweisen im Kern so geteilt wird - trotz des Umstands, dass noch nicht
rechtskräftig darüber entschieden worden ist, ob die Geschäftsanteile des B überhaupt wirksam
eingezogen worden sind und auch nicht ohne Weiteres evident ist, dass deren Einziehung
wirksam war und dies damit auch B bewusst sein musste, zutrifft, kann hier nicht unberücksichtigt
bleiben, dass am 01.10.2021 die letzte Gesellschafterliste in den Registerordner
der Gesellschaft aufgenommen worden ist, die nunmehr die E GmbH als alleinige Gesellschafterin
der Gesellschaft ausweist. Diese hat nachfolgend die zwei Beschlüsse der Gesellschaft
gefasst, mit der zunächst am 02.10.2021 D als weiterer Liquidator bestellt worden ist
und sodann am 25.10.2021 die Fortsetzung der Gesellschaft unter Abberufung von B und D
als Liquidatoren sowie die Bestellung des D zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft
beschlossen worden sind. Jedenfalls insoweit ist nicht ohne Weiteres offensichtlich, dass für
die Gesellschaft insbesondere bei der letzten Beschlussfassung nicht die unter dem Vorbehalt
von Treu und Glauben stehende formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG (vgl.
hierzu etwa Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17, Rn. 42 ff., 73 und
vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17, Rn. 42, jeweils zitiert nach beck-online) galt, nach der im
Verhältnis zur Gesellschaft im Fall der Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder
des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteiles nur gilt, wer als solcher in
der im Handelsregister (also im Registerordner) aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen
ist. Ein Fall, wie er dem Bundesgerichtshof bei seinem Urteil vom 02.07.2019 (a. a. O.)
zugrunde lag, wo sich die dortige Gesellschaft deshalb nicht auf die Legitimationswirkung -
an die im Übrigen auch das Registergericht bei seinen Prüfungen gebunden ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 04.11.2016, Az. 20 W 269/16, zitiert nach juris) - berufen konnte, da sie
selbst durch unredliches Verhalten die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister
deswegen herbeigeführt hatte, weil sie, obwohl ihr nach Einziehung eines Geschäftsanteils
durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden war, eine neue Gesellschafterliste, die
den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter auswies, bei dem Registergericht
zur Aufnahme in das Handelsregister eingereicht hatte, liegt hier ersichtlich nicht vor.
Aber auch sonstige Gründe, die hier ausnahmsweise aufgrund von Treu und Glauben dazu
führen könnten, dass dann letztlich die am 25.10.2021 gefassten Beschlüsse ohne Weiteres
als offensichtlich unwirksam angesehen werden müssten, sind hier nicht erkennbar. Letztlich
ist auch nicht einmal eine gerichtliche Anfechtung etwa des Gesellschafterbeschlusses vom
25.10.2021 bekannt geworden.

Gerade der Umstand einer Vielzahl und nicht ohne Weiteres offensichtlich zu beantwortender
Fragen - hier etwa zur Einziehung der Geschäftsanteile des B, der Wirksamkeit nachfolgend
gefasster Gesellschafterbeschlüsse durch verschiedene Gesellschafter verbunden mit der Frage,
ob zu den verschiedenen Beschlusszeiten jeweils die Legitimationswirkung des § 16
Abs. 1 S. GmbHG bestand oder aber (ggf. nur bei einem Teil der Beschlüsse) wegen Treu und
Glauben aufgehoben war - spricht dafür, dass das Registergericht bei der Prüfung, ob die eingereichte
Gesellschafterliste von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator)
erstellt und unterschrieben worden ist, grundsätzlich formal auf die aktuelle Eintragung
im Registerblatt abstellen darf.

Dabei sind die M GmbH und die O GmbH als etwaige tatsächliche Gesellschafter der Gesellschaft
auch nicht rechtlos gestellt. Abgesehen davon, dass sie sich gegen eine weitere Verfügung
durch die E GmbH durch einen Widerspruch gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 bis 5 GmbHG
schützen können, haben sie die Möglichkeit, im Zivilprozess Rechtsschutz etwa durch eine
einstweilige Regelung der Ausübung der Gesellschafterrechte zu suchen oder aber durch prozessuale
Geltendmachung ihres etwaigen Anspruchs auf ihre korrekte Eintragung in die Gesellschafterliste
und auf Einreichung einer entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten Gesellschafterliste
gegen die Gesellschaft (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022,
ebenda, und Urteil vom 17.12.2013, Az. II ZR 21/12, a. a. O., Rn. 39).

3. Der Senat hält es nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG für angemessen, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde abzusehen, nachdem eine endgültige Klärung
der Frage, ob C noch vertretungsberechtigter Liquidator der Gesellschaft ist, im vorliegenden
Verfahren nicht erfolgt ist und eine derartige Entscheidung auch im Rahmen der Kostenentscheidung
nicht abschließend erfolgen kann.

4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher
Bedeutung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen
relevante Frage - bei deren abweichender Beantwortung die vorliegende Entscheidung für
die Gesellschaft möglicherweise günstiger ausgefallen wäre - zugelassen, ob das Registergericht
bei der Prüfung der formalen Anforderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG wegen
der Zuständigkeit des Listeneinreichers maßgeblich auf die Eintragung im Registerblatt abstellen
darf. Diese Frage wird zwar bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen
Rechtsprechung nur von dem Kammergericht Berlin in den hier vom Senat zitierten Beschlüssen
aufgeworfen und im Sinne der hier getroffenen Entscheidung des Senats beantwortet.
Trotzdem ist die getroffene Entscheidung - schon vor dem Hintergrund der lediglich
deklaratorischen Wirkung der Registereintragung des Geschäftsführers (bzw. Liquidators)
einer GmbHG - nicht ohne Zweifel. Davon abgesehen, erachtet es etwa Heidinger (Münchener
Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2023, § 40 40, Rn. 367) schon für fraglich, ob im Rahmen
der formalen Prüfung die Zuständigkeit des Listeneinreichers - was im Einzelfall sehr
schwierig sei - geprüft werden könne; lediglich eine überhaupt nicht oder von einem zweifelsfrei
Unzuständigen unterschriebene Liste könne als formell fehlerhafte „Nichtliste“ abgelehnt
werden. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass der Bundesgerichtshof die maßgebliche
Frage bereits in seinem Beschluss vom 17.12.2013 (Az. II ZB 6/13, a. a. O. Rn. 9)
mit seinen folgenden dortigen Darlegungen beantwortet hat: „Das formale Prüfungsrecht
des Registergerichts ist insoweit aber auf die Prüfung beschränkt, ob es sich bei der Person,
die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine
der in § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Personen, d.h. um einen Geschäftsführer
der Gesellschaft oder einen Notar handelt, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, denen
die geänderten Eintragungen entsprechen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, weil die
Liste von einem Dritten eingereicht wurde, kann das Registergericht die Liste zurückweisen.
Die Frage der formalen Einreichungszuständigkeit lässt sich durch das Registergericht in
kurzer Zeit zweifelsfrei klären und durch die Prüfung des Registergerichts kann verhindert
werden, dass in das Handelsregister Listen aufgenommen werden, die von offensichtlich
Unbefugten eingereicht wurden und bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
sie die wahre Rechtslage nicht wiedergeben und deshalb zu berichtigen sind.“

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

01.03.2023

Aktenzeichen:

20 W 132/22

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
GmbH
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

FamFG § 59; GmbHG § 40 Abs. 1