Titelumschreibung auf den Kommanditisten bei liquidationsloser Vollbeendigung der GmbH & Co. KG
letzte Aktualisierung: 15.2.2019
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2018 – 13 Ta 442/17
HGB §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 2
Titelumschreibung auf den Kommanditisten bei liquidationsloser Vollbeendigung der
GmbH & Co. KG
1. Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer GmbH &
Co. KG aus dieser aus (
Liquidation – zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i. V. m.
Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen
Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 –
V ZB 10/18 –
2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem ihm zugefallenen
Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH 15.03.2004 – II ZR 247/01 –
3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser
einen Kommanditgesellschaft erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach
Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den früheren Kommanditisten möglich.
Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des
Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht
G R Ü N D E :
A.
Die Gläubigerin war bei der Schuldnerin als technische Zeichnerin beschäftigt. Mit
Versäumnisurteil vom 12.01.2011 hat das Arbeitsgericht die Schuldnerin zur Zahlung
ausstehender Vergütung für die Monate September bis November 2010 verurteilt.
Am 10.09.2010 wurde für die Schuldnerin im Handelsregister das Ausscheiden des
langjährigen Kommanditisten B. nach Übertragung und das Eintreten des Antragsgegners
im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetragen. Unter dem 18.10.2010 wurden im
Handelsregister die Ablösung von Herrn B. als vormalig langjährigem Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Schuldnerin und die Bestellung des Antragsgegners als
Geschäftsführer eingetragen. Am 17.04.2013 erfolgte im Handelsregister die Löschung
der Komplementär-GmbH der Schuldnerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1
FamFG. Am 01.07.2013 wurde nach
eingetragen, dass die Schuldnerin erloschen ist.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 hat die Gläubigerin die Umschreibung des
Versäumnisurteils auf Schuldnerseite auf den Antragsgegner nach
Die vorbenannten Handelsregistereinträge hat sie durch Vorlage notariell beglaubigter
Handelsregisterausdrucke nachgewiesen. Mit Beschluss vom 04.09.2017 hat das
Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Gegen den ihr am 11.09.2017 zugestellten
Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25.09.2017 sofortige Beschwerde
eingelegt, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
B.
1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Zuständig für die Erteilung vollstreckbarer
Ausfertigungen in den Fällen unter anderem des
der Rechtspfleger. Gegen dessen Entscheidungen im ersten Rechtszug, mit der dieser die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. Titelumschreibung (
ist gemäß
Beschwerde gegeben (Zöller/Seibel, ZPO 32. Aufl., § 727 RN 29 und § 724 RN 13). Diese
ist hier von der Gläubigerin form- und fristgerecht (
2.Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die beantragte
Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Antragsgegner (
abgelehnt. Auf der Grundlage der in der nach
vorgelegten Handelsregisterauszüge ergibt sich nämlich das Folgende:
a) Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach
GmbH aus der Schuldnerin als einer GmbH & Co. KG ausgeschieden (§ 161 Abs. 2, § 131
Abs. 2 Nr. 2 HGB). Hierdurch kommt es - ohne Liquidation - zur Vollbeendigung der GmbH
& Co. KG, § 131 Abs. 2 i.V.m.
GmbH & Co. KG - hier also der Schuldnerin - auf den einzigen Kommanditisten - hier den
Beschwerdegegner - (als Gesamtrechtsnachfolger) über (Staub-Habersack HGB 5. Aufl. §
124 RN 40). Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem
ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (vgl. insgesamt BGH 15.03.2004 - II ZR 247/01 -
Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin. Scheidet wie hier aus einer zweigliedrigen
Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter aus und kommt es zu einer
liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer
anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters, handelt es
sich um eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge (BGH 05.07.2018 - V ZB 10/18 -
b) Soweit in der Literatur (Karsten Schmidt
Simultaninsolvenz von GmbH und GmbH & Co. KG anderes vertreten wird, können diese
Einwände hier dahinstehen. Voraussetzung einer solchen Simultaninsolvenz ist danach
nämlich u.a., dass sich die Funktion der GmbH in der Komplementäreigenschaft in dieser
einen Kommanditgesellschaft erschöpft. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug
ergibt sich jedoch, dass Gegenstand des Unternehmens der hiesigen Komplementär-
GmbH neben dieser Funktion auch die Erbringung von Planungsleistungen auf dem
Gebiet des Automatisierungs-Services war. Daneben spricht gegen die Berücksichtigung
der geschilderten Einwände im Rahmen des
entsprechenden Konstellationen nie eine Titelumschreibung erfolgen könnte, da es dem
Gläubiger nicht möglich ist, zu allen eine Simultaninsolvenz kennzeichnenden Merkmalen
in der nach
c) Im Fall der dargelegten Form der Gesamtrechtsnachfolge ist eine Titelumschreibung
nach
Staub-Habersack HGB 5. Aufl. § 124 RN 43). Anderes folgt auch nicht aus der oben
dargelegten Haftungsbegrenzung. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in
die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich
(Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 727 RN 30; MüKo-ZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 RN
47).
3.Die Kostenentscheidung beruht auf
Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde nach
zugelassen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LAG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:22.11.2018
Aktenzeichen:13 Ta 442/17
Rechtsgebiete:OHG
Normen in Titel:HGB §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 2