Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB bei Belastung von Grundstücken
eine Befristung auch lediglich unter Berücksichtigung
des angemessenen Lebensbedarfs möglich wäre. Hier
wäre eine Kombination stets ohne Sinn, weil eine Befristung bis auf den angemessenen Lebensbedarf tatsächlich keine Befristung, sondern eine Begrenzung
wäre, welche indes bereits in
Billigkeitsabwägung im Rahmen der Befristung
gem.
Entscheidend für eine Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2
BGB ist eine umfassende Billigkeitsabwägung; weder
ehebedingte Nachteile, welche nicht vorliegen, noch die
Ehedauer noch sonstige Umstände sprechen gegen
eine Befristung; eine nacheheliche Solidarität erfordert
hier ebenfalls keine unbefristete Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, zumal die Ag. über den Versorgungsausgleich eheliche Vorteile bezieht. Die Bet.
hatten auch keine gemeinsamen Kinder. Daher ist eine
Befristung möglich und geboten.
Fraglich ist, innerhalb welcher Frist die Ag. in der Lage
ist, sich auf den Wegfall einzustellen. Nun könnte argumentiert werden, dass die Ag. nicht auf den Unterhalt
– auch nicht auf einen Teil – zu verzichten im Stande sei,
weil sie sodann unter das Existenzminimum fiele. Andererseits aber würde die öffentliche Hand sofort eintreten, wenn der privatrechtliche Unterhaltsanspruch
entfiele. Die Subsidiarität von Sozialleistungen, wie er
etwa in
kommt, betrifft auch lediglich das Verhältnis zwischen
Bedürftigem und öffentlicher Hand; der Unterhaltsberechtigte ist insoweit als hiervon jedenfalls nicht direkt
Betroffener anzusehen. Eine solche Ausstrahlung auf
die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche ergibt sich
weder aus dem Gesetz selbst noch hinsichtlich der Befristung mit irgend einem Anhaltspunkt aus der Historie
oder aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal der Grundsatz der (stärkeren) Eigenverantwortung der tragende Gesichtspunkt der Unterhaltsreform gewesen ist. Sofern wie hier die Eigenverantwortung dazu führt, dass der Berechtigte mit
Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfe anheimfällt, ist dies hinzunehmen.
Letztlich ist eine Übergangsfrist weder erforderlich
noch tunlich; dies ergibt sich auch nicht etwa unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 36
EGZPO, da das Unterhaltsrecht bereits am 1. 1. 2008
in Kraft getreten ist und die Ag. nicht davon ausgehen
konnte, dass ihr auch weiterhin ein zeitlich unbegrenzter Nachscheidungsunterhaltsanspruch zustehen
könnte.
Der Unterhaltsanspruch entfällt mithin mit Rechtshängigkeit, die am 14. 4. 2010 eingetreten ist (Bl. 28
GA). Einen früheren Beginnzeitpunkt hat der Ast. selbst
nicht dargetan.
Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet.
Im Hinblick auf die dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß
5. Familienrecht – Zustimmungsbedürftigkeit nach
(OLG Hamm, Urteil vom 14. 3. 2011 – 5 U 101/10)
Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung
ein Fall des
im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch
nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.
Zur Einordnung:
Gegenstand der Entscheidung ist die bislang obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage, ob bei der
Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit einer
Grundschuldbestellung gem.
Gemäß
mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; hat er
sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen,
wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach st. Rspr. ist
die Vorschrift auch auf Rechtsgeschäfte über einzelne
Gegenstände anwendbar, wenn sie nahezu das gesamte Vermögen ausmachen (
und der Dritte weiß, dass das Rechtsgeschäft nahezu
das gesamte Vermögen umfasst oder zumindest die
Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH
2011,
dass bei einer Grundschuldbestellung eines Ehegatten fürdie Frage der Zustimmungsbedürftigkeitdie
dinglichen Zinsen nicht zu berücksichtigen seien.
Diese seien im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung
noch nicht entstanden, und es sei auch unklar, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden.
Im konkreten Fall beruhte die Grundschuldbestellung
auf einer Negativerklärung des Kl., in der er sich verpflichtet hatte, sein Grundstück ohne Einwilligung der
Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten und auf
erstes Anfordern der Bekl. eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu lassen. Der Senat hat
sich nicht mit der Vorschrift des
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem
Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück
nicht zu veräußern oder zu belasten, nichtig. Diese
Vorschrift findet aufgrund ihres Schutzzwecks auch
Anwendung, wenn die Abrede vor der Bestellung des
Grundpfandrechts getroffen wird (dazu Brambring,
Die Schriftleitung (LB)
Zum Sachverhalt:
I. Der Kl. ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Er ist Eigentümer des GrundRechtsprechung RNotZ 2011, Heft 9 427
RNotZ 2011, Heft 9
stücks I . . . in G1, Gemarkung G1, Flur . . ., Flurstück . . . Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass der Grundbesitz einen Verkehrswert von 426 000,– E hat.
Der Sohn des Kl., B., war Geschäftsführer der N.-GmbH (im
Folgenden „Fa. N.“) und der L. mbH (im Folgenden „Fa. L.). Er
nahm im 3. Quartal des Jahres 2006 Kontakt zu der Bekl. auf,
die den Unternehmen in der Folgezeit Kredite gewährte. In
diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kl. unter dem
1. 10. 2007 eine Negativerklärung, in der er sich in Bezug auf
das vorgenannte Grundstück u. a. verpflichtete, das Eigentum
ohne Einwilligung der Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten. Zusätzlich verpflichtete er sich, auf erstes Anfordern der
Bekl. eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu
lassen, wenn eine deutliche Planabweichung der Fa. N. konsolidiert mit der Fa. L. (größer 10 % bezogen auf den Umsatz)
besteht. Die Negativerklärung wurde dem Kl. von seinem
Sohn B. zur Unterschrift vorgelegt. In Bezug auf diese Erklärung hat der Kl. die Anfechtung wegen Täuschung und den
Widerruf gemäß
Unter dem 12. 9. 2008 teilten die vorgenannten Unternehmen
eine erhebliche Planunterschreitung mit. Die den Unternehmen
eingeräumten Kontokorrentrahmen von je 250 000,– E waren
ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 29. 10. 2008 bat die Bekl.
um Bestellung einer Grundschuld über 350 000,– E. In der
Folgezeit wurden Bemühungen zur Sanierung der genannten
Unternehmen unternommen, insbesondere ein Unternehmensverkauf an die Fa. L2 in Erwägung gezogen. Mit Schreiben vom 11. 12. 2008 verlängerte die Bekl. die Frist zur Bestellung einer Grundschuld bis zum 9. 1. 2009 und unter dem
12. 1. 2009 nochmals bis zum 21. 1. 2009. Mit Schreiben vom
16. 1. 2009 teilte die Fa. L2 der Bekl. mit, dass sie Interesse an
der Übernahme des Magnumboard-Geschäfts der Fa. N. habe
und konkrete Ergebnisse voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen vorlägen. Am 13. 2. 2009 unterzeichnete der
Kl. die Sicherungszweckvereinbarung zur Grundschuld. Danach dient die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin gegen den Kreditnehmer,
persönlichen Schuldner Fa. N. und Fa. L. aus dem Kreditrahmenvertrag für alle bestehenden und künftigen Konten der
Kunden-Nr. . . . (Fa. N.) sowie Nr. . . . (Fa. L.), Vertrag vom
1. 10. 2007, 500 000,– E.
Mit notarieller Urkunde vom 16. 2. 2009 (UR-Nr. . . ./2009, Notar Dr. S. in G1) bestellte der Kl. an dem eingangs genannten
Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 350 000,– E nebst
16 % Jahreszinsen vom heutigen Tag an sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages. Zu
diesem Zeitpunkt verfügten der Kl. und seine Ehefrau neben
dem Grundbesitz zumindest noch über ein Bankguthaben bei
der Bekl. in Höhe von 10 179,– E. Gespräche zur Sanierung
der vorgenannten Unternehmen und eine beabsichtigte Umschuldung blieben letztendlich erfolglos. Am 24. 3. 2009 stellte
B. Insolvenzantrag. Unter dem 2. 4. 2009 kündigte die Bekl.
gegenüber der Fa. L. das Kontokorrentkonto Nr. . . . und gab
den Schuldsaldo mit 254 848,99 E an. Mit Schreiben vom
15. 4. 2009 kündigte die Bekl. gegenüber dem Kl. das Kapital
der Grundschuld zum 30. 10. 2009 und stellte es zur Zahlung
fällig.
Der Kl. hat behauptet, die Bekl. habe anlässlich eines Gesprächs mit seinem Sohn erklärt, dass weitere Sicherheiten
gestellt werden müssten, damit man über einen Sanierungsplan nachdenken könne und hierfür eine ultimative
Frist bis Freitag, den 13. 2. 2009, 16.00 Uhr, eingeräumt.
Scheitere die Beibringung weiterer Sicherheiten, werde sie (die
Bekl.) alle Kredite kündigen. Am 12. 2. 2009 habe der bei der
Bekl. beschäftigte Herr S2 mit ihm (dem Kl.) ein Gespräch geführt, das keine fünf Minuten gedauert habe, und bei dem es
um die Unterzeichnung der Zweckerklärung für die beabRechtsprechung
sichtigte Grundschuldbestellung an seinem (des Kl.) Grundstück gegangen sei. Über die Bedeutung und Tragweite dieser
Zweckerklärung sei er in keinster Weise aufgeklärt worden. Die
Bekl. habe aber am 13. 2. 2009 gewusst, dass die Unternehmen in einer desolaten und unrettbaren Situation gewesen
seien. Bereits am 12. 9. 2008 sei zwischen seinem Sohn und
Herrn S2 über das Insolvenzszenario gesprochen worden.
Er hat gemeint, der Sicherungsvertrag sei gemäß § 1365
Abs. 1 i. V. m.
der Verfügung nicht zugestimmt habe und sie auch nicht genehmigen werde. Das Grundstück stelle nahezu das gesamte
Vermögen dar, was die Bekl. gewusst habe. 350 000,– E, eine
Nebenleistung von 17 500,– E und Zinsen von 16 % p. a. ergäben bereits nach einem Jahr eine Belastung von 423 500,– E,
der Verkehrswert des Grundstücks betrage aber nur
426 000,– E. Der Sicherungsvertrag sei gemäß
wirtschaftlich vollständig eingeschnürt sei. Er beziehe eine
Rente in Höhe von monatlich ca. 2 200,– E, bei einem Zinssatz
von 6 % blieben ihm und seiner Ehefrau nur 450,– E monatlich
zum Leben. Die Bekl. habe im Übrigen in sittlich anstößiger
Weise seine emotionale Verbundenheit mit dem Geschäftsführer B. ausgenutzt. Sie habe von vorneherein keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen wollen und sichere Kenntnis davon gehabt, dass die Insolvenzen der Unternehmen akut drohten. Wenn er gewusst hätte, dass die
Grundschuld wenige Tage nach der Bestellung verwertet wird,
hätte er sie nicht bestellt.
Der Kl. hat beantragt:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde Nr.
. . ./2009 des Notars Dr. S. in G1 vom 16. 2. 2009 wird für unzulässig erklärt.
Die Bekl. wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunden an ihn (den Kl.) herauszugeben.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. [. . .]
Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage gemäß
Unwirksamkeit des titulierten Anspruchs, sondern gegen die
Unwirksamkeit des Titels. Die Klage sei auch begründet, da die
Grundschuldbestellung nach §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4
BGB unwirksam sei. Der Kl., der verheiratet sei und mit seiner
Ehefrau im gesetzlichen Güterstand lebe, habe ohne Zustimmung seiner Ehefrau über sein Vermögen im Ganzen verfügt.
Er verfüge bei einem Verkehrswert des Grundstücks von
426 000,– E und Hinzurechnung der Bankguthaben über ein
Vermögen von 444 179,– E. Bei durchschnittlichem Verlauf
wäre eine Verwertung der Grundschuld unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist neun Monate nach Bestellung
der Grundschuld anzunehmen. Die Belastung beliefe sich zu
diesem Zeitpunkt bereits auf 409 500,– E. Dieser Betrag mache mehr als 90 % des klägerischen Vermögens aus. Der Ansicht der Bekl., wonach Zinsen und Nebenleistungen nicht zu
berücksichtigen seien, könne nicht verfolgt werden. Zwar ließe
sich so mehr Rechtssicherheit erzielen, aber Vorrang gebühre
dem Schutzzweck des
vorsorgliche Einholung der Zustimmung des Ehegatten entgegen wirken können (im Übrigen wird auf das Urteil, Bl. 160 ff.
GA, verwiesen).
Mit der Berufung rügt die Bekl., dass das LG angenommen
habe, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage analog
statthaft, weil der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein könne. Dies sei unrichtig, da selbst dann, wenn
ein Fall des
Im Übrigen habe das LG zu Unrecht die Voraussetzungen des
Vermögen wie dem vorliegenden dann nicht eröffnet, wenn ein
Restvermögen von mindestens 10 % verbleibe. Vorliegend sei
ein Restvermögen von 21,20 % verblieben, bei Berücksichtigung der einmaligen Nebenleistung von 17,26 %. Die
Rechtsansicht des LG, die dinglichen Zinsen zu berücksichtigen, sei unrichtig. Für den Wertvergleich zwischen dem
belasteten und unbelasteten Vermögen komme es allein auf
den Zeitpunkt der Verfügung an. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass nicht fällige Ansprüche auf Arbeitslohn oder Gehalt
bzw. Renten oder andere Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien, selbst wenn sie bereits bezogen würden.
Dann könnten auch dingliche Zinsen, die erst in der Zukunft
entstehen, keine Berücksichtigung finden. Auch wenn man die
Zahlen des LG zugrunde lege, nämlich ein Vermögen von
444 179,– E auf der einen Seite und 409 500,– E Belastung auf
der anderen Seite, stelle der Betrag von fast 35 000,– E kein
unwesentliches Restvermögen dar. Der BGH habe entschieden, dass ein Betrag von 50 000,– DM nicht mehr als unwesentlich angesehen werden könne. Letztlich sei im Zeitpunkt
der Bestellung einer Grundschuld der mögliche Verwertungszeitpunkt nicht absehbar. Zwar könnten über die Jahre erhebliche Zinsen auflaufen, in der Regel sei dann aber auch die
gesicherte Forderung in nicht unerheblichem Umfang getilgt.
[. . .]
Aus den Gründen:
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Antrag zu 1)
1. Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig. Die Bekl. rügt insoweit
allerdings zu Recht, die Zulässigkeit der Klage ergebe
sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 767
ZPO. Der Kl. wendet sich vorliegend nicht gegen die
Wirksamkeit des Titels, sondern meint, dass wegen
fehlender Zustimmung seiner Ehefrau (§ 1365 Abs. 1
BGB) der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß
794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und nicht analog die statthafte
Klageart (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom
21. 6. 2007, Az.: 5 U 40/06, recherchiert über Juris,
Rn. 49).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Grundschuld nach Auffassung des Senats wirksam entstanden ist.
a) Die Bestellung der Grundschuld bedurfte nicht der
Zustimmung der Ehefrau des Kl., da Letzterer nach Ansicht des Senats nicht über sein Vermögen im Ganzen
i. S. d.
Ständige Rspr.:
über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes anwendbar, sofern das Veräußerungsobjekt im Wesentlichen das ganze Vermögen
des Veräußerers darstellt und der Veräußerer zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies
ergibt
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bedürfen
gemäß
RNotZ 2011, Heft 9
eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf
die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die
Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes,
sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das
ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse
kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGH NJW 1996,
1740; BGH
dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks
im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer
Grundschuld soll dann
wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des
gesamten Vermögens beträgt (vgl. MünchKomm/Koch,
5. Aufl. 2010,
2007,
Die Parteien streiten darum, ob bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Fall des
Bemessung der Belastung durch die hier streitgegenständliche Grundschuld auf den Grundschuldbetrag
(350 000,– E) abzustellen ist oder auch die Nebenleistung und die im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht
entstandenen Zinsen einzurechnen sind.
Für die Zustimmungsbedürftigkeit gem.
ist der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses maßgeblich
Nach Ansicht des Senats schöpft die Grundschuld vorliegend den Grundstückswert nicht zu 90 % aus. Über
die Zustimmungsbedürftigkeit entscheidet der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (vgl. Palandt/Brudermüller, 70. Aufl. 2011,
Thiele, a.a.O., § 1365 Rn. 27). Im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestand die Belastung des Grundstücks aber nur in Höhe des Grundschuldbetrages von
350 000,– E und der Nebenleistung in Höhe von
17 500,– E (5 % des Grundschuldbetrages), insgesamt
in Höhe von 367 500,– E. Dieser Betrag macht nur 86 %
des Grundstückswertes aus. Die dinglichen Zinsen von
16 % sind hingegen – dies rügt die Bekl. mit der Berufung zu Recht – nicht zu berücksichtigen, denn diese
waren im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch
nicht entstanden.
Für den Vermögensvergleich vor und nach Vornahme des Rechtsgeschäfts kommt es grundsätzlich darauf an, in welcher Höhe die Belastung valutiert bzw. welchen Verkehrswert das Grundstück
nach Belastung noch hat
Ob die dinglichen Zinsen mit einzurechnen sind, ist
– soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Der Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass es im Rahmen des Vermögensvergleichs
vor und nach Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich darauf ankommt, in welcher Höhe die Belastung
valutiert bzw. welchen Verkehrswert das Grundstück
nach Belastung noch hat. Bei der Bemessung des WerRNotZ 2011, Heft 9
tes der verbleibenden, nicht veräußerten Vermögensgegenstände wie auch des Wertes des veräußerten
Vermögensgegenstandes im Rahmen des
wird berücksichtigt, in welchem Umfang Grundpfandrechte valutieren und der Wert entsprechend vermindert (vgl.
des Senats nichts anderes bei einer Verfügung über ein
Grundstück durch Bestellung einer Grundschuld gelten,
denn nur im Umfang der tatsächlich bestehenden
Belastung wurde der Wert des Grundstücks durch Bestellung der Grundschuld tatsächlich auch gemindert.
Vorliegend war die Belastung aber nicht höher als
367 500,– E (350 000,– E Grundschuldbetrag nebst
17 500,– E Nebenleistung), da die Zinsansprüche zum
Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden waren.
Es ist nicht angezeigt, eine Prognose dazu anzustellen, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden und diese zum Maßstab für die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zu machen
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der
Klägerseite mehrfach zitierten Urteil des BGH vom
12. 7. 1989, Az.: IVb ZR 79/88 (
Zustimmungsbedürftigkeit einer Belastung von Grundbesitz mit einem dinglichen Wohnrecht zum Gegenstand hat. Der BGH führt hierzu aus, dass die Frage, ob
die Belastung eines Grundstücks das wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmache, aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden sei. Diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte rechtfertigen es nach Ansicht des Senats vorliegend aber nicht, eine Prognose
dazu anzustellen, in welchem Umfang dingliche Zinsen
voraussichtlich entstehen werden und diese zum Maßstab für die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zu machen. Der vorliegende Fall ist auch mit
dem der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts nicht
vergleichbar. Die Bestellung eines solchen Wohnrechts
beeinflusst den Wert eines Grundstücks unmittelbar,
auch wenn noch nicht klar ist, in welchem Umfang der
Berechtigte von dem Wohnrecht überhaupt Gebrauch
machen wird. Allein die Wertminderung wird im Wege
einer Prognose ermittelt (Kapitalisierung des Wohnrechts).
Der Senat verkennt bei der vorstehenden Würdigung
nicht, dass die Besonderheit vorliegend darin besteht,
dass schon im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür
bestand, dass Zinsen in erheblichem Umfang entstehen
könnten. Denn in aller Regel wird eine Grundschuld
nicht nur für einen kurzen Zeitraum übernommen. Zudem hatte der Kl. kaum Möglichkeiten, das Entstehen
weiterer Zinsen zu verhindern. Die Grundschuld selber
wieder abzulösen, dürfte für ihn angesichts seiner Vermögensverhältnisse und seines Alters kaum realisierbar
gewesen sein. Ein Verkauf des Grundstücks, verbunden
mit einer Ablösung der Grundschuld, dürfte auch nur
schwer möglich gewesen sein, da sich die Bekl. aufgrund der Negativerklärung vom 1. 10. 2007 hierfür die
Zustimmung vorbehalten hatte. Auch sprach einiges
dafür, dass wenn die Sanierung bzw. der Verkauf an die
Rechtsprechung
Fa. L2 scheitert, die Kreditnehmer der Bekl. nicht in der
Lage sein würden, Tilgungsleistungen zu erbringen.
Aber dies ist nur eine mögliche Prognose. In gleicher
Weise hätte es möglich sein können, dass die Sanierung
gelingt und die Unternehmen die Kredite bei der Bekl.
– zumindest teilweise – wieder hätten zurückführen
können.
Hinzu tritt, dass sich die Vermögenslage schon ab Bestellung der Grundschuld wieder verändern kann. Zum
Einen ist es denkbar, dass der Sicherungsgeber, noch
bevor dingliche Zinsen entstehen, weiteres Vermögen
erwirbt. Zum Anderen entspricht es dem Regelfall eines
gesicherten Darlehens, dass dieses nach Gestellung
einer Sicherheit und Auszahlung an den Darlehensnehmer pro rata auch wieder zurückgeführt wird, wodurch sich die valutierende Belastung durch die Grundschuld auch wieder vermindert.
Die zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entwickelten
Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar
b) Die Grundschuldbestellung ist entgegen der Ansicht
des Kl. auch nicht sittenwidrig. Die Ausführungen des
Kl. hierzu sind an die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft angelehnt. Der BGH hat in
seinem Urteil vom 19. 6. 2002, Az.: IV ZR 168/01 (BGHZ
152, 147), jedoch klargestellt, dass die zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entwickelten Grundsätze auf die
Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich
nicht übertragbar seien. Denn bei der Grundschuld sei
– anders als bei der Bürgschaft – die Haftung auf den
belasteten Grundbesitz beschränkt und der Sicherungsgeber verpflichte sich nicht auch persönlich. Der
Kl. kann sich daher nicht darauf berufen, dass von der
von ihm bezogenen Rente schon bei einem Zinssatz von
nur 6 % kaum etwas übrig bleibe, denn er haftet nur mit
seinem Grundbesitz, nicht mit der Rente.
Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn der
Kreditgeber im Hinblick auf die finanzielle Situation
der Kreditnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber
einen Wissensvorsprung gehabt hätte und ihn gesondert hätte belehren müssen
c) Etwas Anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Bank im Hinblick auf die finanzielle Situation der Fa. N. und Fa. L. gegenüber dem Kl. einen
Wissensvorsprung gehabt hätte und ihn gesondert
hätte belehren müssen. Es obliegt allerdings dem Kl.,
einen solchen Wissensvorsprung der Bekl. substantiiert
darzulegen. An derartigem Vortrag des Kl. fehlt es.
Hinzu tritt, dass der Kl. selbst vorträgt, die Bekl. habe
gesagt, sie würde alle Kredite kündigen, wenn sie keine
weitere Sicherheit bekommt. Dann musste dem Kl. aber
zumindest klar sein, dass sich die Unternehmen seines
Sohnes in einer prekären finanziellen Lage befanden. Es
ist kaum denkbar, dass der Kl. mit seinem Sohn über die
finanzielle Lage der Unternehmen nicht gesprochen hat.
Der Vortrag des Kl., die Bekl. habe von vorneherein
keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen
wollen, entbehrt in gleichem Maße der Substanz.
d) Der Kl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen,
für die Bestellung der Grundschuld bestehe kein
Rechtsgrund. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Negativerklärung vom 1. 10. 2007 den Rechtsgrund für die
Bestellung der Grundschuld darstellt; zumal der Kl. vor
Bestellung der Grundschuld von dem Inhalt der Negativerklärung keine Kenntnis gehabt haben will. Jedenfalls ist die Negativerklärung nach Ansicht des Senats
nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307
Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Vorschriften setzen
voraus, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Gemäß
Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
bei Abschluss eines Vertrages stellt. Der Passus in der
Negativerklärung, der die Vereinbarung der Bestellung
einer Grundschuld auf erstes Anfordern enthält, stellt
keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Denn er ist
nicht vorformuliert, sondern maschinenschriftlich in das
Formular eingefügt und auf die Fa. N. und Fa. L. zugeschnitten worden.
In Bezug auf die erklärte Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung und eines Widerrufsrechts gemäß § 312
BGB fehlt es an susbtantiiertem Vortrag des Kl. zu den
Voraussetzungen dieser Rechte.
RNotZ 2011, Heft 9
„Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser
Nachlass fallen an unsere beiderseitige Nichte T. H., . . .
Sollte unsere Nichte hiernach zur Erbfolge gelangen, so soll die
Verwaltung dieses von Todes wegen erworbenen Vermögens
bis Erlangung der Volljährigkeit allein ihrer Mutter, . . ., obliegen
. . .“
Der Ehemann der Erblasserin ist im . . . 2007 verstorben. Zu
diesem Zeitpunkt war die Erblasserin nach dem Vortrag der
Bet. zu 1) und 11) bereits nicht mehr testierfähig. Die Bet.
streiten darüber, ob Ziff. 2 des gemeinschaftlichen Testaments
dahingehend ausgelegt werden kann und muss, dass die Bet.
zu 1) nicht allein für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der
Eheleute als Schlusserbin eingesetzt sein sollte. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Bet. zu 1) hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen soll, die Bet. zu 2) einen solchen, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen soll. Durch gesonderte Beschlüsse vom 28. 12. 2009 hat das AG den Antrag der Bet. zu 1)
zurückgewiesen und im Wege des Vorbescheids den Erlass
eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Bet. zu 2) angekündigt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Bet.
zu 1) vom 15. 1. und 17. 3. 2010 hat das LG zurückgewiesen,
wogegen sie sich mit der weiteren Beschwerde wendet.
Antrag zu 2)
Aus den Gründen:
Nach dem Gesagten ist der Antrag zu 1) ohne Erfolg.
Dementsprechend kann der Kl. auch nicht Herausgabe
der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den
i. V. m.
6. Erbrecht – Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens
(OLG Hamm, Beschluss vom 6. 1. 2011 – 15 Wx
484/10 – mit Anmerkung von Notarassessor Dr. Leif
Böttcher, Bonn)
BGB § 2084
1. Haben Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmt
„Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben
sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte. . .“ so setzt die Andeutungstheorie der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, dass
diese Erbeinsetzung auch für den Fall des in
zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt ist, keine
Grenze.
2. Das Gericht muss deshalb in Ermittlungen von
Umständen eintreten, die für eine solche Auslegung maßgebend sein können.
Zum Sachverhalt:
I. Die Bet. zu 2) bis 11) sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin, die Bet. zu 1) ist die Tochter der Bet. zu 11). Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 19. 2. 1982 in notarieller
Form ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem
haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ziff. 2 der
notariellen Urkunde lautet wie folgt:
Die Beschwerdebefugnis der Bet. zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben
sind.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da
die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des
Rechts beruht,
Prüfung hingegen nicht stand.
Die Kammer hat die Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Bet. zu 1) sowie den Vorbescheid zugunsten der Bet. zu 2) damit begründet, dass das gemeinschaftliche Testament vom 19. 2. 1982 keine Schlusserbeneinsetzung der Bet. zu 1) enthalte, so dass nach
der Erblasserin die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Die Einsetzung der Bet. zu 1) beziehe sich dem Wortlaut
nach allein auf den Fall des gleichzeitigen Ablebens der
Eheleute, der jedoch nicht eingetreten sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die Schlusserbeneinsetzung
auch für den Fall gelten solle, dass ein Ehegatte den
anderen um mehrere Jahre überlebe, sei nicht möglich,
da sich hierfür in dem Wortlaut des Testaments kein
hinreichender Anlass finde.
Dem kann der Senat insoweit nicht folgen, als das LG
gemeint hat, dass sich Anhaltspunkte dafür, dass die
testierenden Eheleute von einem Wortverständnis ihrer
Verfügung ausgegangen sind, das von dem allgemeinen
Begriffsverständnis abweicht, aus der Urkunde selbst
ergeben müssten. Dabei ist der Kammer zuzugeben,
dass die von ihr angeführte Entscheidung des BayObLG
(
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:13.03.2011
Aktenzeichen:5 U 101/10
Rechtsgebiete:Eheliches Güterrecht
Erschienen in:
RNotZ 2011, 427-431
RNotZ 2011, 431-527
BGB § 1365