Erfordernis der Kongruenz von Erbschein und Erteilungsantrag; zur Feststellung der gesetzlichen Erbfolge bei unvollständigen Personenstandsurkunden
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Dokumentnummer: 15w404_11
letzte Aktualisierung: 7.3.2013
OLG Hamm , 2.11.2012 - 15 W 404/11
Erfordernis der Kongruenz von Erbschein und Erteilungsantrag; zur Feststellung der
gesetzlichen Erbfolge bei unvollständigen Personenstandsurkunden
1. Es ist unzulässig, in einem Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Erbschein für
einen bestimmten Erbanteil in der Art eines Platzhalters unbekannte Abkömmlinge einer
vorverstorbenen Person als Erben auszuweisen. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Erbscheinsantrag, der darauf gerichtet ist, die Quoten der einzelnen Erben aufgrund
vorzulegender Urkunden von Amts wegen festzustellen, ist in dieser Form unzulässig. Vor
Erlass eines Feststellungsbeschlusses muss jedenfalls durch die Erteilung eines Hinweises
sichergestellt werden, dass zumindest durch einen zu stellenden Hilfsantrag die inhaltliche
Übereinstimmung zwischen dem zu erteilenden Erbschein und dem Antrag des Antragstellers
herbeigeführt wird. (amtlicher Leitsatz)
3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge aufgrund anderer
Beweismittel nach
(amtlicher Leitsatz)
Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 404/11
Datum:
02.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 404/11
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 80 VI 428/08
Schlagworte:
Veräußerung, Übertragung, Erbbaurecht, vorweggenommene Erbfolge
Normen:
ErbbauRG § 5
Leitsätze:
Als Veräußerung im Sinne des
Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet
nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach den
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) bis 8) im Sinne des
daraus, dass sie ein gesetzliches Erbrecht mit einer höheren Quote als in dem angefochtenen
Beschluss berücksichtigt für sich in Anspruch nehmen.
In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg. Der Senat musste den angefochtenen
Feststellungsbeschluss aufheben, weil er in der Tenorierung der Feststellung des Erbrechts
den inhaltlichen Anforderungen des
hinreichende verfahrensrechtliche Grundlage ergangen ist.
Nach
treffen, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt
Verfahrensrecht des FGG anerkannte Vorbescheid – die verfahrensrechtliche Funktion, durch
eine Zwischenentscheidung die abschließende Erteilung eines Erbscheins vorzubereiten und
durch die gleichzeitig eröffnete Anfechtbarkeit der Entscheidung deren Überprüfung im
Rechtsmittelweg zu eröffnen, um die Publizitätswirkung eines etwa unrichtigen Erbscheins zu
vermeiden. Dementsprechend kann in dem Beschluss die Erbfolge nur so festgestellt werden,
wie sie in einem später zu erteilenden Erbschein ausgewiesen werden könnte. Der
Feststellungsbeschluss muss also so gefasst werden, dass er den Inhalt des auf seiner
Grundlage zu erteilenden Erbscheins vollständig vorwegnimmt.
Diesen Anforderungen wird der Inhalt des angefochtenen Feststellungsbeschlusses hier nicht
gerecht. Denn mit der Bezeichnung als gemeinschaftlicher Erbschein wird einerseits
entsprechend der gebräuchlichen Begriffsbildung der Eindruck erweckt, der Erbschein solle
sämtliche Erbquoten aller erbberechtigten Beteiligten erfassen. Im Gegensatz dazu weist der
Beschluss für einen 1/6 Erbanteil lediglich die namentlich und quotenmäßig noch
festzustellenden Abkömmlinge des am 07.03.1948 vorverstorbenen B als Erben aus. In einem
Erbschein können aber nur bestimmte Personen als Berechtigte ausgewiesen werden, die den
Erblasser tatsächlich beerbt haben. Insbesondere ist es ausgeschlossen, für einen
quotenmäßig bestimmten Erbteil unbekannte, im Einzelnen noch zu ermittelnde Personen als
Erben auszuweisen. Zweck des Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge ist es gerade,
bestimmte Personen als Erben des Erblassers auszuweisen. Dazu gehört insbesondere die
Feststellung, dass diese Personen den Erblasser überlebt haben (
hinsichtlich unbekannter Personen kann eine solche Feststellung gerade nicht getroffen
werden. Die hier gewählte Formulierung hat die beabsichtigte Funktion einer Art Platzhalter für
die künftig noch zu treffende Entscheidung, welche Personen ggf. anstelle des
vorverstorbenen B in die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser eingetreten sind. Insoweit
wollte das Amtsgericht also eine abschließende Feststellung der Erbfolge noch nicht treffen,
so dass in diesem Umfang folglich auch ein Feststellungsbeschluss nicht erlassen werden
konnte.
Der Senat hat erwogen, ob der in diesem Punkt offenbar lediglich missglückt formulierte
Beschluss umgedeutet werden kann in einen – verfahrensrechtlich durchaus möglichen –
Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der sich nur auf 5/6 der
Erbanteile erstreckt, also noch offen lässt, welche Personen für einen weiteren Anteil von 1/6
des Nachlasses als Erben berufen sind. Einer solchen Umdeutung steht indessen entgegen,
dass der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts aus einem weiteren Grund unzulässig ist.
Nach
erteilen. Diese Antragstellung ist danach notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung des
Erbscheinsverfahrens. Aus diesem Antragserfordernis wird die strenge Bindung des
Nachlassgerichts an den verfahrenseinleitenden Antrag abgeleitet: Der Erbschein (und damit
auch der Feststellungsbeschluss nach
beantragt worden ist. Dementsprechend muss der Antrag so bestimmt sein, dass ihm das
Nachlassgericht durch Erteilung eines inhaltlich entsprechenden Erbscheins stattgegeben
kann. Daraus folgt insbesondere, dass die Erbquoten mehrerer Erben genau angegeben
werden müssen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 352, Rdnr. 40). Eine
Ausnahmefall, für den die Zulässigkeit eines hinsichtlich der Erbquoten unbestimmten Antrags
anerkannt worden ist, nämlich dass im Wege richterlicher Testamentsauslegung aus dem
Wertverhältnis testamentarisch zugedachter Vermögensgegenstände die Erbquoten mehrerer
eingesetzter Erben erst abgeleitet werden müssen (OLG Düsseldorf
hier nicht vor. Diesen Anforderungen wird hier der am 25.05.2011 zur Niederschrift der
Rechtspflegerin des Amtsgerichts gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) nicht gerecht, weil er
ausdrücklich darauf gerichtet ist, die Quoten der einzelnen Erben aufgrund vorzulegender
weiterer Urkunden von Amts wegen festzustellen. Der Senat übersieht in diesem
Zusammenhang nicht die großen praktischen Schwierigkeiten eines Miterben, der in
die Erbquoten, die abschließend erst nach weiteren Ermittlungen festgestellt werden können,
noch nicht abschließend übersehen kann. Das FamFG sieht in diesem Zusammenhang in
§ 28 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche
Anträge gestellt werden. Wie diese Hinweispflicht im Einzelnen in einem Erbscheinsverfahren
vergleichbarer Problemgestaltung auszuüben ist – ob also etwa ein bestimmter Hauptantrag
mit der Möglichkeit späterer Hilfsanträge kombiniert wird oder – wie hier - erste Ermittlungen
des Nachlassgerichts bereits auf einen zunächst noch nicht hinreichend konkretisierten Antrag
aufgenommen werden – kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Mit
dem strengen Antragserfordernis in
Verfahrensweise in Einklang, die sicherstellt, dass die in einem Feststellungsbeschluss
festgestellte Erbfolge von dem verfahrenseinleitenden Antrag gedeckt ist, also der noch zu
erteilende Erbschein dem Willen des Antragstellers entspricht. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt muss also zumindest durch einen etwa zu stellenden Hilfsantrag die inhaltliche
Übereinstimmung zwischen dem zu erteilenden Erbschein und dem Antrag des Antragstellers
herbeigeführt werden. Das Amtsgericht hat insbesondere nicht eine Konkretisierung des
verfahrenseinleitenden Antrags entsprechend der beabsichtigten Feststellung der Erbfolge
angeregt. Auch unabhängig davon hat die Beteiligte zu 1) keinerlei ergänzende Erklärung zu
ihrem Antrag abgegeben. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts läuft auf diese Weise auf
eine vom Inhalt des Antrags unabhängige Feststellung der Erbfolge von Amts wegen hinaus,
die mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.
Ohne die erforderliche verfahrensrechtliche Grundlage kann der Senat daher keine
abschließende Sachentscheidung treffen und sieht deshalb lediglich Anlass zu folgenden nicht
bindenden Hinweisen:
Die Feststellung der Erbfolge hängt im Kern von der Frage ab, ob bei der gesetzlichen
Erbfolge durch die väterlichen Verwandten des Erblassers neben dem Stamm seiner Tante N
auch die Stämme zweier weiterer Onkel des Erblassers (F und B) zu berücksichtigen sind und
dementsprechend die Summe der Erbquoten der Beteiligten zu 4) bis 8) als Abkömmlinge von
N statt wie bisher angenommen von ½ auf 1/6 sinkt.
1) F und dessen Abkömmlinge
Nach
2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Dieses Nachweiserfordernis betrifft in dem vorliegenden Zusammenhang die
Verwandtschaftsverhältnisse, auf denen das von dem Antragsteller in Anspruch genommen
gesetzliche Erbrecht beruht. Dieser Nachweis ist daher nach der genannten gesetzlichen
Vorschrift in erster Linie durch Personenstandsurkunden zu führen, wobei die
personenstandsrechtliche Beweiskraft der jeweiligen Urkunden sich exakt auf das
maßgebliche Verwandtschaftsverhältnis erstrecken muss.
Der Senat vermag in diesem Ausgangspunkt nicht der Begründung der Entscheidung des
Amtsgerichts zu folgen, die Abstammung des F von den gemeinsamen Großeltern G und I sei
durch die Beweiskraft vorliegender Personenstandsurkunden bewiesen. Eine Geburtsurkunde,
die die Abstammung des F von seinen Eltern G und I ausweist, kann nach dem Ergebnis der
durchgeführten Ermittlungen nicht mehr beschafft werden, weil die Personenstandsbücher des
ostpreußischen Standesamtes Muntowen infolge der Kriegsereignisse in Verlust geraten sind.
Der vorgelegte Ahnenpass, der von dem Standesbeamten in Wanne-Eickel im März 1943 für
Frau U ausgestellt worden ist, kann ebenfalls nicht als eine Personenstandsurkunde bewertet
werden, deren Beweiskraft sich auf die dort wiedergegebenen Abstammungsverhältnisse
erstreckt. Der aufgrund der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung eingeführte Ahnenpass diente zum Nachweis der (arischen) Abstammung, der u.a. zum Zwecke der
Eheschließung zu führen war und offenbar auch zu diesem Zweck von Frau U zur
der Fassung vom 03.11.1937 enthält zu dem Ahnenpass keine eigenständige Regelung,
insbesondere verhält sich die Vorschrift des
Ahnenpasses. Nr. 4 des RdErl. vom 26.01.1935 (abgedruckt bei Brandis/Maßfeller, PStG
1937, S. 215 ff.) stellt dazu klar, dass der Ahnenpass ausschließlich zum Nachweis der
arischen Abstammung dient, nicht jedoch die Beibringung von Personenstandsurkunden in
anderen Fällen ersetzt. Die Eintragungen im Ahnenpass entbehren auch der in §§ 15, 15a
PStG (gemeint ist die Vorgängerregelung im PStG 1875) festgelegten Beweiskraft. Die
Ausstellung des Ahnenpasses berührte nicht die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten
für die Führung der Personenstandsregister. Wurde der Ahnenpass – wie hier – aufgrund
vorgelegter Urkunden von einem anderen Standesbeamten ausgestellt, kann sich die
Beweisregel des
vornehmenden Bediensteten Urkunden entsprechenden Inhalts vorlagen, nicht aber auch
darauf, dass die Eintragung inhaltlich zutrifft. Da insofern das Zeugnis nicht auf der eigenen
Wahrnehmung der ausstellenden Behörde beruht, greift gem.
gesetzlicher Bestimmungen eine sich auf die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen
erstreckende Vermutungsregel nicht ein (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 23.12.1993 – 25 A
960/91 – zitiert nach juris).
Nach
verwandtschaftlichen Abstammung vorzulegen sind, nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten beschafft werden können. Die Vorschrift ermöglicht es danach, durch
Auswertung anderer Beweismittel die Überzeugung von den für die Feststellung des Erbrechts
erforderlichen Tatsachen zu gewinnen. Damit gehen indessen nicht etwa geringere
Anforderungen an die positive Überzeugungsbildung des Gerichts einher. Vielmehr ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachweis mit anderen Beweismitteln nur als geführt
angesehen werden kann, wenn diese Beweismittel ähnliche klare und hinreichend verlässliche
Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden und insoweit ähnliche strenge
Anforderungen zu stellen sind wie an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines
unauffindbaren Testaments (KG
05.06.2003 – 15 W 149/03 -).
In diesem Rahmen können der vorgelegte Ahnenpass sowie weitere Beweismittel nach den
Maßstäben freier Beweiswürdigung für die gerichtliche Überzeugungsbildung verwertet
werden. Nach dem gegenwärtigen Sachstand sprechen folgende Gesichtspunkte dafür, den
Nachweis der Abstammung des F von seinen Eltern G und I als geführt anzusehen: In dem
Ahnenpass werden zunächst (Ziff. 1) C als Tochter des F, dieser wiederum (Ziff. 2) als Sohn
von G und I ausgewiesen. Eine das Ergebnis nicht beeinträchtigende Ungenauigkeit liegt nur
darin, dass der Vater des F in Ziff. 2 mit dem Vornamen Fritz, in Ziff. 4 hingegen mit dem
Vornamen G bezeichnet worden ist. Nach dem Zusammenhang des Ahnenpasses kann
indessen kein Zweifel daran bestehen, dass damit dieselbe Person bezeichnet werden sollte.
Für die sachliche Richtigkeit der Angaben spricht maßgebend, dass nach Ziff. 1 des
vorerwähnten RdErl. die Eintragungen in dem Ahnenpass nur aufgrund vorgelegter Auszüge
aus Standes- bzw. Kirchenregistern bzw. Personenstandsurkunden bzw. später (Ziff. 2 des
RdErl. v. 05.04.1937) aufgrund eines ordnungsgemäß beglaubigten anderen Ahnenpasses
vorgenommen werden durften und diese Grundlage hier auch in dem Beglaubigungsvermerk
des Standesbeamten vermerkt ist („Richtigkeit beglaubigt auf Grund von Urkunde“). Die
erwähnte Ungenauigkeit bei der Wiedergabe des Vornamens des G gibt entgegen der
Darstellung der Beschwerde keinen Grund zu durchgreifenden Zweifeln. Denn die Beteiligten
zu 4) bis 8) stellen selbst nicht in Abrede, dass verwandtschaftliche Beziehungen zwischen
ihrer Mutter bzw. Großmutter N2 und F und J bestanden haben. Dazu gehört die von den
Beteiligten zu 2) und 9) hervorgehobene Eheschließung über Kreuz zwischen F und J
einerseits sowie N und Q andererseits. Maßgebend kommt hinzu, dass die Beteiligten zu 4)
wiedergegeben haben, die sich auf Zweifel an der Ehelichkeit der Abstammung der Frau C
beziehen. Solche intimen Kenntnisse kann N2 aber am ehesten gewonnen haben, wenn sie
selbst F als ihren Bruder und J als ihre Schwägerin betrachtet und entsprechende
verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt hat. Die Geburt der C fällt im Übrigen in einen
Zeitraum, als die Familienmitglieder noch in den ländlichen Verhältnissen Ostpreußens
zusammenlebten. Nach der eigenen Darstellung der Beteiligten zu 4) bis 8) sind die
Familienmitglieder erst durch die Kriegsereignisse zerstreut worden.
Eine Geburtsurkunde, die die am 10.11.1921 in Schniedau geborene U als Tochter von F und
J ausweist, konnte ebenfalls nicht vorgelegt werden. U hat am 16.10.1943 die Ehe
geschlossen. Die vorgelegte Familienbucheintragung (errichtet nach Maßgabe der §§ 10 ff.
PStG 1937) enthält in ihrem ersten Teil die Beurkundung des Vorgangs der Eheschließung. Im
zweiten Teil werden als Eltern der Ehefrau F sowie J (mit ihrem Geburtsnahmen) bezeichnet.
Der Eintrag enthält den Vermerk: „Die Frau wies sich aus durch Geburtsurkunde.“ Die
besondere Beweiskraft der Personenstandsurkunde bezieht sich nach
allerdings nur auf die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches. Als weitere
Ermittlungsmöglichkeit (
Sammelakten des Standesamtes Wanne-Eickel in Betracht zu ziehen. Denn die damals
vorgelegte Geburtsurkunde müsste zumindest in der Form einer gefertigten Abschrift zu den
standesamtlichen Sammelakten genommen worden sein. Sofern diese Sammelakten nicht
ihrerseits durch Kriegswirren verloren gegangen sind, müssten diese archiviert zur
Auswertung noch zur Verfügung stehen.
Sollten diese Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen, kann das Nachlassgericht die weiteren
Angaben in der Familienbucheintragung in freier Beweiswürdigung werten. Dabei kann die
gerichtsbekannte peinliche Genauigkeit berücksichtigt werden, mit der deutsche
Standesbeamte seit jeher ihre Obliegenheiten verwaltet haben (so bereits Senat JMBl. NW
1964, 134 für ein vergleichbare Fallgestaltung). Es kann deshalb ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass dem Standesbeamten bei der Eheschließung eine
Geburtsurkunde der C vorgelegen hat, zumal dies nach § 19 der 1. AusfVO zum PStG 1937
zwingende Voraussetzung für die Eheschließung war (vgl. Brandis/Maßfeller, a.a.O., S. 208).
Eine Geburtsturkunde der U, in der beide Ehegatten als deren Eltern ausgewiesen wurden,
konnte nach der damaligen Gesetzeslage nur ausgestellt werden, wenn U eheliches Kind
beider Ehegatten war. Dem steht nicht entgegen, dass U am 10.11.1921 geboren worden war,
während die Eheschließung ihrer Eltern erst nachfolgend am 06.04.1923 erfolgte. Denn nach
nachfolgende Eheschließung seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes beider
Elternteile. Nach
bei allen anderen ehelichen Kindern, also so auszustellen, dass sich aus ihr lediglich die
eheliche Geburt ergab, während nur aus dem Registereintrag die zunächst uneheliche Geburt
und die durch Randvermerk beigeschriebene Legitimation durch nachfolgende Eheschließung
der Eltern entnommen werden konnte. Hätte demgegenüber F dem Kind seiner Ehefrau und
eines anderen Mannes lediglich seinen Namen erteilt (
Fassung – jetzt
gehandelt, die nach
Kindes, die lediglich die Mutter als Elternteil ausweist, gesondert hätte vermerkt werden
müssen (vgl. Brandis/Maßfeller, a.a.O., S. 552). Die Bezugnahme auf eine Geburtsurkunde, in
der U als eheliches Kind beider Elternteile ausgewiesen worden ist, ist deshalb ein tragfähiges
Indiz dafür, dass U durch Legitimation die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes ihrer Eltern F
und J erlangt hat (Senat a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beteiligte zu 4)
zuletzt das konkrete Vorbringen des Beteiligten zu 9) nicht mehr in Abrede gestellt hat, dass
sie persönlich Frau U u.a. aus Anlass ihres 80. Geburtstages besucht hat. Dazu hätte kaum
Veranlassung bestanden, wenn nicht die Beteiligte zu 4) damals der Überzeugung gewesen
Beziehung besteht, die durch die Geschwister F und N2 der beiderseitigen Elterngeneration
vermittelt wird.
Für den am 17.03.1924 geborenen H liegt eine Geburtsurkunde, die ihn als Kind des F und
der J ausweist, ebenfalls nicht vor, wohl aber eine Heiratsurkunde vom 27.07.1955 über seine
Eheschließung mit M2, in der als Eltern des Ehemannes F und J unter Angabe des Datums
deren Eheschließung vom 06.04.1923 genannt werden. Auch insofern sind vorrangig die
Sammelakten hier des Standesamtes X im Hinblick auf die damals vorgelegte Geburtsurkunde
des H auszuwerten. Sollten solche Nachforschungen ohne Erfolg bleiben, kann die
Heiratsurkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden; die Ausführungen
zu U2 gelten insoweit entsprechend.
2) B
Der Senat kann ebenfalls nicht der Feststellung des Amtsgerichts folgen, durch
Personenstandsurkunden sei bewiesen, dass der am 15.08.1904 in Schniedau geborene, am
07.03.1948 in M verstorbene B ein Sohn von G und I sei und dementsprechend auf seine noch
festzustellenden Abkömmlinge 1/6 Erbanteil aus der väterlichen Linie entfallen. Eine
Geburtsurkunde für B liegt nicht vor, sondern lediglich eine Sterbeurkunde des Standesamtes
Lauenburg, die für die Abstammung des B - auch nicht mittelbar – eine Aussage enthält.
Verwertbar ist aus dieser Urkunde allenfalls der Hinweis darauf, B sei mit K, wohnhaft in
Schniedau/Kreis Sensburg, verheiratet gewesen. Dieser Hinweis kann dafür sprechen, dass
es sich bei der Eheschließung von B und K um eine weitere Verbindung zwischen den
Geschwistern der Familie y einerseits und der Familie x andererseits handelt. Dieser Hinweis
lässt jedoch nach dem gegenwärtigen Sachstand einen überzeugenden Schluss darauf, dass
es sich bei B um einen Sohn von G und I gehandelt hat, nach den oben dargestellten strengen
Beweisanforderungen noch nicht zu. Vielmehr obliegt es zunächst den Abkömmlingen des B
selbst, sich um weiteres Beweismaterial für die Abstammung ihres Vorfahren von G und I zu
bemühen. Solange die Ermittlungen dazu noch nicht abgeschlossen sind, kann ein
gemeinschaftlicher Gesamterbschein ohne Berücksichtigung der Abkömmlinge von B nicht
erteilt werden, sondern allenfalls (gemeinschaftliche) Teilerbscheine, die einen 1/6 Erbanteil,
der möglicherweise auf die Abkömmlinge des B entfällt, noch nicht umfassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Beteiligten zu 4) bis 8) reicht allein nicht aus, um unter Billigkeitsgesichtspunkten eine
Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu rechtfertigen.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1
KostO. Dabei hat der Senat das durch die Beschwerdebegründung umrissene Interesse der
Beteiligten zu 4) bis 8) zugrunde gelegt, dass der auf den Stamm ihrer Vorfahr N2 entfallende
Erbanteil nicht durch das Hinzutreten eines Erbanteils , der auf den Stamm des F entfällt,
gemindert wird. Da das Amtsgericht zu einem Erbanteil des Stammes B keine abschließende
Entscheidung getroffen hat und sich die Beschwerdebegründung hiergegen nicht wendet, hat
der Senat für die Wertfestsetzung lediglich 1/6 Erbanteil zugrunde gelegt. Bezogen auf den in
anderem Zusammenhang von dem Nachlassgericht bereits angesetzten Nachlasswert von
700.000,00 Euro ergibt sich der hier mit 116.666,00 Euro festgesetzt Wert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:02.11.2012
Aktenzeichen:15 W 404/11
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
BGB § 2353; FamFG § 352; BGB § 2356