BGH 07. März 2024
I ZB 40/23
BGB § 2314 Abs. 1

Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; pflichtgemäßes Ermessen des Notars; Umfang der Ermittlungen abhängig von konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls

letzte Aktualisierung: 18.4.2024
BGH, Beschl. v. 7.3.2024 – I ZB 40/23

BGB § 2314 Abs. 1
Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; pflichtgemäßes
Ermessen des Notars; Umfang der Ermittlungen abhängig von konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist,
entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und
welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen
richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche
Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren
Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Gründe:

A. Die Gläubigerinnen sind Enkelinnen der am 22. September 2010 verstorbenen
Erblasserin. Die Mutter der Gläubigerinnen, Tochter der Erblasserin,
ist vor der Erblasserin verstorben. Die Schuldnerin ist eine weitere Tochter der
Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Schuldnerin durch notarielles Testament
vom 22. Juni 2010 als ihre Alleinerbin ein und vermachte den Gläubigerinnen
eine Immobilie in Kärnten/Österreich.

Die Gläubigerinnen haben die Schuldnerin im Wege der Stufenklage auf
Auskunftserteilung und Zahlung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht,
dass sie von der Schuldnerin den Pflichtteil beziehungsweise Pflichtteilsergänzung
beanspruchen können.

Die Gläubigerin zu 1 hat auf der ersten Stufe beantragt,
die Schuldnerin zu verurteilen, ihr über Schenkungen der (Erblasserin) durch
Vorlage eines systematischen, mit Vollständigkeitsversicherung versehenen geordneten
Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, welches die im Zeitraum zwischen
dem 22. September 2000 und dem 22. September 2010 an Dritte geschenkten
Beträge oder Werte, die jeweiligen Schenkungszeitpunkte und die Personen des
jeweiligen Empfängers ausweist.

Beide Gläubigerinnen haben außerdem beantragt,
die Schuldnerin zu verurteilen, gegenüber ihnen Auskunft gemäß § 2314 BGB
über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariell
aufgenommenen und vom Notar unterzeichneten ausführlichen, systematischen
und vollständigen Verzeichnisses zu erteilen, und sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zuzuziehen.

Das Amtsgericht Bonn hat, nachdem die Schuldnerin den zweiten Auskunftsantrag
anerkannt hat, mit rechtskräftigem Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil
vom 23. November 2017 die Schuldnerin entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt
und den ersten Auskunftsantrag abgewiesen. Die Schuldnerin erteilte in
der Folge Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom
4. Mai 2018.

Da die Gläubigerinnen dieses Nachlassverzeichnis für unzureichend hielten,
haben sie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn
betrieben. Dagegen hat die Schuldnerin Vollstreckungsabwehrklage mit der
Begründung erhoben, sie habe die titulierte Verpflichtung erfüllt. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben (AG Bonn, Urteil vom 21. Dezember 2018
- 105 C 51/18, juris). Das Landgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils mit der Begründung abgewiesen, das notarielle Nachlassverzeichnis
vom 4. Mai 2018 sei unvollständig, weil es keine umfassenden Angaben
über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zu der
in Kärnten enthalte (LG Bonn, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 S 18/19, juris).
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen (BGH,
Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187).
Die Schuldnerin legte daraufhin eine vom Notar vorgenommene Ergänzung
des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 28. Juli 2020 vor, die Angaben
zu den Geschäftsbeziehungen der Erblasserin mit der Raiffeisenbank Millstättersee
in Kärnten enthält.

Die Gläubigerinnen sind der Ansicht, die Schuldnerin habe weiterhin ihrer
titulierten Auskunftsverpflichtung nicht genügt. Sie haben beantragt, gegen die
Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Das Amtsgericht
hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Gläubigerinnen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubigerinnen ihren Antrag
auf Festsetzung von Zwangsmitteln weiter.

B. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber
unbegründet angesehen, weil die Schuldnerin den titulierten Anspruch durch Vorlage
des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 4. Mai 2018 nebst Ergänzung
vom 28. Juli 2020 vollständig erfüllt habe. Daher bestehe kein Anspruch auf eine
weitere Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Zur Begründung hat
es ausgeführt:

Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin sei im Zwangsmittelverfahren zu
prüfen. Dabei sei das Beschwerdegericht nicht durch das rechtskräftig gewordene,
im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage der Schuldnerin ergangene
Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2019 gebunden.

Das notarielle Nachlassverzeichnis nebst Ergänzung sei nicht deshalb erkennbar
unvollständig, weil die Schuldnerin dem Notar keine Zustimmung zur
Einholung von Auskünften von weiteren Banken und Sparkassen in der Umgebung
von Millstatt in Kärnten und zur Durchführung eines automatisierten Kontendatenabrufs
in ganz Österreich erteilt habe. Die Gläubigerinnen hätten keine
konkreten Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Konten bei anderen Banken
und Sparkassen in Österreich als der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in
Kärnten vorgetragen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis nebst Ergänzung sei auch nicht deshalb
erkennbar unvollständig, weil es keine Auskunft über die Verfügungen der
Erblasserin in ihren letzten zehn Lebensjahren über das auf dem bei der Raiffeisenbank
Millstättersee geführten Sparbuch vorhandene Guthaben enthalte. Aus
dem titulierten Anspruch der Gläubigerinnen ergebe sich keine Verpflichtung der
Schuldnerin, Auskunft über die Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn
Jahren vor ihrem Tod zu erteilen.

C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig
(§ 575 ZPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht
hat den Vollstreckungsantrag der Gläubigerinnen zu Recht als unbegründet erachtet.
I. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht wegen des Fehlens
von Gründen gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse,
die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt wiedergeben. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat
das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen,
den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen,
ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts,
die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine
Gründe im zivilprozessualen Sinne. Das Fehlen von Gründen im verfahrensrechtlichen
Sinne begründet einen Verfahrensmangel (§ 576 Abs. 3, § 546 Nr. 6
ZPO), der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung
nach sich zieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
20. November 2014 - V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 [juris Rn. 4], mwN).

2. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts genügt gerade
noch den Anforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
enthält allerdings - anders als der Beschluss des Amtsgerichts - keine
eigenständige Sachverhaltsdarstellung. In dem angefochtenen Beschluss wird
auch nicht ausdrücklich auf die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen in
dem Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Allerdings ergeben sich aus
den Gründen des angegriffenen Beschlusses an verschiedenen Stellen konkludente
Bezugnahmen auf die Feststellungen des Amtsgerichts sowie ausdrückliche
Bezugnahmen auf die in dem Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage der
Schuldnerin gegen die Gläubigerinnen ergangenen Entscheidungen sowie einzelne,
für das Verfahren maßgebliche, in den Gerichtsakten enthaltene Unterlagen.
Diese Bezugnahmen ermöglichen noch eine rechtliche Überprüfung.

II. Das Beschwerdegericht hat den Zwangsgeldantrag der Gläubigerinnen
mit Recht für unbegründet erachtet, weil die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung
zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
erfüllt hat.

1. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten,
der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft
zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB
verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der
Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB
auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

2. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses
des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen
Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger hinzugezogen wird
(§ 2314 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), als Verurteilung zur Vornahme einer nicht
vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von
Zwangsmitteln zu vollstrecken ist. Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme
eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine
vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das
Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne
Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr
darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses
erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung
der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
insgesamt nach § 888 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. September 2018
- I ZB 109/17, NJW 2019, 231 [juris Rn. 13 f.] mwN).

3. Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass
die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750
Abs. 1 ZPO vorliegen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

4. Das Beschwerdegericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
von den Gläubigerinnen begehrten Festsetzung eines Zwangsgelds der Erfüllungseinwand
der Schuldnerin entgegensteht. Die Schuldnerin hat die in dem
Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. November 2017
titulierte Pflicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses
vom 4. Mai 2018 nebst Ergänzung vom 28. Juli 2020 vollständig
erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Daher besteht kein Anspruch der Gläubigerinnen auf
eine (weitere) Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden
Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfüllungseinwand der Schuldnerin
zu beachten ist. Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage
nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren
nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare
Anspruch sei erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04,
BGHZ 162, 67 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJWRR
2013, 1336 [juris Rn. 8 bis 10 und 18], jeweils mwN; Urteil vom 29. September
2022 - I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 [juris Rn. 17]).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtskraft
der im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ergangenen Entscheidung
des Landgerichts Bonn (Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 S 18/19, juris) einer erneuten
Prüfung des Erfüllungseinwands der Schuldnerin im vorliegenden Zwangsgeldverfahren
nicht entgegensteht.

aa) Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2019 angenommen,
die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldnerin sei unbegründet, weil das
notarielle Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018 teilweise unvollständig sei, da es
mangels Zustimmung der Schuldnerin zu einer entsprechenden Abfrage keine
umfassenden Angaben über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zu der
Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten enthalte (LG Bonn, Urteil vom
3. Juli 2019 - 5 S 18/19, juris Rn. 32 bis 33). Der Bundesgerichtshof hat diese
Beurteilung gebilligt und die Revision der Schuldnerin gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn zurückgewiesen (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 11]). Die Gläubigerinnen
haben im Verfahren der von der Schuldnerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage
weiter geltend gemacht, die Schuldnerin habe die titulierte
Verpflichtung auch deshalb nicht erfüllt, weil das von der Schuldnerin vor-
gelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018 keine Angaben zu weiteren
Konten bei anderen Banken und Sparkassen in Österreich als der Raiffeisenbank
Millstättersee in Millstatt in Kärnten und zu Schenkungen der Erblasserin
in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod enthalte; es sei auch aus diesem
Grund unvollständig. Dieses Vorbringen hat das Landgericht Bonn für unbegründet
erachtet (LG Bonn, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 S 18/19, juris Rn. 38 bis 41).

bb) Die Gläubigerinnen haben den vorliegenden Zwangsgeldantrag wiederum
darauf gestützt, es fehle an einer Erfüllung der titulierten Verpflichtung,
weil weder das von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis
vom 4. Mai 2018 noch dessen Ergänzung vom 28. Juli 2020 Angaben zu weiteren
Konten der Erblasserin bei anderen Banken und Sparkassen in Österreich
als der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten und zu Schenkungen
der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod enthalte.

cc) Die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2019,
mit denen es hinsichtlich dieser Umstände eine Unvollständigkeit des notariellen
Nachlassverzeichnisses vom 4. Mai 2018 verneint hat, sind nicht in Rechtskraft
erwachsen.

(1) Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage
auf ein rechtsgestaltendes - auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit - gerichtetes
Urteil. Das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil stellt nicht das
Nicht(mehr)-Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs rechtskräftig fest (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 [juris Rn. 12]).
Umgekehrt wird bei einer Abweisung der Klage nach § 767 ZPO nicht bindend
entschieden, dass der titulierte Anspruch materiell-rechtlich weiter besteht (BGH,
Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 [juris Rn. 16]; zu der
Frage, ob die Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses der nachfolgenden Erhebung
einer Vollstreckungsabwehrklage entgegensteht vgl. BGH, Urteil vom
13. Juli 2017 - I ZR 64/16, NJW 2018, 235 [juris Rn. 15] mwN - Rechtskraft des
Zwangsmittelbeschlusses).

(2) Die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli
2019 zu den Gründen, warum das von der Schuldnerin vorgelegte notarielle
Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018 einerseits unvollständig ist und aus welchen
Gründen es andererseits nicht unvollständig ist, betreffen deshalb lediglich
das der entschiedenen Rechtsfolge zugrundeliegende vorgreifliche Rechtsverhältnis,
also eine bloße Voraussetzung für die entschiedene Rechtsfolge. Diese
Ausführungen können nur dann an der Rechtskraft teilhaben, wenn sie von den
Parteien durch Feststellungsklage ebenfalls zum Streitgegenstand erhoben worden
sind. Eine solche Feststellungsklage beziehungsweise Feststellungswiderklage
ist von der Schuldnerin beziehungsweise den Gläubigerinnen in dem Verfahren
der Vollstreckungsabwehrklage aber nicht erhoben worden.

c) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin
die titulierte Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1
und 3 BGB durch die Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses
erfüllt hat und daher kein Anspruch auf Ergänzung dieses Verzeichnisses
besteht.

aa) Das Beschwerdegericht hat den Umfang der titulierten Pflicht zur Auskunftserteilung
zutreffend nach den nachfolgenden Grundsätzen bestimmt:

§ 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter
befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an
ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend
ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag.
Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit, dem Pflichtteilsberechtigten
die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs
zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt
werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer klaren und übersichtlichen
Form befriedigt wird (BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 31]).

Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll
eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das
Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der
Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch
Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck
bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH, NJW 2019, 231 [juris
Rn. 32]). Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er
muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings
darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung
durchführen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen,
die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten
würde (vgl. BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 32] mwN; NJW 2020, 2187 [juris
Rn. 8]).

Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen
Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung
für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist.
Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, NJW 2019, 231 [juris
Rn. 30]; NJW 2020, 2187 [juris Rn. 9]). Hierbei darf und muss der Notar das
Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential
gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche
gegenüber Geldinstituten beziehungsweise sonstigen Dritten
durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in
der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber
dem Notar zu erteilen (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 9] mwN).

bb) Liegt - wie hier - ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so ist die
Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB erfüllt und
der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung
verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen
des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung
verwiesen. Von diesem Grundsatz sind jedoch verschiedene Ausnahmen anerkannt
(BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 10] mwN). So kann ein Anspruch auf
Ergänzung beziehungsweise Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
bestehen, wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des
Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (dazu C II 4 c cc), wenn die
Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch
fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (dazu C II 4 c dd),
oder wenn in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen
- etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist
und beispielsweise Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen
(dazu C II 4 c ee). Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass
nach diesen Grundsätzen im Streitfall kein Anspruch auf Ergänzung des notariellen
Nachlassverzeichnisses besteht.

cc) Vorliegend ist das Nachlassverzeichnis nicht deshalb unvollständig
und daher zu ergänzen, weil sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen
des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt hätte.

(1) Der Notar entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche
Ermittlungen er vornimmt (OLG Koblenz, NJW 2014, 1972 [juris Rn. 28];
Staudinger/Herzog [2021] § 2314 Rn. 162) und welcher Erkenntnisquellen er sich
bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach
den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011,
1258 [juris Rn. 12]; MünchKomm.BGB/Lange, 9. Aufl., § 2314 Rn. 49) und orientieren
sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des
Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 32]
mwN; NJW 2020, 2187 [juris Rn. 8]; OLG Bamberg ZEV 2016, 580 [juris Rn. 4];
OLG Celle, FamRZ 2021, 398 [juris Rn. 22]; Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht,
4. Aufl., § 2314 Rn. 54). Anhaltspunkte für solche Nachforschungen können sich
beispielsweise aus Angaben des Erben oder anderer befragter Personen und
aus im Nachlass befindlichen Unterlagen - beispielsweise Überweisungen von
bekannten Konten des Erblassers auf bislang unbekannte Konten (vgl. Koroch,
RNotZ 2020, 537, 547 f.; Heinze, MittBayNot 2020, 531, 536) - sowie aus ausländischen
Nachlassverfahren ergeben. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet,
ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres
Nachlassvermögen aufzuspüren (OLG Bamberg, ZEV 2016, 581 [juris
Rn. 3]; OLG Dresden, FamRZ 2018, 69 [juris Rn. 14]; OLG Hamm, ErbR 2020,
511 [juris Rn. 13]; OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 392 [juris Rn. 16]).

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde traf den Notar nach diesen
Maßstäben keine Pflicht, weitere Konten der Erblasserin bei Banken in
Deutschland zu ermitteln, die nicht bereits Gegenstand des notariellen Nachlassverzeichnisses
vom 4. Mai 2018 waren.

(a) Die Rechtsbeschwerde legt bereits nicht dar, dass die Gläubigerinnen
in den Tatsacheninstanzen mit ihrem Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung geltend
gemacht hätten, die Ermittlungen des Notars in Bezug auf Bankkonten der Erblasserin
in Deutschland seien unzureichend. Die Rechtsbeschwerde verweist
auch nicht auf Vortrag der Gläubigerinnen in den Tatsacheninstanzen, aus dem
sich ergeben könnte, dass die Erblasserin außer den im notariellen Nachlassverzeichnis
vom 4. Mai 2018 bereits genannten Konten bei zwei deutschen Geldinstituten
mit weiteren Banken in Deutschland Geschäftsbeziehungen unterhalten
hat. Aus dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich ein
solches Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

(b) Selbst wenn man zugunsten der Gläubigerinnen annimmt, sie hätten
durch die Berufung auf Vorschriften des deutschen Rechts bereits in den Tatsacheninstanzen
zumindest konkludent geltend gemacht, der von der Schuldnerin
beauftragte Notar habe auch in Deutschland Ermittlungen hinsichtlich weiterer
Bankkonten der Erblasserin anstellen müssen, führte dies nicht zur Annahme
entsprechender Ermittlungspflichten des Notars. Der Umstand allein, dass die
Erblasserin sowohl in Deutschland als auch in Österreich Bankkonten unterhalten
hat, begründet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Verpflichtung
des Notars, ohne nähere konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen bei allen
deutschen Banken anzustellen, um mögliche weitere Konten der Erblasserin ausfindig
zu machen.

(c) Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Existenz weiterer bislang
unbekannter Konten der Erblasserin in Deutschland, kommt es nicht mehr darauf
an, dass der Notar ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Rechtsbeschwerde
für erforderlich gehaltene Maßnahme gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO - Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei deutschen Kreditinstituten
die in § 93b Absatz 1 und 1a AO bezeichneten Daten zu Konten der
Erblasserin, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
abzurufen (§ 93 Absatz 8 AO) - durchzuführen. Hierfür fehlt es an
der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die automatisierte Abfrage von Kontostammdaten greift in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG ein (BVerfG, NJW 2007, 2464 [juris Rn. 89 bis 92]; BGH, NJW-RR
2022, 924 [juris Rn. 36]) und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
die dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit unterliegt. Bei
einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat dieses Gebot
die Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks
der betroffenen Informationen sicherzustellen. Zu den Bestimmtheitsanforderungen
gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung
dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher
Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll (BVerfG,
NJW 2007, 2464 [juris Rn. 95 bis 98]).

Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die in dieser
Bestimmung aufgeführten Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung
erforderlich sind und die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen
vorliegen. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung kann mit Blick auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Recht des Gläubigers auf eine effektive Zwangsvollstreckung wegen seiner Forderung
sowie mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gerechtfertigt sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie
zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks.
19/27636, S. 26). Die Vorschrift des § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO enthält eine
entsprechende Ermächtigung jedoch lediglich für den Gerichtsvollzieher bei der
Vollstreckung von Geldforderungen und dies auch nur unter engen Voraussetzungen.
Eine Ermächtigung des mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB beauftragten Notars zur automatisierten Abfrage
von Kontostammdaten hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen
(Koroch, RNotZ 2020, 537, 548; Heinze, MittBayNot 2020, 531, 533).

(3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Notar sei verpflichtet
gewesen, weitere Konten der Erblasserin bei Banken in Österreich zu
ermitteln.

(a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, das notarielle Nachlassverzeichnis
vom 4. Mai 2018 nebst Ergänzung vom 28. Juli 2020 sei nicht deshalb
erkennbar unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin dem Notar nicht die Zustimmung
zur Einholung von Auskünften von weiteren Banken und Sparkassen
in der Umgebung von Millstatt in Kärnten erteilt habe. Die Gläubigerinnen hätten
keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Konten bei anderen Banken und Sparkassen
in Österreich als der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten
vorgetragen, obwohl sie bereits mit dem Urteil der Kammer vom 3. Juli 2019 auf
dieses Erfordernis hingewiesen worden seien. Solche Anhaltspunkte seien auch
sonst nicht ersichtlich. Die bloße Vermutung, die Angaben der Auskunftspflichtigen
seien unvollständig, reiche nicht aus. Gegen diese Beurteilung wendet sich
die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(b) Da der Notar lediglich diejenigen Nachforschungen anzustellen hat, die
ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, hat
das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass es für weitere Nachfragen
des Notars bei anderen österreichischen Banken konkreter Anhaltspunkte bedurft
hätte, dass die Erblasserin neben der bereits ermittelten Geschäftsbeziehung
zu der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten weitere Konten
bei anderen Kreditinstituten im Umkreis ihrer Immobilie in Österreich unterhalten
hat. Solche Indizien lassen sich - wie das Beschwerdegericht unter Bezugnahme
auf die Feststellungen im Urteil vom 3. Juli 2019 (LG Bonn, Urteil vom 3. Juli 2019
S 18/19, juris Rn. 38 bis 40) zutreffend angenommen hat - dem Sachvortrag
der Gläubigerinnen nicht entnehmen.

(c) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, es sei kein Grund
dafür ersichtlich, dass die Erblasserin, die in Deutschland Geschäftsbeziehungen
zu verschiedenen Banken unterhalten habe, ihre Finanzgeschäfte in Österreich
anders gehandhabt haben sollte. Dieses Vorbringen lässt keine konkreten Anhaltspunkte
für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen erkennen. Es basiert auf
Vermutungen, die nicht ausreichend sind, um eine Ermittlungspflicht des Notars
zu begründen.

(d) Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg darauf, dass es Zweck
des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist, der Beweisnot des
Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960
- V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 [juris Rn. 11]). Dieser Zweck rechtfertigt es zwar,
den Inhalt der zu erteilenden Auskunft weit zu fassen, nicht aber, aufgrund bloßer
Mutmaßungen weitere Ermittlungen als erforderlich anzusehen.

(e) Dieser Beurteilung steht das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage der Schuldnerin (BGH,
NJW 2020, 2187) nicht entgegen. Randnummer 11 dieses Urteils lässt sich entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, dass die Abfrage
bei weiteren in der Umgebung der Immobilie der Erblasserin in Österreich liegenden
Kreditinstituten - neben der Raiffeisenbank Millstättersee - aus Sicht eines
objektiven Dritten erforderlich gewesen wäre und dem Notar Anlass für entsprechende
Ermittlungen hätte geben müssen. Vielmehr hat der IV. Zivilsenat lediglich
die Beurteilung des Berufsgerichts gebilligt, das notarielle Nachlassverzeichnis
vom 4. Mai 2018 sei teilweise unvollständig, da es mangels Zustimmung der
Schuldnerin zu einer entsprechenden Abfrage keine umfassenden Angaben über
die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zu der Raiffeisenbank Millstättersee enthielt.
Die Erforderlichkeit einer Ermittlung hinsichtlich des Bestehens von Konten
bei anderen österreichischen Banken war nicht Gegenstand des allein von der
Schuldnerin eingeleiteten Revisionsverfahrens.

dd) Das notarielle Nachlassverzeichnis ist auch nicht deshalb unvollständig
und daher zu ergänzen, weil die Schuldnerin sich fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit
nicht verschafft hat.

(1) Die Schuldnerin hat es nicht unterlassen, in zumutbarer Weise an der
Ermittlung weiterer Konten der Erblasserin in Deutschland mitzuwirken.

(a) Die Rechtsbeschwerde legt bereits nicht dar, dass die Gläubigerinnen
in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hätten, die Schuldnerin müsse bei
der Ermittlung weiterer Konten in Deutschland mitwirken. Sie verweist auch nicht
auf dort gehaltenen Tatsachenvortrag der Gläubigerinnen zu konkreten Anhaltspunkten
dafür, dass die Erblasserin mit mehr als zwei Kreditinstituten im Inland
Geschäftsbeziehungen unterhalten hätte.

(b) Danach muss nicht entschieden werden, ob dem Erben aus Art. 15
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) ein
Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihm unbekannter Konten des
Erblassers zustehen könnte.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von
dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet werden und, wenn dies der Fall ist, ein hierauf
und auf weitere - näher bezeichnete Informationen - bezogenes Recht auf
Auskunft.

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO von der in
Erwägungsgrund 27 Satz 2 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht,
die grundsätzliche Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung,
der Abgabenordnung und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener
Daten natürlicher Personen auch für Informationen vorzusehen,
die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen
beziehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
die Schuldnerin als Erbin aufgrund dieser Ermächtigung nach Art. 15
Abs. 1 DSGVO von hierzu befugten Stellen (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen,
§ 24c Abs. 2 KWG, oder dem Bundeszentralamt für Steuern, § 93
Abs. 7 und 8 AO) die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen
bei dem von Kreditinstituten zu führenden Dateisystems (§ 24c Abs. 1
KWG) zu dem Zweck beanspruchen kann, ihr Kenntnis über weitere ihr bislang
nicht bekannte Konten der Erblasserin zu vermitteln. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit
jedoch nicht vertieft werden.

(2) Die Schuldnerin hat auch keine ihr zumutbaren Mitwirkungshandlungen
unterlassen, sich beziehungsweise dem von ihr mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
beauftragten Notar Kenntnis über das Bestehen weiterer
Konten der Erblasserin in Österreich zu verschaffen.

(a) Da konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Konten der Erblasserin
in Österreich nicht vorliegen, ist die Schuldnerin nicht verpflichtet, ihre
Zustimmung dazu zu erteilen, dass der von ihr beauftragte Notar in ganz Österreich
Nachforschungen anstellt, um weitere Konten der Erblasserin zu ermitteln.

b) Es kann deshalb offen bleiben, ob der Schuldnerin ein Auskunftsanspruch
gemäß § 4 Abs. 4 des österreichischen Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
(KontRegG) mit Blick auf etwaige (weitere) Konten der Erblasserin
in Österreich zusteht. Es muss auch nicht näher untersucht werden, ob das in
dieser Vorschrift normierte Recht der betroffenen Person auf Auskunft, welche
sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, auf den
Rechtsnachfolger übergeht (verneinend Österreichisches Bundesfinanzgericht
[BFG], Erkenntnis vom 24. November 2022, RV/7103069/2022; BFG, Erkenntnis
vom 10. März 2022, RV/7102265/2021 [nicht rechtskräftig]; aA Velisek, ÖBA
2023, 115, 117 bis 120).

ee) Das notarielle Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018 nebst Ergänzung
vom 28. Juli 2020 ist auch nicht deshalb unvollständig und daher weiter zu ergänzen,
weil darin eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa
aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist. Entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde erfasst die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin
zur Auskunftserteilung durch ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht Schenkungen,
die die Erblasserin in den zehn letzten Lebensjahren vorgenommen hat.

(1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der titulierte Anspruch umfasse
nur die Verpflichtung, Auskunft über den realen Bestand des Nachlasses
durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erteilen. Die Gläubigerinnen
hätten die Auskunft über die Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn
Jahren vor ihrem Tod und die Auskunft über den Bestand des Nachlasses getrennt
voneinander mit zwei Klageanträgen geltend gemacht. Anerkannt habe die
Schuldnerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 jedoch nur den mit dem Klageantrag
zu 2 geltend gemachten Anspruch und damit nur die Pflicht zur Erstellung
eines notariellen Verzeichnisses über die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände.
Den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch der
Gläubigerin zu 1 habe sie nicht anerkannt. In der Folge habe das Amtsgericht
auch nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2 durch Anerkenntnisurteil entschieden
und den Klageantrag zu 1 als unbegründet abgewiesen. Die im amtsgerichtlichen
Urteil titulierte Verpflichtung umfasse deshalb nicht auch die Verpflichtung
zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den fiktiven Nachlass.

(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
(a) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung umfasse die gesetzliche Auskunftspflicht des Erben
nach § 2314 BGB neben den tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenständen
grundsätzlich auch den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, insbesondere
die Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre, die nach den Vorschriften
über die Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind, § 2325
Abs. 1 BGB (RG, Urteil vom 7. März 1910 - IV 113/09, RGZ 73, 369, 371;
BGHZ 33, 373 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 92/80,
BGHZ 82, 132 [juris Rn. 17]; Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82,
BGHZ 89, 24 [juris Rn. 8]).

Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger
verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der Vollstreckungsschuldner
materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Maßgeblich für Inhalt
und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist vielmehr der Vollstreckungstitel,
den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht
gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden
Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind die Entscheidungsgründe
und gegebenenfalls auch die Klagebegründung und der Parteivortrag
heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013,
1071 [juris Rn. 14] = WRP 2013, 1485; Beschluss vom 25. Februar 2014
- X ZB 2/13, GRUR 2014, 605 [juris Rn. 18] = MDR 2014, 617 - Flexitanks II;
Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 20]). Das
Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme
aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat,
kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren
mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb
des Titels liegen (BGH, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 22]). Für die Auslegung des
Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde
gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet,
den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten
diese Grundsätze entsprechend (BGH, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 23]).

(b) Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen und ist zu dem Ergebnis
gelangt, die Auslegung des Vollstreckungstitels ergebe, dass die Schuldnerin
im Streitfall gegenüber den Gläubigerinnen nicht verpflichtet sei, diesen
auch Auskünfte über den fiktiven Nachlass der Erblasserin in Form eines notariellen
Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Hierbei hat es zutreffend die Klageanträge
und die Entscheidungsgründe des Vollstreckungstitels berücksichtigt. Ausweislich
der Entscheidungsgründe des Teil-Anerkenntnis- und Teilurteils des
Amtsgerichts Bonn vom 23. November 2017 hat das Amtsgericht den Klageantrag
zu 1 mit der Begründung abgewiesen, die Schuldnerin habe den geltend gemachten
Anspruch erfüllt, indem sie die Auskunft durch eine Versicherung an
Eides Statt vom 21. Januar 2014 erteilt habe, in der sämtliche Schenkungen der
Erblasserin unter Benennung der beschenkten Personen sowie unter Darlegung
des Wertes der Schenkung aufgeführt worden seien. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts,
da das Amtsgericht den gesondert geltend gemachten Anspruch
auf Auskunft über von der Erblasserin vorgenommene Schenkungen abgewiesen
habe, sei die von der Schuldnerin anerkannte Verpflichtung zur Erstellung
eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf den aktiven Nachlass beschränkt,
erweist sich danach als zutreffend.

(c) Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, die Geltendmachung
des Begehrens der Gläubigerinnen in zwei getrennten Klageanträgen beruhe
darauf, dass sich der von der Gläubigerin zu 1 gestellte Klageantrag zu 1
auf ein nur Schenkungen der Erblasserin betreffendes privatschriftliches Nachlassverzeichnis
beziehe, der von beiden Gläubigerinnen geltend gemachte Klageantrag
zu 2 hingegen auf ein den aktiven und passiven Nachlass betreffendes
notarielles Nachlassverzeichnis, ist eine solche Auslegung des Vollstreckungstitels
zwar möglich. Sie ist jedoch nicht naheliegend.

Die in § 2314 Abs. 1 BGB vorgesehenen mehreren Arten von Auskunftsansprüchen
stehen dem Gläubiger grundsätzlich kumulativ zu, so dass sie der
Gläubiger neben- oder nacheinander geltend machen kann. Das ist insbesondere
anerkannt für den praktisch wichtigsten Fall, dass der Erbe ein privatschriftliches
Verzeichnis vorlegt und der Pflichtteilsberechtigte danach noch ein notarielles
Nachlassverzeichnis verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960
- V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 [juris Rn. 22]; Urteil vom 23. Mai 2012
- IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 [juris Rn. 8]; Urteil vom 31. Oktober 2018
- IV ZR 313/17, NJW 2019, 234 [juris Rn. 9]). Hat jedoch der Erbe ein notarielles
Nachlassverzeichnis vorgelegt, wird in der Regel kein Privatverzeichnis mehr gefordert
werden können, weil sich in diesem Fall das Zweitverlangen als rechtsmissbräuchlich
erweist (BGHZ 33, 373 [juris Rn. 22]).

Wäre die von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltene Auslegung der
Klageanträge zutreffend, hätte die Gläubigerin zu 1 - bezogen auf Schenkungen
der Erblasserin in ihren letzten zehn Lebensjahren - dieselbe Auskunft gleichzeitig
sowohl in privatschriftlicher Form als auch in notarieller Form verlangt. Für das
Verlangen nach Auskunft in privatschriftlicher Form neben einer Auskunft in
notarieller Form hätte jedoch ebenso wenig ein Rechtsschutzbedürfnis bestan-
den wie in dem Fall, in dem nach Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
noch eine privatschriftliche Auskunftserteilung verlangt wird. Eine solche
Auslegung des Vollstreckungstitels, die zur Unzulässigkeit des von der Gläubigerin
zu 1 geltend gemachten Klageantrags zu 1 hätte führen müssen, ist nicht
naheliegend. Ersichtlich entsprach eine solche Auslegung auch nicht dem Verständnis
der Parteien und des hiermit befassten Amtsgerichts. Die Parteien haben
ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Zusammenhang
allein darüber gestritten, ob für den Klageantrag zu 1 der Gläubigerin zu 1
ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Gläubigerin zu 2 bereits zuvor in einem
gesonderten Rechtsstreit einen dem Klageantrag zu 1 entsprechenden Vollstreckungstitel
gegen die Schuldnerin erstritten hatte, und ob die Schuldnerin die
begehrte Verpflichtung, in privatschriftlicher Form Auskunft über Schenkungen
der Erblasserin zu erteilen, bereits erfüllt hatte.

(d) Dem Urteil des IV. Zivilsenats im Vollstreckungsabwehrklageverfahren
(BGH, NJW 2020, 2187) lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
eine abweichende Beurteilung nicht entnehmen. Die dortige Bezugnahme
auf fehlende Angaben über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zur
Raiffeisenbank Millstättersee lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Vollstreckungstitel
die Erteilung von Auskünften über den fiktiven Nachlass umfasst.

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren der Revision der Schuldnerin allein zu
prüfen, ob das notarielle Nachlassverzeichnis deshalb unvollständig war, weil der
mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar mangels Zustimmung
der Schuldnerin zu der bestehenden Geschäftsverbindung der Erblasserin
zur Raiffeisenbank Millstättersee in Österreich keine Angaben aufgenommen
hatte.

D. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
auf Kosten der Gläubigerinnen (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

07.03.2024

Aktenzeichen:

I ZB 40/23

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB § 2314 Abs. 1