OLG München 05. August 2025
34 Wx 167/25 e
BGB §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1

Reichweite des Vertretungsausschlusses eines Elternteils bei nicht miteinander verheirateten Eltern

letzte Aktualisierung: 23.9.2025
OLG München, Beschl. v. 5.8.2025 – 34 Wx 167/25 e

BGB §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1
Reichweite des Vertretungsausschlusses eines Elternteils bei nicht miteinander verheirateten
Eltern

1. Steht den nicht miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes das gemeinsame
Sorgerecht zu, führt der ein Elternteil betreffende Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1,
1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zum automatischen Ausschluss auch des anderen Elternteils.
2. Sofern nicht in der Person des anderen Elternteils ein eigener Grund für einen Vertretungsausschluss
vorliegt, besteht dessen Vertretungsbefugnis für das minderjährige Kind als Alleinvertretungsbefugnis
fort.
3. Im Falle der Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung von den Eltern eines Elternteils
auf das minderjährige Kind kann daher der andere Elternteil das Kind bei der Auflassungserklärung
wirksam alleine vertreten. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht.

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer je zur Hälfte an einem Miteigentumsanteil an einem
Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Grundbuch eingetragen. Der
Beteiligte zu 3 ist der Sohn der Beteiligten zu 1 und 2, der im Jahr 2020 geborene Beteiligte zu 4 ist der Sohn
des Beteiligten zu 3.

Mit notarieller Vereinbarung vom 23.1.2025 überließen die Beteiligten zu 1 und 2 den Grundbesitz an den
Beteiligten zu 4. Als Gegenleistung wurde den Beteiligten zu 1 und 2 ein lebenslanger unentgeltlicher
Nießbrauch eingeräumt, im Übrigen erfolgte die Überlassung unentgeltlich und schenkungsweise. Die
Vertragsteile erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in
das Grundbuch. Ferner wurde den Beteiligten zu 1 und 2 unter näher aufgeführten Bedingungen ein
Rückübertragungsrecht eingeräumt, das aufschiebend bedingt auf den Tod der Beteiligten zu 1 und 2 an den
Beteiligten zu 3 abgetreten wurde. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde die Eintragung
einer – mit dem Tod der sämtlichen Berechtigten auflösend befristeten – Vormerkung zugunsten der
Berechtigten bewilligt und beantragt. Bei der notariellen Beurkundung des Vertrages, an der im Übrigen die
Beteiligten zu 1 bis 3 teilnahmen, wurde der Beteiligte zu 4 durch seine Mutter A. W. vertreten. In Ziffer IX.
der Urkunde baten die Vertragsteile das Familiengericht A., diesen Vertrag in Bezug auf den Beteiligten zu 4
zu genehmigen.

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 3.6.2025 beantragte der Urkundsnotar gemäß § 15 Abs. 2 GBO im
Namen der Beteiligten den Vollzug. Beigefügt war u.a. die Urkunde vom 23.1.2025 sowie eine beglaubigte
Abschrift des rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts A. vom 25.4.2025, wonach das
Rechtsgeschäft zur Urkunde des Notars vom 23.1.2025 familiengerichtlich genehmigt wurde.
Mit Zwischenverfügung vom 6.6.2025 teilte das Grundbuchamt mit, dass die Mutter hier als Vertreterin ohne
Vertretungsmacht gehandelt habe, da sie nur zusammen mit dem Vater handlungsfähig sei. Die Erklärungen
in der Urkunde vom 23.1.2025 seien daher von einem vom Familiengericht zu bestellenden
Ergänzungspfleger in der Form des § 29 GBO zu genehmigen. Der Vater sei gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1,
1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung des Erwerbers ausgeschlossen. Ein gesetzlicher
Vertretungsausschluss eines Elternteils erstrecke sich stets auf den anderen Elternteil. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 24.3.2021 (Az.: XII ZB 364/19) sei nicht maßgeblich, da dort explizit nur auf das
Vaterschaftsanerkennungsverfahren eingegangen worden sei. Der Entscheidung des OLG Köln vom
16.9.2022 (Az.: 2 Wx 171/22), die davon ausgeht, dass bei Grundstücksüberlassungsverträgen kein
Ergänzungspfleger zu bestellen ist, könne nicht gefolgt werden.

Hiergegen wendet sich die von dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 12.6.2025 eingelegte Beschwerde. Die
Eltern des Beteiligten zu 4 seien nicht miteinander verheiratet und hätten die gemeinsame elterliche Sorge.
Die Entscheidung des BGH vom 24.3.2021 sei so zu verstehen, dass der andere Elternteil, in dessen Person
keine Umstände im Sinne von § 1824 BGB vorliegen, nur dann von der (alleinigen) Vertretung des Kindes
ausgeschlossen ist, wenn die Eltern (noch) miteinander verheiratet sind. Der BGH argumentiere bei seiner
Entscheidung nicht mit kindschaftsrechtlichen Besonderheiten, sondern mit grundgesetzlichen, genauer
gesagt grundrechtlichen Erwägungen (Art. 6 Abs. 2 GG). Das grundgesetzlich geschützte Elternrecht gelte
aber nicht nur bei Vaterschaftsanfechtungen. Die Entscheidung des OLG Köln sei vor diesem Hintergrund
konsequent.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25.6.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die
Ausnahmeregelung des BGH-Urteils bei Vaterschaftsanfechtungen würde bei allgemeiner Anwendung eine
gravierende Ungleichbehandlung von verheirateten Elternteilen und nicht verheirateten Elternteilen
darstellen, das Eherecht würde über das Elternrecht gestellt. Das Elternrecht beinhalte immer eine Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme auf den anderen Elternteil, unabhängig vom Familienstand. Eine
gemeinsame Entscheidung der Sorgeberechtigten – insbesondere bei Grundstücksgeschäften, die
umfangreiche rechtliche Auswirkungen haben können – sei von essenzieller Bedeutung für die Ausübung
des Sorgerechts, unabhängig vom Familienstand.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
a) Da der Urkundsnotar nach § 15 Abs. 2 GBO den Eintragungsantrag gestellt hatte, konnte er auch gegen
die daraufhin ergangene Entscheidung für die Beteiligten Beschwerde einlegen (vgl. Senat RNotZ 2016,
665/666; Bauer/Schaub/Wilke GBO 5. Aufl. § 15 Rn. 30; Hügel/Reetz GBO 5. Aufl. § 15 Rn. 62).

b) Als Rechtsmittelführer sind, da vom im Rahmen der Ermächtigung nach § 15 Abs. 2 GBO tätigen Notar
hierzu keine weiteren Erklärungen abgegeben wurden, die an der Errichtung der Urkunde Beteiligten
anzusehen; denn diese haben entweder in der zum Vollzug eingereichten Urkunde Anträge gestellt oder
hätten solche stellen können (BayObLGZ 1953, 183/185; Demharter GBO 33. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Reetz
§ 15 Rn. 63; Meikel/Böttcher GBO 12. Aufl. § 15 Rn. 38; Schöner/Stöber GBR 16. Aufl. Rn. 189).

c) Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Denn zu den Entscheidungen des Grundbuchamts
im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Zwischenverfügungen (Senat FGPrax 2022, 201; Bauer/Schaub/
Sellner § 71 Rn. 26; Hügel/Kramer § 71 Rn. 68).

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, weil das in der Zwischenverfügung angenommene
Eintragungshindernis nicht besteht.

Im Fall der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum durch Auflassung (§ 925 BGB) erfordert das
materielle Konsensprinzip des § 20 GBO, dass – zusätzlich zu der Bewilligung des verlierenden Teils (§ 19
GBO, formelles Konsensprinzip) – eine materiell-rechtliche Einigung nachgewiesen wird. Vor der Eintragung
der Auflassung hat das Grundbuchamt, soweit Beteiligte durch Vertreter vertreten werden, deren
Vertretungsmacht selbständig zu prüfen (BayObLGZ 1998, 139/142; BGH NJW 2024, 1957/1958; Demharter
§ 19 Rn. 74 b).

Eine wirksame Vertretung des minderjährigen Beteiligten zu 4 ist vorliegend gegeben, da ihn bei der
notariellen Beurkundung vom 23.1.2025 seine – in diesem Fall alleinvertretungsberechtigte – Mutter A. W.
wirksam vertreten hat.

a) Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 BGB sind grundsätzlich die Eltern des Beteiligten zu 4
gemeinschaftlich berechtigt, Willenserklärungen in dessen Namen als seine gesetzlichen Vertreter
abzugeben. Der Beteiligte zu 3 ist als Vater des Beteiligten zu 4 allerdings nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen den
Eltern des Beteiligten zu 3 und seinem Sohn, dem Beteiligten zu 4 handelt. Dieses ist auch nicht lediglich
vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, da es sich um die Überlassung einer vermieteten Eigentumswohnung
handelt (st. Rspr, vgl. hierzu BGH NJW 2024, 1957/1958; NJW 2010, 3643; NJW-RR 2022, 1027; DNotZ
2011, 346; DNotZ 2005, 625; Senat vom 29.4.2020, 34 Wx 341/18 = FGPrax 2020, 114; Hügel/Kral WEG Rn.
144). Dies gilt auch bei vorbehaltenem Nießbrauch (BGH DNotZ 2005, 625/626).

b) Unabhängig davon, inwieweit die notarielle Vereinbarung vom 23.1.2025 überhaupt ein Rechtsgeschäft
zwischen dem Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 beinhaltet, greift jedenfalls für die Mutter des
Beteiligten zu 4 der Vertretungsausschluss nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht, da sie mit dem Beteiligten zu
3 nicht verheiratet ist und dementsprechend kein Rechtsgeschäft ihres Ehegatten mit dem Beteiligten zu 4
vorliegt.

c) Der Vertretungsausschluss hinsichtlich des Beteiligten zu 3 hat nicht zur Folge, dass auch die Mutter des
Beteiligten zu 4 von dessen Vertretung ausgeschlossen wäre.

aa) Nach früher vorherrschender Auffassung waren beide Elternteile von der Vertretung des Kindes auch
dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände nur in der Person eines
Elternteils vorlagen und zwar auch dann, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht (mehr)
verheiratet waren (BGH NJW 1972, 1708; Staudinger/Veit BGB Neubearb. 2020 § 1795 Rn. 90; NK-BGB/
Kaiser 4. Aufl. § 1629 Rn. 65; MüKoBGB/Huber 8. Aufl. § 1629 Rn. 43).

bb) In Abweichung hiervon hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 24.3.2021 (Az.: XII ZB
364/19 = NJW 2021, 1875) im Hinblick auf ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren allerdings entschieden,
dass bei nicht (mehr) verheirateten Eltern nur derjenige von der Vertretung ausgeschlossen ist, in dessen
Person die Voraussetzungen eines Ausschlusses vorliegen. Der andere Elternteil bleibe demnach zur
Vertretung des Kindes befugt und die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei folglich nicht mehr
erforderlich. Er hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich auch auf die Vertretung des Kindes im Verfahren
auf Kindesunterhalt übertragen (BGH vom 10.4.2024, XII ZB 459/23 = NJW 2024, 2176). Der
Bundesgerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine aus § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB und
dessen Wortlaut hergeleitete zusammenfassende Betrachtung der Eltern im Hinblick auf den nur in Person
eines Elternteils gegebenen Ausschlussgrund schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil das
Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957, auf das die heutige Fassung des § 1629 BGB insoweit
zurückgeht, keine Gesamtvertretung durch die Eltern vorsah.

Schon deswegen könne aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, welche beim Ausschluss eines Elternteils
von der Ausübung des Sorgerechts den anderen für allein sorgeberechtigt erklären (§ 1678 Abs. 1, § 1680
Abs. 1 BGB), nicht der Schluss gezogen werden, dass für § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB etwas anderes
bestimmt sei. Die Begründung der Alleinvertretung durch den nicht von der Vertretung ausgeschlossenen
Elternteil folge schließlich zwingend daraus, dass es mangels eines vom Gesetz angeordneten
Vertretungsausschlusses insoweit bei dem vom Gesetz begründeten – und von Art. 6 Abs. 2 GG
grundrechtlich gewährleisteten – elterlichen Vertretungsbefugnis verbleibt. Ist daneben kein anderer
(gesamt-)vertretungsberechtigter Elternteil vorhanden, könne es sich hierbei folglich nur um eine
Alleinvertretungsbefugnis handeln (BGH NJW 2021, 1875/1877; NJW 2024, 2176/2177). Dieser Ansicht
haben sich zwischenzeitlich das OLG Köln im Fall einer Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem
Grundstück durch den Vater an seine minderjährigen Kinder (OLG Köln vom 16.9.2022, 2 Wx 171/22 =
FGPrax 2022, 249) und das OLG Düsseldorf im Fall der Übertragung eines Erbteils an einen minderjährigen
Enkel und dem damit verbundenen Erwerb von Bruchteilseigentum an einem Grundstück durch Letzteren
(OLG Düsseldorf vom 14.3.2025, 3 W 9/25 = RNotZ 2025, 281) angeschlossen. Auch in der Literatur ist
diese von der neueren Rechtsprechung vertretene Ansicht weitgehend auf Zustimmung gestoßen (vgl.
Wellenhofer FamRZ 2021, 1127/1133; BeckOK BGB/Veit/Schmidt Stand: 1.5.2025 § 1629 BGB Rn. 37.1;
MüKoBGB/Huber 9. Aufl. § 1629 Rn. 44; BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz Stand: 15.4.2025 § 1629 BGB
Rn. 47; Staudinger/Lettmaier Updatestand: 15.5.2023 § 1629 Rn. 200.1 f.; Hügel/Reetz Vertretungsmacht
Rn. 148; ablehnend: Zorn FamRZ 2022, 334/336).

cc) Auch der Senat schließt sich dieser neueren Auffassung aus den oben genannten Gründen an. Die
dagegen in der Zwischenverfügung eingewandten Bedenken greifen nicht. Nach der vom Bundesgerichtshof
ausführlich dargelegten Gesetzeshistorie lässt sich die bisherige teleologische Auslegung des Wortlauts des
§ 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend, dass der Vertretungsausschluss bezüglich eines Elternteils
automatisch auch zum Ausschluss des anderen Elternteils führt (vgl. MüKoBGB/Huber a.a.O.), nicht
aufrechterhalten. Dies gilt unabhängig von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der
Vaterschaftsanfechtung bzw. des Kindesunterhalts. Den Entscheidungen lässt sich kein Vorbehalt
dahingehend entnehmen, dass diese aufgrund spezifischer Besonderheiten auf die dort entschiedenen
Konstellationen beschränkt sein sollen. Der Grundsatz, dass die Eltern das Kind gemeinsam vertreten, §
1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, lässt auch in Zusammenschau mit § 1678 Abs. 1 BGB, nach dem der andere
Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt, wenn ein Elternteil aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, die
elterliche Sorge auszuüben, keinen Umkehrschluss dergestalt zu, dass, wenn einer der gemeinsam
vertretungsberechtigten Elternteile aus rechtlichen Gründen von der Vertretung ausgeschlossen ist, der
andere Elternteil das Kind ebenfalls nicht vertreten kann. Ein entsprechender Umkehrschluss verbietet sich
angesichts der über Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Vertretungsbefugnis als Teil
des Elternrechts (OLG Düsseldorf a.a.O.). Aus den verfassungsrechtlichen Erwägungen, wonach keine
hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht
durch einen Vertretungsausschluss auch des anderen Elternteils vorliegt (vgl. BeckOGK/Amend-Traut/
Bongartz a.a.O.), erachtet auch der Senat im Falle der Betroffenheit eines Elternteils von einem
Vertretungsausschluss nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils,
soweit nicht in dessen Person auch ein Vertretungsauschluss vorliegt, als fortbestehend. Dies trifft den
vorliegenden Sachverhalt.

dd) Ob und inwieweit diese Erwägungen auch für verheiratete Eltern Gültigkeit haben (bejahend OLG
Düsseldorf a.a.O.) bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Für den Fall der – hier bislang nicht ersichtlichen –
Interessenkollision im Einzelfall sieht das Gesetz im Übrigen die Möglichkeit einer gerichtlichen Entziehung
der Vertretung für einzelne Angelegenheiten vor, § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4
BGB. Eine solche ist nicht erfolgt.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt im Hinblick auf § 25 Abs. 1
GNotKG. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

05.08.2025

Aktenzeichen:

34 Wx 167/25 e

Rechtsgebiete:

Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)

Normen in Titel:

BGB §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1